B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4167/2012
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Juli 2012 / N .
D-4167/2012
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. April 2011 der Beschwerdeführerin
die Einreise in die Schweiz verweigerte und ihr Asylgesuch aus dem Aus-
land ablehnte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Juli 2011 eine Be-
schwerde der Beschwerdeführerin abwies,
dass die Beschwerdeführerin, eine unverheiratete Kurdin mit letztem
Wohnsitz in N._______, in der Folge am 21. Februar 2012 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch einreichte, das
sie anlässlich der Befragung vom 28. Februar 2012 zur Person (BzP) so-
wie der Direktanhörung vom 25. Juni 2012 durch das BFM im Wesentli-
chen damit begründete, sie sei ledig, habe in einem Krankenhaus gear-
beitet und mit ihrer Mutter und ihrer Schwester in N._______ gelebt, wo
sie grossem Druck ausgesetzt gewesen seien,
dass nämlich sie und ihre Angehörigen seit der Flucht ihres Vaters aus
der Türkei von den Sicherheitskräften insoweit unter Druck gesetzt wor-
den seien, als die Polizei seit Herbst 2009 etwa zehn Mal an ihrem
Wohnort vorbeigekommen sei und die Familie unter Drohungen nach
dem Verbleib des Vaters befragt und darüber hinaus mehrere Hausdurch-
suchungen durchgeführt habe,
dass des Weiteren der jüngeren Schwester das Stipendium gestrichen
worden und ab Herbst 2009 sie selbst etwa fünfzehn Mal vom immer
gleichen Polizisten telefonisch bedroht worden sei, wobei es stets um den
Aufenthaltsort ihres Vaters gegangen sei,
dass sie nach einer entsprechenden Drohung auch am Arbeitsplatz im
Krankenhaus telefonisch bedroht beziehungsweise belästigt und überdies
wegen ihrer kurdischen Abstammung sowie den ständigen polizeilichen
Behelligungen von ihrem sozialen Umfeld ausgegrenzt worden sei,
dass die Polizei eines Tages in ihrer Abwesenheit an ihrem Arbeitsplatz
erschienen sei, woraufhin sie die Kündigung erhalten habe,
dass sie Ende Januar 2010 zwei Mal von den Sicherheitskräften beschat-
tet worden sei, weshalb sie sich aufgrund dieser Belastungssituation in
der Türkei in psychotherapeutische Behandlung habe begeben müssen,
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dass sie am 17. Februar 2012 die Türkei verlassen habe und mit einem
TIR-Lastwagen von N._______ aus über unbekannte Länder in die
Schweiz gereist sei,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 6. Juli 2012 – eröffnet am 9. Juli 2012 – ablehnte und die Wegwei-
sung aus der Schweiz anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund der
Angaben der Beschwerdeführerin bestünden Zweifel an der geschilderten
Art und Intensität der angeblichen Reflexverfolgung, die übertrieben und
realitätsfremd erscheine,
dass in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen des
Bundesverwaltungsgerichts in dem die Beschwerdeführerin betreffenden
Urteil D-3524/2011 vom 13. Juli 2011 zu verweisen sei,
dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wegen der polizeilichen
Nachstellungen ihren Arbeitsplatz in einem Krankenhaus verloren zu ha-
ben, zudem als unbewiesene Behauptung gewertet werden müsse,
dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus die Möglichkeit gehabt ha-
be, sich an einen Rechtsanwalt oder an eine Menschenrechtsorganisati-
on zu wenden, um gegen die geltend gemachten Druckversuche durch
die türkischen Sicherheitsbehörden Anzeige zu erstatten, wobei sich hier-
zu bereits das Bundesverwaltungsgericht im oben erwähnten Urteil aus-
führlich geäussert habe,
dass die Beschwerdeführerin insgesamt nur Nachteile geltend mache, die
sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ablei-
teten,
dass sich die Beschwerdeführerin diesen Verfolgungsmassnahmen durch
einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatstaats entziehen könne,
weshalb sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei,
dass der Wegweisungsvollzug im Übrigen zumutbar sei, handle es sich
doch bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende, gut ausgebilde-
te Frau mit qualifizierten Erfahrungen in der Arbeitswelt,
dass es ihr möglich und zuzumuten sei, in die Türkei zurückzukehren und
sich dort wieder eine Existenz aufzubauen,
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dass sie, sollte sie tatsächlich eine psychotherapeutische Behandlung
benötigen, diese auch in der Türkei bekommen könne, habe sie doch
nach eigenen Angaben wegen ihrer psychischen Probleme in N._______
bereits in psychotherapeutischer Behandlung gestanden,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. August 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei die nachstehend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess:
Die Verfügung des BFM vom 6. Juli 2012 sei aufzuheben. Es sei festzu-
stellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, al-
lenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläu-
fige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen.
Schliesslich sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwi-
schenverfügung vom 20. August 2012 das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und die Beschwerdeführerin
aufforderte, bis zum 4. September 2012 einen Kostenvorschuss von
Fr. 1'200.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 30. August 2012 geleistet
wurde,
dass mit Eingabe vom 7. November 2012 ein Arztzeugnis vom 12. Okto-
ber 2012 betreffend den Vater der Beschwerdeführerin, der vorliegend
nicht Verfügungsadressat ist, zu den Akten gereicht wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift
nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, zumal
die Wiederholung einer wirklichkeitsfremden Verfolgungsgeschichte in ei-
nem zweiten Asylverfahren diese nicht glaubhafter erscheinen lässt,
dass die im gleichen Haushalt lebende Mutter der Beschwerdeführerin
von der geltend gemachten Reflexverfolgung gleichermassen betroffen
gewesen wäre, doch sah diese trotz einer vom BFM erteilten Einreisebe-
willigung davon ab, den Heimatstaat zu verlassen und zu ihrem als
Flüchtling anerkannten Ehemann in die Schweiz zu reisen, weshalb sich
der Eindruck aufdrängt, es lag keine Zwangssituation vor, der sich die Be-
troffenen nur durch eine Flucht ins Ausland hätten entziehen können,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Ereignissen, die sie
nach der Befragung durch die Schweizerische Botschaft in Ankara erlebt
haben will (B10/10 F6 – F13 S. 2 und 3), einen wirklichkeitsfremden Ein-
druck hinterlassen,
dass etwa die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den häufigen
Überfällen der Polizei ein deutliches Indiz für den fehlenden Wirklich-
keitsbezug ihrer Vorbringen sind (B10/10 F37 S. 6),
dass beispielsweise auch der "Kennerblick" der Beschwerdeführerin, die
ein Dokument auf den ersten Blick und lediglich anhand zweier Merkmale
sowie aufgrund der Reaktion der Polizisten als Fälschung erkennen will,
auf den fehlenden Wirklichkeitsbezug ihrer Vorbringen überhaupt hin-
weist,
dass die Beschwerdeführerin bezeichnenderweise nicht nur ihre angebli-
che Verfolgungssituation wirklichkeitsfremd geschildert hat, sondern be-
reits ihre Reise in die Schweiz,
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dass sie in diesem Zusammenhang geltend machte, sie habe den Hei-
matstaat in einem Lastwagen verlassen und ihr Onkel habe ihren Reise-
pass dem Schlepper ausgehändigt, weshalb sie nicht wisse, was mit dem
Reisepass passiert sei,
dass Lastwagenfahrer typischerweise keines Schleppers bedürfen, um
ans Ziel zu kommen, weshalb die mangelnde Kenntnis der Beschwerde-
führerin über den Verbleib ihres Reisepasses nicht zu überzeugen ver-
mag,
dass davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin hat bei der - un-
substanziiert geschilderten – Einreise in den Schengen-Raum einen Rei-
sepass benötigt, weshalb sie auch in der Lage sein müsste, ihn den
schweizerischen Asylbehörden vorzulegen,
dass derartige Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung
des Reisewegs nicht nur per se unglaubhaft sind, sondern ausserdem
Rückschlüsse auch auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Ver-
folgungssituation zulassen (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b
S. 150),
dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffen-
den Erwägungen in der Verfügung des BFM vom 7. April 2011 sowie im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3524/2011 vom 13. Juli 2011 und
darüber hinaus auf diejenigen in der angefochtenen Verfügung vom 6. Ju-
li 2012 verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nach dem Gesagten nicht
zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, weshalb es
sich erübrigt, auf weitere Vorbringen in der Beschwerdeschrift oder auf
die Beweismittel im Beschwerdeverfahren, einen Bericht des "Spiegel",
ein Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts oder den Bericht über
Menschenrechtsverletzungen des Jahres 2011, näher einzugehen, weil
die Beschwerdeführerin aus diesen Dokumenten nichts zu ihren Gunsten
ableiten kann,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK] 2001 Nr. 21, wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
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Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sin-
ne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die Beschwerdeführerin zertifizierte Kindergärtnerin ist (B3/10
Ziff. 1.17.04 S. 3) und ausserhalb dieses Tätigkeitsfeldes über eine mehr
als siebenjährige Berufserfahrung im Gesundheitswesen vorweisen kann
(vgl. a.a.O. Ziff. 1.17.05 S. 4), weshalb es ihr zuzumuten ist, sich im Hei-
matstaat eine neue Existenz aufzubauen,
dass es der Beschwerdeführerin des Weiteren nicht an einem ausrei-
chenden sozialen Netz fehlen wird, leben doch ihren Angaben zufolge
nebst der Mutter und ihrer Schwester noch weitere Verwandte in ihrer
Heimatstadt N._______ (B3/10 Ziff. 3.01 S. 5),
dass die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit durch ihr so-
ziales Netz vor Ort unterstützt wurde (B3/10 Ziff. 1.17.05 S. 4), weshalb
sie damit rechnen darf, sie könne (nötigenfalls) weiterhin auf die Hilfe ih-
rer Verwandten zählen,
dass es der Beschwerdeführerin trotz Mittellosigkeit (B3/10 Ziff. 1.17.06
S. 4) auch in der Schweiz gelungen ist, den mit Zwischenverfügung vom
20. August 2012 einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- fristge-
recht zu überweisen, weshalb davon auszugehen ist, sie könne auch
nach der Rückkehr in den Heimatstaat auf Unterstützung aus der
Schweiz zählen,
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dass bei dieser Sachlage auch nicht anzunehmen ist, eine allenfalls not-
wendige psychotherapeutische Behandlung in N._______ werde an den
finanziellen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin scheitern,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die wegen mutwilliger Prozess-
führung (siehe die Zwischenverfügung vom 20. August 2012 S. 4 f.) er-
höhten Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 30. August 2012 in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem am 30. August 2012 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: