B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4167/2014
Ur t e i l vom 2 7 . Ma i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Sandra Bienek.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
Verfügung des BFM vom 24. Juni 2014 / (…).
D-4167/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, aus Asmara stammend, verliess eigenen Anga-
ben zufolge anfangs Dezember 2012 Eritrea in Richtung Sudan. Durch ihre
in der Schweiz wohnhafte Schwester liess sie mit Schreiben vom 18. De-
zember 2012 beim BFM um Asyl nachsuchen. Dies geht aus dem Schrei-
ben des BFM vom 8. Januar 2013 an die Schwester hervor (vgl. Akte der
Vorinstanz, A12), in welchem diese informiert wurde, dass seit dem
29. September 2012 ein Asylgesuch nur noch einreichen könne, wer sich
an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz befinde. Die
Einreichung von Asylgesuchen auf Schweizer Auslandvertretungen wie
auch über einen Rechtsvertreter in der Schweiz sei nicht mehr zulässig. Ihr
Antrag könne aus diesem Grund nicht im Rahmen des Asylverfahrens be-
handelt werden, stattdessen würden die ordentlichen Einreise- und Aufent-
haltsvoraussetzungen des schweizerischen Ausländer- und Schengen-
rechts gelten. Nachdem die Beschwerdeführerin am 10. März 2014 mit
dem vorgenannten Schreiben des BFM bei der Schweizer Vertretung in
Khartoum (nachfolgend: Vertretung) vorsprach, wurde sie von dieser auf
den folgenden Tag zu einem Beratungsgespräch eingeladen. Am 14. April
2014 beantragte sie mit dem Antragsformular "Application for Schengen
Visa" (vgl. Anhang I der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der
Gemeinschaft [Visakodex; ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]) ein "hu-
manitäres Visum". Dazu reichte sie ein Schreiben, in welchem sie ihre
Gründe hierfür darlegte, ein.
B.
Die Vertretung wies den Visumantrag mit Verfügung vom 11. Mai 2014 (er-
öffnet am 18. Juni 2014) unter Verwendung des Formulars "Refusal/Annul-
ment/Revocation of Visa" (vgl. Anhang VI Visakodex) ab.
C.
Gegen die Verfügung der Vertretung liess die Beschwerdeführerin durch
den rubrizierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 20. Mai 2014 (Eingangs-
stempel BFM: 23. Mai 2014) gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20)
Einsprache beim BFM erheben. In materieller Hinsicht wurde begehrt, die
Verfügung betreffend Verweigerung des Visums sei aufzuheben. Es sei
festzustellen, dass die Beschwerdeführerin sowohl in Eritrea als auch im
Sudan unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet und
D-4167/2014
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ihr aus humanitären Gründen ein Visum zur Einreise in die Schweiz zu er-
teilen sei. In formeller Hinsicht wurde beantragt, es sei von der Erhebung
eines Kostenvorschusses abzusehen.
D.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 (eröffnet am 27. Juni 2014) wies das BFM
die Einsprache ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 150.– wurden der Be-
schwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
E.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2014 an das Bundesverwaltungsgericht (Post-
stempel: 23. Juli 2014) liess die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanz-
liche Verfügung Beschwerde erheben. In materieller Hinsicht wurde be-
gehrt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Einsprache vom
20. Mai 2014 sei gutzuheissen, der Beschwerdeführerin sei die Ausstellung
eines humanitären Visums und die Einreise in die Schweiz zu bewilligen,
eventuell sei die Sache zur erneuten Entscheidfällung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In formeller Hinsicht wurde beantragt, ihr sei die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2014 hiess der damalige Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut
(Art. 65 Abs. 1 VwVG), verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und lud das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
G.
Das BFM liess sich mit Eingabe vom 8. August 2014 vernehmen. Die Be-
schwerdeführerin replizierte (nach stillschweigend gewährter Fristerstre-
ckung) mit Schreiben vom 4. September 2014.
H.
Die Anfrage vom 28. April 2015 betreffend Verfahrensstand beantwortete
das Gericht mit Schreiben vom 1. Mai 2015.
D-4167/2014
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM (neu: SEM), mit
denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
BGG). Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde gemäss Art. 48 Abs. 1
VwVG legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten (Art. 50 sowie Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - da
keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unange-
messenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher, wie andere Staaten auch, grund-
sätzlich nicht gehalten, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten.
Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um
einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, m.w.H.).
3.2 Die Behandlung des vorliegenden Visumgesuchs fällt in den Anwen-
dungsbereich des Schengen-Assoziierungsabkommens. Das Schengen-
Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse ein. Es stellt einheitliche
Voraussetzungen für die Einreise und Ausstellung von Visa auf und ver-
pflichtet die Mitgliedstaaten, die Einreise beziehungsweise die Ausstellung
eines Visums zu verweigern, wenn die entsprechenden Vor-aussetzungen
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nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4). Die Schweiz hat mit Unter-
zeichnung des Schengen-Assoziierungsabkommens den Schengen-Be-
sitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte
übernommen. Art. 2 Abs. 4 AuG weist in diesem Sinne darauf hin, dass die
Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise
nur gelten, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abwei-
chenden Bestimmungen enthalten (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 AuG).
3.3 Ein Drittstaatsangehöriger beziehungsweise eine Drittstaatsangehö-
rige hat, sofern er beziehungsweise sie über keinen gültigen Aufenthaltsti-
tel verfügt, zur Einreise in den Schengenraum ein gültiges "Visum" (vgl.
Art. 2 Ziff. 2 Visakodex) vorzuweisen, wenn dies die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1
vom 21. März 2001), vorschreibt (Art. 5 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [Schengener Grenzkodex, nachfolgend: SGK, ABl.
L 105/1 vom 13. April 2006]).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines "einheitlichen Vi-
sums" (vgl. Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit "räumlich beschränkter Gültigkeit" (vgl. Art. 2 Ziff. 4 Visako-
dex) erteilt werden. Ein Mitgliedstaat ist gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Satz 1
SGK berechtigt, von dieser Möglichkeit, unter anderem aus humanitären
Gründen, Gebrauch zu machen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 3
Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 4 VEV).
3.5 Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das eidgenössische Departement
für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das BFM (neu: SEM) im Rah-
men ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt
von höchstens 90 Tagen unter anderem aus humanitären Gründen im
Sinne von Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK bewilligen. Die Behörden haben dabei
von ihrem Ermessensspielraum pflichtgemäss Gebrauch zu machen, na-
mentlich rechtsgleich und willkürfrei zu entscheiden. Zur Regelung der ent-
sprechenden Rechtspraxis hat das BFM im Rahmen seiner Kompetenz
mehrere Weisungen an die zuständigen Auslandvertretungen und Migrati-
onsbehörden erlassen.
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Seite 6
3.6 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359) und der damit einhergehenden Abschaffung des Aus-
landverfahrens betreffend Asyl und Einreise hat die bisherige Möglichkeit
zur Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen auf der Grundlage
von Art. 3 Abs. 2 AuG und Art. 2 Abs. 4 VEV an Bedeutung gewonnen. Der
Bundesrat wies in der Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom
26. Mai 2010 (nachfolgend: Botschaft; BBl 2010 4455) darauf hin, dass die
Schweiz mit dieser Regelung, die es weiterhin zulässt, Flüchtlinge aus dem
Ausland aufzunehmen, ihre "humanitäre Tradition" wahre (BBl 2010 4455,
4468). Indessen wird in der Botschaft auch ausdrücklich festgehalten, dass
die Einreisevoraussetzungen gegenüber denjenigen beim Auslandverfah-
ren betreffend Asyl und Einreise "restriktiver" seien (BBl 2010 4455, 4468
und 4490).
3.7 In Überarbeitung der Weisung vom 28. September 2012 erliess das
BFM die Weisung vom 25. Februar 2014 (Nr. 322.126) betreffend "Visums-
antrag aus humanitären Gründen" (zitiert: Weisung humanitäres Visum).
Nach dieser kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden,
"wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich
davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befin-
den, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die
Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten krie-
gerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation un-
mittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Es ist jeweils eine
sorgfältige Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Befindet sich die Person
bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine
Gefährdung mehr besteht."
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin ist als eritreische Staatsangehörige zur Ein-
reise in den Schengenraum visumspflichtig (Art. 5 Abs. 1 Bst. b SGK i.V.m.
Art. 1 Abs. 1 und 2 und Anhänge I und II Verordnung [EG] Nr. 539/2001).
Ein einheitliches Visum wurde nicht beantragt. Eine summarische Prüfung
ergibt denn auch, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt wären. Im Folgen-
den gilt es zu prüfen, ob das BFM der Beschwerdeführerin zu Recht kein
Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für die Schweiz erteilt hat.
4.2 Die Beschwerdeführerin machte zusammengefasst folgende Gründe
geltend: In Eritrea habe sie zehn Jahre lang Militärdienst geleistet. Da man
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ihr aufgrund ihrer politischen Ansichten gedroht habe, sie in Haft zu neh-
men, sei sie gezwungen gewesen, illegal aus ihrer Heimat zu fliehen. Auf
der Flucht nach Khartoum sei sie am 10. Dezember 2012 entführt worden.
Da ihre Familie das Lösegeld von 20'000 Dollar nicht habe bezahlen kön-
nen, habe man sie gefoltert. Ihr sei auf die Beine und Arme geschlagen und
die Fingernägel seien ihr ausgerissen worden. Seit ihr die Flucht gelungen
sei, halte sie sich in Khartoum aus Angst vor Menschenhändlern versteckt
und bleibe nie länger an einem Ort. Fast täglich wechsle sie die Unterkunft,
ab und zu könne sie bei einem Bekannten übernachten, oftmals schlafe sie
in Kirchen. Um nicht gesehen und erkannt zu werden, verschleiere sie sich.
Sie habe keine Verwandten im Sudan, welche ihr dauerhaft Unterstützung
bieten könnten. Als alleinstehende Frau sei sie schutzlos und gehöre einer
besonders verletzlichen Personengruppe an. Sie sei Übergriffen Dritter
ausgesetzt. Zudem sei ihre Gesundheit aufgrund des Erlebten sehr ange-
schlagen. Der Aufenthalt im Sudan sei somit keine zumutbare Alternative.
4.3 Der vorinstanzliche Entscheid vom 24. Juni 2014 wurde im Wesentli-
chen wie folgt begründet: Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die
Beschwerdeführerin, wenn sie nach Eritrea zurückkehre, einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt wäre. Sie habe jedoch die Möglichkeit, sich in
Khartoum beim UNHCR zu melden und sich als Flüchtling registrieren zu
lassen. Unter dessen Schutz könne sie gewisse Leistungen, darunter auch
medizinische, in Anspruch nehmen. Der Umstand, dass die Lebensum-
stände für Flüchtlinge im Sudan prekär seien, begründe nach der gelten-
den Praxis keine "Gefährdung" (in oben genanntem Sinne). Daran ver-
möge auch nichts zu ändern, dass vorliegend eine hypothetische Gefahr
bestünde, dass sie in Haft genommen werde. Sie müsse mutmasslich zu-
mindest vorläufig nicht mit einer Rückführung ins Heimatland rechnen und
könne auch weiterhin ohne ernsthafte Gefahr an Leib und Leben im Sudan
verbleiben. Ihre Lebens- und Existenzberechtigung seien gemessen am
durchschnittlichen Schicksal der dort lebenden eritreischen Flüchtlinge
nicht in gesteigertem Mass in Frage gestellt. Die Verweigerung des huma-
nitären Visums sei für sie nicht mit schweren Nachteilen verbunden. So
stehe fest, dass sie sich bei Bekannten in Khartoum aufhalten dürfe, ohne
dafür bezahlen zu müssen, und sie finanzielle Unterstützung von ihrer
Schwester, die in der Schweiz lebe, erhalte. Insgesamt sei davon auszu-
gehen, dass sie nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben
gefährdet sei. Es liege keine besondere Notsituation vor, die ein behördli-
ches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Es seien keine humanitären
Gründe gegeben, die eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig
erscheinen liessen.
D-4167/2014
Seite 8
4.4 Mit Beschwerdeeingabe vom 22. Juli 2014 machte die Beschwerdefüh-
rerin in der Hauptsache geltend, das Bundesverwaltungsgericht erachte
bei der Beurteilung von Asylgesuchen aus dem Ausland in der Regel den
Aufenthalt von Frauen, die sich – mit oder ohne Kinder – in einem Drittstaat
(meist in einem Flüchtlingslager) ohne erwachsene nahe Familienangehö-
rige oder weitere volljährige Verwandte befänden und die deswegen nicht
nur in ökonomischer Hinsicht, sondern auch unter dem Aspekt der persön-
lichen Sicherheit unter prekären Bedingungen leben würden, den weiteren
Verbleib im Aufenthaltsstaat als unzumutbar und weise das BFM an, eine
Einreisebewilligung zu erteilen, wenn eine besondere Beziehungsnähe zur
Schweiz – in der Regel in der Gestalt des Ehemannes, der als Flüchtling
anerkannt worden sei – und keine solche zu einem anderen Staat be-
stünde. Dazu werden diverse Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zi-
tiert. Auch wenn die Praxis zum humanitären Visum noch restriktiver sei als
diejenige zum Asylgesuch im Ausland, sei vorliegend zu beachten, dass
die Beschwerdeführerin eine alleinstehende Frau sei, die zur "Gruppe der
verletzlichen Personen" gehöre. Im Sudan habe sie keine verwandtschaft-
lichen Beziehungen. Die Beziehungsnähe zur Schweiz sei über die
Schwester erstellt.
Der Einschätzung des BFM, die Beschwerdeführerin sei im Sudan nicht
unmittelbar an Leib und Leben gefährdet und es liege keine besondere
Notsituation vor, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich
mache, sei zu widersprechen. Sie habe glaubhaft dargelegt, im Sudan ent-
führt und gefoltert worden zu sein. Sie sei auf besonderen Schutz ange-
wiesen, da sie im Sudan keine Verwandten habe, weder die Kultur noch
die Sprache kenne und das Risiko von sexuellen Übergriffen sowohl in
Khartoum als auch in den Flüchtlingslagern hoch sei. Die Vorinstanz habe
sinngemäss eingeräumt, dass es sich bei ihr um eine Flüchtlingsfrau
handle, welche aufgrund der Ereignisse in ihrem Herkunftsstaat Eritrea
asylrechtlichen Schutz benötige. Dass ihr dieser im Sudan nicht gewährt
werden könne, da der Sudan selber über kein funktionierendes Asylsystem
verfüge, sei allgemein bekannt. Aus diesem Grund lebe sie derzeit auch
illegal in Khartoum. Es treffe nicht zu, dass sie im Sudan vollumfänglich
versorgt sei. Bereits aufgrund der anhaltenden Gefahr und der ständigen
Wohnungswechsel sei es ihr nicht möglich, eine Existenz aufzubauen. Un-
ter diesen Bedingungen sei auch die Hilfe, die sie von Zeit zu Zeit von Be-
kannten erhalte, nicht mehr als ein Tropfen auf den heissen Stein. Auch die
finanzielle Unterstützung, welche ihre Schwester leiste, sei nicht dauerhaft
sichergestellt. Da diese auf die öffentliche Fürsorge angewiesen sei und
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Seite 9
am Existenzminimum lebe, könne sie nur unregelmässig kleinere Geldbe-
träge überweisen. Da sie nicht die Möglichkeit habe, ihren Aufenthaltssta-
tus ausserhalb des Flüchtlingslagers zu legalisieren, müsse sie sich ver-
steckt halten.
Im Sudan bestehe für Flüchtlinge die Gefahr einer Deportation. Entführun-
gen durch Menschenhändler, wie die Rashaida, seien noch immer an der
Tagesordnung. Aufgrund des Anstiegs der Flüchtlingszahlen sei nicht mit
einer Entspannung der Lage zu rechnen. Von einem sicheren Aufenthalt
für Flüchtlinge, insbesondere für alleinstehende Frauen, könne keinesfalls
gesprochen werden. Zudem dürften Flüchtlinge den ihnen zugewiesenen
Aufenthaltsort nicht verlassen.
Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil E-3288/2013 vom
11. November 2013 (E. 6.3.1) die schwierige Lage und die Gefahr in den
sudanesischen Flüchtlingslagern aufgezeigt. Im Widerspruch dazu habe
die Vorinstanz der Beschwerdeführerin angeraten, sich in einem Flücht-
lingslager registrieren zu lassen und die Gefahr von Übergriffen und Ent-
führungen im Sudan verneint. Dass das Bundesverwaltungsgericht im zi-
tierten Urteil angenommen habe, dass die Gefahr von Entführungen haupt-
sächlich auf dem Weg in den Sudan bestünde und Flüchtlinge im Sudan
von diesen Entführungen weniger betroffen seien, vermöge an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern. Sie sei nicht auf dem Weg in den Sudan, son-
dern im Sudan selbst entführt worden. Zudem befürchte sie keine "allge-
meine Gefahr einer Entführung", sondern die "Fortführung einer Entfüh-
rung", die sich bereits konkret ereignet habe.
Es sei davon auszugehen, dass sie traumatisiert sei. Ob eine Traumatisie-
rung vorliege, könne in Khartoum nicht abgeklärt werden, da sie als illegale
Flüchtlingsfrau keine medizinische Versorgung erhalte. Zwar gehe aus den
Akten des BFM hervor, dass es in Kassala ein medizinisches Zentrum des
UNHCR zur Behandlung psychischer Erkrankungen gebe. Jedoch sei, an-
gesichts der aufgezeigten Gefahren, weder die Reise nach Kassala noch
der Aufenthalt am selben Ort zumutbar. Kassala befinde sich direkt an der
Grenze zu Eritrea und in demjenigen Gebiet im Ostsudan, in welchem die
Gefahr von Entführungen am höchsten sei.
4.5 Mit Vernehmlassung vom 8. August 2014 hielt das BFM an seinem Ent-
scheid fest. In Ergänzung dazu wurde unter anderem betont, dass die
schwierigen Lebensumstände für alleinstehende Frauen im Sudan für sich
alleine keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib
D-4167/2014
Seite 10
und Leben zu begründen vermöchten. Die Beschwerdeführerin könne
ohne eine solche Gefährdung im Sudan verbleiben, wo sich ein grosser
Teil der dort anwesenden Flüchtlinge in einer ähnlichen Situation befinde.
Dafür spreche auch, dass sie sich im Sudan seit Ende 2012 ohne substan-
ziierte, gegen sie persönlich gerichtete Probleme aufhalte. Dies sei umso
mehr anzunehmen, da sie ihren eigenen Angaben zufolge im Sudan die
Unterstützung von Bekannten geniesse und somit nicht vollkommen auf
sich alleine gestellt sei.
4.6 In der Replik vom 4. September 2014 wurde unter anderem hervorge-
hoben, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin von anderen eritre-
ischen Flüchtlingen im Sudan unterscheide. Sie befürchte weitere Entfüh-
rungen und sei schwer traumatisiert. Im Sudan habe sie keine Familie oder
dauerhafte Unterstützung. Allein die eritreische Diaspora garantiere keine
flächendeckende Unterstützung. In einem Flüchtlingslager wäre sie eben-
falls alleine und schutzlos.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einer eingehenden Prü-
fung der Akten zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erteilung
eines humanitären Visums vorliegend nicht erfüllt sind. Die Vorbringen auf
Beschwerdeebene sind nicht geeignet, die als zutreffend zu erachtenden
Erwägungen in der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung zu entkräf-
ten. Insbesondere gilt es festzuhalten, dass vorliegend die Rechtspre-
chung bezüglich humanitärer Visa massgebend ist. Die Ausführungen in
der Beschwerdeschrift, insbesondere auch in Bezug auf die Beziehungs-
nähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz sowie die damit zitierten Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts, welche die Rechtsprechung zu Asylgesu-
chen aus dem Ausland betreffen, sind deshalb nicht geeignet, zu einer an-
deren Einschätzung zu führen, zumal die Einreisevoraussetzungen bei hu-
manitären Visa gegenüber denjenigen beim Auslandverfahren praxisge-
mäss restriktiver sind (vgl. vorstehend E. 3.6).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lebensbedin-
gungen für Flüchtlinge in Khartoum, insbesondere für alleinstehende
Frauen, schwierig sind. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist jedoch
festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin grundsätzlich zuzumuten ist,
sich unter den Schutz des UNHCR zu stellen und sich in ein Flüchtlingsla-
ger zu begeben (vgl. dazu Urteil des BVGer E-5424/2014 vom 13. Novem-
ber 2014 E. 5.2). Auch wenn die Situation in den Flüchtlingslagern aner-
kanntermassen nicht optimal ist, kann dennoch gemäss Kenntnissen des
D-4167/2014
Seite 11
Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen werden, dass zumindest
die Grundversorgung – insbesondere auch in medizinischer Hinsicht – ge-
währleistet ist und in der Sicherheitsgewährleistung Fortschritte erzielt wur-
den (vgl. Urteil des BVGer E-4740/2014 vom 19. Februar 2015 E. 6.2).
5.3 Die Frage, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich Opfer einer Entfüh-
rung geworden ist, kann offen gelassen werden, da die sie – wie vorste-
hend ausgeführt worden ist – eine innerstaatliche Schutzalternative in ei-
nem Flüchtlingslager in Anspruch nehmen kann. Das Vorbringen, es sei
davon auszugehen, dass sie traumatisiert sei, vermag zu keiner anderen
Einschätzung zu führen, zumal diese nicht weiter substanziiert wird, und
deswegen auch nicht auf eine besondere Notsituation geschlossen werden
kann. Den Akten können insgesamt – entgegen den Vorbringen auf Be-
schwerdestufe – keine Gründe für eine unmittelbare, ernsthafte und kon-
krete Gefährdung der Beschwerdeführerin entnommen werden, die ein be-
hördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würden.
5.4 Das Gericht gelangt nach dem Gesagten zum Schluss, dass die Vor-
instanz der Beschwerdeführerin zu Recht kein humanitäres Visum ausge-
stellt und die Einreise in die Schweiz verweigert hat. Es erübrigt sich, auf
die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und in der Replik im Einzel-
nen weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sach-
verhalts nicht zu ändern vermögen. Bei dieser Sachlage ist der Eventu-
alantrag, die Sache sei zur erneuten Entscheidfällung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, der im Übrigen nicht konkretisiert wurde, ebenfalls abzu-
weisen. Das BFM hat somit zu Recht die Einsprache vom 20. Mai 2014
abgewiesen.
6.
6.1 Mit Einsprache vom 20. Mai 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin die
Vorinstanz, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Die
Einsprache sei als nicht zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Zu-
dem könne sie im Sudan keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und sei somit
mittellos. Aufgrund dieser besonderen Gründe sei gestützt auf Art. 63
Abs. 4 VwVG von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
6.2 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid vom 24. Juni 2014 fest, dass
ein Kostenvorschuss unter sinngemässer Anwendung von Art. 63 VwVG
erhoben worden sei und die Vertretung nach Entrichtung desselben die
Unterlagen zuständigkeitshalber an das BFM weitergeleitet habe. Zudem
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Seite 12
wurde in Bezug auf die Verfahrenskosten verfügt, diese seien der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
6.3 Die Beschwerdeführerin trägt auf Beschwerdeebene vor, dass die Vo-
rinstanz auf das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (recte: Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) nicht eingegangen sei. Dies
verletze die Begründungspflicht und sei "ermessensfehlerhaft". Sie habe
bereits zum damaligen Zeitpunkt nicht über ausreichende finanzielle Mittel
verfügt, um die Kosten zu tragen. Ihre Schwester habe für sie einspringen
müssen. Daher werde um Rückerstattung der Verfahrenskosten von
Fr. 150.– ersucht.
6.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht der Privaten, in ei-
nem vor einer Verwaltungs- und Justizbehörde geführten Verfahren mit ih-
rem Begehren angehört zu werden (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 1672). Mit der Nichtbehand-
lung des mit Einsprache vom 20. Mai 2014 gestellten Gesuches, von der
Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, d.h. mit der unterlasse-
nen Begründung durch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung,
liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Da diese jedoch nicht be-
sonders schwer wiegt und eine Rückweisung in dieser Sache zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen
würde, ist eine Heilung durch das Gericht angezeigt (vgl. dazu HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1710; BVGE 2008/47 E. 3.3.4). In Be-
rücksichtigung aller Fakten ist das mit Einsprache vom 20. Mai 2014 ge-
stellte Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gutzuheissen, weshalb
das SEM anzuweisen ist, die mit dem Einspracheentscheid vom 24. Juni
2014 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 150.– der Beschwerdeführerin
zurückzuerstatten.
7.
Die angefochtene Verfügung ist – abgesehen von der vorstehenden E. 6 –
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen sind.
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Seite 13
9.
Aufgrund des geringfügig zu erachtenden Aufwandes im Zusammenhang
mit der Rüge, die Vorinstanz sei auf das Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses nicht eingegangen (vgl. E. 6.3 vorstehend),
ist keine Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
D-4167/2014
Seite 14
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, die mit dem Einspracheentscheid vom 24.
Juni 2014 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 150.– der Beschwerdefüh-
rerin zurückzuerstatten.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Bienek
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