B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4171/2012/was
U r t e i l v o m 1 2 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…),
Somalia,
vertreten durch B._______,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 10. Juli 2012 / N (…).
D-4171/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2011 an das BFM ersuchte der Bruder
(B._______, N […]), welcher im vorliegenden Verfahren als Rechtsvertre-
ter auftritt, für die Beschwerdeführerin sowie für seine Mutter (C._______,
N […], Verfahren D-4173/2012) und seine Ehefrau und Kinder
(D._______, E._______ und F._______, N […], Verfahren D-4172/2012)
um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl.
Zur Begründung des Gesuches wurde im Wesentlichen geltend gemacht,
die Familie befinde sich auf der Flucht vor der Al-Shabab, da sie in Elas-
ha Biyaha immer wieder von dieser bedroht worden sei. Nach der Flucht
des Bruders der Beschwerdeführerin, der auch zu der Al-Shabab gehört
habe, seien sie zur Schwägerin der Beschwerdeführerin gekommen und
hätten sie mit einem jemenitischen Kämpfer zwangsverheiraten wollen.
Nachdem sie diesem vorgestellt worden sei, hätten sie bereits am nächs-
ten Tag zum Scheich gebracht werden sollen, damit dieser sie vermähle.
Ihre Schwägerin habe ihren Bruder noch einmal kontaktiert und sei dann
zusammen mit der Beschwerdeführerin und deren Mutter geflüchtet.
B.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2011 forderte das BFM den Rechtsvertreter
auf, eine Vollmacht einzureichen.
C.
Mit Schreiben vom 17. August 2011 wurde die eingeforderte Vollmacht
eingereicht.
D.
Mit Schreiben vom 15. September 2011 teilte das BFM dem Rechtsvertre-
ter mit, im vorliegenden Verfahren könne keine Befragung stattfinden, da
es in Somalia keine schweizerische Vertretung gebe, durch welche Be-
fragungen durchgeführt werden könnten. Das BFM unterbreitete ihm
deshalb eine Reihe von konkreten Fragen zur Abklärung des Sachverhal-
tes.
E.
Am 11. Oktober 2011 nahm der Rechtsvertreter zu den Fragen des BFM
Stellung.
D-4171/2012
Seite 3
Dabei wurde vorab ausgeführt, es sei die Pflicht des BFM, den Sachver-
halt festzustellen. In casu stelle es einen ganzen Fragekatalog einer
Drittperson, obschon die Fragen nur von den Betroffenen persönlich be-
antwortet werden könnten. Die Anhörung zu den Asylgründen sei vertre-
tungsfeindlich und das BFM sei verpflichtet, der Beschwerdeführerin das
rechtliche Gehör in einer Form zu gewähren, in der sie es auch wahr-
nehmen könne. Anschliessend wurde in Beantwortung der Fragen des
BFM ausgeführt, seit der Flucht des Bruders vor der Al-Shabab im No-
vember 2008 würde die Beschwerdeführerin von diesen gesucht, weil sie
sich rächen wollten. Ihr drohe eine Zwangsverheiratung. Am 11. Februar
2011 habe sich die Al-Shabab an der Familie rächen wollen. Die Situation
werde immer kritischer, da die Al-Shabab überall ihre zielstrebenden Hel-
fer habe.
F.
Am 26. März 2012 ging beim BFM ein Schreiben datierend vom 17. Au-
gust 2011 ein, in welchem der Rechtsvertreter auf die schwierige Situati-
on der Familie hinwies.
G.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2012 teilte das BFM dem Rechtsvertreter mit
Verweis auf BVGE 2011/39 mit, es beabsichtige, das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin mangels Höchstpersönlichkeit abzuschreiben und gab
ihm Gelegenheit, sich dazu schriftlich zu äussern oder ein zulässig ge-
stelltes Asylgesuch der Beschwerdeführerin nachzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2012 wurde ein Schreiben der Beschwerdefüh-
rerin eingereicht, in dem sie persönlich um Asyl ersuchte und ihre Asylbe-
gründung wiederholte.
I.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2012 – eröffnet am 12. Juli 2012 – verweigerte
das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte
ihr Asylgesuch ab.
J.
Mit Eingabe vom 8. August 2012 erhob der Rechtsvertreter gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung einer Ein-
reisebewilligung zur Durchführung eines Asylverfahrens. In prozessualer
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Seite 4
Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ersucht.
K.
Nachdem vorab der Eingang der Beschwerde bestätigt worden war, ver-
schob die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 24. August 2012 das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen
späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
L.
In seiner Vernehmlassung vom 10. September 2012 hielt das BFM an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
M.
Mit Eingabe vom 27. September 2012 nahmen die Beschwerdeführenden
zur Vernehmlassung des BFM schriftlich Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
D-4171/2012
Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Zwar ist die Beschwerdeführerin gemäss Angaben in der
Beschwerde seit dem 28. Juli 2012 verschollen, sie dürfte aber weiterhin
ein Interesse an einer Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung ei-
nes Asylverfahrens haben, sodass von einem fortbestehenden Rechts-
schutzinteresse auszugehen ist. Vorliegend stellt sich zudem die Frage,
ob die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
hat, gilt doch das Stellen eines Asylgesuchs als relativ höchstpersönli-
ches Recht, das vertretungsfeindlich ist (BVGE 2011/39). Das Schreiben
vom 7. Juli 2011, durch welches das erstinstanzliche Asylverfahren einge-
leitet wurde, trägt lediglich die Unterschrift des Rechtsvertreters bezie-
hungsweise Bruders der Beschwerdeführerin. Auf Aufforderung des BFM
ging jedoch am 17. August 2011 bei diesem eine Vollmacht, welche die
Beschwerdeführerin persönlich unterschrieben hatte, und am 25. Juni
2012 ein von der Beschwerdeführerin persönlich verfasstes Asylgesuch
ein. Somit ist von einem persönlichen Auftreten vor einer schweizerischen
Behörde auszugehen und die Legitimation zu bejahen. Auf die ansonsten
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG
und Art. 52 VwVG) ist nach dem Gesagten einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen
Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib na-
mentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist.
Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
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Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
3.3 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen
vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor
dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend der
Fall ist – unter anderem die Art. 20 und 52 in der bisherigen Fassung gel-
ten.
3.4 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmög-
lichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet
werden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen
aus, vorliegend sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer
Gefährdung der Beschwerdeführerin auszugehen. Ohne die Situation in
Somalia bagatellisieren zu wollen, sei es dem BFM bekannt, dass noch
immer Teile Somalias von Kampfhandlungen zwischen den Kräften der
Übergangsregierung und verschiedenen Milizen betroffen seien. Die all-
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gemeine Unsicherheit, die als unausweichliche Folge dieses Konfliktes in
gewissen Teilen des Landes herrsche, betreffe indessen die gesamte
somalische Bevölkerung in gleichem Masse. Gemäss konstanter Praxis
gelten Bürgerkriegssituationen nicht als Asylgründe. Den Akten könnten
keine Hinweise entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin im
heutigen Zeitpunkt Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3
AsylG genannten Gründe drohen könnten. Abgesehen von der angebli-
chen Ankündigung einer Zwangsverheiratung und Drohungen sei es im
Zusammenhang mit der geltend gemachten bald vier Jahre dauernden
Suche der Al-Shabab in dieser Zeit zu keinen konkreten Vorfällen ge-
kommen. Das BFM gehe davon aus, dass seitens der Al-Shabab kein
ernsthaftes Verfolgungsinteresse bestehe. Darüber hinaus sei die Al-
Shabab in den vergangenen Monaten aus verschiedenen Gebieten So-
malias vertrieben worden, womit sich eine unmittelbare Bedrohung weiter
verringert haben dürfte.
Gemäss Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) könnten Ehe-
gatten und Kinder von vorläufig aufgenommenen Personen frühesten in-
nert drei Jahre nach der Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezo-
gen werden. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt.
4.2 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, das BFM verkenne
die Realität Somalias gänzlich. Der Entscheid sei nicht sachlich abge-
stützt sondern basiere auf Vermutungen. Es sei wiederholt aufgezeigt
worden, dass sich die Familie auf der Flucht vor den Al-Shabab befän-
den. Am 30. Juni 2012 seien sie wieder von diesen angegriffen worden.
Die Angreifer hätten die Nichte E._______ mitnehmen wollen, um sie zu
beschneiden. Dabei sei E._______ an der Hand verletzt worden. Weil die
Grossmutter versucht habe, das Kind zu schützen, hätten die Mitglieder
der Al-Shabab auf diese geschossen, woraufhin sie im Spital verstorben
sei. Am 28. Juli 2012 sei die Familie erneut angegriffen worden, wobei die
Beschwerdeführerin mitgenommen worden sei. Über ihren Verbleib gäbe
es keine Informationen.
Zur Stützung der Beschwerde wurden ein medizinischer Bericht vom
1. Juli 2012 betreffend die Nichte und eine Todesbestätigung vom 1. Juli
2012 betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin eingereicht. Beide
Dokumente tragen den Briefkopf des (...) Hospitals in Mogadischu und
die Unterschrift dessen Direktors.
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Seite 8
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, das Asylgesuch des
Bruders der Beschwerdeführerin vom 21. November 2006 sei am
19. März 2010 unter anderem deswegen abgelehnt worden, weil die von
ihm nachträglich geltend gemachte Verfolgung durch die Al-Shabab als
unglaubhaft erachtet worden sei. Diese Verfügung sei unangefochten in
Rechtskraft erwachsen. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin stütze
sich im Wesentlichen auf diese als unglaubhaft erachteten Vorbringen. Es
ergäben sich daher bereits erhebliche Zweifel an der geltend gemachten
Reflexverfolgung. Diese Einschätzung werde dadurch gestärkt, als die
ganze Familie seit November 2008 – mithin während rund dreieinhalb
Jahren – von der Al-Shabab, die sich habe rächen wollen, gesucht wor-
den sein wolle, sich aber trotzdem während Jahren weitgehend unbehel-
ligt in dem von der Al-Shabab kontrollierten Gebiet habe aufhalten kön-
nen. Bei den auf Beschwerdeebene neu vorgebrachten Sachverhaltsele-
menten handle es sich vorerst einmal um pauschale Behauptungen, die
nicht belegt seien. Bei den lediglich in Kopie eingereichten Spitalberichten
handle es sich um Dokumente, die leicht käuflich erworben werden könn-
ten. Den beiden Dokumenten könne sodann lediglich entnommen wer-
den, dass am 30. Juni 2012 die Nichte an der Hand verletzt worden sei
und die Mutter gewaltsam ums Leben gekommen sei. Was genau vorge-
fallen sei und wer der Urheber der Taten sei, werde darin nicht erwähnt.
Die Darstellungen in der Beschwerde seien insbesondere vor dem Hin-
tergrund der Tatsache als unglaubhaft zu bezeichnen, dass gemäss öf-
fentlich zugänglichen Quellen sich die Al-Shabab bereits im August 2001
aus Mogadischu zurückgezogen habe und im Mai 2012 aus dem soge-
nannten Afgoye-Korridor, wo sich unter anderem das Flüchtlingslager
Elasha Biyaha befinde, vertrieben worden sei. Seither befinde sich der
Afgoye-Korridor nämlich unter Kontrolle von somalischen Regierungs-
truppen des Transitional Federal Government (TFG) und der African Uni-
on Mission in Somalia (AMISOM). In den Ortschaften des Korridors seien
von der somalischen Regierung Verwaltungen und Polizeiposten einge-
richtet worden. Dass die Al-Shabab nach ihrer Vertreibung aus dem Af-
goye-Korridor nun plötzlich im Lager gerade zwei Mal gezielt die Be-
schwerdeführerin und ihre Familie hätten angreifen sollen, nachdem es in
den vergangenen Jahren, als sie diese Gegend noch weitgehend unter
ihrer Kontrolle gehabt hätten, bei (angeblichen) Drohungen geblieben sei,
sei somit nicht glaubhaft. Dem BFM sei bekannt, dass es auch seit der
Vertreibung der Al-Shabab zu gewaltsamen Zwischenfällen gekommen
sei, bei denen Menschen verletzt oder getötet worden seien. Bei den be-
kannt gewordenen Zwischenfällen habe es sich aber praktisch aus-
schliesslich um Kampfhandlungen zwischen der Al-Shabab und den Sol-
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Seite 9
daten des TFG und von AMISOM gehandelt. Am 30. Juni 2012 und am
28. Juli 2012 seien keine Zwischenfälle registriert worden (s. Somalia
NGO Safety Progamme). Selbst wenn also tatsächlich die Nichte verletzt,
die Mutter getötet und die Beschwerdeführerin verschleppt worden sein
sollten, könne – auch wenn es sich dabei um tragische Ereignisse handle
– mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass es
sich dabei um gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfol-
gungsmassnahmen gehandelt habe.
4.4 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, sie hätten klar darauf
hingewiesen, dass sie die ganze Zeit auf der Flucht gewesen seien. Zu-
dem seien die Al-Shabab nicht im August 2001 aus Mogadischu ver-
drängt worden.
5.
5.1 Gemäss Praxis zu Art. 20 AsylG und Art. 10 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) ist im
Auslandverfahren die asylsuchende Person in der Regel zu befragen.
Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder
aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist.
Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die gesuch-
stellende Person – soweit möglich und notwendig – mittels eines indivi-
dualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre
Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die
allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer
Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon
aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich
eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; der asylsuchenden Per-
son ist diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt
ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung
zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.).
5.2 Im vorliegenden Fall wurde auf eine Botschaftsbefragung der Be-
schwerdeführerin zu ihrem Asylgesuch verzichtet. Das BFM begründete
in seiner Verfügung vom 10. Juli 2012 diesen Verzicht damit, dass eine
Anhörung faktisch nicht möglich sei, da es in Somalia keine schweizeri-
sche Vertretung gebe, und das Verfahren daher schriftlich durchzuführen
sei. Mit Schreiben vom 15. September 2011 hatte es der Beschwerdefüh-
rerin zudem unter Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
die Gelegenheit gegeben, sich zu ihrem Asylgesuch nochmals zu äus-
sern. Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin
D-4171/2012
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ist lediglich das Stellen eines Asylgesuches vertretungsfeindlich. Der Fra-
genkatalog zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts
durfte und musste das BFM aber über den Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin zustellen, der für die Weiterleitung verantwortlich ist.
6.
Wie vom BFM mit ausführlicher und überzeugender Begründung darge-
legt, kann vorliegend eine Verfolgung der Beschwerdeführerin mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
6.1 Das Asylgesuch des Bruders der Beschwerdeführerin wurde am
19. März 2010 abgewiesen, weil die an der Anhörung nachträglich gel-
tend gemachte Zugehörigkeit zu der Al-Shabab als nicht glaubhaft qualifi-
ziert wurde, nachdem er an der Befragung lediglich angegeben hatte, er
habe Somalia wegen der allgemeinen Lage verlassen und sei persönlich
nicht betroffen gewesen. Diese Verfügung wurde nicht angefochten. Auch
im vorliegenden Verfahren wurden diesbezüglich keine weiteren Ausfüh-
rungen gemacht. Die Beschwerdeführerin ihrerseits stützt ihre Vorbringen
nun auf eben diese unglaubhafte Zugehörigkeit des Bruders zu der Al-
Shabab und macht eine diesbezügliche Reflexverfolgung geltend, wes-
halb bereits erhebliche Zweifel an ihren Vorbringen entstehen. Auffallend
ist dabei zudem tatsächlich, dass sie seit dessen Ausreise im November
2008 über Jahre hinweg weitgehend unbehelligt in Elasha Biyaha, einem
damals von der Al-Shabab kontrollierten Gebiet, hatte leben können.
Zwar macht sie geltend, sie seien immer auf der Flucht gewesen, ihren
Eingaben vom 17. August 2011, 25. März 2012 und 25. Juni 2012 ist aber
zu entnehmen, dass sie sich zu dieser Zeit immer in Elasha Biyaha be-
funden hat. Ebenfalls richtig sind die Erwägungen des BFM, wonach Mo-
gadischu seit August 2011 – bei der Angabe des Jahres 2001 durch das
BFM handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler – und der Af-
goye-Korridor, in dem sich das Lager Elasha Biyaha befindet, seit Mai
2012 von den Al-Shabab befreit sind. Diese Informationen sind in Form
von öffentlichen Quellen zugänglich (vgl. UK Home Office, Security Situa-
tion In Southern and Central Somalia, 17. August 2012). Der Einwand in
der Beschwerde, das BFM verkenne die Lage und stütze sich nur auf
Vermutungen, kann vorliegend nicht gestützt werden. Auf Vernehmlas-
sungsebene hat das BFM einlässlich und mit Quellenhinweisen über die
Lage in Somalia berichtet. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, dass
die Erwägungen des BFM nicht zuträfen, vermag aber auf keinerlei an-
derslautende Quellen zu verweisen. Dem Gericht wären solche denn
auch nicht bekannt. Vor dem Hintergrund der Vertreibung der Al-Shabab
D-4171/2012
Seite 11
aus den relevanten Gebieten scheint es tatsächlich unglaubhaft, dass
diese im Juni und Juli 2012 bei der Beschwerdeführerin und deren Fami-
lie aufgetaucht sein sollen, um diese gezielt anzugreifen, zumal sie zuvor,
als die Al-Shabab noch die Kontrolle über das entsprechende Gebiet inne
hatten, offenbar nie angegriffen worden waren. Auffallend ist denn auch,
dass die angeblichen Angriffe just in den Zeitraum der angefochtenen
Verfügung fallen, in der erwogen wurde, eine Gefährdung sei unglaub-
haft, weil die Beschwerdeführerin bisher nur bedroht worden sein wolle.
Zwar wird insbesondere der Tod der Mutter nicht grundsätzlich angezwei-
felt, und selbst wenn auch die Nichte verletzt worden und sie selber ver-
schwunden sein sollte, bleibt vor diesem Hintergrund unglaubhaft, dass
diese Ereignisse mit einer direkten Verfolgung der Beschwerdeführerin
durch die Al-Shabab zusammenhängen. Vielmehr dürfte es sich dabei al-
lenfalls um Folgen der immer noch unsicheren Lage in Somalia handeln,
welche die Bevölkerung Somalias aber allgemein betrifft. Insgesamt ist
damit nicht von einer asylrechtlich relevanten Gefährdungslage auszuge-
hen, die zu einer Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 3 AsylG
zu führen vermöchte. Dieser Einschätzung wird in der Beschwerde und
der Stellungnahme nichts Stichhaltiges entgegengehalten.
6.2 Das BFM hat nach dem Gesagten der Beschwerdeführerin zu Recht
die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise deren Asylge-
such abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Be-
schwerde wurde jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Gemäss dieser
Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen,
wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Be-
schwerde nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der Aktenlage ist von der
Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Nach dem Gesagten
sind die Begehren auch nicht als aussichtslos zu bewerten. Somit sind
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4171/2012
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfah-
renskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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