Abtei lung IV
D-4167/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______, Iran,
vertreten durch lic. iur. Magda Zihlmann,
Advokatur Kanonengasse, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
29. Mai 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4167/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger
persischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in (...), sein Heimatland
eigenen Angaben zufolge ungefähr am 10. April 2009 in Richtung
Türkei verliess und am 21. April 2009 von ihm unbekannten Ländern
herkommend illegal in die Schweiz einreiste,
dass er tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl
nachsuchte und dort am 27. April 2009 summarisch befragt wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 14. Mai 2009 gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte und ihn in der Folge für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zuwies,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vorbrachte, er habe sich im Heimatland kulturell
respektive politisch betätigt,
dass er durch den Satelliten-TV-Sender "Channel 1" dazu inspiriert
worden sei,
dass er sich seit ungefähr August 2008 in der Bewegung "Ma hastim"
engagiert habe,
dass er an drei Demonstrationen teilgenommen habe, welche von
dieser Bewegung organisiert worden seien, wobei ihm persönlich
jedoch nichts Konkretes geschehen sei,
dass er jeweils mit einem Freund zusammen politische Solgans an die
Wände gemalt habe und sie anschliessend Fotos dieser Slogans an
den "Channel 1" geschickt hätten,
dass er zudem jeweils am Donnerstag die Menschen, welche vor den
Bäckereien Schlange gestanden hätten, in politische Gespräche
verwickelt habe,
dass einer seiner Freunde ungefähr zehn Tage vor seiner Ausreise im
Zusammenhang mit den Wandsprayereien festgenommen worden sei,
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dass er davon durch einen anderen Freund telefonisch in Kenntnis
gesetzt worden sei,
dass er sich darauf umgehend zu seinen Eltern nach (...) begeben und
sich dort bis zur Ausreise versteckt habe,
dass er von seiner Schwester erfahren habe, zwei Männer in ziviler
Kleidung hätten sich bei ihr nach seinem aktuellen Aufenthaltsort
erkundigt,
dass es sich bei Männern in Zivilkleidung normalerweise um
Geheimdienstleute handle und er daher davon ausgehe, er werde im
Iran behördlich gesucht,
dass er aus Furcht, verhaftet zu werden, aus dem Heimatland
ausgereist sei,
dass er befürchte, bei einer Rückkehr in den Iran inhaftiert zu werden,
dass er im Iran bereits einmal vorübergehend verhaftet worden sei,
weil er mit einem Mädchen unterwegs gewesen sei,
dass er ausserdem im Zusammenhang mit seinem Beruf als Filmer
sowie mit seiner vorübergehenden Arbeit in einem Kleidergeschäft vor
dem Richter habe erscheinen müssen, jedoch kein Verfahren gegen
ihn eingeleitet worden sei,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens seine Identitätskarte sowie einen Militärausweis zu den
Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Mai 2009 – eröffnet am 2. Juni
2009 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die geltend gemachte Verfolgung im Heimatland sei
unglaubhaft,
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dass für die angebliche Verfolgung durch die Behörden keine
konkreten Hinweise existierten,
dass das Vorbringen, wonach sich der Beschwerdeführer untätig bei
seinen Eltern versteckt und nicht versucht habe, Weiteres über das
Schicksal seiner Freunde herauszufinden, nicht überzeuge,
dass die Schilderung der angeblichen Suche nach ihm durch zwei
Personen in Zivilkleidung pauschal und diffus ausgefallen sei,
dass es sich bei der Aussage, wonach es sich um Geheimpolizisten
gehandelt habe, offensichtlich lediglich um eine Vermutung des
Beschwerdeführers handle,
dass die iranischen Behörden bekanntermassen hart gegen Teilneh-
mer an strafbaren Handlungen mit politischem Hintergrund vorgingen,
dass die Behörden daher zweifellos nicht wie vom Beschwerdeführer
geltend gemacht lediglich einmal nach seinem Aufenthaltsort gefragt,
sondern weitere Massnahmen ergriffen hätten,
dass die Behörden ausserdem auch bei weiteren Familienmitgliedern
nach ihm gesucht hätten, wenn sie tatsächlich an seiner Person
interessiert gewesen wären,
dass der Beschwerdeführer unsubstanziierte Angaben betreffend den
Zeitraum, in welchem er sich angeblich bei seinen Eltern versteckt
habe, gemacht habe, was auf ein konstruiertes Vorbringen hinweise,
dass insgesamt nicht davon auszugehen sei, die geltend gemachte
oppositionelle Einstellung des Beschwerdeführers sei den iranischen
Behörden bekannt geworden oder werde von diesen auch nur
vermutet,
dass die geltend gemachte Teilnahme an Demonstrationen keine
Hinweise auf asylrelevante Nachteile enthalte,
dass die geschilderten Massnahmen durch die Sittenpolizei aufgrund
ihrer geringen Intensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG darstellten,
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dass der Beschwerdeführer insgesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle,
dass der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich
erscheine,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
29. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei
beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren,
eventuell sei infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeven-
tuell sei die Sache zur (vollständigen und richtigen) Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen
unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerde folgende Beweismittel beilagen: ein
Internetausdruck von (...), Fotos des Beschwerdeführers bei einer
Sprayaktion in (...) am 19. Februar 2009, Fotos einer Demonstration in
(...) am 18. Juni 2008, ein Plakat von (..), Fotos einer Demonstration in
(...) am 24. Juni 2009, ein Flyer der Demonstration in (...),
dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der
vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 8. Juli
2009 abwies und den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, innert
Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, andernfalls auf die
Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 20. Juli 2009 einbezahlt
wurde,
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dass – trotz bereits bezahlten Kostenvorschusses – mit Eingabe vom
22. Juli 2009 eine Sozialhilfe-Bestätigung der Caritas Luzern vom
21. Juli 2009 nachgereicht wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
im Bereich des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerde gerügt wurde, die Vorinstanz habe den
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt,
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indem sie darauf verzichtet habe, die vom Beschwerdeführer als
Beweismittel angebotenen, auf seinem Mobiltelefon gespeicherten
Fotos in der Entscheidfindung zu berücksichtigen,
dass diese Rüge aufgrund der Aktenlage indessen unbegründet
erscheint,
dass die (der Beschwerde beiliegenden) fraglichen Fotos den
Beschwerdeführer beim Sprayen von Slogans zeigen,
dass das BFM den Erwägungen der angefochtenen Verfügung zufolge
diese Aktivität nicht bestritt,
dass jedoch die angeblich damit zusammenhängende Verfolgung des
Beschwerdeführers durch die iranischen Behörden für unglaubhaft
befunden wurden,
dass die erwähnten Fotos indessen bestenfalls die geltend gemachten
Spray-Aktivitäten beweisen können, hingegen nicht geeignet sind, die
angebliche Verfolgung zu belegen, weshalb sie für die Frage der
Glaubhaftigkeit der Verfolgung nicht relevant sind,
dass der Umstand, wonach das BFM diese Fotos in seinem Entscheid
nicht berücksichtigt hat, daher keine wesentliche Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt und somit auch nicht die
Kassation des angefochtenen Entscheids rechtfertigt, weshalb das
entsprechende (Subeventual-)Begehren abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person
anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem
sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer
politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM zu Recht erwogen hat, die geltend gemachte
Verfolgung des Beschwerdeführers durch die iranischen Behörden sei
unglaubhaft respektive nicht asylrelevant,
dass dem Beschwerdeführer weder durch die geltend gemachten, in
der Vergangenheit erlittenen Massnahmen der Sittenpolizei noch durch
die Teilnahme an Kundgebungen im Heimatland ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG entstanden, weshalb die entsprechenden
Vorbringen nicht asylrelevant sind,
dass seine Angaben zur angeblichen Verfolgung durch die iranische
Geheimpolizei äusserst unsubstanziiert und diffus ausgefallen sind,
dass den Akten insbesondere keine konkreten Hinweise zu entnehmen
sind, wonach es sich bei den Zivilpersonen, welche sich angeblich bei
der Schwester des Beschwerdeführers nach ihm erkundigt haben,
tatsächlich – wie vom Beschwerdeführer lediglich vermutet wird (vgl.
A9, S. 5) – um Geheimpolizisten gehandelt hat,
dass die Aktenlage vielmehr gegen diese Annahme spricht,
dass nämlich davon auszugehen ist, die Geheimpolizei hätte den
Beschwerdeführer auch bei seinen Eltern oder bei anderen
Verwandten gesucht, was indessen vom Beschwerdeführer nicht
vorgebracht wurde,
dass das geschilderte Vorgehen der Behörden daher nicht etwa – wie
in der Beschwerde suggeriert wird – willkürlich, sondern schlicht
realitätsfremd erscheint,
dass demzufolge die geltend gemachte Suche der Geheimpolizei nach
dem Beschwerdeführer unglaubhaft ist,
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dass im Übrigen aufgrund der Aktenlage auch nicht nachvollziehbar
ist, weshalb sich der Beschwerdeführer überhaupt zur umgehenden
Ausreise aus dem Iran gezwungen sah,
dass er sich einerseits eigenen Angaben zufolge bei seinen Eltern in
(...) in relativer Sicherheit fühlte,
dass er andererseits keine gesicherten Informationen über das
Schicksal seines angeblich verhafteten Freundes verfügte und sich
den Akten zufolge auch nicht ernsthaft bemühte, entsprechende
Informationen – beispielsweise mit Hilfe von Drittpersonen – erhältlich
zu machen,
dass das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer vor der Ausreise
aus dem Heimatland durch die iranischen Behörden in asylrelevanter
Weise verfolgt worden sei, nach dem Gesagten insgesamt nicht
glaubhaft erscheint,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren aus der von ihm erwähnten
politischen Aktivität seines in der Schweiz als Flüchtling vorläufig
aufgenommenen Schwagers nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass er nicht vorbrachte, in diesem Zusammenhang je von den
heimatlichen Behörden behelligt worden zu sein, weshalb auch nicht
davon auszugehen ist, er müsste deswegen bei einer Rückkehr in den
Iran mit asylrelevanten Nachteilen rechnen,
dass die auf Beschwerdeebene geschilderten, exilpolitischen
Aktivitäten des Beschwerdeführers ebenfalls nicht geeignet sind, eine
begründete Furcht vor zukünftiger, flüchtlingsrechtlich relevanter
Verfolgung glaubhaft zu machen,
dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge bisher an drei
Kundgebungen teilnahm und einen Mitgliedschaftsantrag bei der DVG
stellte,
dass keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, wonach er deswegen
ins Visier der iranischen Behörden geraten ist und als
regimefeindliches Element namentlich identifiziert wurde,
dass der Beschwerdeführer auf den eingereichten Fotos zwar
erkennbar ist, jedoch nicht namentlich genannt wird, weshalb eine
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Identifizierung durch die iranischen Behörden unwahrscheinlich
erscheint,
dass sich der Beschwerdeführer mit dieser rudimentären exilpoliti-
schen Tätigkeit im Übrigen nicht von der Masse der Exil-Iranern
abhebt,
dass er mit Blick auf Art und Umfang seiner exilpolitischen Tätigkeit
nicht als besonders engagierter und exponierter Regimegegner
qualifiziert werden kann,
dass er daher selbst für den Fall des Bekanntwerdens seiner
exilpolitischen Tätigkeit kaum mit flüchtlingsrechtlich relevanter
Verfolgung durch die iranischen Behörden rechnen müsste,
dass das Vorliegen einer diesbezüglichen flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsfurcht daher zu verneinen ist,
dass an dieser Einschätzung weder die weiteren Vorbringen in der
Beschwerde noch die bisher nicht ausdrücklich erwähnten Beweismit-
tel etwas zu ändern vermögen, weshalb es sich erübrigt, darauf näher
einzugehen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Iran droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner
Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne
aktenkundige gesundheitliche Probleme handelt, welcher eigenen
Angaben zufolge über eine gute Ausbildung verfügt und vor der
Ausreise mehrere Jahre als Filmer, Fotograf sowie Verkäufer in einem
Kleidergeschäft tätig war,
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dass er im Heimatland über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz
verfügt und seine Verwandten ihn bei Bedarf unterstützen könnten,
dass daher nicht davon auszugehen ist, er würde im Falle seiner
Rückkehr in den Iran in eine Existenz bedrohende Situation geraten,
weshalb der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu
erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu
bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 20. Juli 2009 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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