B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4166/2017
plo
Ur t e i l vom 11 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 19. Juni 2017 / N (...).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Zoba Gash Barka), verliess ge-
mäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat im Dezember 2014 und ge-
langte via Äthiopien und den Sudan nach Libyen und von dort über das
Mittelmeer nach Italien. Am 2. September 2015 reiste er schliesslich in die
Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch.
A.b In der Befragung zur Person (BzP) vom 15. September 2015 und an-
lässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 30. Mai 2017 gab der Be-
schwerdeführer an, er sei im Dorf C._______ geboren und aufgewachsen
und später nach B._______ gezogen. Er sei bis zum Abschluss der
8. Klasse im Jahr 2008 zur Schule gegangen und habe diese dann abge-
brochen. Anschliessend habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Er habe
eine Ehefrau und zwei Kinder, die sich alle noch in Eritrea befänden. Als
Grund für seine Ausreise gab er an, dass das Leben in seiner Heimat im-
mer schwieriger geworden sei. Er habe vier Brüder, die alle Militärdienst
leisteten. Einer seiner Brüder habe seine Ehefrau umgebracht, woraufhin
deren Familie mit Konsequenzen gedroht habe. Weiter habe ihn die "Sileya
57"
(KS. 57) aufgefordert, sich zu bewaffnen und für sie zu kämpfen. An einer
Dorfversammlung am 20. Dezember 2014 habe die KS. 57 seinen Vater
angewiesen, ihm mitzuteilen, dass er sich zum Dienst einfinden müsse. Sie
hätten ihm auch ein entsprechendes Schreiben ausgehändigt. Der Vater
habe ihm die Nachricht überbracht, das Schreiben habe er (der Beschwer-
deführer) aber nicht selbst gelesen. Er sei noch am gleichen Tag – ohne
seine Familie darüber zu informieren – aufgebrochen und kurz darauf aus-
gereist.
A.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Einwohnerkarte
und eine Heiratsurkunde im Original ein sowie die Originale der Tauf-
scheine seiner Kinder D._______ und E._______. Weiter gab er Kopien
der Identitätskarte und der Einwohnerkarte seiner Mutter zu den Akten so-
wie die Kopie eines Dokuments der Zeugen für die Heirat.
B.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 – eröffnet am 23. Juni 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
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Den Vollzug der Wegweisung schob es jedoch zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf.
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 21. Juli 2017 beim SEM
Beschwerde gegen diesen Entscheid, in welcher er darum bat, seinen Fall
erneut zu überprüfen. Das SEM leitete diese Eingabe zuständigkeitshalber
an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers zu ent-
halten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Bei der vorliegenden Eingabe vom 21. Juli
2017 handelt es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde, bei denen die
Anforderungen an die Formvorschriften gemäss Praxis nicht allzu hoch an-
zusetzen sind. Vorliegend kann aufgrund der Formulierung des Begehrens
– es wird Beschwerde gegen den Asylentscheid eingelegt und darum ge-
beten, den Fall erneut zu überprüfen – geschlossen werden, dass der Be-
schwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Asylgewährung in der Schweiz beantragt. Nachdem dieses Begeh-
ren kurz begründet wird und der Beschwerdeführer das Schreiben unter-
zeichnet hat, ist seine Eingabe als formgerechte Beschwerde zu qualifizie-
ren. Sie wurde sodann innerhalb der Beschwerdefrist beim SEM einge-
reicht, womit die Frist als gewahrt gilt (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21
Abs. 2 VwVG). Schliesslich hat der Beschwerdeführer am Verfahren vor
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der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
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5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli-
chen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, da
sie äusserst vage und unsubstanziiert ausgefallen seien. So habe der Be-
schwerdeführer angegeben, er habe eine Vorladung für den Militärdienst
erhalten. Seine Schilderung zum Erhalt der Vorladung seien jedoch sehr
allgemein und oberflächlich ausgefallen und erschöpften sich in wenigen
kurzen, stereotypen Sätzen. Ausserdem habe er einmal gesagt, dass er
sich beim Büro der KS. 57 hätte melden sollen, während er ein anderes
Mal angegeben habe, er hätte sich zu Hause bereit halten und warten müs-
sen, bis er von Soldaten abgeholt worden wäre. Weiter entspreche das
vom Beschwerdeführer beschriebene Vorgehen im Zusammenhang mit
der Vorladung nicht den dem SEM bekannten Gegebenheiten Eritreas. Die
Rekrutierung für den Militärdienst erfolge über das zwölfte Schuljahr in
Sawa oder indem Razzien durchgeführt würden. Die Angaben des Be-
schwerdeführers entsprächen demgegenüber einer Vermischung zwi-
schen einer Einberufung in die Volksarmee und einer Vorladung für den
Militärdienst. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Vater an einer
Versammlung teilnehmen müsse, bei welcher der Sohn zum Leisten des
Militärdienstes aufgefordert werde. Sodann sei es erstaunlich, dass der Be-
schwerdeführer weder in der Lage gewesen sei, Informationen über die
KS. 57 noch über den Militärdienst allgemein zu liefern, obwohl gemäss
seinen Angaben die KS. 57 ein Büro in seinem Dorf habe und seine vier
Brüder im Militärdienst seien. Zudem sei es nicht logisch, dass der Be-
schwerdeführer noch am selben Abend, als ihm sein Vater vom Aufgebot
erzählt habe, aufgebrochen sei, ohne überhaupt das Schreiben der Solda-
ten zu lesen.
5.2 Sodann seien die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
asylrelevant. Er habe gemäss eigenen Angaben befürchtet, die Familie der
getöteten Ehefrau seines Bruders werde sich rächen und ihn umbringen.
Den Akten lasse sich aber nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer
einer unmittelbaren Bedrohung aufgrund einer Blutrache ausgesetzt gewe-
sen wäre, zumal sich der Bruder der Polizei gestellt habe und in Haft ge-
kommen sei. Er habe auch weder eine konkrete Gefährdungssituation be-
nennen noch erklären können, warum gerade er von einer Rache betroffen
sein sollte.
5.3 Ferner hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer geltend ma-
che, er sei illegal ausgereist. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts sei jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass sich illegal ausgereiste Eritreer mit Sanktionen
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konfrontiert sähen, welche ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG darstellten. Es seien auch keine Anknüpfungspunkte ersichtlich, wel-
che den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als
missliebige Person erscheinen liessen.
6.
6.1 In der Beschwerdeschrift werden den Erwägungen der Vorinstanz kei-
nerlei stichhaltigen Argumente entgegengesetzt. Der Beschwerdeführer
beschränkt sich darauf, den Sachverhalt nochmals kurz zusammenzufas-
sen und darauf zu verweisen, dass er ausgereist sei, um der Militärdienst-
pflicht zu entgehen. Man könne die Schwere seiner Situation sicher anhand
von anderen, ähnlichen Schicksalen von Eritreern nachvollziehen, weshalb
er um eine erneute Prüfung seines Falles bitte.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Würdigung der Aktenlage
zunächst fest, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Vorla-
dung für den Militärdienst tatsächlich unsubstantiiert und oberflächlich wir-
ken. Der freie Bericht zu den Fluchtgründen umfasst nur wenige Zeilen,
und die Antworten des Beschwerdeführers beschränken sich auf kurze
Sätze. Auch wenn er mehrmals aufgefordert wurde, bei seinen Ausführun-
gen in die Tiefe zu gehen und präzisere Angaben zu machen, bleiben diese
detailarm und weisen praktisch keine Realkennzeichen auf (vgl. A19, F77
f., F86, F98, F129). Es ist der Vorinstanz sodann beizupflichten, dass der
geltend gemachte Ablauf der Aufforderung zum Militärdienst ungewöhnlich
erscheint. Dies insbesondere auch in Anbetracht des Umstandes, dass die
Brüder des Beschwerdeführers nach seinen Angaben entweder nach
Sawa gingen oder im Anschluss an Razzien gezwungen wurden, sich dem
Militär anzuschliessen (A19, F135). Eine schlüssige Erklärung, warum der
Beschwerdeführer selbst nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt zum Mi-
litärdienst aufgeboten worden war, konnte er ebenfalls nicht liefern (vgl.
A19, F109 ff.; F188). Zusammenfassend ergibt sich, wie von der Vorinstanz
festgestellt, das Bild einer konstruierten und wenig plausiblen Asylbegrün-
dung. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der
Vorladung für den Militärdienst sind folglich als unglaubhaft anzusehen.
6.3 Auch die Einschätzung des SEM, dass die Befürchtung eines Rache-
aktes von Seiten der Familie der getöteten Ehefrau seines Bruders kein
Asylgrund darstellt, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere vermochte der
Beschwerdeführer nicht zu sagen, warum gerade er etwas zu befürchten
hätte. Er gab lediglich an, dass die Geschwister der Ehefrau gesagt hätten,
sie müssten „irgendwelche Konsequenzen daraus ziehen“ (A19, F77). Auf
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die Frage, ob es konkrete Hinweise auf diesbezügliche Probleme gegeben
hätte, antwortete er nur ausweichend, dass so etwas passieren könne,
man sehe schon viele Dinge (vgl. A19, F127). Die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Verfolgung erschöpft sich somit in einer vagen Befürch-
tung, dass ihm etwas angetan werden könnte. Selbst bei unterstellter
Glaubhaftigkeit des Vorbringens würde ein konkret drohender Nachteil auf-
grund einer Blutrache nicht auf eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten
Verfolgungsmotive zurückgehen und wäre entsprechend nicht relevant für
die Asylgewährung. Eine befürchtete Blutrache wäre allenfalls – auch im
Hinblick auf die von der EMRK garantierten Rechte – unter dem Aspekt der
Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von Bedeu-
tung.
6.4 Sodann hat das SEM auch zutreffend festgehalten, dass gemäss der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert]) nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund der illegalen Ausreise allein mit Sanktionen zu
rechnen hat, welche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden.
6.5 Zusammenfassend sind die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfäng-
lich zu stützen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft
nicht und das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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8.2 Die Vorinstanz hat infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet. Da
die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. Urteil
des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil
publiziert]; BVGE 2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur
Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: