Abtei lung IV
D-4168/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Hans Schürch,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...), Sri Lanka,
alias B._______, geboren (...), Sri Lanka,
dessen Ehefrau C._______, geboren (...), Sri Lanka,
und deren Kind D._______, geboren (...), Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel,
Florastrasse 12, 4057 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Mai
2007 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4168/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer ihren Hei-
matstaat am 20. Juli 2005 auf dem Luftweg und gelangten am 22. Juli
2005 via Italien und unter Umgehung in die Schweiz, wo sie ihre Asyl-
gesuche am gleichen Tag im Empfangszentrum (...) einreichten. An-
lässlich der Befragungen vom 27. Juli 2005 im Empfangszentrum so-
wie der Befragungen vom 29. und 30. August 2005 durch (...) machten
die Beschwerdeführer zur Begründung ihrer Asylgesuche im
Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe im September 2001
einen Parteiwechsel von der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) zur
United National Party (UNP) vorgenommen, den ihm seine ehemaligen
Parteikollegen übel genommen hätten. In der Folge hätten sie ihn
bedroht und schikaniert, doch habe er sich nicht davon abhalten
lassen, Public Relation Secretary zu werden und sich unter anderem
an Projekten zur Rehabilitation von Soldaten zu beteiligen. In dieser
Funktion habe er die Möglichkeit wahrgenommen, im Sommer 2003 in
seinem Distrikt die Verhaftung von Delinquenten aus der organisierten
Kriminalität (Drogenhandel, Prostitution) in die Wege zu leiten.
Indessen habe die SLFP die Parlamentswahlen im April 2004
gewonnen und sei an die Macht gekommen, welcher Umstand ihn
umgehend mit neuen Problemen konfrontiert habe, zumal ihn die neue
Regierung umgehend und zu Unrecht der missbräuchlichen Ver-
wendung eines Dienstfahrzeugs beschuldigt habe. Bei seiner Mutter
seien verschiedentlich telefonische Morddrohungen eingegangen,
weshalb sie am 7. April 2004 eine Anzeige bei der Polizei deponiert
habe. Zu seiner Sicherheit habe sich der Beschwerdeführer verschie-
dentlich in Armeecamps aufgehalten, doch habe er aufgrund der
schwierigen Situation keine Möglichkeit gesehen, im Heimatstaat zu
bleiben. Schliesslich sei ihm eine Kollegin, welche in der malaysischen
Botschaft gearbeitet habe, behilflich gewesen, sich Ende August 2004
nach Deutschland zu begeben. Er habe sich dort zwei Wochen lang
aufgehalten, doch sei er nach diesem Kurzaufenthalt wieder nach Sri
Lanka zurückgekehrt, weil seine Frau schwanger gewesen sei und re-
gelmässig zu Spitalkontrollen habe gehen müssen. Er habe sich vor-
sichtig verhalten und an verschiedenen Orten aufgehalten. Ausserdem
habe er dank der Unterstützung durch einen befreundeten Minister
vom Schutz durch eine militärische Eskorte profitiert. Trotzdem sei er
am 24. Dezember 2004 von Anhängern der SLFP bedroht und ge-
schlagen worden. Nachdem der Anführer der oben genannten krimi-
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nellen Organisation im Juli 2005 wieder auf freien Fuss gesetzt wor-
den sei, sei er umgehend von diesem gesucht und bedroht worden.
Zunächst sei an seiner Stelle sein Schwager am 6. Juli 2005 entführt,
misshandelt und nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. Doch
seien auch mehrmals Morddrohungen gegen ihn ausgesprochen wor-
den. Am 10. Juli 2005 sei ein Major des srilankischen Geheimdienstes
ermordet worden und in der Folge ein ehemaliger Bekannter von den
Behörden verhaftet worden, weil man diesen der Beteiligung am An-
schlag verdächtigt habe. In diesem Zusammenhang habe er bereits
am 15. Juli 2005 von seiner Kollegin aus der malaysischen Botschaft
erfahren, die Behörden fahndeten mittlerweile auch nach ihm, weil er
im Jahre 2003 Kontakt mit dem Verdächtigen gehabt habe. Die Behör-
den hätten beabsichtigt, vermeintliche Verbindungen zwischen der
UNP, der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) und dem Attentat auf
den Geheimdienstmajor aufzudecken. In der Folge hätten die Be-
schwerdeführer jedoch den Heimatstaat von Colombo aus auf dem
Luftweg verlassen.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer
zahlreiche Beweismittel - teils mit Übersetzung - zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2007 lehnte das BFM die Asylgesuche ab
und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Zur Begründung seines Entscheids führte das
BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführer hiel-
ten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch
denjenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit stand. Die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner angebli-
chen Aufdeckung illegaler Tätigkeiten lokaler Krimineller und mit der
daraus entstandenen Verfolgungsbedrohung seien nämlich durchwegs
oberflächlich und unsubstanziiert geblieben, zumal er nicht in der Lage
gewesen sei, seine damalige Rolle, seine konkreten Schritte und die
ergriffenen Massnahmen zu konkretisieren und mit ausreichenden De-
tailbeschreibungen darzulegen. Ferner habe der Beschwerdeführer
geltend gemacht, er habe aufgrund seines Parteiwechsels von der
SLFP zur UNP von der Regierungspartei seit Juli 2003 Probleme be-
kommen. Ausserdem habe man ihm den illegalen Gebrauch eines
staatlichen Fahrzeugs vorgeworfen, weshalb er sich gezwungen gese-
hen habe, nach Deutschland auszureisen. Dementsprechend hätte der
Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, in Deutschland ein
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Asylgesuch einzureichen, doch habe er dies unterlassen und sei
freiwillig nach Sri Lanka zurückgekehrt, um seiner schwangeren
Ehefrau beizustehen. Indessen habe die Beschwerdeführerin in Sri
Lanka über Familienangehörige verfügt, welche ihr bei den
Kontrolluntersuchungen hätten beistehen können. Bei dieser Sachlage
sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe die geltend ge-
machten Ereignisse nicht als konkrete und lebensbedrohende Verfol-
gung erachtet und sei aus diesem Grund nach Hause zurückgekehrt.
Im Übrigen sei den Beschwerdeführern mehrmals in Armeecamps
Schutz angeboten worden. Insbesondere seien dem Beschwerdeführer
Armeeangehörige inklusive Fahrzeug zur Bewachung zugeteilt wor-
den, weshalb die Beschwerdeführer offensichtlich einen effektiven
staatlichen Schutz hätten beanspruchen können. Ferner liege eine
asylrelevante Verfolgung auch dann nicht vor, wenn staatliche Mass-
nahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten. Der Beschwerde-
führer habe nämlich geltend gemacht, er sei verdächtigt worden, am
Anschlag vom 10. Juli 2005 gegen den Major E.______ beteiligt
gewesen zu sein, weil er sich im Sommer 2003 zweimal mit F._______
in ein Armeecamp begeben habe. Es wäre in casu dem
Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, sich - unter Umständen mit
Hilfe einer rechtskundigen Person - zu den geltend gemachten
Verdächtigungen zu äussern und gegebenenfalls zu verteidigen. Was
die von den Beschwerdeführern eingereichten 24 Beweismittel
betreffe, so vermöchten diese nicht zu einer veränderten
Betrachtungsweise zu führen, stützten sie doch lediglich Vorbringen,
die sich auf unbestrittene Gegebenheiten beziehen oder nicht im
Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung stehen würden.
So handle es sich beim nachträglich eingereichten Polizeirapport vom
6. September 2005 um ein Dokument, welches lediglich aufgrund der
Angaben des Vaters des Beschwerdeführers gegenüber dem lokalen
Polizeiposten erstellt worden sei. Demgegenüber lägen keine
amtlichen Dokumente vor, welche auf konkrete weitere Massnahmen
der Behörden hindeuten würden. Schliesslich sei der Vollzug der
Wegweisung zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch
durchführbar.
C.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2007 liessen die Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ge-
währung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit der
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Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme der Beschwer-
deführer in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht liessen
sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen; ferner seien die
Vollzugsbehörden mittels vorsorglicher Massnahmen anzuhalten, von
allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen.
In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen geltend gemacht, allein
schon die Aufgabe des hohen sozialen Status in Sri Lanka müsse in
casu als Tatbeweis für schwer wiegende Probleme des Beschwerde-
führers im Heimatstaat gewertet werden. Es seien ferner nicht unmit-
telbar die Bedrohungen durch Kriminelle, sondern der mangelnde und
nicht nachhaltige staatliche Schutz, welcher dem Beschwerdeführer zu
ernsthaften Nachteilen gereiche. Ausserdem habe er es zuwege ge-
bracht, sich nicht nur einen Minister der SLFP, sondern auch einen der
UNP zu erbitterten, mächtigen und entsprechend gefährlichen Feinden
zu machen. Diese Bedrohung müsse vor dem Hintergrund der aktuel-
len Sicherheitslage in Sri Lanka sowie der rechtsstaatlichen Defizite
gewürdigt werden. Ferner dürfe man aus der Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer von Deutschland nach Sri Lanka zurückgekehrt sei,
nicht den Schluss ziehen, er habe die geltend gemachten Ereignisse
nicht als konkrete und lebensbedrohende Verfolgung erachtet. Ausser-
dem werde er mittlerweile im Heimatstaat als Singhalesen-Tiger wahr-
genommen, weil er am 26. Februar 2006 an einer Grossveranstaltung
der LTTE mit etwa 1000 Personen in Fribourg teilgenommen habe.
Diese Erkenntnis habe ihm seine Schwiegermutter vermittelt. Dement-
sprechend hätten die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den
Heimatstaat Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe zu gewärtigen.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer
die nachfolgend aufgeführten Dokumente als Beweismittel zu den Ak-
ten: ein Schreiben vom 15. Juni 2007 des Gemeindeleiters des rö-
misch-katholischen Pfarramts (...), die Übersetzung eines
Zeitungsartikels vom 8. April 2004, die Übersetzung von
Zeitungsausschnitten vom 7. April 2004, ein undatiertes Schreiben des
Beschwerdeführers, die Bestätigung einer Anzeige, die Übersetzung
eines Polizeirapports vom 10. September 2005, die Übersetzung der
Anzeigebestätigung vom 7. April 2004 seiner Mutter, die Übersetzung
eines Briefs vom 13. April 2007 der Schwiegermutter des Beschwerde-
führers sowie die Kopie eines Ausweises.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2007 wies der Instruktionsrichter
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Be-
schwerdeführer auf, bis am 9. Juli 2007 einen Kostenvorschuss zu
überweisen.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 6. Juli 2007 geleistet.
E.
Mit Eingabe vom 8. August 2007 ging ein ärztlicher Bericht vom
31. Juli 2007 der (...) in (...) ein, demzufolge die Beschwerdeführerin
an einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion,
Suizidgedanken sowie persistierenden Gesichts- und Kopfschmerzen
leide.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 17. Dezember 2007 schloss das BFM
auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte das Bundes-
amt aus, die in der angefochtenen Verfügung dargelegten Zweifel an
der Glaubhaftigkeit gewisser Vorbringen könnten durch die gegenteili-
gen Erläuterungen der Rechtsvertreterin nicht entkräftet werden. Ins-
besondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Aufent-
halt in Deutschland nicht dazu genutzt habe, die deutschen Behörden
um Schutz zu ersuchen, weise auf eine fehlende unmittelbare Bedro-
hung in seinem Heimatland hin. Seine Erklärung, in diplomatischen
Kreisen hätte man es nicht gern gesehen, wenn er ein Asylgesuch ein-
gereicht hätte, könne zwar zutreffen, dürfte für eine tatsächlich be-
drohte Person indessen von sekundärer Bedeutung sein. Zudem sei
ihm gerade aufgrund seiner angeblichen Probleme in Sri Lanka die
Ausreise durch die malaysische Botschaft ermöglicht worden. Seine
Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der Schwangerschaft seiner Ehe-
frau sei zwar durchaus verständlich. Von einer an Leib und Leben kon-
kret gefährdeten Person sei jedoch eine andere Handlungsweise zu
erwarten gewesen. Bezüglich der auf Beschwerdestufe eingereichten
Beweismittel sei festzuhalten, dass die Beilagen vom 19. Juni 2007 Nr.
2, 3, 7 und 8 bereits in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt
worden seien. Die Beilage 1 beziehe sich nicht auf konkrete Vorkomm-
nisse in Sri Lanka, sondern auf die Situation der Beschwerdeführer in
der Schweiz. Eine Asylrelevanz sei daraus nicht abzuleiten. Die Beila-
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ge 4 beziehe sich auf die Angelegenheit bezüglich der (missbräuchli-
chen) Verwendung eines Dienstfahrzeugs, aus welcher - wie bereits in
der Verfügung festgehalten - keine Asylrelevanz abgeleitet werden
könne. In der Beilage 5 werde festgehalten, es sei eine Beschwerde
bei der Polizeistation (...) eingereicht worden. Weitere Angaben seien
nicht ersichtlich und somit auch nicht ein Zusammenhang mit
konkreten Verfolgungsmassnahmen respektive dem Fehlen des ge-
forderten Schutzes durch den Staat. Bei der Beilage 6 handle es sich
um einen „Extract from the Information book of ... Police Station“. Zu
diesem nachträglich eingereichten Beweismittel sei folgendes festzu-
halten: Das Dokument liege lediglich als Kopie vor, was dessen Be-
weiskraft grundsätzlich einschränke. Weiter gelte es zu berücksichti-
gen, dass ein solches Dokument per se auf Aussagen des Anzeigen-
den beruhe, ohne dass die dabei gemachten Vorbringen amtlich über-
prüft seien. Die Authentizität der darin gemachten Vorbringen sei da-
her nicht gewährleistet. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die
Rubrik für die ausstellende Polizeistation nicht ausgefüllt worden sei,
dies entgegen den Angaben in der Übersetzung. Insgesamt werde
auch durch dieses Dokument keine Verbindung mit den geltend ge-
machten Ausführungen der Beschwerdeführer belegt. Bei der Beilage
9 handle es sich um einen Brief der Schwiegermutter des Beschwer-
deführers, in dem sie die neuen Drohungen beschreibe, welche im Zu-
sammenhang mit dessen Tätigkeiten und Aktivitäten in der Schweiz
stehen sollen. Eine überzeugende Beweiskraft eines solchen Schrei-
bens müsse verneint werden. Es handle sich offensichtlich um ein Ge-
fälligkeitsschreiben. Zudem beziehe es sich auf Vorbringen, welche -
wie nachfolgend aufzuzeigen sei - als nicht plausibel zu bezeichnen
seien. Die in der Beschwerdeschrift erstmals geltend gemachte Teil-
nahme an einer Veranstaltung vom 26. Februar 2006 der LTTE in (...)
und die daraus abgeleiteten Drohungen gegenüber der Familie in Sri
Lanka vermöchten keine neuen relevanten Aspekte zu begründen. So
sei dieses Ereignis mehr als 15 Monate vor dem Entscheiderlass
durch das BFM eingetreten. Die Mitteilung seiner Mutter über Dro-
hungen in diesem Zusammenhang hätten dem Beschwerdeführer im
April 2007 vorgelegen. Es sei aus den vorliegenden Akten nicht er-
sichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht umgehend das BFM
über das Vorliegen eines neuen Gefährdungselements informiert habe,
wenn dieses zu einer asylrelevanten Bedrohung hätte beitragen sollen.
Weitere und konkrete Hinweise auf eine Bedrohung der Beschwerde-
führer aufgrund der vermuteten Unterstützung der RLO (Revolutionary
Liberation Organisation) seien nicht ersichtlich. Es lägen auch keine
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Hinweise vor, dass sich der Beschwerdeführer an dieser Veranstaltung
mit mehreren Hundert tamilischen Teilnehmern in irgend einer Art und
Weise exponiert habe. Das nachträglich geltend gemachte Vorbringen,
es seien den Verwandten in Sri Lanka aufgrund seiner exilpolitischen
Tätigkeiten erhebliche Probleme erwachsen, sei nicht plausibel. Der
Einwand unter Punkt III / 2 der Beschwerdeschrift, der ehemalige
Kollege F._______. sei nach seiner Haftentlassung verschwunden und
wahrscheinlich von seinen Gegnern ermordet worden, basiere
ausschliesslich auf Vermutungen und könne nicht konkretisiert werden.
Dieses Vorbringen sei - wie in der angefochtenen Verfügung bereits
aufgeführt - als stark gesteigert zu bezeichnen und vermöge keine
Asylrelevanz zu begründen. Der am 31. Juli 2007 erstellte Arztbericht
diagnostiziere für die Beschwerdeführerin psychische Probleme,
insbesondere ein Suizidrisiko. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass
diese gesundheitlichen Probleme in engem Zusammenhang mit der
ungewissen Aufenthaltssituation der Familie stünden. Die
Beschwerdeführerin habe sodann die Behandlung dieser Erkrankung
erst nach dem Erlass der Verfügung des BFM im Juni 2007
aufgenommen. Grundsätzlich spreche ein Suizidalitätsrisiko, welches
in Zusammenhang mit einer Wegweisungsanordnung ohne erkennbare
Merkmale einer Krankheit stehe, nicht gegen einen
Wegweisungsvollzug, da diese vor diesem Hintergrund höchstenfalls
als krisenbedingt zu qualifizieren sei und zudem gegebenenfalls
kurzfristig im Rahmen einer psychiatrischen Krisenintervention
behandelt werden könne. Zudem könne allfälligen gesundheitlichen
Risiken aufgrund der psychischen Belastung bei der Ausreise mit einer
sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise, mit dem Aufbau einer inneren
Bereitschaft zur Rückkehr und allenfalls mit einer medizinischen
Begleitung vorgebeugt werden. Die Beschwerdeführerin stamme aus
einem wirtschaftlich gut gestellten Umfeld, so dass eine
entsprechende Unterstützung für eine allfällige Weiterbehandlung in
ihrem Heimatland, in ihrer Muttersprache und im vertrauten Umfeld
gewährleistet werden könne.
G.
In ihrer Replik vom 10. Januar 2008 liessen die Beschwerdeführer
demgegenüber im Wesentlichen auf die aktuellen Entwicklungen in Sri
Lanka verweisen. Ausserdem hätten sie gute Perspektiven in Sri Lan-
ka aufgegeben, weshalb ihre Vorbringen zu den vergangenen wie
auch den allenfalls bevorstehenden Schwierigkeiten in Sri Lanka als
glaubhaft zu erachten seien. Ferner sei allgemein bekannt, dass die
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srilankischen Behörden hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte
untätig blieben. Willkürliche Akte und solche, die sich angeblich auf
den PTA (Prevention on Terrorism Act) stützten, würden nicht auf
amtlichen Dokumenten festgehalten. Daher sei auch verständlich,
dass die beigebrachten Dokumente und Beweismittel den
geschilderten Sachverhalt nicht zu beweisen vermöchten. Allerdings
lieferten die gesamte Sachverhaltsdarstellung sowie die eingereichten
Beweismittel starke und schlüssige Indizien, weshalb an der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen keine Zweifel angebracht werden
könnten. Sowohl die Gefährdung des Beschwerdeführers in Sri Lanka
durch sein dortiges politisches Engagement und dasjenige in der
Schweiz wie auch die akute psychische Beeinträchtigung der
Beschwerdeführerin zeigten auf, dass die Voraussetzungen für die
Gewährung von Asyl erfüllt seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Be-
reich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neu-
em Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerdeschrift wird unter anderem geltend gemacht,
der Beschwerdeführer sei nicht persönlich an der Aktion gegen die kri-
minelle Organisation beteiligt gewesen und habe dementsprechend
die konkreten Schritte und ergriffenen Massnahmen nicht bis ins letzte
Detail schildern können. Indessen ist dieses Vorbringen nicht geeignet,
die von der Vorinstanz zu Recht beanstandeten unsubstanziierten Vor-
bringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, machte der Be-
schwerdeführer doch etwa anlässlich der Befragung vom 27. Juli 2005
im Empfangszentrum (...) ausdrücklich geltend, „anhand seiner In-
formationen“ habe die Polizei die kriminellen Aktivitäten innerhalb ei-
nes Monats stoppen können (A2/9 S. 5). Dementsprechend wären
diesbezüglich substanziierte Vorbringen zu erwarten gewesen, dies
umso mehr, als der Beschwerdeführer noch dazu das höhere Polizei-
kader koordiniert haben will (A10/20 S. 8). Angesichts seiner in we-
sentlichen Punkten zu wenig konkreten, detaillierten und differenzier-
ten Vorbringen drängt sich der Eindruck auf, der Beschwerdeführer
könne bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächli-
Seite 10
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che Begebenheiten zurückgreifen, sondern habe seinen Lebenslauf le-
diglich in eine erfundene Verfolgungssituation eingebettet, um seinem
Asylgesuch Nachdruck zu verschaffen. Dieser Eindruck wird auch
nicht relativiert durch die überaus zahlreichen aufgelegten Dokumente
und Beweismittel, zumal diese mittlerweile auch nach eigenem Zuge-
ständnis der Beschwerdeführer (vgl. Replik vom 10. Januar 2008) den
geschilderten Sachverhalt nicht zu beweisen vermögen. Ebensowenig
lässt sich die Aufgabe ihres anscheinend überdurchschnittlichen Le-
bensstandards im Heimatstaat schon als Tatbeweis für eine Konfronta-
tion mit asylrechtlich relevanten Problemen im Heimatstaat verstehen,
wenngleich an dieser Stelle nicht bestritten werden soll, dass mögli-
cherweise „schwerwiegende Schwierigkeiten“ (anderer Art) das Motiv
für die Reise in die Schweiz bildeten. Im Übrigen verliess der Be-
schwerdeführer den Heimatstaat bei seinen Reisen in die
Bundesrepublik Deutschland und in die Schweiz auf dem Luftweg, in-
dem er über den internationalen Flughafen von Colombo ausreiste.
Angesichts der bekannten rigiden Kontrollen im internationalen Luft-
verkehr drängt sich zum einen der Eindruck auf, die srilankischen Be-
hörden hätten nichts gegen seine Ausreise aus dem Heimatstaat ein-
zuwenden gehabt. Andererseits lässt sich aus dem Verhalten des Be-
schwerdeführers auch schliessen, er selbst habe keinerlei Notwendig-
keit gesehen, sich den Ausreisekontrollen zu entziehen, weil er in
Wirklichkeit keinen Anlass hatte, staatliche Verfolgung zu befürchten.
Dieser Schluss drängt sich insbesondere angesichts der freiwilligen
Rückkehr des Beschwerdeführers aus Deutschland auf. Hätte er sich
tatsächlich nach Deutschland geflüchtet, um sein Leben zu retten,
wäre er wohl kaum umgehend nach Sri Lanka zurückgekehrt, um sei-
ner Frau bei ihren Problemen im Zusammenhang mit der Schwanger-
schaft beizustehen, hätte er doch schon aufgrund seiner beruflichen
Erfahrung um die von ihm eingegangenen Risiken Bescheid wissen
müssen. Des Weiteren war seine Ehefrau angesichts anderweitiger
Bezugspersonen auf seine Präsenz überhaupt nicht angewiesen und
hätte selbst wohl auch keinerlei Wert auf seine Rückkehr gelegt, wenn
er sich damit in eine Gefahr für Leib und Leben begeben hätte. Dem-
nach erscheinen die Vorbringen der Beschwerdeführer zur angebli-
chen Verfolgungssituation vor dem Hintergrund ihres tatsächlichen Ver-
haltens als wirklichkeitsfremd und unglaubhaft. Wie die Vorinstanz zu
Recht erwähnte, gilt dies auch für die „reichlich konstruiert und wenig
überzeugend wirkende“ Beschuldigung des Beschwerdeführers, am
Terroranschlag vom 10. Juli 2005 gegen einen Major des srilankischen
Geheimdiensts beteiligt gewesen zu sein. Unter den gegebenen Um-
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ständen erscheint dieses Vorbringen im Übrigen ebenso asylrechtlich
unerheblich wie die Mühewaltung des Beschwerdeführers bei der Kon-
struktion subjektiver Nachfluchtgründe in der Schweiz. In Wirklichkeit
gibt es nicht einmal einen Anschein politischen Engagements des Be-
schwerdeführers zu Gunsten der LTTE zu vermelden, weshalb es den
Behörden des Heimatstaats leichtfallen würde, allfällige Anschuldigun-
gen zutreffend zu bewerten. In Anbetracht aller Umstände haben die
Beschwerdeführer keinen Anlass zu begründeter Furcht im Falle ihrer
Rückkehr in den Heimatstaat.
4.2 Den Beschwerdeführern ist es demnach nicht gelungen, nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise
aus Sri Lanka begründete Furcht hatten, im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Das Bundesver-
waltungsgericht geht auch nicht davon aus, dass ihnen bei ihrer Rück-
kehr nach Sri Lanka aufgrund ihrer als glaubhaft erachteten Vorbrin-
gen ernsthafte Nachteile drohen. Das Bundesamt hat die Asylgesuche
der Beschwerdeführer demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die
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Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.5 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das
Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es den Be-
schwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem As-
pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die allgemeine
Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
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der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig,
zumal auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
bereits in seinem Urteil vom 20. März 1991 2001 i.S. Cruz Varas gegen
Schweden (Beschwerde Nr. 46/1990/237307) entschieden hat, der
Vollzug der „Ausweisung“ von Personen, welche an einer post-
traumatischen Belastungsstörung leiden beziehungsweise suizidge-
fährdet sind, verstosse grundsätzlich nicht gegen Art. 3 EMRK (vgl.
a.a.O. E. 44, 45 46, insbesondere 77 – 86). Die schweizerische
Rechtsprechung steht im Einklang mit derjenigen der Strassburger
Organe (siehe im Zusammenhang mit der Problematik der Suizidalität
EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212).
5.8 Bezüglich der allgemeinen Lage in Sri Lanka ist im heutigen Zeit-
punkt festzustellen, dass sich sowohl die politische Situation als auch
die Sicherheitslage im Verlaufe des letzten Jahres deutlich verschlech-
tert hat. Damit einhergehend ist seit dem letzten Jahr ein Anstieg von
schweren Menschenrechtsverletzungen, darunter namentlich der Fälle
von verschwundenen Personen und der politischen Morde, zu ver-
zeichnen. Die Tamilengebiete im Norden und Osten des Landes leiden
nach wie vor unter fehlender Sicherheit und schlechten bis katastro-
phalen humanitären Bedingungen. Das im Februar 2002 abgeschlos-
sene Waffenstillstandsabkommen zwischen der srilankischen Regie-
rung und den LTTE wurde über die Jahre immer brüchiger. Massgebli-
cher Faktor dieser Entwicklung war nicht zuletzt die Abspaltung des
LTTE-Ostkommandanten Karuna von der Wanni-Führung im März
2004. Die Ermordung von Aussenminister Lakshman Kadirgamar im
August 2005 war schliesslich der Wendepunkt, der eine anhaltende
Verschlechterung der Lage einleitete. In der Folge erklärte die Regie-
rung den Ausnahmezustand und setzte die so genannten Emergency
Regulations (ER) in Kraft, welche den Sicherheitskräften vermehrte
Kontroll- und Eingriffsrechte einräumen. Im April 2006 versuchten die
LTTE den hochrangigen General Sarath Fonseka zu ermorden. Die
Regierung reagierte darauf mit schweren Luftangriffen auf LTTE-Ge-
biete im Osten des Landes. Ende Juli 2006 löste die Schliessung einer
wichtigen Wasserschleuse durch die LTTE die erste Bodenoffensive
der Armee im Gebiet von Trincomalee aus. Die LTTE ihrerseits startete
im August 2006 einen Angriff auf die Jaffna-Halbinsel, der jedoch von
den Sicherheitskräften zurückgeschlagen wurde. Dies bedeutete fak-
tisch das Ende des Waffenstillstandes. Ein vorläufig letzter Versuch,
die Konfliktparteien zu neuen Friedensverhandlungen zu bewegen,
scheiterte im Oktober 2006. Im Dezember 2006 wurden die ER nach
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dem missglückten Selbstmordanschlag auf den Bruder des Staatsprä-
sidenten verschärft. Die srilankische Armee ist bestrebt, die LTTE im
Vanni-Gebiet zu isolieren und bombardiert dieses Gebiet regelmässig.
Die LTTE ist indessen inzwischen zur Guerilla-Taktik übergegangen
und hat mit dem Überraschungsangriff mittels Leichtflugzeug auf den
Luftwaffenstützpunkt beim internationalen Flughafen von Colombo im
März 2007 gezeigt, dass sie über ein gefährliches Eskalations-
potenzial verfügt. Der als nationalistischer Hardliner bekannte
Präsident Rajapakse sowie die Regierung, deren Mitglieder
mehrheitlich der Partei des Präsidenten, der Sri Lankan Freedom
Party (SLFP), angehören, setzen derzeit auf eine militärische anstatt
eine politische Lösung des ethnischen Konfliktes und haben den
Waffenstillstand anfangs Januar 2008 auch formell aufgehoben. Die
Regierung versucht ausserdem, die Tamilengebiete im Norden und
Osten des Landes auseinander zu dividieren. So wurde beispielsweise
der im Jahr 1987 festgelegte provisorische Zusammenschluss zwi-
schen der Nord- und der Ostprovinz durch einen Gerichtsentscheid
rückgängig gemacht. Dieses Vorgehen wurde begünstigt durch die
militärische Niederlage der LTTE im Osten. Der Sieg der srilankischen
Armee und die damit einhergehende Vertreibung der tamilischen
Rebellen aus dem Osten des Landes ermöglichte der Regierung, die
gesamte Ostprovinz - nach über 14 Jahren - wieder unter ihre
Kontrolle zu bringen. Nach dem Zurückdrängen der Rebellen im Osten
konzentriert sich der Bürgerkrieg auf die Nordprovinz. Angriffe auf die
Stellungen des jeweiligen Gegners gehören zur Tagesordnung. Seit
dem Wiederaufflammen des Bürgerkriegs zu Beginn des Jahres 2006
sind in Sri Lanka so viele Menschen eines gewaltsamen Todes
gestorben wie während der blutigsten Zeit des Bürgerkrieges in den
1980er- und 1990er-Jahren. Hunderttausende sind zur Flucht
getrieben worden. Die mit der Überwachung des Waffenstill-
standsabkommens ins Leben gerufene SLMM (Sri Lanka Monitoring
Mission) schätzt, dass im Zeitraum von November 2005 bis Februar
2007 gegen 4'000 Personen dem Bürgerkrieg zum Opfer gefallen sind.
Angesichts der weitverbreiteten Feindseligkeiten, der schlechten
Sicherheitslage und der Menschenrechtsverletzungen im Norden und
Osten Sri Lankas charakterisierte das UNHCR die Lage bereits im
Jahr 2006 als eine Situation allgemeiner Gewalt und als ernsthafte
Störung der öffentlichen Sicherheit und sprach danach von einer wei-
teren Verschärfung der Lage.
Vor diesem Hintergrund ist eine Rückschaffung abgewiesener Asylbe-
werber aus Sri Lanka in Fortführung der von der Schweizerischen
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Asylrekurskommission (ARK) entwickelten Praxis in die im Norden der
Insel gelegenen Gebiete Kilinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und
Jaffna als unzumutbar zu erachten (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 123,
1999 Nr. 24 S. 157). Entgegen der bisherigen Praxis ist die Rückkehr
in die südlicheren Provinzen Sri Lankas nicht mehr generell als
zumutbar zu bezeichnen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil
BVGE E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 E. 7 ff.). Indessen handelt
es sich bei den Beschwerdeführern nicht um tamilische, sondern um
singhalesische Sri-Lanker, denen wie schon bisher insbesondere der
Grossraum Colombo offensteht. Nach dem Gesagten spricht die
allgemeine Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführer in casu
nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
5.9 Es sprechen zudem auch keine individuellen Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. So handelt es sich bei den
Beschwerdeführern um verhältnismässig junge Leute, denen es zuzu-
muten ist, in ihren angestammen Lebens- und Kulturraum zurückzu-
kehren, um sich dort ein neues Leben aufzubauen. In Anbetracht ihrer
beruflichen Erfahrungen im Heimatstaat (A2/9 S. 2, A3/9 S. 2) wie
auch in der Schweiz, der vom Beschwerdeführer bislang unter Beweis
gestellten beruflichen Flexibilität sowie der weiteren Sprachkenntnisse
der Beschwerdeführer (Englisch) dürfte ihnen dies nicht zuletzt mit Hil-
fe ihrer im Heimatstaat verbliebenen Verwandten (A2/9 S. 3, A3/9 S. 2
und 3) gelingen. Was schliesslich die gesundheitlichen Schwierigkeiten
der Beschwerdeführerin anbelangt, können diese auch in ihrem Hei-
matstaat ohne weiteres behandelt werden, zumal die Behandlungs-
möglichkeiten bei psychischen Krankheiten zu einem wesentlichen Teil
in Colombo konzentriert sind und die Beschwerdeführerin - wie die
Vorinstanz zu Recht feststellte - aus einem wirtschaftlich gut gestellten
Umfeld stammt. Dementsprechend erscheint eine allenfalls notwendige
Behandlung im Heimatstaat von Beginn weg gewährleistet, zumal es
nötigenfalls auch noch die Möglichkeit gibt, der Beschwerdeführerin
auf Antrag hin medizinische Rückkehrhilfe zu gewähren. Vorgängig ist
mittels einer begleiteten Ausschaffung der geltend gemachten Suizida-
lität Rechnung zu tragen.
5.10 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch
als zumutbar zu bezeichnen.
5.11 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zu-
ständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
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wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
5.12 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.--
festzusetzen und mit dem am 6. Juli 2007 geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 600.-- zu verrechnen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2
und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwer-
deführern auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 6. Juli 2007 geleis-
teten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer durch Vermittlung ihrer Rechtsvertreterin
(eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N )
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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