Abtei lung IV
D-4170/2006
law/mam
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . J u n i 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...), Irak,
vertreten durch Antigone Schobinger, Rechtsanwältin,
(...),
diese substituiert durch lic. iur. Karin Fehr, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
22. Februar 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4170/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen An-
gaben am 12. Mai 2002 auf illegale Weise, indem er im Gebiet von
Zakho (Provinz Dohuk) zu Fuss die Grenze zur Türkei überquerte. Am
1. Juni 2002 habe er sich in Istanbul auf Anweisung des Schleppers in
einem Lastwagen versteckt, in welchem er anschliessend durch ihm
nicht bekannte Länder gefahren worden und zwischendurch auch auf
einem Fährschiff unterwegs gewesen sei. Ohne ein für den Grenzüber-
tritt anerkanntes Ausweispapier mitzuführen, sei er auf diese Weise
am 6. Juni 2002 in die Schweiz eingereist. Am 8. Juni 2002 suchte der
Beschwerdeführer in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum [EVZ]) Chiasso um Asyl nach, wobei er es unterliess,
ein Dokument zu seiner Identifizierung abzugeben. Das damalige Bun-
desamt für Flüchtlinge (BFF; seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des
BFM) befragte ihn dort am 14. Juni 2002 summarisch zum Reiseweg
und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Nachdem er
für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen worden war,
wurde er dort durch die zuständige Behörde am 26. August 2002 zu
seinen Asylgründen angehört.
A.b Bei der Erhebung seiner Personalien machte der Beschwerdefüh-
rer die rubrizierten Angaben und fügte ergänzend an, er sei sunniti-
scher Kurde, sei in (...) (Provinz Dohuk) geboren worden und habe seit
dem Jahre 1992 im Weiler (...) nahe der Stadt (...) (Provinz Dohuk,
heutige föderale Region Kurdistan-Irak) als Schafhirte im Kreis seiner
Eltern und seiner fünf Geschwister gelebt. Zur Begründung seines
Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer anlässlich der
durchgeführten Befragungen im Wesentlichen geltend, er werde seit
dem 11. Mai 2002 vom Sicherheitsdienst der KDP (Kurdistan Demo-
cratic Party [Demokratische Partei Kurdistans]) gesucht, weil er für die
gelegentlich in seinem Weidegebiet auftauchenden Kämpfer der PKK
(Arbeiterpartei Kurdistans [Kurdisch: Partiya Karkerên Kurdistan]) auf
deren Drängen hin acht Paar Schuhe gekauft und ihnen diese am
10. Mai 2002 übergeben habe. Weil ihm sein Vater dies so nahe gelegt
habe, sei er niemals zur Schule gegangen. Deswegen sei er heute we-
der des Lesens noch des Schreibens mächtig. Im Alter von zehn Jah-
ren habe er mit dem Hüten von Schafen begonnen. Im Rahmen seiner
Tätigkeit als Schafhirte sei er im Jahre 1997 in Kontakt mit zahlreichen
Aufständischen der PKK gekommen. Diese hätten von ihm Lebensmit-
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tel verlangt, was er vorerst abgelehnt habe, um sich nicht in Gefahr zu
bringen. Nach massiven Drohungen der PKK habe er schliesslich ein-
gelenkt und die Aufständischen mit Lebensmitteln versorgt. Die KDP
habe davon erfahren und ihm durch mehrere Polizisten einen Brief
nach Hause bringen lassen, in welchem geschrieben gestanden sei,
dass man ihn ins Exil schicken werde, falls er die PKK weiterhin unter-
stützen sollte. In der Folge sei er über längere Zeit von Problemen mit
Behörden oder Organisationen verschont geblieben. Dazu möge bei-
getragen haben, dass er weder Mitglied noch Sympathisant einer poli-
tischen Partei oder Gruppierung gewesen sei. In ernsthafte Schwierig-
keiten sei er geraten, als er am 10. Mai 2002, während er mit den
Schafen unterwegs gewesen sei, erneut von Kämpfern der PKK aufge-
sucht worden sei. Diese hätten ihn hartnäckig und unter Hinweis auf
die bereits im Jahre 1997 geleistete Hilfe darum gebeten, acht Paar
Schuhe für sie zu kaufen. Zunächst habe er abgewunken, weil die
Kämpfer der PKK im Ruf gestanden seien, terroristischen Aktivitäten
nachzugehen. Er sei der Bitte schliesslich nachgekommen und habe
den PKK-Kämpfern die Schuhe am 11. Mai 2002 in den Bergen über-
geben. Für den Weigerungsfall habe die PKK ihm gedroht, seine Scha-
fe oder gar ihn selbst zu töten. In den fünf Jahren, die zwischen den
beiden Hilfeleistungen verstrichen seien, sei er in den Bergen niemals
einem Angehörigen der PKK begegnet. Als er am 11. Mai 2002 gegen
17:00 Uhr von der Weide nach Hause zurückgekehrt sei, habe ihn sei-
ne Mutter empfangen und ihm mitgeteilt, dass Polizisten der KDP vor-
beigekommen seien und sich nach ihm erkundigt hätten. Als Grund für
das Interesse an seiner Person hätten die Polizisten bloss angegeben,
sie hätten ihm etwas zu sagen. Nach der Aufklärung durch seine Mut-
ter sei ihm bewusst geworden, dass er Gefahr laufe, wegen der Über-
gabe der Schuhe an die PKK von der Polizei verhaftet zu werden. Ob
er bei der Aushändigung der Schuhe beobachtet worden sei, wisse er
nicht. Seine Mutter habe den Polizisten gesagt, sie sollen später noch
einmal vorbeikommen, weil er jeweils erst um 19:00 oder 20:00 Uhr
von der Arbeit in den Bergen zurückzukehren pflege. Diese Situation
habe er zur Flucht benutzt. Um 17:30 habe er das Haus in (...)
verlassen und sei in einem Personenwagen nach Zakho gefahren. In
der folgenden Nacht habe er das Heimatland verlassen. Bei einer
Rückkehr in den Nordirak müsse er befürchten, ins Gefängnis gesteckt
zu werden, zumal die KDP ihn im Jahre 1997 schon einmal vor Konse-
quenzen im Falle einer Unterstützung der PKK gewarnt habe.
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B.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2005 stellte das BFM mit Bezug auf
den Beschwerdeführer das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft
fest, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an. Als Begründung für die Nichtzuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs führ-
te das BFM zusammenfassend an, die Vorbringen des Beschwerde-
führers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft zu werden brauche.
C.
Mit Beschwerde vom 28. März 2005 (Poststempel) liess der Beschwer-
deführer die Verfügung des BFM vom 18. Februar 2005 bei der damals
zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten.
Als hauptsächliches Begehren brachte er ein, es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben, ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft Asyl zu gewähren, und es sei - eventualiter - die Unzumutbar-
keit und Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und seine vor-
läufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei auf das Erheben eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
D.a Mit Urteil vom 1. April 2005 trat der zuständige Einzelrichter der
ARK auf die Beschwerde vom 28. März 2005 nicht ein. Zur Begrün-
dung führte er an, die Beschwerde sei nach Ablauf der 30-tägigen Frist
und mithin verspätet eingereicht worden.
D.b Mit Eingabe vom 30. Mai 2005 an die ARK ersuchte der Be-
schwerdeführer um Revision des Urteils vom 1. April 2005.
D.c Die ARK hiess das Revisionsgesuch mit Urteil vom 15. Dezember
2005 gut, hob den Entscheid vom 1. April 2005 auf und nahm das Be-
schwerdeverfahren wieder auf.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2005 bestätigte der
Instruktionsrichter der ARK die Berechtigung des Beschwerdeführers
zur Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Beschwerde-
verfahrens und überwies die Akten dem BFM zur Vernehmlassung zur
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Frage, in welchem Zeitpunkt die Verfügung vom 18. Februar 2005 dem
Beschwerdeführer eröffnet worden sei.
E.b In seiner Vernehmlassung vom 23. Dezember 2005, welche dem
Beschwerdeführer ohne Einräumung des Replikrechts zur Kenntnis
gebracht wurde, vertrat das BFM den Standpunkt, die Verfügung vom
18. Februar 2005 sei dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2005 zu-
gestellt worden.
E.c Mit verfahrensleitender Verfügung gewährte der Instruktionsrichter
der ARK dem Beschwerdeführer eine bis zum 2. Februar 2006 laufen-
de Frist, um zu zwei Schreiben der Schweizerischen Post vom 10. und
11. Januar 2006 im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Eröffnung
der Verfügung vom 18. Februar 2005 Stellung zu nehmen.
E.d Der Beschwerdeführer reichte am 2. Februar 2006 seine diesbe-
zügliche Stellungnahme ein. Darin stellte er zusätzlich ein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter amtlicher Verbei-
ständung durch die von ihm bevollmächtigte Rechtsanwältin.
E.e Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2006 trat der Instrukti-
onsrichter der ARK auf die Beschwerde vom 28. März 2005 ein, ver-
tagte die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt, ver-
zichtete antragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvorschusses
und räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, innert 15 Ta-
gen eine Beschwerdeergänzung nachzureichen.
E.f Auf Ersuchen des Beschwerdeführers vom 6. März 2006 hin er-
streckte der Instruktionsrichter der ARK mit Zwischenverfügung vom
8. März 2006 die Frist zur Ergänzung der Beschwerde bis zum
22. März 2006.
E.g Mit Eingabe vom 22. März 2006 hielt der Beschwerdeführer an
den Begehren und Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom 28. März
2005 fest, verzichtete auf Ergänzungen und ersuchte um Einräumung
des Rechts auf Stellungnahme nach Abschluss des Instruktionsverfah-
rens.
F.
F.a Am 25. April 2006 liess sich das BFM zur Beschwerde vom
28. März 2005 vernehmen. Dabei hielt es an seinem in der angefoch-
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tenen Verfügung vertretenen Standpunkt fest und führte hinsichtlich
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Besonderen aus, es
bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Fernhaltung
des wegen Handels mit Heroin und Kokain angeklagten Beschwerde-
führers, welcher abgesehen davon nicht unter gesundheitlichen Prob-
lemen leide und aus der Provinz Dohuk stamme, wo er auf einen fami-
liären Rückhalt zählen könne und die Voraussetzungen vorfinde, um
eine neue Existenz aufzubauen.
F.b In Gutheissung des entsprechenden Gesuchs des Beschwerde-
führers vom 11. Mai 2006 erstreckte der Instruktionsrichter der ARK
mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Mai 2006 die Frist zur Ein-
reichung einer Replik auf die vorinstanzliche Vernehmlassung vom
25. April 2006 bis zum 26. Mai 2006.
F.c Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 26. Mai 2006
(Poststempel) von dem ihm gewährten Replikrecht Gebrauch und
reichte zur Unterstützung seiner Vorbringen einen Bericht des Europäi-
schen Rates für Flüchtlinge ("European Council on Refugees and Exi-
les [ECRE]) vom März 2006 ("Guidelines on the treatment of Iraqi asy-
lum seekers and refugees in Europe"), ein Positionspapier der Vertre-
tung des UNHCR in Deutschland vom Oktober 2004 zum Schutzbe-
dürfnis und zu den Möglichkeiten der Rückkehr irakischer Flüchtlinge
sowie einen Zeitungsartikel (NZZ vom 1. März 2006) zu den Akten.
G.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das hän-
gige Verfahren von der ARK.
H.
Auf die Anfrage des Instruktionsrichters vom 1. Oktober 2007 hin, ob
er angesichts des der kantonalen Migrationsbehörde am 22. Septem-
ber 2007 unterbreiteten Gesuchs um Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme an einer Burteilung der in der Beschwerde formulierten Begeh-
ren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von
Asyl noch interessiert sei, ersuchte der Beschwerdeführer in seinem
Antwortschreiben vom 6. November 2007 um Weiterführung des Ver-
fahrens im gesamten Umfang.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen ge-
hören somit solche des BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG), welche gestützt
auf das AsylG (vgl. Art. 32 VGG e contrario) erlassen wurden; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf diesem Gebiet endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110).
1.2 Im Rahmen dieser Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsge-
richt am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006
bei der vormaligen ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen
(Art. 53 Abs. 2 VGG). Es ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde, welche im Übrigen nach neuem Verfahrens-
recht geschieht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S.
119).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen
(vgl. hierzu die Zwischenverfügung des Instruktionsrichters der ARK
vom 17. Februar 2006, S. 3) in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). Demzufolge ist auf diese einzutreten.
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3.
Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im
Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.1 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8
S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem
Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK
2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
3.2 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen un-
terdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor-
bringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, man-
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gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strik-
ten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7
E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f.,
Nr. 28 E. 3a S. 270).
4.
4.1 Den solchermassen erleichterten Beweisanforderungen vermag
der Beschwerdeführer nach Auffassung der Vorinstanz nicht zu genü-
gen. Seine Angaben seien unsubstanziiert, wenig plausibel und reali-
tätsfremd ausgefallen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer die
vermeintlich wichtigen Erlebnisse ohne die von einem direkt Betroffe-
nen zu erwartenden Details geschildert. Differenzierte Angaben zur
geltend gemachten Verfolgung fänden sich in seinen Aussagen nicht.
4.2 Um zu dieser Einschätzung zu gelangen, hat das BFM entgegen
der Beanstandung durch den Beschwerdeführer die Beweisregel von
Art. 7 AsylG nicht zu restriktiv gehandhabt.
4.2.1 So wird bei eingehender Prüfung der Befragungsprotokolle bald
deutlich, dass das BFM zu Recht einen fehlenden Realitätsbezug und
eine unzureichende Substanz in den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers festgestellt hat. Die Würdigung dieser Unzulänglichkeiten als Er-
kennungsmerkmale für die Unglaubhaftigkeit der betreffenden Vorbrin-
gen nach dem Verständnis von Art. 7 Abs. 3 AsylG ist ebenso wenig zu
beanstanden. Als klaren Hinweis auf einen vorgespiegelten Sachver-
halt ist es namentlich zu werten, dass der Beschwerdeführer auf ent-
sprechende Rückfrage in der kantonalen Anhörung hin seine Angst vor
einer Inhaftierung im Falle einer Rückkehr mit der an ihn ergangenen
Warnung der KDP im Jahre 1997 nach der Aufdeckung seiner damali-
gen Lebensmittellieferung an die PKK erklärte (A8/17, S. 10), nach-
dem er in der Erstbefragung in der Empfangsstelle auch nicht andeu-
tungsweise geltend gemacht hatte, in der Vergangenheit bereits einmal
wegen Unterstützung der PKK von der KDP gemassregelt worden zu
sein. Das anfängliche Verschweigen der ersten Konfrontation mit der
KDP im Jahre 1997 lässt sich nicht plausibel mit der bloss summari-
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schen Natur der Befragung zu den Ausreisegründen in der Empfangs-
stelle erklären. Der Verstoss gegen eine frühere Aufforderung, inskünf-
tig jeglicher Unterstützungstätigkeit zugunsten der PKK abzuschwö-
ren, stellt selbstredend ein gewichtiges Element zur Veranschauli-
chung einer behaupteten Verfolgungsgefahr dar und wäre im Wahr-
heitsfall natürlicherweise auch im Rahmen einer bloss summarischen
Befragung (vgl. hierzu EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1. S. 66, 2004 Nr. 34
E. 4.4. S. 243) von der betroffenen Person thematisiert worden. Unbe-
sehen dessen wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstellenbe-
fragung gezielt gefragt, warum er den Grund für das Erscheinen der
Polizei an seiner Wohnadresse am 11. Mai 2002 in der angeblichen
Übergabe von acht Paar Schuhen an die PKK am gleichen Tag erbli-
cke beziehungsweise, ob er in der Vergangenheit schon einmal Proble-
me mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt habe (A2/8, S. 4),
so dass er spätestens in diesem Moment allen Anlass gehabt hätte,
die Ereignisse aus dem Jahre 1997 zu seinem eigenen Vorteil zur
Sprache zu bringen.
Im Zusammenhang mit den angeblichen Begegnungen mit Kämpfern
der PKK bei der Ausübung der Tätigkeit als Schafhirte ist im Einklang
mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich hier-
zu widersprüchlich geäussert hat. Durch die Aussage in der kantona-
len Anhörung, wonach es im Zeitraum zwischen dem Jahre 1997 und
dem 10. Mai 2002 "gar nicht" zu Kontakten zwischen ihm und Angehö-
rigen der PKK gekommen sei (A8/17, S. 11), begab er sich in mehrfa-
cher Hinsicht in Widerspruch zu seinen eigenen Schilderungen. So
hatte er in der Empfangsstellenbefragung noch verlauten lassen, in
seinem Weidegebiet seien von Zeit zu Zeit ("ogni tanto") Kämpfer der
PKK vorbeigekommen (A2/8, S. 4). Von dieser Darstellung wich er spä-
ter in der kantonalen Anhörung diametral ab, als er erklärte, er habe
seine Schafe nur in einem Radius von drei bis vier Kilometer ausser-
halb des Dorfes weiden lassen, wohin sich die Kämpfer der PKK aus
Angst vor Angriffen der Gegenpartei nicht vorgewagt hätten (A8/17,
S. 13). Dieser Erklärung wiederum ging bereits die - berechtigte - Be-
merkung des Befragers voraus, er (der Beschwerdeführer) habe einer-
seits ausgesagt, zwischen 1997 und 2002 keine Kontakte zu den Leu-
ten der PKK gehabt zu haben, andererseits aber festgehalten, in die-
sem Gebiet könne man nicht als Schafhirte tätig sein, ohne der PKK
zu helfen (A8/17, S. 13).
Ein weiterer Anhaltspunkt für den fehlenden Wahrheitsgehalt ist so-
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dann im dürftigen Gehalt der Beschreibung jener Umstände zu erbli-
cken, unter denen der Beschwerdeführer die Kämpfer der PKK mit
Schuhen versorgt haben und dabei offenbar beobachtet worden sein
soll. Aufrund seiner unverbindlichen und vagen Angaben (vgl. etwa
8/17, S. 13 oben) ist es für den Unbeteiligten nicht möglich, eine eini-
germassen klare Vorstellung von der angeblichen Beschaffung und
Übergabe der Schuhe zu bekommen. So bleibt namentlich offen, ob er
die Schuhe jemandem physisch ausgehändigt oder an einer vereinbar-
ten Stelle deponiert hat. Ebenso unklar bleibt, wie es allenfalls möglich
war, dass er am Ort der Übergabe beobachtet werden konnte, und
worauf alsdann seine Überzeugung gründet, dass die KDP von seiner
erneuten Hilfeleistung erfahren hat. Ein derartiges Ausklammern der
Kernpunkte bei der Schilderung vermeintlich fluchtauslösender Ereig-
nisse weist auf einen fehlenden Wahrheitsgehalt hin. Insgesamt
scheint hinter dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers der Ver-
such erkennbar, einstudierte Informationen über tatsächliche Bege-
benheiten in seiner Heimatregion als Gerüst für eine vorgespiegelte
Verfolgungsgeschichte zu benutzen. Hierauf deuten insbesondere sei-
ne offensichtlichen Schwierigkeiten hin, seine eigene Handlungsweise
in den behaupteten Geschehnisverlauf einzubetten und eine nicht an-
gebrachte Zurückhaltung abzulegen beim Hervorheben der logischer-
weise wichtigen Punkte. Die Einschätzung des BFM, wonach die Vor-
bringen des Beschwerdeführers konstruiert wirkten, ist insofern zu be-
stätigen.
In gleicher Weise beizupflichten ist dem BFM in seiner Ansicht, es sei
nach allgemeiner Erfahrung wenig wahrscheinlich, dass die Polizei nur
wenige Stunden nach der Übergabe der Schuhe in den Bergen beim
Beschwerdeführer zu Hause aufgetaucht sei und sich nach seinem
Verbleib erkundigt habe. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Visite
der Polizei sich nach Angaben des Beschwerdeführers (A2/8, S. 4)
nicht etwa am Abend, sondern um die Mittagszeit des gleichen Tages
(11. Mai 2002) zugetragen haben soll. Zudem gab der Beschwerdefüh-
rer an, er habe in der Nacht vom 10. auf den 11. Mai 2002 das letzte
Mal im Haus in (...) übernachtet (A8/17, S. 7 oben) und am nächsten
Tag die Schuhe in die Nähe des Dorfes (...) gebracht, wo auch der
Berg (...) liege (A8/17, S. 13). Weiter mutet es vollkommen unrea-
listisch an, dass seine Mutter der Polizei die Uhrzeit seiner ge-
wohnheitsmässigen Rückkehr freiwillig bekannt gegeben und ihr des-
wegen zu einem nochmaligen Besuch am Abend geraten hat. Nicht
minder wirklichkeitsfremd erscheint es, dass die Polizei daraufhin
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prompt abgezogen ist, mit dem Resultat, dass sie bei seiner Rückkehr
um 17:00 Uhr nicht mehr zugegen war (A8/17, S. 11 f.). Schliesslich
entspricht es nicht dem natürlichen Verhalten einer ernsthaft um ihr
Wohl besorgten Person, sich angesichts der als akut empfundenen
Gefahrenlage zur sofortigen Ausreise gezwungen zu sehen, sich
andererseits aber in der Folge nicht weiter darum zu kümmern, ob sich
die Befürchtungen bewahrheitet haben. So betrachtet ist die
Einschätzung des BFM, wonach der Beschwerdeführer sich im
Wahrheitsfall informiert hätte, ob die Polizei tatsächlich am Abend des
11. Mai 2002 nochmals vorbeigekommen sei, vollauf zu bestätigen.
4.2.2 Mit seinen Entgegnungen und Erklärungsversuchen in der Be-
schwerdeschrift und den Folgeeingaben gelingt es dem Beschwerde-
führer nicht, den wesentlichen Punkten seiner Gesuchsbegründung
klarere Konturen zu verleihen oder diese auf andere Weise in einem
glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Nicht beizupflichten ist ihm
insbesondere in seinem Standpunkt, durch die bloss drei Seiten um-
fassende Sachverhaltsabklärung in der Anhörung vom 26. August
2002 und den Verzicht auf weitere Abklärungen sei im erstinstanzli-
chen Verfahren die behördliche Untersuchungspflicht verletzt worden.
4.2.2.1 Die Anhörung des Gesuchstellers hat im Allgemeinen den
Sinn und Zweck, dem Asylbewerber die Gelegenheit zu geben, sein
Gesuch zu begründen. Damit soll garantiert werden, dass die Ent-
scheidung nicht über den Kopf der Betroffenen hinweg ergeht. Das
Recht auf vorgängige Anhörung vor Ergehen eines negativen Ent-
scheides stellt einen Teilbereich des verfassungsmässigen Anspruchs
auf rechtliches Gehör dar. Die Anhörung als wichtigste Konkretisierung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör stellt jedoch nicht nur ein per-
sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Asylsuchenden dar, son-
dern dient gleichzeitig auch der materiellen Sachverhaltsabklärung,
die im Asylverfahren grundsätzlich von Amtes wegen durchzuführen
ist. Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsu-
chenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht einge-
schränkt, wobei die Gesuchsteller insbesondere ihre Identität offen le-
gen und bei der Anhörung ihre Asylgründe angeben müssen. Zwar
schliesst diese behördliche Untersuchungspflicht eine die asylsuchen-
de Person allein treffende, uneingeschränkte Beweisführungslast be-
griffsnotwendig aus. Allerdings kommt der Mitwirkungspflicht der Ver-
fahrensparteien naturgemäss dann besonderes Gewicht zu, wenn sie
von bestimmten Tatsachen bessere Kenntnis als die Behörden haben,
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welche wiederum ohne Mitwirkung der Parteien diese Tatsachen gar
nicht oder jedenfalls nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten
(BVGE 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2 S 365 f. mit zahlreichen Hinweisen).
4.2.2.2 Bezogen auf den vorliegenden Fall zeigt sich, dass das BFM
der Untersuchungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen ist
und nicht gehalten war, nach der Anhörung vom 26. August 2002 den
Sachverhalt weiter zu ermitteln. Gemäss den Aufzeichnungen im Pro-
tokoll wurde der Beschwerdeführer in jener Anhörung zunächst aufge-
fordert, die konkreten Gründe zu schildern, die ihn persönlich zum Ver-
lassen des Heimatlandes bewogen haben (A8/17, S. 9). In der Folge
wurde ihm zweimal explizit die Frage gestellt, ob er nun alle für die
Ausreise ausschlaggebenden Gründe habe nennen können; beide Ma-
le versicherte der Beschwerdeführer, es gebe keine weiteren Gründe,
die für das Verlassen des Heimatlandes verantwortlich gewesen seien
(A7/18, S. 10 Mitte und S. 11 oben). Nichtdestotrotz wurden ihm an-
schliessend zahlreiche spezifische Rückfragen gestellt (A8/17,
S. 11-14), so dass er in die Lage versetzt wurde, die von ihm vorge-
brachten Sachumstände und namentlich das am 11. Mai 2002 Erlebte
im Detail zu schildern. Dadurch wurde einerseits seinem Gehörsan-
spruch Genüge getan und andererseits die nötigen Grundlagen in den
Akten geschaffen, um die geltend gemachte Verfolgungssituation ab-
schliessend beurteilen zu können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 365).
Dass seinem jugendlichen Alter und seinem Bildungsstand zu wenig
Rechnung getragen worden wäre, bestätigt sich bei einer Nachprüfung
des Protokolls nicht. Die anwesende Hilfswerksvertreterin verzichtete
auf dahingehende Einwendungen zum Protokoll, begnügte sich mit
wenigen Zusatzfragen zum Ablauf der Ausreise und regte auch keine
weiteren Abklärungen an (A8/17, S. 13 f.; vgl. Art. 30 Abs. 4 AsylG).
Die Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht durch das BFM er-
weist sich damit als unbegründet.
4.2.2.3 Ebenso wenig bestand Anlass, im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens weitere Abklärungen wie etwa eine ergänzende
Befragung des Beschwerdeführers vorzunehmen (zu den Schranken
der Untersuchungspflicht der Beschwerdeinstanz im Asylverfahren vgl.
die weiterhin zu beachtenden Ausführungen in EMARK 2003 Nr. 13
E. 4c S. 83 f.). Dessen Vorbringen wurden vom BFM tatsächlich ge-
hört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in den Erwägungen der ange-
fochtenen Verfügung vom 18. Februar 2005 gebührend berücksichtigt.
Aufgrund der Qualität der Begründung in der angefochtenen Verfügung
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waren für den Beschwerdeführer alle Voraussetzungen erfüllt, um den
Entscheid sachgerecht anfechten zu können (vgl. BGE 129 I 232
E. 3.2 S. 236 f.). Zudem wurde ihm durch den instruierenden Richter
der ARK antragsgemäss die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung
geboten und zu den Vernehmlassungen des BFM jeweils das Replik-
recht gewährt, so dass er zu sämtlichen Argumenten der Vorinstanz
umfassend Stellung beziehen konnte. Für eine weitere Einräumung
des Rechts auf Stellungnahme nach Abschluss des Instruktionsverfah-
rens bestand unter diesen Umständen kein Anlass. Der diesbezügliche
Verfahrensantrag (vgl. Bst. E.g hiervor) ist folgerichtig abzuweisen.
4.2.3 Was die mit der Eingabe vom 26. Mai 2006 (Poststempel) einge-
reichten Beweismittel betrifft (vgl. Bst. F.c hiervor), so vermag der Be-
schwerdeführer eine Verbindung zwischen den darin wiedergegebenen
allgemeinen Informationen und dem konkreten Einzelfall in dem Sinne,
dass sich aus den erwähnten Vorgängen im Heimatland gerade auch
für ihn persönlich bei heutiger Betrachtung konkrete Gefährdungsindi-
zien herleiten liessen, nicht herzustellen.
4.2.4 Ohne dass dies für die Frage der Glaubhaftmachung noch ent-
scheidend wäre, bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer im Ver-
lauf des Verfahrens ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das es als
zweifelhaft erscheinen lässt, ob er den Schutz der Schweiz überhaupt
noch in Anspruch nimmt oder sich nicht vielmehr wieder unter denjeni-
gen seines Heimatstaates gestellt hat (vgl. die Beendigungsklausel
von Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). In seiner Eingabe
vom 10. Juli 2007 an das BFM bat der Beschwerdeführer um Heraus-
gabe des von ihm hinterlegten Nationalitätenausweises, mit der Be-
gründung, er benötige dieses Dokument, um einen Pass beim iraki-
schen Konsulat in Genf zu beschaffen. Der Erhalt eines Reisepasses
zum Zweck der Rückkehr in den Heimatstaat führt aber normalerweise
zur Aberkennung einer zugesprochenen Flüchtlingseigenschaft (vgl.
Handbuch des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen
über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft, Genf 1993, Ziff. 122 und 123). Konsequenterweise hätte im vor-
liegenden Fall, in dem über ein hängiges Asylgesuch noch nicht befun-
den wurde, die manifestierte Befähigung und der Willen zur Inan-
spruchnahme des Schutzes des Heimatstaates wegen der Subsidiari-
tät des flüchtlingsrechtlichen Schutzes (vgl. E. 3.2 hiervor) und der
Massgeblichkeit der im Urteilszeitpunkt herrschenden Verhältnisse
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(vgl. EMARK 2006 Nr. 19 E. 4.1. S. 208) zur Folge, dass dem Be-
schwerdeführer die Anerkennung als Flüchtling (vgl. EMARK 1998
Nr. 19 E. 4 S. 173 ff., wo die ARK erkannte, dass ein Einbezug minder-
jähriger Kinder in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern ein Schutzbe-
dürfnis der Kinder nicht voraussetze und dessen Verweigerung somit
nicht mit der analogen Anwendung von Art. 1 C Ziff 1 FK konstruiert
werden könne) und damit die Asylgewährung so oder so hätte versagt
bleiben müssen.
4.2.5 Nach dem Gesagten lässt sich als Fazit festhalten, dass der Be-
schwerdeführer das im Zentrum seiner Gesuchsbegründung stehende
Vorbringen - drohende Inhaftierung nach Suche durch Polizeiorgane
der KDP wegen Unterstützung der PKK im Jahre 1997 mit Lebensmit-
teln und im Mai 2002 mittels Besorgung von Schuhen - angesichts wi-
dersprüchlicher, unsubstanziierter und realitätsfremder Aussagen we-
der nachzuweisen noch glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3
AsylG zu machen vermag. Bei gesamthafter Betrachtung lässt sich be-
züglich dieser zentralen Gesuchselemente ein Übergewicht an Hinwei-
sen, die für deren Wirklichkeit sprechen, im Vergleich zu solchen, die
auf deren blosse Inszenierung hindeuten, klarerweise nicht erkennen.
4.3 Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere
Einwendungen in der Beschwerde und den Folgeeingaben näher ein-
zugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid in
den Fragen der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung herbeizu-
führen. Desgleichen kann auf zusätzliche Ausführungen zur Bewei-
seignung der im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Un-
terlagen verzichtet werden. In Würdigung der gesamten Umstände ist
alsdann festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt
nach der Definition von Art. 3 AsylG weder nachgewiesen noch glaub-
haft gemacht hat. Das Bundesamt hat das Asylgesuch demnach zu
Recht abgelehnt.
5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG;
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Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.1 Vorliegend hat der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufent-
haltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Dieser kann sich auch nicht
auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
Seine Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen.
5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländi-
sche Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in
einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83
Abs. 2 AuG). Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in ihren
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). Unzumutbar kann der Wegweisungsvollzug für eine aus-
ländische Person sein, wenn diese im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG).
5.2.1 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein
Heimatland ist unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflich-
tungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von
Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 BV zulässig. Aus den
bereits dargelegten Gründen erfüllt der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nicht, so dass in seinem Fall das Prinzip des Non-re-
foulement von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK gar nicht zum
Tragen kommt. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen
noch aus den übrigen Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder nach Art. 3 i.V.m.
Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss konstanter Praxis des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
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schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit weiteren Hinweisen; statt
vieler: Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. Unbekannt gegen
Grossbritannien, § 30). Dies gelingt ihm jedoch insofern nicht, als sei-
ne Bedenken wie dargelegt auf unglaubhaften Angaben beruhen.
Gleich wie Art. 3 FoK geht im Übrigen Art. 7 des Internationalen Pakts
vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
(SR 0.103.2) in seiner Tragweite nicht über Art. 3 EMRK hinaus (vgl.
dazu BGE 124 I 231 E. 2a S. 235 f.). Alleine aus der allgemeinen Men-
schenrechtssituation im Irak lässt sich kein reales Risiko von Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung her-
leiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschen-
rechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohen-
den Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a
S. 122, mit zahlreichen Hinweisen). Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.2.2 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis
zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER
THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich
2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird
aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete
Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im
Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch
Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kenn-
zeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielswei-
se einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen
Behandlung, angenommen werden.
5.2.2.1 Unter Berücksichtigung der aktuellen allgemeinen Sicherheits-
lage in der durch die irakische Verfassung anerkannten föderalen Re-
gion Kurdistan (Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniyah) sind keine
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr dorthin in konkreter Weise gefährdet wäre. Das Bundesver-
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waltungsgericht hat sich in den zur Publikation vorgesehenen Urteilen
BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 und BVGE E-4243/2007 vom
14. März 2008 ausführlich mit der Sicherheitslage im Nordirak ausein-
andergesetzt. Im zweitgenannten Urteil befasste es sich insbesondere
mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei
kurdischen Provinzen des Nordiraks. Es kam zum Schluss, dass in den
kurdischen Nordprovinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herr-
sche und die dortige politische Situation nicht dermassen angespannt
sei, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar be-
trachtet werden müsse (vgl. BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 E.
7.5.8). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setze jedoch voraus,
dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stamme oder
eine längere Zeit dort gelebt habe und über ein soziales Netz (Familie,
Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den
herrschenden Parteien verfüge. Andernfalls dürfte eine soziale und
wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen,
da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von
gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhänge. Zusammen-
fassend sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehen-
de, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der
Region stammten und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder
Parteibeziehungen verfügten, in der Regel zumutbar. Für alleinstehen-
de Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte
sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
grosse Zurückhaltung angebracht.
5.2.2.2 Von seiner Geburt im Jahre 1987 bis zu seiner Ausreise im
Mai 2002 war der Beschwerdeführer - mit Ausnahme eines Aufenthalts
in der Türkei in den Jahren 1988 bis 1992 - stets in der Provinz Dohuk
wohnhaft. Eine gänzlich unsichere, von unkontrollierter Gewalt gepräg-
te Situation liegt in dieser und den beiden anderen Nordprovinzen wie
erwähnt nicht vor. Individuelle Gründe, welche eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in diese Region als unzumutbar erscheinen lassen
würden, sind nicht ersichtlich. Nach seinen Aussagen zu schliessen,
hat er keine gesundheitlichen Probleme zu beklagen. Sodann leben
seine Eltern und Geschwister ausnahmslos im Haus der Familie in
(...), womit er bei einer Rückkehr auf ein intaktes Beziehungsnetz
zählen kann. Während seines Aufenthalts in der Schweiz konnte er be-
rufliche Erfahrungen im Gastronomiebereich sammeln. Es sind somit
in seinem Fall alle Voraussetzungen für eine erfolgreiche soziale und
wirtschaftliche Reintegration in der Heimat gegeben. Was die Gewöh-
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nung des Beschwerdeführers an die hiesigen Verhältnisse während
seines - mittlerweile sechsjährigen - Aufenthaltes in der Schweiz be-
trifft, ist der Vollständigkeit halber Folgendes klarzustellen: Weil die Be-
stimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwie-
genden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der
Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007
aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen
des BFM beziehungsweise des BFF im Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war
unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu
berücksichtigen. Im Übrigen ist im Falle des Beschwerdeführers eine
aussergewöhnlich starke Assimilierung in der Schweiz, die mit einer
eigentlichen, auch in die Zumutbarkeitsfrage hineinwirkenden Entwur-
zelung im Heimatstaat einhergehen würde (vgl. EMARK 2005 Nr. 6
E. 6.2. S. 58), offensichtlich nicht gegeben. Die Rückkehr in seine nor-
dirakische Heimat, in der er den weitaus grösseren Teil seines Lebens
verbracht hat, präsentiert sich in seinem Fall nicht als unzumutbare
Folge.
5.2.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der gegenüber dem Be-
schwerdeführer verfügten Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bezeichnen.
5.2.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug
der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt mithin ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
Seite 19
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7.
In seiner Replikeingabe vom 2. Februar 2006 ersuchte der Beschwer-
deführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive
Verbeiständung durch die rubrizierte Rechtsvertreterin. Gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung
der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint. Der bedürftigen Partei wird in
einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren von der Beschwerdeins-
tanz ein Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
ist (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Vorliegend erscheint es fraglich, ob dem
Beschwerdeführer vorgehalten werden kann, seiner Beschwerde habe
es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit
Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt
(vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275) beziehungsweise, er hätte zur Wah-
rung seiner Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen
Hilfe eines Anwalts bedurft (vgl. dazu BGE 122 I 8 E. 2c S. 51 ff; 120 Ia
43 E. 2 S. 44 ff). Diese Fragen brauchen aber insofern nicht erörtert zu
werden, als die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers von
diesem nicht durch eine aktuelle Fürsorgebestätigung oder in anderer
Form hinreichend belegt, sondern lediglich behauptet wird. Abgesehen
davon geht der Beschwerdeführer seit Oktober 2006 wieder einer Er-
werbstätigkeit nach, so dass die diesbezügliche Darstellung in der Ein-
gabe vom 2. Februar 2006 nicht (mehr) den Tatsachen entspricht. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist deshalb - unabhängig von den Fra-
gen der Prozessaussichten und der sachlichen Notwendigkeit einer
Rechtsverbeiständung - mangels ausgewiesener Bedürftigkeit abzu-
weisen.
8.
Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren vollständig unter-
legen, weshalb er in vollem Umfang kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63
Abs. 1 VwVG). Die ihm zu aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind auf
insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Seite 20
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Maeder
Versand:
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