Abtei lung IV
D-4171/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . J u n i 2 0 1 0
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Markus König,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Irak (1), respektive
B._______, geboren (...),
Syrien (2), respektive
C._______, geboren (...),
Syrien (3),
vertreten durch Guido Ehrler, Advokat,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und
Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 12. Juni 2009 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4171/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – gemäss den Akten ehemals ein Anhänger der
arabischen Baath-Bewegung, welcher ursprünglich aus Syrien stammt,
von dort im Jahre 1974 aus Furcht vor Verfolgung in den Irak geflohen
sei und später die irakische Staatsangehörigkeit erlangt habe – er-
suchte am 3. Dezember 1997 in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung
seines Asylgesuches machte er zur Hauptsache geltend, er habe sich
die letzten Jahre in D._______ aufgehalten, wo er aber über keinen
geregelten Aufenthalt verfügt habe, und nun D._______ aus Furcht vor
einer Abschiebung in den Irak verlassen, da er im Irak um sein Leben
zu fürchten habe. Dabei verwies er auf in der Vergangenheit im Irak
erlittene Nachteile und brachte Gründe vor, welche zu einer erneuten
Verfolgung durch die irakischen Behörden führen würden.
Mit Verfügung des BFF vom 22. Juli 1999 wurde der Beschwerdeführer
als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl in der Schweiz gewährt. Aus den
Akten folgt, dass das BFF bei diesem Entscheid von der vorstehend
unter Ziffer (1) rubrizierten irakischen Staatsangehörigkeit des Be-
schwerdeführers ausging und die Schreibweise seines Namens mit
A._______ verzeichnete.
B.
Am 10. Juni 2008 wurde das BFM vom (...) darum ersucht zu prüfen,
ob im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für einen
Widerruf der Flüchtlingseigenschaft erfüllt seien. Dabei zeigte die (...)
unter Verweis auf die Akten zu einem vom Beschwerdeführer einge-
reichten Gesuch um Familiennachzug an, dass der Beschwerdeführer
in den Jahren 2007 und 2008 zweimal nach Syrien gereist sei, dass er
dort im April 2008 eine syrische Staatsangehörige geheiratet habe und
dass er eigenen Angaben zufolge über die syrische Staatsangehörig-
keit verfüge. Vor diesem Hintergrund wurde der Beschwerdeführer vom
BFM mit Schreiben vom 10. September 2008 – im Hinblick auf eine all -
fällige Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf
des ihm gewährten Asyls – zur Stellungnahme aufgefordert. Der Be-
schwerdeführer liess sich mit Schreiben vom 15. September 2008 so-
wie mit Telefaxeingabe vom 28. Oktober 2008 vernehmen, wobei er
zur Hauptsache geltend machte, er sei irakischer Staatsangehöriger
und von den syrischen Behörden werde er als Ausländer betrachtet.
Aufgrund dieser Ausführungen gab das BFM Abklärungen betreffend
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D-4171/2009
den Beschwerdeführer durch die schweizerische Vertretung in
Damaskus in Auftrag.
C.
Mit Schreiben vom 2. April 2009 brachte das BFM dem mittlerweile
vertretenen Beschwerdeführer das Abklärungsergebnis der
schweizerischen Vertretung in Damaskus vom 25. Januar 2009 zur
Kenntnis und lud ihn zur Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer
liess sich am 7. April 2009 durch seinen Rechtsvertreter vernehmen,
wobei er in seiner Eingabe namentlich geltend machte, das Ab-
klärungsergebnis weise offenkundig einen Fehler auf. Im Weiteren
bekräftigte er sein Vorbringen, er sei irakischer Staatsangehöriger und
verfüge nicht über ein Aufenthaltsrecht in Syrien, womit keine Grund-
lage für einen Asylwiderruf bestehe. Aufgrund der Ausführungen des
Beschwerdeführers gab das BFM am 9. April 2009 ergänzende Ab-
klärungen durch die schweizerische Vertretung in Damaskus in Auf-
trag. Einen Tag zuvor, mit Schreiben vom 8. April 2009, hatte das BFM
dem Beschwerdeführer antragsgemäss Einsicht in die Akten sowohl
betreffend das ursprüngliche Asylverfahren als auch betreffend die bis
dahin angelegten Akten in Sachen Asylwiderruf gewährt.
D.
Nach Eingang der Antwort auf die ergänzende Botschaftsanfrage ab-
erkannte das BFM mit Verfügung vom 12. Juni 2009 gestützt auf Art.
63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers und widerrief das ihm gewährte
Asyl in der Schweiz. Zur Begründung seines Entscheides führte das
BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei in den Jahren
2007 und 2008 mehrmals nach Syrien gereist und er habe dort ge-
heiratet, er sei syrischer Staatsangehöriger, er könne einen syrischen
Pass beantragen und er werde von den syrischen Behörden nicht ge-
sucht. In diesem Zusammenhang verwies das BFM insbesondere auf
das Resultat der ergänzenden Botschaftsanfrage respektive auf die
Antwort der schweizerischen Vertretung in Damaskus vom 20. Mai
2009, welche das BFM zusammen mit seinem Entscheid offenlegte.
Aus den Akten folgt, dass das BFM bei diesem Entscheid von der
vorstehend unter Ziffer (2) rubrizierten syrischen Staatsangehörigkeit
des Beschwerdeführers ausging und die Schreibweise seines Namens
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neu mit B._______ verzeichnete (vgl. Verfügung vom 12. Juni 2009, S.
3 unten).
Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen bleibt anzu-
merken, dass der zuständige Sachbearbeiter des BFM einen Tag vor
Erlass der vorgenannten Verfügung einen BFM-internen Auftrag erteilt
hatte, die Personendaten des Beschwerdeführers hinsichtlich des
Vornamens, des Namens und der Staatsangehörigkeit zu ändern, und
zwar auf C._______, Syrien (vgl. dazu Rubrum Ziffer [3]).
E.
Am 29. Juni 2009 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter gegen den Entscheid des BFM Beschwerde, wobei er die
Aufhebung der Verfügung vom 12. Juni 2009 beantragte sowie um Er-
lass der Verfahrenskosten und um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung ersuchte. In seiner Eingabe – welche er unter
dem Namen A._______ (gemäss Rubrum Ziffer [1]) einreichte –
machte er zur Begründung seiner Beschwerde vorab geltend, durch
die angefochtene Verfügung sei das rechtliche Gehör verletzt worden,
da ihm das ergänzende Abklärungsergebnis erst mit diesem Entscheid
eröffnet worden sei. In seinen weiteren Ausführungen hielt er
namentlich fest, er sei irakischer Staatsangehöriger und seine ur-
sprüngliche Herkunft aus Syrien stelle zum heutigen Zeitpunkt keinen
Beendigungsgrund für das ihm vormals gewährte Asyl dar, und er
brachte unter Herleitung verschiedener Argumentationslinien sowie
unter Vorlage mehrerer Beweismittel vor, in seinem Fall seien die
Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und
einen Asylwiderruf nicht erfüllt. Schliesslich reichte er am 30. Juni
2009 ein weiteres Beweismittel zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2009 – dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführer eröffnet am 31. Juli 2009 – stellte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, das Verfahren
müsse aufgrund der bestehenden Akten als aussichtslos bezeichnet
werden, und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) ab. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert,
innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen bleibt anzu-
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merken, dass der Beschwerdeführer im Rubrum dieser Zwischenver-
fügung unter den vorstehend unter Ziffer (3) rubrizierten Personen-
daten C._______, Syrien, aufgeführt wurde.
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. August 2009 beantragte
der Beschwerdeführer namentlich, der im anhängig gemachten Be-
schwerdeverfahren zuständige Instruktionsrichter habe in den Aus-
stand zu treten, und er sei von der weiteren Behandlung der Be-
schwerde auszuschliessen. Gleichzeitig beantragte er die Aufhebung
der Zwischenverfügung vom 27. Juli 2009 und er erneuerte sein Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Daneben ersuchte er um eine Er-
streckung der angesetzten Frist zur Zahlung des einverlangten
Kostenvorschusses, bis über das Ausstandsbegehren entschieden sei.
H.
Am 11. August 2009 teilte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter mit, im hängigen Beschwerdeverfahren sei der einver-
langte Kostenvorschuss einbezahlt worden, womit aber nicht die
Rechtmässigkeit der Instruktionsverfügung vom 27. Juli 2009 an-
erkannt werde. Die Zahlung sei einzig erfolgt, damit im Beschwerde-
verfahren kein Abschreibungsentscheid ergehe. An sämtlichen An-
trägen in der Eingabe vom 4. August 2009 werde festgehalten.
I.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
18. August 2009 wurde in Bezug auf das vom Beschwerdeführer an-
hängig gemachte Beschwerdeverfahren D-4171/2009 ein Ausstands-
verfahren gemäss Art. 38 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 34 ff. des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) eröffnet. Der Be-
schwerdeführer wurde gleichzeitig aufgefordert, innert Frist zu
präzisieren, welchen der in Art. 34 BGG genannten Ausstandsgründe
er mit seinem Begehren anrufe. Im Übrigen wurde an dieser Stelle auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses für das Ausstandsverfahren
verzichtet.
J.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. August 2009 ergänzte
der Beschwerdeführer sein Ausstandsbegehren. Gleichzeitig ersuchte
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er auch im Ausstandsverfahren um Erlass der Verfahrenskosten und
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
K.
Gestützt auf Art. 36 Abs. 2 BGG wurde der im Beschwerdeverfahren
zuständige Instruktionsrichter am 20. August 2009 von der im Aus-
standsverfahren zuständigen Instruktionsrichterin ersucht, innert Frist
zu den vorgebrachten Ausstandsgründen Stellung zu nehmen. Er
reichte in der Folge am 31. August 2009 eine schriftliche Stellung-
nahme zu den Akten.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2009 wurde dem Be-
schwerdeführer die vorgenannte Stellungnahme zur Kenntnisnahme
zugestellt und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu innert Frist ver-
nehmen zu lassen. Der Beschwerdeführer liess in der Folge am 8.
September 2009 durch seinen Rechtsvertreter mitteilen, in der
Stellungnahme werde auf ein namentlich bezeichnetes Urteil des
Bundesgerichts Bezug genommen und er ersuche um Zustellung einer
Kopie dieses Urteils sowie um eine Erstreckung der ihm angesetzten
Frist zur Stellungnahme. Unter Hinweis darauf, dass das erwähnte
Urteil des Bundesgerichts im Internet öffentlich zugänglich ist, wurden
mit Zwischenverfügung vom 11. September 2009 die Gesuche um
Zustellung einer Urteilskopie sowie um Erstreckung der Frist zur
Stellungnahme abgewiesen. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin
am 17. September 2009 eine Stellungnahme zum Ausstandsverfahren
zu den Akten.
M.
Mit Schreiben vom 24. September 2009 liess der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter ein Schreiben zu den Akten reichen, in
welchem er eine subjektive massive Verschlechterung seiner Sicher-
heitslage in Syrien beschreibt.
N.
Mit Urteil vom 6. Januar 2010 lehnte das Bundesverwaltungsgericht
sowohl das Ausstandsbegehren als auch den Antrag um Aufhebung
der Zwischenverfügung vom 27. Juli 2009 im hier vorliegenden Be-
schwerdeverfahren ab.
O.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2010 lud der Instruktionsrichter die Vor-
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instanz gestützt auf Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellung-
nahme ein.
P.
In seiner Vernehmlassung vom 5. Februar 2010 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
Q.
Am 15. Februar 2010 stellte der Instruktionsrichter die Vernehm-
lassung des BFM vom 5. Februar 2010 dem Beschwerdeführer zur
Kenntnisnahme ohne Replikrecht zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Seite 7
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3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, dass das recht-
liche Gehör wegen einstweiliger Vorenthaltung des Ergebnisses der
zweiten Botschaftsabklärung durch das BFM verletzt worden sei. Die
Botschaftsantwort vom 20. Mai 2009 sei ihm erst zusammen mit der
angefochtenen Verfügung zur Kenntnis gebracht worden. Die Be-
schwerdeerhebung sei dadurch nötig geworden, da er sich nur
dadurch Gehör zum zweiten Botschaftsbericht habe verschaffen
können.
3.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nach ständiger Recht -
sprechung des Bundesgerichtes ausnahmsweise einer Heilung zu-
gänglich, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit hat, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachver-
halts- und Rechtsfragen befugt ist, welche der unteren Instanz hätten
unterbreitet werden können. Von der Rückweisung der Sache zur Ge-
währung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung kann in solchen
Fällen nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abgesehen
werden, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und
damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (vgl. PATRICK SUTTER,
in: CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER {Hrsg.} Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St.
Gallen 2008, Art. 29 N 18, mit weiteren Hinweisen insbesondere auf
die Praxis des Bundesgerichtes [vgl. Fussnoten 48 und 49]). Auch das
Bundesverwaltungsgericht geht – in Fortsetzung der Praxis der ARK –
davon aus, dass Gehörsverletzungen beziehungsweise unvollständige
Sachverhaltsfeststellungen dank der umfassenden Kognition des
Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 106
AsylG) unter bestimmten Voraussetzungen geheilt werden können (vgl.
dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 7.1, EMARK 1998 Nr. 34 E.
10d, mit weiteren Hinweisen).
3.3 Mit Schreiben vom 2. April 2009 gewährte das BFM dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der ersten
Botschaftsabklärung. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerde-
führer in seiner Stellungnahme vom 7. April 2009 denn auch Gebrauch
und wies bei dieser Gelegenheit darauf hin, dass es sich beim an-
gesprochenen Reisepapier nicht um einen syrischen Pass, sondern
um seinen Flüchtlingsausweis handle. Diesbezüglich sei der
Schweizer Vertretung in Damaskus ein Fehler unterlaufen. Daraufhin
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leitete das BFM die zweite Botschaftsanfrage am 9. April 2009 ein, um
noch einmal Informationen betreffend die Staatsangehörigkeit des
Beschwerdeführers und das Vorhanden- beziehungsweise Nichtvor-
handensein eines diesbezüglichen syrischen Passes in Erfahrung zu
bringen. Gestützt auf die Botschaftsantwort vom 20. Mai 2009 erliess
sie dann den hier vorliegenden, angefochtenen Entscheid, ohne die
Ergebnisse der zweiten Botschaftsanfrage vorgängig dem Be-
schwerdeführer zur Stellungnahme zu unterbreiten. Es liegt also un-
bestritten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Es stellt sich
daher die Frage, ob diese Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene
geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung
führt. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung macht im vor-
liegenden Fall aus prozessökonomischen Gründen keinen Sinn, da
eine solche zu einem formalistischen Leerlauf und zu einer ent-
sprechenden unnötigen Verfahrensverzögerung führen würde. Der
Beschwerdeführer hatte im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit, sich
zu den Ergebnissen der zweiten Botschaftsabklärung eingehend zu
äussern und diese Ausführungen werden im hier vorliegenden Urteil,
soweit sie entscheidwesentlich sind, auch gebührend berücksichtigt. In
casu ist eine Heilung der Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene aus
obgenannten Gründen somit angebracht. Eine Kassation der an-
gefochtenen Verfügung und die Rückweisung des Verfahrens an die
Vorinstanz erübrigt sich somit.
4.
Das BFM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft
unter anderem bei Vorliegen eines Beendigungsgrundes im Sinne von
Art. 1 C Ziff. 1-6 FK (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG).
4.1 Wie das BFM zutreffend festhält, setzt die Anwendung von
Art. 1 C Ziff. 1 FK kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in
Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht ge-
handelt hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen,
und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. EMARK 2002
Nr. 8 E. 8 S. 65; EMARK 2002 Nr. 21 E. 6 S. 172; EMARK 1998 Nr. 29
E. 3a S. 241 f.).
4.2 Bezüglich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist von
Belang, dass er gemäss Botschaftsbericht vom 20. Mai 2009 einer-
seits im Besitze der syrischen Staatsangehörigkeit ist und andererseits
die Möglichkeit hat, einen syrischen Pass zu beantragen. Diese Er-
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kenntnisse werden gestützt durch die eigenen Ausführungen des Be-
schwerdeführers (vgl. Protokoll der Anhörung vom 25. Mai 1999, A22,
S. 13: "er sei syrischer Staatsangehöriger" beziehungsweise vgl. sein
Schreiben vom 6. Juni 2008, W1, Beilage 4, S. 3: "er habe die syrische
Staatsangehörigkeit"). Auch auf dem Eheschein vom 10. April 2008 ist
seine syrische Staatsangehörigkeit aufgeführt (vgl. W1, Beilage 2, S. 2
beziehungsweise W18, S. 4 und 5). Es ist ihm überdies zumutbar,
gegenüber den syrischen Behörden auf seine irakische Staats-
angehörigkeit zu verzichten, um allfälligen diesbezüglichen Problemen
betreffend die doppelte Staatsbürgerschaft zu begegnen. Im Irak hat
der Beschwerdeführer ohnehin mit asylrelevanter Verfolgung zu
rechnen und er dürfte deshalb kein Interesse haben, in dieses Land zu
reisen oder den irakischen Pass anderweitig zu nutzen. Im vor-
liegenden Verfahren ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
von der syrischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus-
zugehen und vor diesem Hintergrund zu prüfen, ob das BFM zu Recht
die Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und den Asylwiderruf
verfügt hat.
4.3 In der Folge bleibt zu prüfen, ob im Falle des Beschwerdeführers
mit Bezug auf dessen Heimatstaat Syrien sämtliche der drei vor-
erwähnten Voraussetzungen (vgl. E. 5.1) für eine Anwendung der Be-
endigungsklausel von Art. 1 C Ziff. 1 FK erfüllt sind.
4.3.1 Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flücht-
lings (welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne äusseren
Zwang weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Be-
hörden des Heimatstaates geschieht (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a
S. 103).
Nach seiner Darstellung in der Beschwerdeschrift ist der Beschwerde-
führer unbestrittenermassen in den Jahren 2007 und 2008 mehrmals
nach Syrien gereist. Am 1. April 2008 hat er dann auch als syrischer
Staatsangehöriger in seinem Herkunftsort eine Syrerin geheiratet.
Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Reisen nach Syrien seien nicht
freiwillig, sondern unter einem gewissen moralischen und familiären
Pflichtgefühl erfolgt. In diesem Erklärungsversuch des Beschwerde-
führers ist keine objektive Zwangslage zu erkennen, von der auf eine
fehlende Handlungsfreiheit seinerseits geschlossen werden müsste.
So ist insbesondere nicht zu ersehen, inwiefern die Reise nach Syrien
die einzige Möglichkeit hätte darstellen sollen, um die angestrebte
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Heirat mit seiner heutigen Ehefrau zu realisieren. Die Voraussetzung
der Freiwilligkeit der Kontaktnahme mit dem Heimatstaat ist demnach
erfüllt.
4.3.2 Weiter ist auch die Bedingung des beabsichtigten Handelns (vgl.
zum regelmässigen Genügen der blossen Inkaufnahme einer Unter-
schutzstellung EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b S. 103) im Rahmen der
Unterschutzstellung gegeben. Wie sich aus den Akten beziehungs-
weise gestützt auf die Botschaftsanfrage eruieren lässt (vgl. W20, S. 1)
und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, hielt sich dieser unter
anderem im Zusammenhang mit seiner am 1. April 2008 in seinem
Herkunftsort erfolgten Heirat in den Jahren 2007 und 2008 mehrere
Monate auf dem Territorium seines Heimatstaates auf. Er unterlässt
es, anhand konkreter Angaben aufzuzeigen, dass die Dauer seines
Aufenthaltes in Syrien sich eng auf die für den Eheschluss unabding-
baren Verrichtungen vor Ort beschränkt hätte. Aus dem Eheschein
vom 10. April 2008 (vgl. W18, S. 4 und 5) ergibt sich ohne weiteres,
dass der Beschwerdeführer mit den lokalen Behörden seines Heimat-
staates in Kontakt getreten ist. Es steht damit im vorliegenden Einzel -
fall fest, dass der Beschwerdeführer mit der Absicht nach Syrien ge-
reist ist, sich dem in seinem Heimatstaat erhältlichen Schutz zu
unterstellen.
4.3.3 Schliesslich ist auch das dritte Element der Unterschutzstellung
– effektive Schutzgewährung durch den Heimatstaat – als erfüllt zu
betrachten. Zweifelsohne hat der Beschwerdeführer bei seinen
jeweiligen Einreisen nach Syrien Kontakt mit den heimatlichen Be-
hörden gehabt. Er konnte jeweils ohne Probleme nach Syrien ein-
reisen und auch wieder ausreisen. Den Gepflogenheiten der syrischen
Behörden betreffend wurde er jeweils bei seiner Ein- beziehungsweise
Ausreise registriert und befragt. Die jeweiligen Befragungen hatten
jedoch den Charakter von Routinekontrollen. Gegen eine fehlende
Verfolgung durch seinen Heimatstaat spricht auch die Tatsache, dass
er gemäss Botschaftsauskunft von den syrischen Behörden nicht ge-
sucht wird. Vor diesem Hintergrund sind dem Aufenthalt des Be-
schwerdeführers in Syrien insgesamt hinreichende Anhaltspunkte zu
entnehmen, um unzweifelhafte Rückschlüsse auf das vollständige
Fehlen einer Verfolgungsfurcht und auf die subjektive Empfindung
ziehen zu können, ausreichenden, effektiven Schutz zu erhalten. Da
der Beschwerdeführer schliesslich gemäss Botschaftsabklärung die
Möglichkeit hat, sich einen syrischen Pass ausstellen zu lassen, ist
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auch das dritte Kriterium – der effektive Erhalt des Schutzes durch den
Heimatstaat – als erfüllt zu betrachten.
4.4 Aus dem Erwogenen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
durch seine Aufenthalte in Syrien Tatsachen geschaffen hat, die als
freiwillige Unterschutzstellung im Sinne von Art. 1 C Ziff. 1 FK zu
würdigen sind. Das BFM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers aberkannt und das ihm seinerzeit ge-
währte Asyl widerrufen. Die Verfügung vom 12. Juni 2009 verletzt
Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig fest und ist angemessen (Art. 106 AsylG). Die dagegen
erhobene Beschwerde ist folgerichtig abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) können jedoch einer Partei, der keine unent-
geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG gewährt wird, die
Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ein
Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug
erledigt wird (Bst. a) oder andere Gründe in der Sache oder in der
Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr
aufzuerlegen (Bst. b). Dabei rechtfertigt sich ein Erlass von Ver-
fahrenskosten insbesondere bei einer Rückweisung wegen Verletzung
des rechtlichen Gehörs oder der Heilung einer Gehörsverletzung im
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X,
Basel 2008, Rz. 4.60, S. 212). In casu liegt eine geheilte Verletzung
des rechtlichen Gehörs vor (vgl. E. 3.3), weshalb dieser Umstand bei
der Auferlegung der Verfahrenskosten und dem Zusprechen einer Par-
teientschädigung gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts zu berücksichtigen ist. Der Beschwerdeführer ist nur durch
das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem in diesem Punkt rechts-
konformen Entscheid gelangt, weshalb ihm diesbezüglich kein finanzi-
eller Nachteil erwachsen darf (vgl. BVGE 2008/47 E. 5 sowie EMARK
2003 Nr. 5). Vorliegend rechtfertigt es sich deshalb, die Verfahrenskos-
ten entsprechend zu kürzen und auf Fr. 300.-- festzusetzen. Diese sind
mit dem am 11. August 2009 geleisteten Kostenvorschuss von Fr.
600.-- zu verrechnen. Der Differenzbetrag von Fr. 300.-- ist dem Be-
schwerdeführer zurückzuerstatten.
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5.2 Angesichts des Gesagten ist dem Beschwerdeführer schliesslich
trotz des Umstandes, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren
letztlich nicht durchgedrungen ist, eine angemessene Par-
teientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung im Zu-
sammenhang mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs er-
wachsenen, notwendigen Kosten zuzusprechen. Seitens der Rechts-
vertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die Nachforde-
rung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE),
weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zu-
verlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird die (reduzierte)
Parteientschädigung auf Grund der Akten auf Fr. 300.-- (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Diese ist ihm durch die Vorinstanz zu
entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
D-4171/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 600.-- verrechnet. Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer
durch das Bundesverwaltungsgericht zurückerstattet.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 300.-- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Rückerstattungsformular)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
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