B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4168/2012/sps
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Georgien,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Juli 2012 / N […].
D-4168/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland gemäss Stempel in dem
von ihr im Asylverfahren eingereichten georgischen Reisepass am
23. Juni 2011 und gelangte in die Türkei, wo sie sich eigenen Angaben
zufolge einige Monate aufhielt. In der Folge reiste sie über Griechenland
und Italien am 14. April 2012 in die Schweiz ein, wo sie anlässlich der
Grenzkontrolle um Asyl nachsuchte. Tags darauf reichte sie im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein, dort wurde
am 20. April 2012 die summarische Befragung durchgeführt. Für die
Dauer des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton
C._______ zugewiesen. Am 13. Juni 2012 hörte das BFM sie gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ausführlich zu ihren Asylgründen an.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie habe sich seit den 90-er Jahren an den politi-
schen Bewegungen in Georgien beteiligt, etwa für Sviad Gamsachurdia,
anfangs auch für Micheil Saakashwili, schliesslich aber nur noch für Op-
positionsparteien. Sie habe sich als Koordinatorin in ihrem Quartier enga-
giert. Im Oktober 2006 sei sie von zu Hause abgeholt und auf einen Poli-
zeiposten verbracht worden. Am nächsten Tag habe man sie wegen eines
angeblichen Schlages gegen ein Polizeiauto sowie wegen Polizistenbe-
leidigung zu einer Busse von 1'500 Lari verurteilt. Als ihr (…) am (…)
2007 vor ihrem Hause in ein Auto gezerrt worden sei, habe sie sich ein-
gemischt und ein Fenster des Fahrzeuges eingeschlagen. Daraufhin sei
auch sie auf den Polizeiposten mitgenommen worden, wo sie an den
Haaren gezogen und beschimpft worden sei. Bis zur Gerichtsverhandlung
am (…) 2007 sei sie in Untersuchungshaft verblieben, dann wegen Belei-
digung der Polizei und Beschädigung des Polizeiautos zu sieben Jahren
Hausarrest und 25'000 Lari Busse verurteilt worden. Ende 2007 habe
man sie aus der Haft entlassen. Ausschlaggebend für ihre Ausreise sei
schliesslich gewesen, dass sie an den Demonstrationen vom Mai 2011
teilgenommen habe. In der Nacht vom 25. auf den 26. Mai 2011 hätten
Armee und Polizei die Demonstrierenden umkreist. Man habe ihr die Ohr-
ringe abgerissen und sie habe einen Bluterguss unter dem rechten Auge
davon getragen. Viele Leute seien festgenommen worden. Sie habe es
geschafft wegzurennen und sei zunächst zu einer Freundin und hernach
nach D._______ gefahren. Nachdem sie am (…) 2011 noch auf der nie-
derländischen Botschaft ihren Pass abgeholt habe – ihr Visumsantrag sei
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abgelehnt worden – habe sie am 23. Juni 2011 die georgische Grenze
überquert.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin diverse Un-
terlagen zu den Akten, zum Beleg ihrer Identität übergab sie dem BFM ih-
ren georgischen Pass, die Identitätskarte sowie den Führerausweis (alle
Dokumente im Original).
B.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2012 – eröffnet am 10. Juli 2012 – stellte das
Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung führte das BFM zusammengefasst aus, einerseits hielten
die von der Beschwerdeführerin erlebten staatlichen Verfolgungshand-
lungen den Anforderungen an die asylrelevante Intensität nicht stand.
Zwar sei die Beschwerdeführerin bei der Ausübung ihrer Geschäfte ge-
stört und zweimal aufgrund zweifelhafter Vorwände verhaftet und verur-
teilt worden, doch habe sie sich mit einer Busse freikaufen und vierein-
halb Jahre lang, ohne erneut festgehalten zu werden, in E._______ leben
können. Auch bei den erlittenen Verletzungen anlässlich der Demonstra-
tion könne nicht von einer intensiven Verfolgung gesprochen werden,
dasselbe gelte für weitere Schikanen und Belästigungen. Zwar unterstüt-
ze die Beschwerdeführerin die Opposition, doch spiele sie dabei keine
zentrale, sondern lediglich eine lokale Rolle als Quartier-Koordinatorin ei-
ner oppositionellen Bewegung. Aus diesem Grund werde man in Geor-
gien noch nicht verfolgt. Anderseits seien auch keine asylrelevanten Be-
fürchtungen künftiger asylrelevanter staatlicher Verfolgungsmassnahmen
ersichtlich. Zwar seien zahlreiche Demonstranten Ende Mai 2011 verhaf-
tet und verurteilt worden, doch sei nichts über nachträgliche Verhaftungen
in diesem Zusammenhang bekannt. Gegen die Gefahr einer Verfolgung
der Beschwerdeführerin bei der Rückkehr spreche auch, dass sie die
Grenze zur Türkei mit ihrer Ausreiseerlaubnis passiert habe und dabei
nicht aufgehalten worden sei. Falls die Beschwerdeführerin dafür belangt
würde, dass sie sich auch nach Ablauf ihrer Ausreiseerlaubnis noch im
Ausland aufgehalten habe, würde es sich um ein legales Vorgehen der
strafrechtlichen Behörden handeln, was nicht als Verfolgungsmassnahme
gehört werden könnte. Auch hätte sie die Möglichkeit, sich an den Om-
budsmann von Georgien zu wenden, welcher über unrechtmässige oder
unverhältnismässige Strafen wache. Schliesslich seien die Vorbringen der
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Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit auch nicht über alle
Zweifel erhaben. Es bestünden verschiedene Widersprüche betreffend
die Haft der Beschwerdeführerin, sowohl zwischen ihren Angaben an der
Summarbefragung und der Anhörung, als auch innerhalb der vertieften
Anhörung. Weiter habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft erklären
können, weshalb sie bereits im (…) 2011 eine Ausreiseerlaubnis habe
ausstellen lassen und bei der holländischen Botschaft ein Visum bean-
tragt habe. Dies lasse vermuten, dass sie sowieso habe ausreisen wollen
und ihre Ausreise nichts mit der Demonstration zu tun gehabt habe. An-
zumerken sei überdies, dass die Beschwerdeführerin noch mehr als ein
halbes Jahr in der Türkei gelebt und das Asylgesuch in der Schweiz nur
gestellt habe, nachdem sie von der Polizei auf dem Weg nach Belgien
angehalten worden sei. Nicht nachvollziehbar sei zudem, dass sie, die in
der Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachgesucht habe, am National-
feiertag an den Festivitäten der georgischen Botschaft in F._______ teil-
genommen und dabei noch das Wort gegen den georgischen Redner er-
hoben habe. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel
erachtete das BFM als untauglich, da sie den asylrelevanten Sachverhalt
nicht zu stützen vermöchten. Zusammenfassend kam die Vorinstanz zum
Schluss, die Vorbringen hielten insgesamt den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht stand, und
der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 8. August 2012 liess die Beschwerdeführerin durch ih-
ren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhe-
ben und in materieller Hinsicht beantragen, der angefochtene Entscheid
des BFM sei aufzuheben und es sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen; eventualiter sei die Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerde-
führerin um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Auf die Begründung der Anträge wird, soweit für den Entscheid wesent-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Der Instruktionsrichter teilte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
13. August 2012 mit, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
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Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) werde zu einem
späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet. Zudem wurde das BFM zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung eingeladen.
E.
Am 20. August 2012 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Bestäti-
gung über die Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin ein.
F.
Das Bundesamt beantragte mit seiner Vernehmlassung vom 31. August
2012 die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Verfügung vom 6. September 2012 wurde der Beschwerdeführerin die
vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht und ihr Frist zur
Einreichung einer Replik eingeräumt. Mit Eingabe vom 21. September
2012 machte die Beschwerdeführerin von ihrem Äusserungsrecht
Gebrauch.
H.
Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 26. September 2012 eine
Bestätigung (in georgischer und in englischer Sprache) sowie drei Zei-
tungsartikel (in georgischer Sprache, je in Kopie) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
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nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann
glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig
und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöp-
fen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik
entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus müssen Gesuchstellende persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrücken oder bewusst falsch darstellen, im Laufe
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Seite 7
des Verfahrens Vorbringen auswechseln, steigern oder unbegründet
nachschieben oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigern.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis
– ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen einer gesuchstellenden Person.
Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung sprechen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Ele-
mente (übereinstimmende Angaben bezüglich des vorgebrachten Sach-
verhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Vorbringen, persönliche
Glaubwürdigkeit) überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.;
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin lässt den vorinstanzlichen Ausführungen auf
Beschwerdeebene zunächst entgegenhalten, die Glaubhaftigkeit ihrer
Vorbringen sei vom BFM zu Unrecht verneint worden. Sowohl in der per-
sönlichen Begegnung als auch bei der Durchsicht der Protokolle zeige
sich, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Art und Weise äusserst verzet-
telt und aufgewühlt erscheine. Die als Folge davon entstandenen Unge-
reimtheiten und die Verwechslung von Daten bedeuteten aber nicht, dass
die Aussagen deswegen unglaubhaft seien. Das Vorgebrachte sei gegen-
teils gesamthaft gesehen in den groben Zügen in sich stimmig und nach-
vollziehbar. Nicht in Abrede gestellt werde, dass die Angaben der Be-
schwerdeführerin tatsächlich einige Male für Verwirrung gesorgt hätten
und geklärt werden mussten. Daraus könne aber nicht der Schluss gezo-
gen werden, dass das Vorgebrachte erlogen sei. Vielmehr habe die Be-
schwerdeführerin zweimal erwähnt, sehr nervös zu sein, und sie sei im-
mer wieder in Tränen ausgebrochen. Nicht bestritten werden könne so-
dann, dass sie über äusserst gute allgemeine Kenntnisse betreffend poli-
tischer Gegebenheiten und die Details der aktuellen Situation in Georgien
verfüge.
Hinsichtlich der vorinstanzlichen Vorbehalte im Einzelnen sei zunächst
anzumerken, dass die Beschwerdeführerin zum Schutz ihres kranken
Ehemannes keinen Kontakt mit diesem pflege. Insbesondere habe sie
Angst, dass die Telefone abgehört würden. Der Vorwurf, ihre Aussagen
anlässlich der ersten Anhörung würden nicht mit denjenigen der vertieften
Anhörung übereinstimmen, sei angesichts des beschränkten Beweiswer-
tes der Summarbefragung zu relativieren. Weiter sei unverständlich, wie
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Seite 8
das BFM zum Schluss komme, die Beschwerdeführerin habe auf Seite 9
der Anhörung angegeben, nie im Gefängnis gewesen zu sein, dieser vor-
instanzliche Vorwurf sei aktenwidrig. Zum Datum der Ausreiseerlaubnis
hält die Beschwerdeführerin fest, aus dem Zusammenhang werde klar,
dass vorliegend unterschieden werden müsse zwischen dem ausschlag-
gebenden Ereignis, nämlich der Demonstration 2011, und dem eigentli-
chen Grund für die Flucht, nämlich der im Jahr 2007 ausgesprochenen
Gefängnisstrafe. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer Anhörung
erklärt, die Ausreiseerlaubnis sei eine Absicherung gewesen für den Fall,
dass ihr an der Demonstration etwas passieren würde. Die Vorinstanz
stelle zwar fest, dass die Erklärung als nicht glaubhaft erachtet werde,
ohne dies aber zu begründen. Zu ihrem mehrmonatigen Aufenthalt in der
Türkei hält die Beschwerdeführerin fest, das Verlassen der Türkei sei ihr
nicht früher möglich gewesen, weil die Schlepper nur zwei bis drei Perso-
nen monatlich nach Europa bringen könnten. Ziel ihrer Flucht sei tatsäch-
lich Belgien gewesen, da dort viele georgische Landsleute lebten und die
Beschwerdeführerin der Meinung sei, die problematische politische Situa-
tion Georgiens sei in Belgien besser bekannt. Aus den Ereignissen an-
lässlich des georgischen Nationalfeiertages hätte das BFM sodann den
Schluss ziehen müssen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin tat-
sächlich um eine sehr engagierte Oppositionelle handle, welche von ih-
rem Recht auf Meinungsäusserung Gebrauch mache, anstatt ihr Handeln
als nicht nachvollziehbar zu kritisieren. Schliesslich habe das Bundesamt
die von der Beschwerdeführerin eingereichte Ausreiseerlaubnis zu Un-
recht als von Anfang an untaugliches Beweismittel bezeichnet.
Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft wird eingewendet, die gegen die
Beschwerdeführerin im Jahr 2007 ausgesprochene siebenjährige Ge-
fängnisstrafe sei angesichts des ihr zur Last gelegten Deliktes viel zu
hoch. Die ausgefällte Strafe erscheine daher als politisch motiviert. Auch
wenn die Beschwerdeführerin die Umwandlung in eine bedingte Strafe
habe erkaufen können, stehe fest, dass die Strafe noch nicht abgelaufen
sei. Der Verstoss gegen die Frist der Ausreiseerlaubnis werde mit grosser
Sicherheit zu einer Inhaftierung führen, sollte sich die Beschwerdeführerin
wieder in ihr Heimatland zurückbegeben. Die vorinstanzliche Ansicht, wo-
nach es sich dabei um ein legales Vorgehen der strafrechtlichen Behör-
den handeln würde, könne unter dem Gesichtspunkt eines Politmalus
nicht geteilt werden. Dasselbe gelte für die Einschätzung, wonach die
Beschwerdeführerin keine zentrale, sondern lediglich eine lokale Rolle als
Quartier-Koordinatorin gespielt habe. Im von ihr betreuten "(…)" würden
ungefähr 45'000 Personen leben und aus ihrem Ubani hätten insgesamt
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1'000 bis 1'500 Personen an der Demonstration teilgenommen, weshalb
ihr Einfluss als entsprechend gross bezeichnet werden müsse. In Bezug
auf den vom BFM erwähnten Ombudsmann sei anzumerken, dass dieser
zwar tatsächlich ein überdurchschnittlich hohes Vertrauen geniesse. In-
dessen sei nicht realistisch, dass diese Institution in allen Einzelfällen Hil-
fe bieten könne. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass sich die Be-
schwerdeführerin in der Schweiz exilpolitisch betätigt habe, indem sie an-
lässlich der Festivitäten der georgischen Botschaft das Wort gegen den
georgischen Redner ergriffen habe. Von einer Freundin habe sie erfah-
ren, dass kurz darauf ihre Wohnung in Georgien versiegelt worden sei,
weshalb von einem direkten Zusammenhang auszugehen sei, mithin sei
der Auftritt der Beschwerdeführerin der georgischen Regierung nicht ent-
gangen. Die Beschwerdeführerin würde von den georgischen Behörden
demzufolge als latente Bedrohung betrachtet, weshalb eine grosse Wahr-
scheinlichkeit dafür bestehe, dass sie im Falle einer Rückkehr ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte, mithin liege be-
gründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vor.
4.2 In seiner Vernehmlassung vom 31. August 2012 führte das BFM aus,
entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin könne nicht von einem
geringen Beweiswert der ersten Befragung ausgegangen werden. Beim
fraglichen Widerspruch handle es sich um ein zentrales Vorbringen, näm-
lich die Dauer und den Zeitpunkt der Haft. Es handle sich um einen es-
sentiellen Umstand der Vorbringen, weshalb von der Beschwerdeführerin
erwartet werden könne, dies zweimal widerspruchsfrei wiederzugeben,
auch wenn sie anlässlich der Anhörungen angeblich aufgewühlt gewesen
sei. Falls das im Jahre 2007 ausgefällte Strafurteil der wahre Grund der
Ausreise und die Demonstration nur das letztlich ausschlaggebende Er-
eignis gewesen sei, könne nicht nachvollzogen werden, wieso die Be-
schwerdeführerin ausgerechnet zu diesem Zeitpunkt habe ausreisen wol-
len. Die Situation habe sich ja seit dem Urteil nicht verändert, sie sei nicht
in Haft gewesen und habe ein relativ normales Privatleben führen kön-
nen. Falls die Beschwerdeführerin bereits vor der Demonstration von
2011 als verfolgte Person gegolten habe, hätten die Behörden ihr die Aus-
reiseerlaubnis niemals erteilt. Zudem bekräftigte das Bundesamt seinen
Standpunkt, wonach die oppositionellen Tätigkeiten der Beschwerdefüh-
rerin zu wenig bedeutungsvoll gewesen seien, als dass sie eine Verfol-
gung zu befürchten hätte. Auch wenn gewisse Mängel in der Demokratie
Georgiens anerkannt würden, sei die Meinungsfreiheit doch grundsätzlich
gewährleistet. So seien auch regierungskritische Fernsehsender und Zei-
tungen erlaubt. Die Beschwerdeführerin selber gebe an, der Ombudsman
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Seite 10
Georgiens habe offiziell den Rücktritt des Präsidenten gefordert. Er übe
jedoch noch immer sein hohes Amt aus, auch wenn vielleicht mit be-
schränkter Einflussnahme, und fürchte keine Verfolgung. Der Umstand,
dass die Beschwerdeführerin an der Unabhängigkeitsfeier der georgi-
schen Diaspora in F._______ das Wort gegen den Redner ergriffen habe,
führe deshalb zu keiner asylrelevanten Verfolgung und könne nicht als
Nachfluchtgrund gewertet werden. Schliesslich fügte die Vorinstanz an,
es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei
der Rückkehr für die Missachtung der Ausreiseerlaubnis bestraft würde,
doch würde dies administrativrechtlich legitimen Zwecken dienen. Auch
wenn die Haftbedingungen in Georgien nicht dem europäischen Standard
entsprechen würden, wären ihr Leben und ihre physische Integrität da-
durch nicht bedroht.
4.3 Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 21. September 2012
an ihren bisherigen Ausführungen fest.
5.
5.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich. Ausgangspunkt der Prüfung
ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor
einer bereits erfolgten oder absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Ver-
änderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise
und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stel-
lenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 und BVGE
2007/31 E. 5.3, mit weiteren Hinweisen). Die erlittene Verfolgung oder die
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und
zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und
grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein
(vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.2 und dort zitierte Urteile).
5.2 Nach dem vorstehend Gesagten ist in einem ersten Schritt die Situa-
tion der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise zu beurteilen.
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Prüfung der Akten mit
dem BFM davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten
Schikanen und Belästigungen beziehungsweise Beleidigungen im Zu-
sammenhang mit der Ausübung ihrer Geschäfte keine asylrelevante In-
tensität erreichten. Dies gilt – unabhängig von der Frage der zeitlichen
Kausalität – auch für den von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Vor-
fall im Oktober 2006, wo sie von Polizeipatrouillen mitgenommen, über
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Seite 11
Nacht festgehalten und zu einer Busse von 1'500 Lari verurteilt worden
sei (vgl. BFM Akten A13/21 S. 4 f.).
5.2.2 Weiter gibt die Beschwerdeführerin an, sie sei im (…) 2007 erneut
festgenommen worden, nachdem sie mit einem Gewichtstein die Fens-
terschreibe eines Polizeiautos eingeschlagen habe. Anlass für diese Tat
sei gewesen, dass die Polizei völlig grundlos ihren (…) verhaftet habe,
um sie (Beschwerdeführerin) zu provozieren. Im November 2007 sei sie
(nach wie vor in Haft) wegen Beleidigung der Polizei, Beschädigung des
Polizeiautos und "hooliganischer" Handlung zu sieben Jahren Hausarrest
sowie einer Busse von 25'000 Lari verurteilt worden. Nach der Verurtei-
lung sei sie freigelassen worden (vgl. A 13/21 S. 7 ff.). Das BFM erachtete
dieses Vorbringen einerseits als nicht asylrelevant, wobei es argumentier-
te, die Beschwerdeführerin habe sich mit einer Busse freikaufen und her-
nach viereinhalb Jahre in E._______ leben können, ohne erneut fest-
gehalten zu werden. Anderseits zweifelte die Vorinstanz an der Glaubhaf-
tigkeit der Angaben, da verschiedene Widersprüche in ihren Aussagen
zur Haft bestehen würden.
Offensichtlich ist, dass eine mehrmonatige Untersuchungshaft sowie eine
Freiheitsstrafe von sieben Jahren für gemeinrechtliche Delikte wie Sach-
beschädigung (selbst wenn es sich um ein Polizeiauto handelte), Beam-
tenbeleidigung und ähnliches nach schweizerischer Rechtsauffassung
weit überhöht erscheint. Indessen hat das BFM das Vorliegen eines so-
genannten Politmalus implizit verneint, indem es ausführte, die Be-
schwerdeführerin habe nach ihrer Verurteilung mehrere Jahre ohne er-
neute Festnahme in E._______ gelebt. Überdies zweifelte die Vorinstanz
an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin. Im Ergebnis
teilt das Gericht die vorinstanzliche Schlussfolgerung. Nach Auffassung
des Bundesverwaltungsgerichts erstaunt zunächst, dass die Beschwerde-
führerin hinsichtlich ihrer angeblichen Verurteilung keinerlei Belege einzu-
reichen vermochte. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich
bei ihr um eine sehr gut ausgebildete Geschäftsfrau handelt (vgl. A 6/13
S. 4) und sie – eigenen Angaben zufolge (vgl. A 6/13 S. 2 und S. 9) – in
jenem Verfahren anwaltlich vertreten war. Anlässlich der Befragung vom
20. April 2012 gab sie überdies zu Protokoll, sie verfüge noch über ein
Dokument, wonach sie ein Jahr in Haft verbracht habe (vgl. A 6/13 S. 2).
Dieses Dokument wurde jedoch nie eingereicht. Entgegen der auf Be-
schwerdeebene vertretenen Auffassung muss sich die Beschwerdeführe-
rin solche Angaben zu Fakten, auch wenn sie anlässlich der Summar-
befragung erfolgten, entgegen halten lassen. Es ist nicht ersichtlich, in-
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Seite 12
wiefern Angaben über das Vorhandensein von Dokumenten oder über die
Dauer einer Haft durch den summarischen Charakter der ersten Befra-
gung beeinträchtigt sein sollten (vgl. zum Ganzen EMARK 1993 Nr. 3).
Vor dem persönlichen Hintergrund der Beschwerdeführerin und ange-
sichts des Umstandes, dass Befragung sowie Anhörung erst rund ein
Jahr nach ihrer Ausreise aus dem Heimatland erfolgten, vermag denn
auch ihre grosse Nervosität anlässlich der Anhörung als Erklärung für ihre
teils verwirrenden und, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wi-
dersprüchlichen Aussagen nicht recht einzuleuchten. Zutreffend ist aber
die Kritik in der Beschwerdeschrift, dass die Beschwerdeführerin, entge-
gen der Darstellung in der angefochtenen Verfügung, am bezeichneten
Ort nicht aussagte, nie in Haft gewesen zu sein. Vielmehr bejahte sie,
nach dem Urteil im Jahr 2007 nie mehr im Gefängnis gewesen zu sein
(vgl. A 13/21 S. 9). Mangels entsprechender Belege sowie konkreter An-
gaben der Beschwerdeführerin bleibt sodann auch die Ausgestaltung des
angeblichen "Hausarrestes" unklar. Zwar behauptet sie, sie sei überwacht
worden (vgl. A 13/21 S. 9), ohne dass sie jedoch offenbar an ihrer angeb-
lichen oppositionellen Betätigung gehindert worden wäre (vgl. A 13/21
S. 10 und S. 16). Allfällige Belästigungen und Schikanen von asylrelevan-
tem Ausmass sind nicht ersichtlich. Insgesamt ergibt sich aufgrund der
Angaben der Beschwerdeführerin durchaus das Bild einer politisch inte-
ressierten Person, allerdings beziehen sich ihre Angaben nicht selten auf
allgemein bekannte und nicht konkrete, sie selber betreffende Begeben-
heiten. Der von ihr geschilderte Vorfall erscheint indessen realistisch.
Wann dieser Vorfall passierte, dass sie in der Folge mehrere Monate
festgehalten und zu einer Strafe im Sinne eines Politmalus verurteilt wor-
den sein soll, vermochte die Beschwerdeführerin indessen nicht glaubhaft
darzulegen. Mit dem Bundesamt ist denn auch davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin allenfalls eine lokale Rolle als Quartier-
Koordinatorin einer oppositionellen Bewegung spielte. Ihren Einfluss und
das Interesse der Behörden an ihr als derart hoch zu betrachten, wie sie
auf Beschwerdeebene geltend macht (vgl. S. 8 f.), verbietet sich schon
deshalb, weil ihr (angeblich) die Ausreiseerlaubnis trotz laufendem Haus-
arrest erteilt und ihr überdies auch noch anfangs Mai 2011 (Ausstellda-
tum: 4. Mai 2011) ein neuer Pass ausgestellt wurde.
5.2.3 Die Vorkommnisse rund um die Demonstrationen von Ende Mai
2011 vermögen am vorstehend Gesagten nichts zu ändern. Eine beson-
dere Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin ist – entgegen ihrer
Auffassung – nicht gegeben. Auf den eingereichten Fotos ist zunächst
nicht erkennbar, dass es sich überhaupt um die Veranstaltungen vom Mai
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2011 handelte, umso weniger lässt sich daraus ableiten, dass sich die
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der tatsächlichen Ausschreitungen,
nämlich in der Nacht vom 25. auf den 26. Mai 2011, vor Ort befand. Für
die von ihr behaupteten Verletzungen beziehungsweise deren ärztliche
Behandlung (vgl. A 13/21 S. 14) wurde sodann ebenfalls kein Beleg ein-
gereicht. Da weder aus den eingereichten Fotos noch aus den Schilde-
rungen ersichtlich ist, in welcher Art und Weise sich die Beschwerdeführe-
rin anlässlich der fraglichen Demonstrationen besonders hervorgetan hät-
te und deshalb von den Behörden zweifelsfrei erkannt worden sei, er-
scheinen ihre Behauptungen, man habe nach ihr gesucht, nicht überzeu-
gend. Sodann findet sich im Pass der Beschwerdeführerin ein Stempel
der niederländischen Botschaft in E._______ vom 8. Juni 2011. Die Be-
schwerdeführerin gab dazu an, sie habe ihren Pass an diesem Tag bei
der holländischen Botschaft in E._______ abgeholt (vgl. A 13/21 S. 14).
Mithin hat sie sich nach den Demonstrationen noch in E._______ auf-
gehalten, wenn auch allenfalls nur kurze Zeit, ohne behelligt zu werden.
Auch die legale Ausreise unter Verwendung ihres eigenen Passes lässt,
wie die Vorinstanz zutreffend erwog, darauf schliessen, die georgischen
Behörden hätten im Zusammenhang mit den Demonstrationen nicht
ernsthaft nach der Beschwerdeführerin gesucht. Sodann vermag nicht
einzuleuchten, inwiefern die Ausreiseerlaubnis eine Absicherung der Be-
schwerdeführerin hätte darstellen können, wenn anlässlich der Demonst-
rationen "etwas passieren sollte". Wäre sie verhaftet oder schwer verletzt
worden, hätte ihre Ausreiseerlaubnis kaum von Nutzen sein können.
Schliesslich erweckt das auf Beschwerdeebene eingereichte Bestäti-
gungsschreiben des "DEMOCRATIC MOVEMENT UNITED GEORGIA"
vom 21. September 2012 eher Zweifel an den Aussagen der Beschwer-
deführerin, als es geeignet ist, diese zu stützen. Einerseits wird ein unzu-
treffendes Geburtsdatum (September 17, 1960, recte: […]) aufgeführt,
anderseits wird darin bestätigt, er ("he is member…") sei Mitglied der
Demokratischen Bewegung. Das Schreiben ist deshalb als nicht authen-
tisch zu qualifizieren.
Damit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass es der Beschwerdefüh-
rerin nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Georgien
bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
5.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Ver-
halten nach der Ausreise, namentlich durch das Missachten der Aufent-
haltserlaubnis im Ausland und ihr Auftreten anlässlich der Festivitäten
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zum georgischen Nationalfeiertag in F._______, Grund für eine zukünftige
Verfolgung durch die georgischen Behörden gesetzt hat und ihr deshalb
die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.
5.3.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjekti-
ven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28
E. 7.1 sowie BVGE 2009/29 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Massge-
bend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden
als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in
den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten
muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschluss-
grund ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwen-
den, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht
(vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des
Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Es ist daher nicht
entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person
durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat.
5.3.2 Die Beschwerdeführerin reichte anlässlich ihrer Anhörung vom
13. Juni 2012 ein grösstenteils in georgischer Sprache verfasstes Doku-
ment ein, wonach es ihr trotz laufender Probezeit erlaubt sei, sich vom
(…). April 2011 bis (…). Oktober 2011 im Ausland aufzuhalten. Unbestrit-
ten ist, dass in Georgien nach einer strafrechtlichen Verurteilung die Mög-
lichkeit besteht, bei bedingter Entlassung beziehungsweise während lau-
fender Bewährungsfrist eine Erlaubnis zu beantragen, sich während einer
bestimmten Frist im Ausland aufhalten zu können (vgl. ).
Indessen erscheinen dem Gericht hinsichtlich des eingereichten Doku-
mentes gewisse Vorbehalte zur Authentizität angebracht. Erstaunlich er-
scheint einmal, dass sich in dem in englischer Sprache verfassten Titel
zwei Schreibfehler finden ("LAGAL" recte: legal, "TERITORIAL" recte: ter-
ritorial). Dies erstaunt bei einem offiziellen Dokument insofern, als die
englische Sprache nach den Erkenntnissen des Gerichts in Georgien ei-
nen hohen Stellenwert besitzt, was sich auch daran zeigt, dass offizielle
Internetseiten, wie die vorerwähnte, auch in englischer Sprache abrufbar
sind. Ebenso ist wenig einsichtig, weshalb eine Datumsangabe hand-
schriftlich eingetragen wurde, während der (gleichlautende) Datumsein-
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trag in der Mitte des Dokuments sowie die Fristangabe per Computer-
schrift erfolgte. Als wesentlich erweist sich aber, dass die Beschwerdefüh-
rerin nur vage Befürchtungen bezüglich der Folgen einer Verletzung der
Aufenthaltserlaubnis äusserte. Dass eine solche Verletzung grundsätzlich
staatliche Sanktionen zur Folge haben kann, erscheint selbstverständlich
und ist ohne Asylrelevanz. Allein der Umstand, dass es in Georgien aner-
kanntermassen zu – nicht tolerierbaren – Menschenrechtsverletzungen
gegenüber inhaftierten Personen gekommen ist, wie dies die Beschwer-
deführerin mit ihren im Beschwerdeverfahren eingereichten Zeitungsarti-
keln (Beschwerdeakten act. 7) geltend macht, ändert daran nichts. Die
vage Behauptung der Beschwerdeführerin, sie würde (wieder) in den
Strafvollzug zurückversetzt, überzeugt nicht. Dies auch deshalb, weil die
im letzten Herbst durchgeführten Parlamentswahlen in Georgien zu einer
Niederlage der Partei Nationale Bewegung von Präsident Micheil Saa-
kaschwili führte, und diese beziehungsweise die Regierung vom Bündnis
Georgischer Traum unter Bidsina Iwanischwili abgelöst wurde. Dass die
Beschwerdeführerin nun bei dieser veränderten Ausgangslage einen "Po-
litmalus" zu befürchten hätte, ist nicht anzunehmen.
Die von der Beschwerdeführerin behauptete exilpolitische Betätigung an
der Feier zum Unabhängigkeitstag in F._______ ist schliesslich ebenfalls
nicht geeignet, einen subjektiven Nachfluchtgrund zu bilden. Bereits auf-
grund der Einmaligkeit der exilpolitischen Wortmeldung kann nicht ernst-
haft von einer Gefahr erheblicher Repressionsmassnahmen im Falle ei-
ner Rückkehr nach Georgien ausgegangen werden. Im Übrigen erschei-
nen die Angaben der Beschwerdeführerin auch insoweit als nicht stimmig,
indem sie einerseits angibt, keinen Kontakt mit ihrem Ehemann zu pfle-
gen, um ihn nicht zu gefährden, sie aber anderseits an einem georgi-
schen Anlass, wo sie mit der Anwesenheit von (damals) regierungstreuen
Personen rechnen musste, Kritik ausübte. Zudem erscheinen die konkre-
ten Aussagen (vgl. A13/21 S. 18) auch nicht derart provokativ, als dass
sie irgendwelche behördliche Massnahme nahelegen würden, zumal es
sich beim angeblich kritisierten Redner um Konstantin Gamsachurdia,
mithin einen Oppositionspolitiker, handelte.
5.3.3 Nach dem Gesagten ist demzufolge festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft auch unter den Aspekten der
subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt.
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5.4 Die Feststellung des BFM, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Das Asylge-
such der Beschwerdeführerin wurde daher zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin nach Georgien ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in Georgien lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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7.4.1 Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Georgien ist festzustellen, dass
es Anfang der 1990-er Jahre sowie im August 2008 zu bewaffneten Aus-
einandersetzungen zwischen russischen und georgischen Kampfverbän-
den in den georgischen autonomen Gebieten Abchasien und Südossetien
gekommen und der Status dieser zwei Gebiete nach wie vor ungelöst ist.
In Georgien herrscht indessen landesweit weder eine Bürgerkriegssituati-
on noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Im Weiteren liegen auch keine individuellen Gründe vor, welche gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Die Be-
schwerdeführerin verfügt über ein (…)diplom sowie über eine Ausbildung
als (…) (vgl. A 6/13 S. 4) und war jahrelang als selbstständige Unter-
nehmerin in der (…) und im (…) tätig (vgl. A 6/13 S. 4; A 13/21 S. 2), wo-
bei sie eigenen Angaben zufolge ein gutes Einkommen erzielte (vgl.
A 13/21 S. 4 und S. 17). Der Ehemann sowie die drei Geschwister der
Beschwerdeführerin leben in Georgien (vgl. A 6/13 S. 6), wo die Be-
schwerdeführerin überdies über Wohneigentum sowohl in E._______
(vgl. A 13/21 S. 4 f.) als auch in D._______ (vgl. A 6/13 S. 4) verfügt. Ge-
sundheitliche Probleme, welche einer Rückkehr entgegenstehen würden,
werden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und sind aus
den Akten auch nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass
zur Annahme, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach
Georgien in eine existenzbedrohende Situation geraten.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.5 Schliesslich verfügt die Beschwerdeführerin über gültige Reisepapie-
re, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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9.
Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vollumfänglich unterle-
gen ist, wären die Verfahrenskosten grundsätzlich ihr aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage
nach wie vor von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist (vgl. die
Fürsorgebestätigung vom 7. August 2012) und die Beschwerde nicht als
aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Kosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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