B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4169/2012
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Juli 2012 / N .
D-4169/2012
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. April 2011 dem Beschwerdeführer
die Einreise in die Schweiz verweigerte und sein Asylgesuch aus dem
Ausland ablehnte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Juli 2011 eine Be-
schwerde des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2011 im Summarverfah-
ren abwies,
dass der Beschwerdeführer, eine lediger Kurde mit letztem Wohnsitz in
M._______, in der Folge am 21. Februar 2012 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) N._______ ein Asylgesuch einreichte, das er anläss-
lich der Befragung vom 28. Februar 2012 zur Person (BzP) sowie der Di-
rektanhörung vom 25. Juni 2012 durch das BFM im Wesentlichen damit
begründete, er stehe – wie die ganze Familie – seit der Flucht seines Va-
ters aus der Türkei unter dem Druck der Sicherheitskräfte,
dass er Ende 2009 in M._______ von Polizisten in Streifenwagen kontrol-
liert, nach dem Vater gefragt und später von Anhängern der Jugendgrup-
pe (Ülkücükler) der Millyetci Hareket Partisi (MHP; Partei der Nationalisti-
schen Bewegung) im Studentenheim aufgesucht und als Verräter be-
zeichnet worden sei,
dass in der Folge MHP-Anhänger versucht hätten, ihn zur Teilnehme an
einem wöchentlichen Treffen zu veranlassen, doch habe er dergleichen
abgelehnt und stattdessen auf Rat des Rektors hin im Dezember 2009
eine andere Wohnung bezogen,
dass er danach mit den Ülkücükler keine weiteren Probleme wegen sei-
nes Vaters gehabt habe, doch sei er später in M._______ noch zweimal
von Polizisten in Zivil im Auto verfolgt worden, ohne jedoch in Kontakt mit
ihnen zu kommen,
dass die Sicherheitskräfte zudem wiederholt das Haus seiner Familie in
O._______ durchsucht und sich nach seinem Vater erkundigt hätten, wo-
bei er einmal dabei gewesen sei,
dass die Repressionen gegen ihn und seine Familie nach seiner Befra-
gung in der schweizerischen Vertretung in Ankara am 11. Januar 2011 mit
weiteren Drohungen und Hausdurchsuchungen noch zugenommen hät-
ten,
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dass er darüber hinaus auch Probleme wegen seiner im März 2011 für
die Baris ve Demokrasi Partisi (BDP, Partei für Frieden und Demokratie)
aufgenommenen politischen Aktivitäten bekommen habe,
dass er wegen seiner Teilnahme an der 1. Mai-Feier 2011 am 3. Oktober
2011 bei der Antiterroreinheit auf dem Posten von M._______ vier Stun-
den lang verhört worden sei,
dass man ihm vorgeworfen habe, die türkische Nationalhymne verhöhnt
zu haben,
dass er im Laufe des Verhörs erneut nach dem Verbleib seines Vaters ge-
fragt worden sei,
dass seine Universität wegen seiner Teilnahme an der 1. Mai-Feier zu-
dem ein Disziplinarverfahren gegen ihn eröffnet habe,
dass er am 16. Februar 2012 in einem LKW O._______ über unbekannte
Länder in Richtung Schweiz verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen die
nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichte: ein Bestäti-
gungsschreiben seines Anwalts, ein undatiertes Protokoll über eine
Hausdurchsuchung, ein Festnahme- und Entlassungsprotokoll, eine Vor-
ladung zum rechtlichen Gehör durch die Universitätsverwaltung sowie ei-
nen Zeitungsartikel über die Tötung eines Verwandten,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 6. Juli 2012 – eröffnet am 9. Juli 2012 – ablehnte und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe sinngemäss geltend gemacht, seit der Flucht seines Vaters
aus der Türkei Reflexverfolgungsmassnahmen der türkischen Behörden
und Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen zu sein,
dass die geschilderten Einschüchterungsversuche und Kontrollen den An-
forderungen an eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Art und In-
tensität jedoch nicht zu genügen vermöchten, wobei auf die entsprechen-
den Ausführungen in der Verfügung vom 7. April 2011 verwiesen werden
könne, zumal diese Erwägungen nach wie vor gültig seien,
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dass Reflexverfolgungsmassnahmen in der Türkei auch heute nicht ganz
ausgeschlossen werden könnten, doch nähmen diese den Erkenntnissen
des BFM zufolge in der Regel kein asylrelevantes Ausmass an,
dass diese Einschätzung auch durch das Dossier des Beschwerdeführers
nicht widerlegt werde, wobei auch hier nochmals auf die Erwägungen in
der Verfügung vom 7. April 2011 verwiesen werde,
dass ungeachtet der Frage des Ausgangs des universitären Disziplinar-
verfahrens eine allfällige Sanktion aufgrund ihrer Art und Intensität noch
kein asylrelevanter Nachteil sei,
dass der Beschwerdeführer bei den von ihm geschilderten Reflexverfol-
gungsmassnahmen nur lokal beschränkte Behelligungen anführe, denen
er sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatstaates
erfolgreich entziehen könne, weshalb er nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen sei,
dass es sich bei den Belästigungen durch Anhänger der MHP um Über-
griffe privater Dritter handle, die nur dann asylrelevant seien, wenn der
Beschwerdeführer bei seinen eigenen Behörden keinen Schutz finden
könne, wofür jedoch aufgrund der Aktenlage konkrete Anhaltspunkte fehl-
ten,
dass diese Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Asylrelevanz
nicht zu genügen vermöchten,
dass es sich erübrige, die Vorbringen auch unter dem Aspekt der Glaub-
haftigkeit eingehender zu prüfen, doch sei darauf hinzuweisen, dass die
fortdauernde behördliche Suche nach dem Vater des Beschwerdeführers,
welcher sich schon länger ins Ausland abgesetzt habe, realitätsfremd er-
scheine, zumal den türkischen Behörden die Aussichtslosigkeit ihrer Su-
che nach dem Vater des Beschwerdeführers längst hätte klar sein müs-
sen,
dass er sich in Bezug auf den Zeitpunkt der einzigen polizeilichen Haus-
durchsuchung bei seiner Mutter und den Geschwistern in O._______,
während der er zugegen gewesen sei, in chronologischer Hinsicht wider-
sprüchlich geäussert habe,
dass die realitätsfremden und ungereimten Vorbringen des Beschwerde-
führers zu Kernelementen seiner Asylbegründung einige Zweifel an der
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Glaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten Vorbringen aufkommen
liessen,
dass türkische Gesetzesbestimmungen über den Umgang mit der türki-
schen Nationalhymne und mögliche strafrechtliche Konsequenzen nicht
per se als "politische Verfolgung" gelten könnten, weshalb die gegen den
Beschwerdeführer eingeleitete Untersuchung wegen Verhöhnung der tür-
kischen Nationalhymne im Kern rechtsstaatlich legitim sei,
dass der Wegweisungsvollzug in die Türkei zulässig, zumutbar und mög-
lich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. August 2012 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
dabei die nachstehend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die
Verfügung des BFM vom 6. Juli 2012 sei aufzuheben. Es sei festzustel-
len, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es
sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls
die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Schliesslich
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen ist,
dass der Beschwerdeführer die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu
den Akten reichte: einen Spiegel-Artikel, ein undatiertes Schreiben eines
türkischen Rechtsanwalts sowie einen "Bericht über Menschenrechtsver-
letzungen des Jahres 2011" des Menschenrechtsvereins Zweigstelle
Diyarbakir, welcher sich auf die "ost- und südostanatolische Region" be-
zieht,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwi-
schenverfügung vom 20. August 2012 das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer
aufforderte, bis zum 4. September 2012 einen Kostenvorschuss von
Fr. 1'200.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 30. August 2012 geleistet
wurde,
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dass mit Eingabe vom 7. November 2012 ein Arztzeugnis vom 12. Okto-
ber 2012 betreffend den Vater des Beschwerdeführers, der vorliegend
nicht Verfügungsadressat ist, zu den Akten gereicht wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift
nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, zumal
die Wiederholung einer wirklichkeitsfremden Verfolgungsgeschichte in ei-
nem zweiten Asylverfahren diese nicht glaubhafter erscheinen lässt,
dass die Mutter des Beschwerdeführers von der geltend gemachten Re-
flexverfolgung gleichermassen betroffen gewesen wäre, doch sah diese
trotz einer vom BFM erteilten Einreisebewilligung davon ab, den Heimat-
staat zu verlassen und zu ihrem als Flüchtling anerkannten Ehemann in
die Schweiz zu reisen, weshalb sich der Eindruck aufdrängt, es lag keine
Zwangssituation vor, der sich die Betroffenen nur durch eine Flucht ins
Ausland hätten entziehen können,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen, die er
nach der Befragung durch die Schweizerische Botschaft in Ankara erlebt
haben will (B3/10 Ziff. 7.01 S. 7), einen wirklichkeitsfremden Eindruck hin-
terlassen,
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dass etwa die Schilderungen des Beschwerdeführers, die den Eindruck
vermitteln, die türkischen Behörden hätten im Zusammenhang mit seinem
in der Schweiz lebenden Vater eine eigentliche Obsession entwickelt,
welche sie an seinen in der Türkei verbliebenen Angehörigen auslebten,
ein deutliches Indiz für den fehlenden Wirklichkeitsbezug seiner Vorbrin-
gen sind (B11/12 F36 S. 5),
dass im Zusammenhang mit der geltend gemachten Reflexverfolgung im
Übrigen auf die weiterhin zutreffenden Erwägungen im Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-3523/2011 vom 12. Juli 2011 verwiesen wird,
dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der einzigen von ihm persön-
lich erlebten polizeilichen Hausdurchsuchung bei seiner Mutter und den
Geschwistern in O._______ unzweideutig widersprüchlich geäussert hat,
indem das Ereignis einmal vor der Befragung in der Schweizerischen
Botschaft in Ankara und einmal erst nachher stattgefunden haben soll
(A2/7 S. 4, B11/12 F10 S. 3 und F71 – F73 S. 8, 9),
dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise nicht nur seine angebli-
che Verfolgungssituation wirklichkeitsfremd geschildert hat, sondern be-
reits seine Reise in die Schweiz,
dass er in diesem Zusammenhang geltend machte, er habe den Heimat-
staat in einem Lastwagen verlassen und sei durch verschiedene, unbe-
kannte Länder an einen unbekannten Ort gelangt, von dem aus er die
Reise mit einem Personenwagen in die Schweiz fortgesetzt habe (B3/10
Ziff. 5.02 S. 6),
dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer hat bei der - un-
substanziiert geschilderten – Einreise in den Schengen-Raum einen Rei-
sepass benötigt, weshalb er auch in der Lage sein müsste, ihn den
schweizerischen Asylbehörden vorzulegen,
dass derartige Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung
des Reisewegs nicht nur per se unglaubhaft sind, sondern ausserdem
Rückschlüsse auch auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Ver-
folgungssituation zulassen (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b
S. 150),
dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffen-
den Erwägungen in der Verfügung des BFM vom 7. April 2011 sowie im
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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3523/2011 vom 12. Juli 2011 und
darüber hinaus auf diejenigen in der angefochtenen Verfügung vom 6. Ju-
li 2012 verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nach dem Gesagten nicht
zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, weshalb es
sich erübrigt, auf weitere Vorbringen in der Beschwerdeschrift oder auf
die Beweismittel im Beschwerdeverfahren, einen Bericht des "Spiegel",
ein Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts oder den Bericht über
Menschenrechtsverletzungen des Jahres 2011, näher einzugehen, weil
der Beschwerdeführer aus diesen Dokumenten nichts zu seinen Gunsten
ableiten kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK] 2001 Nr. 21, wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sin-
ne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer über einen Maturitätsabschluss und über ei-
nen Berufsschulabschluss als (…) verfügt sowie auf eine siebenjährige
Berufserfahrung zurückblicken kann (B3/10 Ziff. 1.17.04 S. 4), weshalb es
ihm zuzumuten ist, sich im Heimatstaat eine neue Existenz aufzubauen,
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dass es dem Beschwerdeführer des Weiteren nicht an einem ausreichen-
den sozialen Netz fehlen wird, leben doch seinen Angaben zufolge nebst
Mutter und Schwester noch diverse Onkel und Tanten in O._______
(B3/10 Ziff. 3.01 S. 5),
dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit durch sein sozi-
ales Netz vor Ort unterstützt wurde (B3/10 Ziff. 1.17.05 S. 4), weshalb er
damit rechnen darf, er könne (nötigenfalls) weiterhin auf die Hilfe seiner
Verwandten zählen,
dass es dem Beschwerdeführer trotz Mittellosigkeit (B3/10 Ziff. 1.17.06
S. 4) auch in der Schweiz gelungen ist, den mit Zwischenverfügung vom
20. August 2012 einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- fristge-
recht zu überweisen, weshalb davon auszugehen ist, er könne auch nach
der Rückkehr in den Heimatstaat auf Unterstützung aus der Schweiz zäh-
len,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die wegen mutwilliger Prozess-
führung (siehe die Zwischenverfügung vom 20. August 2012 S. 4 f.) er-
höhten Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 30. August 2012 in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 30. August 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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