Abtei lung IV
D-4170/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
3. Mai 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4170/2010
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein srilan-
kischer Staatsangehöriger singhalesischer Ethnie aus B._______ –
seine Heimat am 25. März 2009 auf dem Luftweg und reiste am
26. März 2010 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch einreichte.
B.
Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer an-
lässlich der Befragung vom 2. April 2009 und der Anhörung vom
17. April 2009 – jeweils durch die Vorinstanz – im Wesentlichen vor,
sein Bruder habe über dessen Kollegen C._______ eine Person
namens D._______ kennengelernt. Letztgenannter habe die Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt. Sein Bruder und D._______
seien im Handel mit Autos aktiv gewesen und hätten zuletzt auch
zusammen gewohnt. Am 28. Februar 2009 sei die Polizei im Haus des
Bruders erschienen, habe ihn gesucht und auch das Haus durchsucht.
Danach sei die Polizei auch zum Haus des Beschwerdeführers
gekommen, habe seine Identitätsdokumente mitgenommen und seiner
Mutter ausgerichtet, ihr Sohn (beziehungsweise der Bruder des
Beschwerdeführers) müsse sich bei der Polizei melden. Am 9. März
2009 sei die Polizei erneut vorbeigekommen und habe den
Beschwerdeführer mitgenommen. Er sei über seinen Bruder und
dessen Kollegen (D._______) befragt und dabei auch geschlagen
worden. Man habe ihn aber in der folgenden Nacht wieder
freigelassen. Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge bei einem
Verwandten aufgehalten. In seiner Abwesenheit sei er von der Polizei
erneut mehrere Male zu Hause aufgesucht worden.
Als Beweismittel hat der Beschwerdeführer einen Geburtsschein, eine
amtliche Registrierung seines Transportgeschäftes und ein Foto zu
den Akten gereicht.
C.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2010 – eröffnet am 7. Mai 2010 – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führ-
te die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe er -
klärt, sein Bruder sei für die LTTE aktiv gewesen. Er habe aber weder
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zu dessen Aktivitäten noch dessen Aufenthalt Angaben machen kön-
nen (vgl. A11, S. 5 und 7), was umso mehr zu erwarten gewesen wäre,
als sein Bruder in nächster Nähe zu ihm gewohnt haben solle (vgl. A1,
S. 5). Auch bezüglich der Aktivitäten des besagten D._______, mit
dem sein Bruder zusammengearbeitet haben solle, habe er keine
Auskünfte geben können (vgl. A11, S. 7). An der Anhörung habe er auf
die diesbezüglichen Fragen erklärt, er sei – nachdem er von der
Polizei mitgenommen worden sei – von etwa drei Personen befragt
worden (vgl. A11, S. 10); nach seiner Freilassung sei er drei oder vier
Mal gesucht worden (vgl. A11, S. 11). Angesichts dieser zentralen
Elemente seines Asylgesuches wären dazu aber verbindliche
Angaben zu erwarten gewesen. Im Weiteren habe der
Beschwerdeführer erklärt, seine Mutter habe sich im vorgebrachten
Zusammenhang an die Polizei gewandt, und er habe sich nach der
vorgebrachten Freilassung bei einem Verwandten aufgehalten. Er habe
jedoch auch zu diesen Aspekten keine konkreten Auskünfte liefern
können. Seine Schilderungen seien somit zu wenig konkret, als dass
sie geglaubt werden könnten.
Der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei am 9. März 2009 (und
somit am gleichen Tag seiner Entführung) wieder freigelassen worden.
Angesichts dessen sei nicht nachvollziehbar, dass ihn die Polizei dar-
aufhin wieder habe suchen sollen (A11, S. 11). Da diese Schilderung
nicht nachvollziehbar sei, werde sie nicht geglaubt. Schliesslich habe
er während der Anhörung geschildert, sein Bruder habe Fahrzeuge an
die LTTE verkauft (vgl. A11, S. 6), während letzterer diese gemäss sei -
ner Aussage an der Befragung nur vermittelt haben solle (vgl. A1,
S. 5).
Somit hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so
dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle
er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzuleh-
nen sei. Daran würden auch die eingereichten Unterlagen nichts
ändern.
D.
Mit Beschwerde vom 7. Juni 2010 (Poststempel) an das Bundesver-
waltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei der
Entscheid der Vorinstanz vom 3. Mai 2010 betreffend Asyl und Weg-
weisung vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer hier-
zulande Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allen-
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falls die Unzumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers
festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei
ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die
Begründung der Beschwerde wird – soweit entscheidwesentlich – in
den Erwägungen eingegangen.
E.
Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 14. Juni 2010 eine Für-
sorgebestätigung zu den Akten reichen.
F.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2010 wies der Instruktionsrichter das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG ab und forderte den Beschwerdeführer – unter Hinweis
auf die Säumnisfolgen – auf, bis zum 13. Juli 2010 einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen. Am 8. Juli 2010 bezahlte der Beschwerdeführer den ein-
verlangten Kostenvorschuss.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG,
Art. 105 und 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung
und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
AsylG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu letzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 In seiner Eingabe vom 7. Juni 2010 bringt der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, es sei nicht ersichtlich, wieso seine Angaben zu
seinem Asylgesuch zu wenig konkret sein sollten. Er habe seine Er -
lebnisse und vor allem die Geschehnisse rund um seine Entführung
genau, detailreich und ausführlich geschildert. Seine Aussagen seien
daher konkret und glaubhaft.
5.2 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der
Akten jedoch keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu bean-
standen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die
zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe
vom 7. Juni 2010 sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Verfügung
zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen
Gründe entgegengesetzt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu
seiner angeblichen Verfolgung sind insgesamt unsubstanziiert ausge-
fallen. Er konnte nur vage Ausführungen dazu machen, inwieweit sein
Bruder und D._______ mit den LTTE zusammengearbeitet haben. Dies
ist umso erstaunlicher, als zumindest für eine gewisse Zeit diese
beiden Personen in nächster Nähe zum Beschwerdeführer gewohnt
haben sollen. Es ist weiter nicht nachvollziehbar, wieso der
Beschwerdeführer geflüchtet ist – obwohl er nichts Genaues über die
diesbezüglichen Aktivitäten seines Bruders und von D._______
wusste, und er ohnehin nicht direkt in diese involviert war – zumal er
aus einem vertrauten familiären und sozialen Umfeld herausgerissen
wurde und seine Berufstätigkeit aufgegeben hat. Unter den gegebenen
Umständen hätte zudem erwartet werden können, dass er die Anzahl
der Befrager – die ihn nach der Mitnahme durch die Polizei angeblich
ausfragten und schlugen – genau hätte bestimmen können (vgl. A11,
S. 10). Auch seine Aussagen zur Hausdurchsuchung sind sowohl
widersprüchlich als auch unsubstanziiert ausgefallen (vgl. A11, S. 5 f.).
Weil dies zentrale Elemente seiner Fluchtvorbringen sind, wären hier
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genaue Angaben jedoch unabdingbar gewesen. Schliesslich sind auch
seine Schilderungen zur Ausreise dürftig ausgefallen (vgl. A1, S. 5 f.).
So konnte er sich weder explizit an die Fluggesellschaft erinnern, mit
welcher er ausreiste, noch mit Sicherheit den Ort der Zwischen-
landung nennen, was ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vor-
bringen spricht. Insgesamt wirken die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers konstruiert und es fehlt ihnen auch an sogenannten
Realkennzeichen.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit nach einer Prüfung
der Akten und der Rechtsmitteleingabe zum Schluss, dass die Aus-
führungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die Erwägungen der
Vorinstanz zu entkräften. Wie bereits von der Vorinstanz treffend aus-
geführt, erfüllen die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforde-
rungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht. Es erüb-
rigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, weil
sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen. Demzufolge hat
das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
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gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei -
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wer-
den.
7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
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Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE
2008/2 eine Lageanalyse betreffend Sri Lanka vorgenommen und ge-
langte dabei zum Schluss, dass sich die allgemeine Sicherheitslage
seit Januar 2006 insgesamt, insbesondere aber in Colombo kontinuier-
lich verschlechtert habe. Seit Ergehen dieses Urteils am 14. Februar
2008 hatte sich der bewaffnete Konflikt zwischen der Regierung und
der LTTE weiter zugespitzt. Nach der Rückeroberung des letzten von
der LTTE kontrollierten Gebietes im Raum Mullaitivu wurde am 18. Mai
2009 seitens der Regierung der endgültige Sieg über die LTTE verkün-
det und der Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt. Nach dieser Nie-
derlage der LTTE haben die srilankischen Behörden – namentlich im
Grossraum Colombo – die Sicherheitsmassnahmen nicht gelockert.
Daher laufen junge Männer Gefahr, überall und jederzeit von srilanki -
schem Sicherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle unter-
zogen und öfters auch für eingehendere Abklärungen auf den Posten
mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Diese so
genannten "Anti-Terrormassnahmen" werden im Raum Colombo – un-
besehen der Rügen des Supreme Courts – als repressives Instrument
gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt.
7.4.2 Mit solchen Massnahmen beziehungsweise Repressalien, die
ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land (vor allem
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im Grossraum Colombo) zu erdulden hat, muss der Beschwerdeführer
– welcher singhalesischer Ethnie ist und gemäss den vorliegenden Ak-
ten sowie gemäss eigenen Angaben ohnehin nie Mitglied der LTTE
war und sich auch nicht politisch engagierte – jedoch nicht rechnen.
7.4.3 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der junge und gemäss Akten
gesunde Beschwerdeführer verfügt über ein intaktes familiäres und
soziales Beziehungsnetz an seinem letzten Wohnort in B._______
(vgl. A1, S. 3 und 5 sowie A11, S. 3 und 12). Dort betrieb er auch ein
eigenes Transportgeschäft (vgl. A1, S. 2) weshalb nicht davon auszu-
gehen ist, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine
existenzbedrohende Situation geraten könnte.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
8. Juli 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrech-
nen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann
Versand:
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