B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4166/2013
law/lec/wif
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren (…), Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, dieser substituiert
durch Nicolas von Wartburg, MLaw,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 5. Juli 2013 / N (…).
D-4166/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. April 2013 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Basel um Asyl in der Schweiz.
Anlässlich der summarischen Befragung vom 24. April 2013 wurde ihm
das rechtliche Gehör zum Ergebnis einer Abfrage im zentralen Visa-Infor-
mationssystem (CS-VIS) vom 5. April 2013 gewährt, gemäss welchem
dem Beschwerdeführer von der Auslandsvertretung Italiens in Teheran
am 6. Dezember 2012 ein vom 15. Januar 2013 bis 8. Februar 2013 gülti-
ges Schengen-Visum ausgestellt worden sei und daher allenfalls die Zu-
ständigkeit Italiens für die Prüfung des Asylgesuchs in Betracht falle. Der
Beschwerdeführer machte in diesem Zusammenhang geltend, im Winter
2012/2013 mit mehreren gefälschten Pässen auf der griechischen, italie-
nischen und belgischen Botschaft in Teheran vorgesprochen zu haben.
Ob er ein Visum erhalten habe, könne er nicht sagen. Sein Vater habe
sich um die Angelegenheit gekümmert und die Flucht auch finanziert. Er
habe das von den italienischen Behörden ausgestellte Visum jedenfalls
bei seiner Flucht aus dem Heimatstaat nicht benutzt. Zudem sei Italien
kein sicheres Land. In der Schweiz lebe seine Schwester, wo ihr die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt worden sei. Zu seiner
Schwester habe er eine sehr enge Bindung, sie sei zudem auf seine Hilfe
angewiesen, da sie an Schilddrüsenkrebs erkrankt sei.
B.
Am 29. April 2013 reichte der Beschwerdeführer bei der Migrationsbehör-
de des Kantons B._______ seinen iranischen Identitätsausweis im Origi-
nal zu den Akten.
C.
Am 7. Mai 2013 ersuchte das BFM die italienischen Asylbehörden ge-
stützt auf Art. 9 Abs. 4 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
(Dublin-II-VO), um Übernahme des Beschwerdeführers zur Durchführung
des Asylverfahrens.
D.
Die italienischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 4. Juli
2013 zu.
D-4166/2013
Seite 3
E.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2013 – eröffnet am 16. Juli 2013 – trat das BFM
in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
vom 3. April 2013 nicht ein, verfügte dessen Wegweisung nach Italien und
forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen. Im Weiteren wurde festgestellt, dass der Kanton B._______ zum
Vollzug der Wegweisungsverfügung verpflichtet sei und eine allfällige Be-
schwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nachdem die italieni-
schen Behörden dem Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwer-
deführers gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO explizit zugestimmt hät-
ten, liege die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens bei Ita-
lien. Der Einwand, dass das Visum aufgrund einer allenfalls falschen
Identität oder nach Vorlage von gefälschten oder ungültigen Dokumenten
erteilt worden sei, ändere nichts an der Zuständigkeit desjenigen Mitglied-
staates, welcher das Visum erteilt habe. Eine Zuständigkeit der Schweiz
für die Durchführung des Asylverfahrens ergebe sich auch nicht aus dem
Umstand, dass sich die Schwester des Beschwerdeführers flüchtlings-
rechtlich anerkannt in der Schweiz aufhalte, da der Begriff der Familie le-
diglich die Kernfamilie beschlage. Gründe, welche einen Selbsteintritt der
Schweiz nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO begründen könnten, würden
ebenfalls nicht dargelegt.
Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten ausgehän-
digt.
F.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch
seinen Rechtsvertreter – am 22. Juli 2013 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. In dieser wurde beantragt, es sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des
Asylverfahrens festzustellen und das BFM anzuweisen, das Asylverfah-
ren materiell durchzuführen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen
aufgrund humanitärer Gründe auf das Gesuch einzutreten und das Asyl-
verfahren in der Schweiz durchzuführen. In prozessualer Hinsicht wurde
darum ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen bzw. superprovi-
sorischen Massnahme anzuweisen, von einer Überstellung des Be-
D-4166/2013
Seite 4
schwerdeführers nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsge-
richt über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe;
überdies wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt.
Mit der Beschwerde eingereicht wurden ein Schreiben der Schwester des
Beschwerdeführers sowie ein sie betreffender Arztbericht vom 18. Juli
2013.
G.
Am 23. Juli 2013 ordnete der zuständige Instruktionsrichter im Sinne ei-
ner superprovisorischen Massnahme an, bis zum Entscheid über das Ge-
such um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sei von jeglichen Voll-
zugshandlungen abzusehen.
H.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2013 wurde der Beschwerde die aufschieben-
de Wirkung zuerkannt, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen und die Akten dem BFM zur Vernehm-
lassung zugestellt.
I.
Mit Vernehmlassung vom 12. August 2013 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die
ergänzenden Ausführungen wird in den Erwägungen eingegangen.
J.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 15. August 2013
zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zur Einreichung einer allfälligen Rep-
lik gesetzt.
K.
Am 26. August 2013 wurde eine entsprechende Stellungnahme des Be-
schwerdeführers zu den Akten gereicht.
D-4166/2013
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwer-
deführers ist einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 105 AsylG und Art. 52 Abs. 1 sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.
Im Falle von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen
es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), prüft das Bundesverwaltungsgerichts ein-
zig, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist; es
hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurück, wenn es den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 S. 568, BVGE
2011/9 E. 5 S. 116),
3.
3.1 Gemäss der Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG – auf welche
sich die angefochtene Verfügung stützt – wird auf Asylgesuche in der Re-
gel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
3.2 Die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung eines Asyl- und
Wegweisungsverfahrens ergibt sich aus den einschlägigen Staatsverträ-
gen, namentlich aus dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz
gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA},
SR 0.142.392.68] sowie der Dublin-II-VO und der Verordnung [EG]
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Seite 6
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO
Dublin]).
3.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung wird jeder Asylan-
trag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des
Kapitels III der Dublin-II-Verordnung bestimmt wird. Die Kriterien finden in
der genannten Rangfolge Anwendung (Art. 5 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei
massgeblich für die Bestimmung der Sachverhalt zum Zeitpunkt der erst-
maligen Asylantragstellung ist.
4.
4.1 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, Art. 9 Abs. 4
in Verbindung mit Abs. 2 Dublin-II-VO sehe zwar vor, dass derjenige Staat
für die Behandlung eines Asylantrages zuständig sei, für welchen die
asylgesuchstellende Person ein seit weniger als sechs Monaten abgelau-
fenes Visum besitze. Voraussetzung für die Anknüpfung an ein abgelaufe-
nes Visum sei jedoch, dass dieses ursächlich für die Einreise des späte-
ren Asylgesuchstellers gewesen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
Der Beschwerdeführer sei erst am 15. März 2013 aus dem Heimatstaat
ausgereist und mithin erst nach Ablauf des erwähnten Visums in das Ho-
heitsgebiet der Mitgliedstaaten, nämlich die Schweiz eingereist, wo er am
3. April 2013 um Asyl ersucht habe. Die Zuständigkeit Italiens nach dem
Dublin-Verfahren sei mithin fälschlicherweise angenommen worden, zu-
mal in Bezug auf Italien auch keine anderen Zuständigkeitskriterien zum
Tragen kommen würden. Der Beschwerdeführer habe jedoch einen An-
spruch auf die richtige Anwendung der Dublin-II-VO, wie sich dies auch
aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2685/2012 ergebe. Die
Zuständigkeit der Schweiz sei daher durch das Bundesverwaltungsge-
richt festzustellen. Eventualiter sei gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrens-
fragen vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) vom Selbsteintritts-
recht aus humanitären Gründen Gebrauch zu machen, halte sich doch
die Schwester des Beschwerdeführers, welcher im August 2011 in Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz gewährt worden
sei, hier auf. Es bestehe eine enge Bindung zwischen beiden Geschwis-
tern und das Wohlergehen der gesundheitlich und psychisch schwer an-
geschlagenen Schwester hänge massgeblich vom Verbleib des Be-
schwerdeführers in der Schweiz ab.
D-4166/2013
Seite 7
4.2 Im Rahmen der Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentli-
chen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zur den Umständen
seiner Ausreise und dem Reiseweg, seien als unglaubhaft zu erachten.
Man habe deshalb darauf verzichtet, im Übernahmeersuchen an Italien
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer das Visum eigenen An-
gaben gemäss nicht benutzt haben wolle, was im Übrigen weder von der
Schweiz noch Italien überprüfbar sei. Italien werde weiter als zuständig
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf
Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO erachtet. Ein Selbsteintritt im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO liege sodann im Ermessen der jeweiligen Mitglied-
staaten und solle eine Abweichung von den grundsätzlich geltenden Zu-
ständigkeitsregeln erlauben. Ein Selbsteintritt werde durch die Schweizer
Behörden ausgeübt, wenn die Gefahr der Verletzung völkerrechtlicher
Bestimmungen, namentlich der EMRK oder anderer Grundrechte bestehe
oder humanitäre Gründe vorliegen würden, welche die asylsuchende Per-
son in besonders schwerwiegender Weise belaste. Es sei verständlich,
dass die erkrankte Schwester des Beschwerdeführers die Nähe ihres
Bruders suche. Es sei jedoch keine derart enge Bindung und kein Abhän-
gigkeitsverhältnis festzustellen, welches die Anwesenheit des Beschwer-
deführers in der Schweiz unerlässlich machen würde, weshalb im vorlie-
genden Fall ein Selbsteintritt der Schweiz nicht in Betracht falle.
4.3 Dem wurde in der Replik entgegengehalten, das von den italienischen
Behörden in Teheran erteilte Visum sei mit einem echten iranischen Pass
beantragt worden, welcher aber auf eine falsche Identität ausgestellt ge-
wesen sei, nämlich auf den Namen C._______. Der Pass sei gegen Be-
zahlung von einem Schlepper organisiert worden. Der Beschwerdeführer
habe diesen aber nie in den eigenen Händen gehalten, da der Vater be-
schlossen habe, die Flucht auf andere Weise zu organisieren. Dass die
Aussage des Beschwerdeführers, er habe das Visum nicht benutzt, nicht
nachprüfbar sei, könne ihm nicht angelastet werden. Um eine Zuständig-
keit Italiens zu begründen, hätte der Beschwerdeführer aber während der
Gültigkeit des Visums und somit im Zeitraum zwischen dem 15. Januar
2013 und dem 8. Februar 2013 in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten
einreisen müssen. Die Annahme, dass dies so gewesen sei, entbehre
aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers aber jegli-
cher Grundlage. Sodann sei bezüglich des Selbsteintrittsrechts und der
Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Schwester festzuhalten,
dass diese trotz der langjährigen Trennung noch sehr eng sei. Die beiden
seien zusammen aufgewachsen und hätten ihre gesamte Kindheit und
Jugend miteinander verbracht. Die langjährige Trennung hätten sie nicht
D-4166/2013
Seite 8
freiwillig herbeigeführt. Die Tatsache, dass sich der Zustand der Schwes-
ter nach Einreise des Beschwerdeführers merklich verbessert habe, be-
lege, dass ihre psychischen Probleme offensichtlich auf die Trennung der
beiden zurückzuführen seien. Es gebe damit sehr wohl Gründe, welche
die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nötig machen
würden.
5.
5.1 Entsprechend der Rangfolge des Kriterienkatalogs ist bei der Bestim-
mung der Zuständigkeit zunächst der Umstand zu berücksichtigen, dass
sich die Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz aufhält, und
ihr im August 2011 – in Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft – Asyl
gewährt wurde.
5.2 Gemäss Art. 7 Dublin-II-VO ist der Mitgliedstaat zuständig für die Prü-
fung des Asylgesuches, in dem sich ein Familienangehöriger des Asylbe-
werbers aufhält, welchem das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft
als Flüchtling gewährt wurde. Die Definition des "Familienangehörigen"
findet sich in Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO. Demgemäss gelten als Familienan-
gehörige im Anwendungsbereich der zwingenden Zuständigkeitsbestim-
mungen des Kapitels III für den Fall eines volljährigen Asylantragstellers
der Ehegatte oder der nichtverheiratete Lebenspartner sowie die minder-
jährigen Kinder. Eine Zuständigkeitsbegründung der Schweiz für die Prü-
fung des Asylgesuches ergibt sich daher gestützt auf Art. 7 Dublin-II-VO
vorliegend in Bezug auf die Schwester des Beschwerdeführers nicht.
6.
6.1 Zu prüfen ist im Weiteren, ob sich eine Zuständigkeit Italiens wie von
der Vorinstanz angenommen, gestützt auf Art. 9 der Dublin-II-VO ergibt.
Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist gemäss Art. 9 Abs. 2
Satz 1 Dublin-II-VO grundsätzlich der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt
hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Dub-
lin-II-VO regelt die Zuständigkeit im Falle durch die Mitgliedstaaten aus-
gestellter aber abgelaufener Visa zum Zeitpunkt der ersten Asylantrag-
stellung im Hoheitsgebiet. Besitzt der Asylantragsteller ein Visum, wel-
ches seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, aufgrund dessen er
in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so ist Art. 9
Abs. 2 Dublin-II-VO anwendbar, das heisst, zuständig bleibt grundsätzlich
der Mitgliedstaat, welcher das abgelaufene Visum ausgestellt hat.
D-4166/2013
Seite 9
6.2 Aufgrund der Akten ist vorliegend erstellt, dass die italienischen Be-
hörden dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2012 auf der italieni-
schen Botschaft in Teheran ein Schengen-Visum (Kategorie des soge-
nannten Kurzzeitvisums im Sinne von Art. 2 Bst. k, Unterbuchstaben ii)
für den Zeitraum vom 15. Januar bis 8. Februar 2013 ausgestellt haben.
Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Pass lautete auf den Namen
C._______, geboren (…). Anlässlich der Visumsausstellung wurden dem
Beschwerdeführer Fingerabdrücke genommen, welche auch zum Treffer
im erwähnten zentralen Visa-Informationssystem geführt haben (vgl.
act. A3). Soweit der Beschwerdeführer daher ausführt, er habe zwar mit
gefälschten Pässen auf verschiedenen Botschaften zum Zwecke der Vi-
sumsbeschaffung vorgesprochen, so auch auf der italienischen Vertre-
tung, jedoch wisse er nicht, ob ihm ein solches Visum ausgestellt worden
sei, handelt es sich offensichtlich um eine unzutreffende Behauptung,
welche durch das Abklärungsergebnis widerlegt ist.
6.3 Gemäss Art. 9 Abs. 5 Satz 1 Dublin-II-VO ändert der Umstand, dass
ein Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten
Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Do-
kumenten erteilt wurde, nichts an den Zuständigkeitsbestimmungen von
Art. 9 Dublin-II-VO. Der das Visum ausstellende Mitgliedstaat ist nur dann
nicht als zuständig zu erachten, wenn nachgewiesen werden kann, dass
nach der Ausstellung des Visums eine betrügerische Handlung vorge-
nommen worden ist (Satz 2); dies steht vorliegend jedoch nicht zur Dis-
kussion. Der Einwand des Beschwerdeführers, der auf der italienischen
Botschaft vorgelegte Pass sei gefälscht gewesen, führt daher zu keiner
anderen Beurteilung.
6.4 Hingegen ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als ent-
sprechend dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Dublin-II-VO Vorausset-
zung für die Anknüpfung an ein abgelaufenes Visum ist, dass dieses con-
ditio sine qua non für die Einreise des Asylantragstellers in das Hoheits-
gebiet eines Mitgliedstaates war. Der Beschwerdeführer hat in diesem
Zusammenhang ausgeführt, mit einem gefälschten deutschen Pass vom
Flughafen Istanbul in die Schweiz eingereist zu sein; das von den italieni-
schen Behörden ausgestellte Visum sei zum Zeitpunkt der Einreise in die
Schweiz bereits abgelaufen gewesen und mithin nicht ursächlich für seine
Einreise in das Hoheitsgebiet. Die Vorinstanz erachtet ihrerseits die Anga-
ben des Beschwerdeführers zum Reiseweg und insbesondere den Um-
ständen seiner Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten als un-
glaubhaft. Festzustellen ist, dass sich aus den Akten, namentlich aus dem
D-4166/2013
Seite 10
Abklärungsergebnis der zur Verfügung stehenden Datenbanken (Euro-
dac, CS-VIS), keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerde-
führer mit dem in Rede stehenden Visum während dessen Gültigkeit in
das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist ist und dieses
mithin ursächlich für die erfolgte Einreise war. Sofern die italienischen Be-
hörden daher ihre Zustimmung explizit auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO stüt-
zen, dürfte diese nicht in voller Kenntnis des massgeblichen Sachverhalts
erfolgt sein.
6.5 Nicht jede Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der zwischen-
staatlichen und allenfalls unrichtigen Anwendung der Zuständigkeitskrite-
rien kann jedoch vom betroffenen Asylgesuchsteller im Rechtsmittelver-
fahren erfolgreich geltend gemacht werden. Bei der Dublin-II-VO handelt
es sich in erster Linie um ein Regelwerk zwischen den Unterzeichner-
staaten, mit welchem die Verfahrenszuständigkeit eines einzigen Mitglied-
staates bestimmt werden soll. Die Betroffenen haben daher grundsätzlich
keinen Anspruch auf die Prüfung ihres Asylgesuchs im "richtigen" Staat,
sondern können sich auf eine Verletzung der einzelnen Bestimmungen
nur dann berufen, wenn diese als "self-executing" gelten, das heisst,
wenn sie genügend bestimmt sind und dazu dienen, die Rechte der asyl-
gesuchstellenden Person zu schützen (vgl. BVGE 2010/27 E. 4-6
S. 370 ff.). Dies wird namentlich bei Zuständigkeitsregelungen im Zusam-
menhang mit der Familienzusammenführung bejaht. Bei der vorliegend
zur Anwendung gelangten Bestimmung von Art. 9 Dublin-II-VO handelt es
sich jedoch nicht um eine solche "self-executing" Norm, da diese nicht be-
zweckt, die Rechte des Beschwerdeführers in besonderem Mass zu
schützen. Allenfalls könnte eine in unrichtiger Anwendung der Zuständig-
keitskriterien gestützte Überstellungsentscheidung dann im nationalen
Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden, wenn eine solche zu ei-
ner Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) führt oder be-
stimmte, sonstige, Willkür gleichzusetzende Fehler bei der Rechtsanwen-
dung vorliegen (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-
Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010 Art. 18 K6). Davon kann im vorlie-
genden Verfahren jedoch keine Rede sein. Insbesondere haben die
Schweizer Behörden in der entsprechenden formularischen Anfrage auf
die Visumsausstellung durch die italienische Auslandsvertretung hinge-
wiesen und die Schweiz als Einreise- und Erstasylland mit Asylgesuch-
stellung am 3. April 2013 bezeichnet (vgl. A12/6). Diesen Erwägungen ge-
mäss ist das BFM zu Recht von der grundsätzlichen Zuständigkeit Ita-
liens für die Beurteilung der Asylgesuche ausgegangen.
D-4166/2013
Seite 11
7.
7.1 Zu prüfen ist im Weiteren, ob sich aufgrund der Akten vorliegend ein
Selbsteintritt der Schweiz im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO gebie-
tet.
7.1.1 Nach der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die
Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn gemäss den ein-
schlägigen Zuständigkeitskriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat für
die Prüfung zuständig wäre. Die genannte Bestimmung ist nicht direkt an-
wendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des
nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE
2010/45 E. 5 S. 635 f.). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das BFM
aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach
den Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist. Es handelt
sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die den Behörden einen gewissen
Ermessensspielraum lässt und grundsätzlich restriktiv auszulegen ist (vgl.
BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.).
7.1.2 Droht hingegen ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, nament-
lich ein Verstoss gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts, so wird
praxisgemäss ein durchsetzbarer Anspruch auf Ausübung des Selbstein-
trittsrechts bejaht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f.; FILZWIE-
SER/SPRUNG, a.a.O., K8 zu Art. 3). Erweist sich demnach im Einzelfall,
dass durch die Überstellung nach den Bestimmungen der Dublin-II-VO
die völkerrechtlichen Verpflichtungen und Garantien nach dem Abkom-
men vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), nach der EMRK, dem Internationalen Pakt über bürgerliche
und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkom-
men vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Folterkonventi-
on; FoK, SR 0.105) verletzt würden, so ist vom Selbsteintrittsrecht nach
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen.
7.2 Der Beschwerdeführer führte im Rahmen des ihm gewährten rechtli-
chen Gehörs aus, dass von einer Überstellung nach Italien abzusehen
sei, da er Italien nicht als sicheres Land ansehe (vgl. act. 6 S. 11).
Festzuhalten ist diesbezüglich, dass Italien Vertragspartei der FK, der
EMRK und des FoK ist und an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme
von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden
D-4166/2013
Seite 12
ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn auch in ständiger Praxis so-
wohl von der grundsätzlichen Verlässlichkeit des italienischen Asylverfah-
rens als auch vom Vorliegen einer grundsätzlich völkerrechtskonformen
Versorgungslage für Asylsuchende aus. Zwar wird nicht verkannt, dass
die jüngsten Entwicklungen im nordafrikanischen Raum, welche mit ei-
nem erhöhtem Zustrom von Asylsuchenden einhergehen, zum Teil zu er-
heblichen Kapazitätsproblemen in Italien geführt haben; Asylsuchende
können deshalb im Asylverfahren in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit
und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkei-
ten ausgesetzt sein. Aber auch unter Berücksichtigung dieser Umstände
bestehen vorliegend keine konkreten Hinweise darauf, dass dem noch
jungen und soweit aus den Akten ersichtlich gesunden Beschwerdeführer
nach einer Überstellung in Italien eine Verletzung völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen drohen könnte, welche einen Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO begründen könnten. Entsprechendes wird denn vom Be-
schwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
7.3 Wie bereits erwähnt bildet Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 die Grundlage, um
im Einzelfall aus humanitären Gründen vom Selbsteintrittsrecht nach
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch machen; dies auch ausserhalb von
Fällen, welche aufgrund eines drohenden Verstosses gegen übergeord-
netes Recht zum Selbsteintritt verpflichten können (vgl. E. 7.1). Zu prüfen
ist, ob sich ein Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen vor-
liegend in Bezug auf die in der Schweiz lebende Schwester des Be-
schwerdeführers rechtfertigt, welcher in Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft Asyl gewährt wurde und in Bezug auf welche die Notwendigkeit
der Familienzusammenführung unter Verweis auf gesundheitliche Proble-
me geltend gemacht wurde.
7.3.1 Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO bestimmt für die Anwendung des Selbst-
eintrittsrechts keine klaren Kriterien, an denen sich das Handeln der Mit-
gliedstaaten orientieren kann. Es rechtfertigt sich jedoch, die Bestimmung
von Art. 15 Dublin-II-VO (humanitäre Klausel) heranzuziehen, welche die
Möglichkeit der Familienzusammenführung aus humanitären Gründen,
die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext erge-
ben können, explizit vorsieht und inhaltlich ein Korrelat zum in Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO geregelten Selbsteintritt durch den unzuständigen
Aufenthaltsstaat bildet. Art. 15 Dublin-II-VO kann vorliegend nicht direkt
zur Anwendung gelangen, da die Bestimmung den Fall regelt, dass sich
die Gesuch stellende Person in dem für die Prüfung des Asylgesuchs
nach Art. 6-14 Dublin-II-VO zuständigen Staat (oder in einem anderen
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Staat) aufhält, humanitäre Erwägungen aber dafür sprechen, das Asylver-
fahren in einem weiteren Staat (welcher nicht der Aufenthaltsstaat ist)
durchzuführen; eine entsprechende Konstellation ist jedoch vorliegend
nicht gegeben. Die humanitäre Klausel hat vor allem zum Ziel, eine Tren-
nung von Familienangehörigen zu verhindern oder rückgängig zu ma-
chen, welche in Anwendung der zwingenden Zuständigkeitskriterien im
Einzelfall zu einer Verletzung der durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierten
Rechte führen kann. Immanent ist Art. 15 Dublin-II-VO, dass der in dieser
Bestimmung verwendete Familienbegriff bewusst weiter gefasst ist und
über den in den zwingenden Zuständigkeitsbestimmungen zugrundgeleg-
ten Familienbegriff von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO hinausgeht. Als Familien-
angehörige im Sinne der humanitären Klausel gelten mithin auch Famili-
enangehörige ausserhalb der eigentlichen Kernfamilie, insbesondere Ge-
schwister und sämtliche Verwandte gerader Linie (vgl. FILZWIESER/
SPRUNG, a.a.O., K8f. zu Art. 15). Wesentlich für die Anwendung der hu-
manitären Klausel zur Zusammenführung von Familienangehörigen die
nicht der Definition von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO entsprechen, ist das Vor-
liegen eines Abhängigkeitsverhältnisses. Ein solches kann sich auch aus
einer Unterstützungsbedürftigkeit aufgrund einer schweren Erkrankung
ergeben (Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO). Dies gilt einerseits, wenn die asyl-
gesuchstellende Person Hilfe benötigt, andererseits aber auch, wenn der
sich bereits in einem Mitgliedstaat aufhaltende Familienangehörige auf
Unterstützung der asylgesuchstellenden Person angewiesen ist (Art. 11
Abs. 1 DVO).
7.3.2 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren gel-
tend, seine Schwester sei an Schilddrüsenkrebs erkrankt und deshalb auf
seine Hilfe angewiesen (vgl. act. A6 S. 11). Aus den in diesem Zusam-
menhang eingereichten ärztlichen Zeugnissen ergibt sich, dass sie sich
im April 2013 aufgrund zystischer Veränderungen (kalter Knoten) einer
operativen Entfernung der Schilddrüse unterziehen musste (vgl. act. A4);
Anhaltspunkte für eine Krebserkrankung gehen aus den ärztlichen Be-
richten hingegen nicht hervor. Entsprechendes wird auch in dem der Be-
schwerde beigelegten Schreiben der Schwester vom Juli 2013 nicht mehr
geltend gemacht. Im Schreiben verweist sie vielmehr auf die enge emoti-
onale Bindung zu ihrem Bruder, dies insbesondere bedingt durch die
fluchtauslösenden Ereignisse im Heimatstaat (vgl. Beschwerdeakten
act. 1 Beilage 6). Sodann ergibt sich aus einem Bericht von Dr.
D._______, FMH für Allgemeinmedizin, E.(Ort)_______, dass die
Schwester sich seit Dezember 2011 in medizinischer Behandlung wegen
Angststörungen befindet und sich ihr Gesundheitszustand seit April 2013
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massgeblich verbessert habe, wobei in der Beschwerde hierzu ausge-
führt wird, die Verbesserung der psychischen Problematik sei massgeb-
lich dem Umstand geschuldet, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr
in der Schweiz aufhalte. Zwischen den erwachsenen Geschwistern, die
bis zum Jahr 2009 offensichtlich einen Grossteil ihres Lebens im Heimat-
staat gemeinsam verbracht haben, und deren fluchtauslösende Umstän-
de miteinander verbunden sein sollen, mag durchaus eine besondere
emotionale Bindung bestehen. Gleichwohl genügt eine blosse emotionale
Bindung nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im oben genannten Sinn
zu bejahen, zumal eine solche Annahme praktisch zur Aushöhlung der
Zuständigkeitskriterien führen würde. Die gesundheitlichen Beschwerden
der Schwester erscheinen nicht derart schwerwiegend, dass aus ihnen
neben der medizinischen Betreuung auf eine generelle Hilfsbedürftigkeit
geschlossen werden könnte, die massgeblich von Drittpersonen – und
insbesondere von ihrem Bruder – zu erbringen wäre. Die Schwester dürf-
te zudem auch deshalb nicht existenziell auf die Hilfe des Beschwerde-
führers angewiesen sein, weil sie eigenen Angaben gemäss in einer
Partnerschaft lebt (vgl. act. 4). Humanitäre Gründe, welche die Notwen-
digkeit der Familienzusammenführung gebietet, liegen mithin nicht vor.
Ein entsprechender Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO wurde
von der Vorinstanz daher zu Recht nicht vorgenommen.
8.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass Italien für die Prüfung
des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-Verord-
nung zuständig ist. Das BFM ist demnach in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten. Es hat sodann ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz und deren Vollzug angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1), da der
Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nieder-
lassungsbewilligung in der Schweiz ist und die Prüfung des Vorhanden-
seins von Überstellungshindernissen bereits im Rahmen der Prüfung des
Selbsteintritts stattgefunden hat (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
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10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2013 gutge-
heissen wurde, werden keine Verfahrenskosten erhoben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Constance Leisinger
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