B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-417/2015/plo
Ur t e i l vom 2 6 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…), Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2014 / N (…).
D-417/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland zusammen mit ihrer
Tochter, B._______ (N (…)), eigenen Angaben gemäss am 2. November
2012 und reiste gleichentags in die Schweiz ein, wo sie am 20. November
2012 um Asyl nachsuchte. Sie gab eine gegen ihren Ehemann erstattete
Anzeige, ein Einweisungsschreiben in die Gerichtsmedizin und den ge-
richtsmedizinischen Befund sowie eine Scheidungsurkunde zu den Akten
(act. A4/1 Ziffn. 1 – 4).
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP), die am 3. Dezember 2012 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen durchgeführt wurde, gab
die Beschwerdeführerin an, sie habe bis zu ihrer Scheidung vor fünf Mo-
naten bei ihrem Ehemann und danach bei ihren Eltern gelebt. Sie sei von
ihrem Ehemann geschlagen worden; nach 25 Ehejahren habe er eine
zweite Frau geheiratet und sich von ihr scheiden lassen. Ihre Tochter sei
am 24. Februar 2012 von der Sittenpolizei festgenommen und geschlagen
worden, so dass ihre Nase gebrochen sei. Bevor sie ihre Tochter auf der
Polizeistation habe abholen können, habe sie vor derselben die Behörden
beschimpft und zwei Stockhiebe erhalten. Passanten hätten sie vor der
Festnahme bewahrt. Ein Angehöriger des Herasat, C._______, habe ihre
Tochter heiraten wollen. Am 5. Mai 2012 habe dessen Mutter angerufen.
Sie hätten den Antrag am folgenden Tag abgelehnt. Ihr Ex-Mann habe der
Heirat aber zustimmen wollen. Der Antragsteller habe der Tochter gedroht,
ihr Säure ins Gesicht zu spritzen. Ihr Ex-Mann habe die Tochter gezwun-
gen, auf ihr Studium zu verzichten, falls sie den Mann nicht heirate. Bei der
Rückübersetzung sagte sie, ihr Ex-Mann und die Universitätsbehörden
hätten die Tochter aus der Universität geworfen. Als sie den Iran verlassen
hätten, sei C._______ vor dem Check-in am Flughafen gewesen und habe
ihre Tochter mit dem Tod bedroht.
A.c Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 11. Juni 2014 zu ihren
Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, ein Kommilitone ih-
rer Tochter habe versucht, sich dieser anzunähern. Seine Mutter habe sie
angerufen und um die Erlaubnis zu einem Besuch gebeten. Sie sei zusam-
men mit dem Verehrer ihrer Tochter und dessen Bruder gekommen. Als sie
am folgenden Tag von der Mutter des Verehrers angerufen worden sei,
habe sie den Heiratsantrag abgelehnt. Danach habe C._______ regelmäs-
sig angerufen und Drohungen ausgestossen. Er habe ihre Tochter auch
persönlich bedroht. Einige Tage später habe jemand von der Universität
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angerufen und gesagt, ihre Tochter werde vom Studium ausgeschlossen.
Sie sei mit ihrer Tochter am folgenden Tag an die Universität gegangen und
habe den Rektor gefragt, weshalb ihre Tochter ausgeschlossen werde. Er
habe gesagt, sie habe gegen religiöse Vorschriften verstossen. Ihre Toch-
ter müsse schriftlich mitteilen, dass sie die Universität verlassen wolle. Sie
habe schliesslich zum Büro des Universitätsdirektors gehen müssen, wo
auch der Verehrer und dessen Bruder gewesen seien. Dort habe ihre Toch-
ter den Brief verfasst. Als sie nach Hause gekommen seien, seien sie von
ihrem Ex-Mann verprügelt worden. Nachdem sie ihrem Mann den Grund
für die Suspendierung der Tochter genannt habe, habe dieser gemeint, sie
solle den Mann heiraten. Ihr Telefonanschluss sei abgehört worden und
C._______ habe sie überall hin verfolgt. Er habe täglich angerufen und ihre
Tochter bedroht. Eines Tages habe sich ihre Tochter mit einer Freundin in
einem Kaffeehaus verabredet. Sie habe sie zum Treffpunkt begleitet, und
sobald sie die Räumlichkeiten betreten hätten, hätten sie C._______ am
gegenüberliegenden Tisch gesehen. Ihr Ex-Mann habe B._______
zwangsverheiraten wollen und sie immer wieder verprügelt. Dann habe sie
ihm die Scheidung vorgeschlagen. Sie habe ihre Tochter am 24. Februar
2012 zum Arzt begleitet und sie vor der Praxis aussteigen lassen, da sie
ihren Wagen habe parkieren wollen. Als sie zurückgekommen sei, sei ihre
Tochter nicht mehr dort gewesen. Ein Mann habe ihr gesagt, das Mädchen
sei von einer Patrouille der Sittenpolizei mitgenommen worden. Sie habe
versucht, die Patrouille zu finden und sei auf ein Polizeiauto gestossen. Ein
Beamter habe ihr gesagt, wohin ihre Tochter gebracht worden sei. Sie sei
zum Posten gegangen und habe sich nach ihrer Tochter erkundigt. Sie ha-
ben den Major gesucht, der ihre Tochter festgenommen habe, und sich mit
ihm ein Wortgefecht geliefert. Zwei Garden seien gekommen und hätten
ihr auf den Rücken geschlagen. Einige Passanten hätten sie unterstützt
und der Major habe sie aufgefordert, ihm auf den Posten zu folgen. Er habe
sich die Akten ihrer Tochter geben lassen und gesagt, man solle sie brin-
gen. Sie sei erschrocken, da ihre Tochter blutüberströmt gewesen sei. Sie
habe sich das Nasenbein an der Türkante des Wagens, in dem sie abge-
führt worden sei, gebrochen. Sie sei ein oder zwei Stunden bewusstlos ge-
wesen und man habe ihr nicht erlaubt, ihre Mutter anzurufen. Sie habe den
Major beschimpft und man habe gegen sie eine Akte angelegt. Auch als
sie mit ihrer Tochter bei ihren Eltern gewohnt habe, seien die Belästigungen
weitergegangen. Als sie auf dem Flughafen zum Check-in gegangen seien,
habe C._______ dort gestanden und habe ihnen gedroht. Auch nach ihrer
Ausreise werde bei ihren Eltern angerufen. Unbekannte würden sich nach
ihnen erkundigen. Im Jahr 2009 hätten sie und ihre Tochter einmal ihren
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Ex-Mann wegen häuslicher Gewalt angezeigt. Sie seien zur Gerichtsmedi-
zin gegangen, um sich die Verletzungen bestätigen zu lassen. Die Be-
schwerdeführerin gab zwei Arztzeugnisse vom 1. und 6. Juni 2014 zu den
Akten (act. A4/1 Ziff. 5).
B.
Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 18. Dezember 2014 stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es ihre Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihren Rechtsvertreter mit Ein-
gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Januar 2015, die ange-
fochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei ihre Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei zufolge
Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Das Verfahren sei
mit demjenigen ihrer Tochter zu koordinieren. Es sei die vollumfängliche
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person des Unter-
zeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Vor der Urteilsverkün-
dung sei dem Rechtsvertreter Frist zur Einreichung einer Kostennote an-
zusetzen. Der Beschwerde lagen ein Arztzeugnis vom 10. Januar 2015 und
eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin vom
12. Januar 2015 bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2015 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ver-
zichtete demnach auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Rechtsan-
walt Urs Ebnöther wurde der Beschwerdeführerin als amtlicher Rechtsbei-
stand beigeordnet. Der Antrag, es sei vor der Urteilsverkündung Frist zur
Einreichung einer Kostennote anzusetzen, wurde abgewiesen. Die Akten
wurden zur Vernehmlassung an das SEM übermittelt.
E.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 10. Februar 2015 die
Abweisung der Beschwerde.
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Seite 5
F.
In ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2015, der eine Kostennote vom
selben Tag beilag, hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, die Beschwerdeführe-
rin habe gesagt, sie sei auf einen Polizeiwagen gestossen und habe den
Beamten gefragt, wo ihre Tochter sei. Dieser habe ihr gesagt, wo sie hin-
fahren müsse. Ihre Tochter habe hingegen gesagt, sie habe der Mutter am
Telefon gesagt, wo sie zu finden sei. Ausserdem habe die Tochter gesagt,
ihre Mutter habe ihr einen Mantel gebracht, bevor sie den Posten hätten
verlassen können, wovon die Beschwerdeführerin nichts gesagt habe. Sie
habe bei der BzP berichtet, ihr Ex-Mann habe die Tochter gemeinsam mit
den Universitätsbehörden vom Studium ausschliessen lassen. Bei der An-
hörung habe sie vorgebracht, ihr Mann habe nichts von der Suspendierung
gewusst. Sie habe gesagt, sie habe ihre Tochter eines Tages zu einem
Treffen mit einer Freundin in ein Kaffeehaus gebracht, wo der Verfolger
ihrer Tochter am gegenüberliegenden Tisch gesessen habe. Ihre Tochter
habe nicht erwähnt, dass sie zugegen gewesen sei, sondern gesagt, die
Freundin und sie hätten sich gefürchtet, weil sie zwei alleinstehende
Frauen gewesen seien.
4.1.2 Die Beschreibung der Drohungen, die ihre Tochter von jenem Mann
erhalten habe, wirke diffus und durchblickbar. Es erstaune, dass sie be-
haupte, dieser sei einflussreich und zu allem fähig gewesen, während sie
erkläre, er habe einer niedrigeren Gesellschaftsschicht angehört. Gleich-
zeitig sei nicht klar, für wen er gearbeitet habe. Schwer nachvollziehbar sei
auch, dass sie nie versucht habe, etwas gegen die Nachstellungen zu un-
ternehmen oder zumindest herauszufinden, wer dieser Mann sei. Nicht
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plausibel erscheine auch die Behauptung, der Verfolger habe am Flugha-
fen auf ihre Tochter und sie gewartet und ihnen gedroht, er werde sie über-
all finden und töten lassen, sie jedoch ungehindert habe ausreisen lassen.
4.1.3 An dieser Einschätzung könnten auch die eingereichten Beweismittel
nichts ändern. Sie bezögen sich auf frühere Probleme mit dem Ehemann
der Beschwerdeführerin. Da sie sich im August 2012 habe scheiden lassen
und keinen Kontakt mehr zu ihm habe, sei anzunehmen, dass sie zukünftig
durch ihn keinen Nachteilen ausgesetzt sein werde.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird vorab der Sachverhalt dargelegt und geltend
gemacht, es habe in den Aussagen der Beschwerdeführerin keine diamet-
ralen Widersprüche gegeben. Die Aussagen ihrer Tochter zu ihrer Benach-
richtigung seien übereinstimmend. Sie habe ihre Tochter mehrmals ange-
rufen; als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie abgenommen und ihr
gesagt, sie sei auf der Polizeistation. Mutter und Tochter hätten grössten-
teils übereinstimmend von der Festnahme berichtet. Sie habe einzig die
Telefonanrufe nicht erwähnt. Dieses Verhalten habe ihr aber derart logisch
erschienen, dass sie es nicht erwähnt habe. Sie habe sich durchgefragt
und ihre Tochter so finden können. Die telefonische Bestätigung der Toch-
ter sei für sie keine Neuigkeit gewesen. Man habe sie nicht gefragt, ob sie
ihrer Tochter einen Mantel zur Polizeistation gebracht habe. Die Aussagen
der Beschwerdeführerin in der BzP zur Rolle ihres Ehemannes bedeuteten,
dass dieser eher die Vermählung seiner Tochter in Kauf genommen hätte
als deren Suspendierung von der Universität. Als die Tochter die Ehe-
schliessung abgelehnt habe, habe er ihr die Schuld gegeben. Im Nach-
hinein habe er die Suspendierung als Sanktion toleriert. Die Aussagen bei
der BzP könnten nicht dahingehend verstanden werden, dass dem Vater
bei der Suspendierung Entscheidkompetenz zugekommen sei. Ihre Toch-
ter habe nicht erwähnt, dass sie sie zum Einkaufszentrum gefahren habe,
wo sie sich mit der Freundin verabredet habe und wo sie habe einkaufen
wollen. Sie habe die Tochter zum Kaffeehaus begleitet, wo sie alle zusam-
men C._______ bemerkt hätten, wobei die Tochter sich und ihre Freundin
als alleinstehende Frauen ohne männliche Begleitung bezeichnet habe.
4.2.2 Die Beschwerdeführerin habe erklärt, wie ihre Tochter C._______
kennengelernt habe und wie die Angelegenheit um den Heiratsantrag ab-
gelaufen sei. Es sei realitätsfremd anzunehmen, sie hätte herausfinden
können, für welche Sicherheitsbehörde er gearbeitet habe. Nachforschun-
gen hätten sie in Gefahr bringen können. Er sei einflussreich gewesen und
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habe wahrscheinlich für den Etelaat-e Sepah gearbeitet. Dass sie geltend
gemacht habe, er gehöre einer niedrigeren Gesellschaftsschicht an, stehe
nicht im Widerspruch zu seiner einflussreichen Position. Unter der Herr-
schaft von Ex-Präsident Ahmadinejad seien viele "unterprivilegierte" Anhä-
nger in einflussreiche Stellen befördert worden. C._______ sei davon aus-
gegangen, sie mache eine kleine Ferienreise nach Dubai und werde an-
schliessend in den Iran zurückkehren. Er habe nicht wissen können, dass
sie ihre Heimat definitiv verlassen werde.
4.2.3 Die Mehrheit der angeblichen Widersprüche könne ausgeräumt wer-
den. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass die Aussagen der Beschwer-
deführerin mit zahlreichen Realkennzeichen gekennzeichnet seien. Sie
habe die Ereignisse grösstenteils einem genauen Datum zuordnen können
und korrigiere sich spontan, wenn sie nicht sicher sei. Die Vorinstanz habe
nicht erwähnt, dass der Grossteil der Aussagen übereinstimmend und in
sich schlüssig sei. Sie spiele die Aussagen von Mutter und Tochter gegen-
einander aus, obwohl die beiden ihre Aussagen gegenseitig ergänzten. Die
angeblichen Ungereimtheiten wirkten konstruiert.
4.2.4 Die Vorinstanz habe den herabgesetzten Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit vorliegend nicht hinreichend Rechnung getragen. Die über-
wiegende Mehrheit der Ungereimtheiten habe ausgeräumt werden und die
Vorinstanz hätte bei pflichtgemässem Nachfragen gewisse Unklarheiten
ausräumen können. Demnach sei Art. 7 AsylG verletzt worden. Die Be-
schwerdeführerin habe nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen
können, dass sie im Iran wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten
Gruppe respektive ihrer vermeintlichen politischen Anschauung eine kon-
krete Furcht vor gezielter Verfolgung gehabt habe. Zumindest habe sie be-
gründete Furcht vor Reflexverfolgung aufgrund der Verfolgung ihrer Toch-
ter, der sie zur Flucht vor einer Zwangsheirat oder körperlichen Übergriffen
verholfen habe. Aufgrund der Funktion von C._______ und seiner Drohun-
gen müsse sie davon ausgehen, dass er seine Drohungen umsetzen
würde, sollte sich ihre Tochter einem weiteren Heiratsantrag widersetzen.
Da ihr Ex-Mann einer Heirat habe zustimmen wollen, hätte das iranische
Recht ihrer Tochter keinen Schutz vor der drohenden Zwangsheirat gege-
ben. Würde sich ihre Tochter einer Heirat weiterhin verweigern, drohten
jener Eingriffe in ihre physische Integrität. Die der Tochter angedrohte Ver-
letzung durch Anspritzen von Säure komme im Iran vor. Somit sei ihr Asyl
zu gewähren.
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4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführerin
habe bei der Anhörung angegeben, man habe ihrer Tochter nicht erlaubt,
sie anzurufen. Die Tochter habe berichtet, sie habe die Mutter die letzte
Strecke bis zum Polizeiposten gelotst, was nicht nötig gewesen wäre, wenn
die Mutter bereits gewusst hätte, wo sich ihre Tochter befunden habe. Es
bleibe anzumerken, dass es nicht plausibel sei, dass es der Tochter auf
dem Polizeiposten hätte möglich sein sollen, nach Belieben Telefongesprä-
che zu führen. Die Erklärung in der Beschwerde zur Rolle ihres Ex-Mannes
bei der Suspendierung der Tochter von der Universität sei eine freie Um-
deutung ihrer Aussage. Zwischen einer aktiven Mitwirkung und einer pas-
siven Akzeptanz bestehe ein erheblicher Unterschied, den sie sprachlich
präziser und vor allem konstant wiedergegeben hätte, wenn sie sich auf
einen realen Sachverhalt beziehen würde. Hätte die Beschwerdeführerin
ihre Tochter tatsächlich zum Kaffeehaus begleitet und C._______ dort ge-
sehen, sei nicht logisch, weshalb die Tochter von "zwei alleinstehenden
Frauen ohne männliche Begleitung" gesprochen habe und nicht von drei.
Abgesehen davon, dass der Wortlaut der bei der Ausreise der Beschwer-
deführerin von C._______ ausgestossenen Drohung nicht unbedingt na-
helege, dass er davon ausging, sie käme bald zurück, wäre es sicher nicht
ein kluger Schachzug gewesen, sie kurz vor der Ausreise derart zu bedro-
hen. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie es sich angesichts von Todesdrohun-
gen zweimal überlegen würde zurückzukehren, dürfte auf der Hand gele-
gen haben.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, gewisse Aussagen der Be-
schwerdeführerin und ihrer Mutter seien aus dem Gesamtkontext zu sehen
und es bestehe auch Interpretationsspielraum. Der Tochter sei es nicht ge-
stattet gewesen, vom Polizeiposten aus ihre Mutter anzurufen. Die Be-
schwerdeführerin habe von einem Beamten erfahren, dass ihre Tochter
nach D._______ gebracht werde, sodass sie in der telefonischen Bestäti-
gung ihrer Tochter lediglich eine Bestätigung gesehen habe, die ihr nicht
erwähnenswert erschienen sei. Anlässlich dieses Gesprächs habe sie der
Beschwerdeführerin Hinweise geben können, welchen Weg sie zum Pos-
ten fahren müsse. Abgesehen davon berufe sich das SEM auf Aussagen,
die sie mehr als eineinhalb Jahre nach der BzP gemacht habe. Es sei nach-
vollziehbar, dass Details nach so langer Zeit verblassen könnten; diesbe-
züglich sei auch auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen. Die
Rolle ihres Ex-Mannes sei von ihr pointiert geschildert worden, da sie sein
Verhalten nur auf diese Weise habe verstehen können. Die Konsequenz
des von ihm verlangten Verhaltens sei gewesen, dass ihre Tochter
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C._______ heirate oder die Universität verlassen müsse. Seine Empfeh-
lung komme in ihren Augen einem Rauswurf gleich. Aus den Aussagen der
Beschwerdeführerin und ihrer Tochter gehe hervor, dass die beiden jungen
Frauen während einer gewissen Zeit alleine im Kaffeehaus gewesen seien.
Bereits zu diesem Zeitpunkt hätten sie C._______ bemerkt. Insofern
leuchte ein, dass ihre Tochter von zwei alleinstehenden Frauen gespro-
chen habe. Dass sie die fehlende männliche Begleitung angesprochen
habe, deute auf den Zweck der Aussage hin. Schliesslich reisten Tausende
von Iranern täglich nach Dubai, um dort Einkäufe zu tätigen. Sie sei mit
Emirates gereist, was auf eine Einkaufsreise hindeuten könne. C._______
sei offenbar nicht sicher gewesen, ob sie zurückkehren wollten, weshalb
er, um seine Macht zu demonstrieren, die fragliche Drohung ausgespro-
chen habe. Letztlich bleibe die Interpretation dessen, was er gesagt habe,
Spekulation.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3
S. 826 f.).
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihre Tochter sei im Februar
2012 von der Sittenpolizei festgenommen worden, weil diese der Ansicht
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Seite 11
gewesen sei, der von ihr getragene Mantel sei zu kurz. Sie habe die Toch-
ter damals zum Arzt bringen wollen und habe sie vor der Arztpraxis abge-
setzt, da sie ihren Wagen noch habe parkieren müssen. Als sie zurückge-
kommen sei, sei ihre Tochter nicht mehr vor der Praxis gewesen. Von ei-
nem Ladenbesitzer habe sie schliesslich erfahren, sie sei festgenommen
worden.
Bei der Anhörung führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei sofort in ihr
Auto gestiegen, als sie von der Festnahme ihrer Tochter erfahren habe. Sie
habe plötzlich einen Polizeiwagen vor sich stehen gesehen und habe den
Beamten gefragt, wohin ihre Tochter gebracht worden sei. Dieser habe ge-
sagt, sie solle nach D._______ fahren. Dort habe man ihr nicht sagen wol-
len, wo sich ihre Tochter genau befinde. Erst nachdem sie sich mit dem
Major, der die Tochter festgenommen habe, gestritten habe, sei sie zu ihr
gebracht worden. Ihre Tochter sei eine oder zwei Stunden bewusstlos ge-
wesen; man habe ihr nicht erlaubt, sie anzurufen, nachdem sie wieder zu
sich gekommen sei (act. A14/17 S. 7). Das SEM erkannte im Vergleich zu
den Aussagen der Tochter insofern einen Widerspruch, als diese geltend
machte, mit ihrer Mutter telefoniert und sie zum Polizeiposten gelotst zu
haben. In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, sie habe mehrmals ver-
sucht, ihre Tochter anzurufen. Als diese zu sich gekommen sei, habe sie
abgenommen und gesagt, sie befinde sich auf der Polizeistation. In der
Stellungnahme wiederum wird erläutert, der Tochter der Beschwerdeführe-
rin sei es selbstverständlich nicht erlaubt gewesen, vom Polizeiposten aus
ihre Mutter anzurufen. Eine explizite Aussage, wonach ein telefonischer
Kontakt auf dem Weg zum Polizeiposten nicht habe hergestellt werden
können, könne dem Protokoll nicht entnommen werden. Anlässlich dieses
Gesprächs habe sie ihrer Mutter Hinweise geben können, welchen Weg
sie zum Posten fahren müsse.
Die von der Vorinstanz erkannten Widersprüche bezüglich der Frage, wie
die Beschwerdeführerin erfahren habe, wohin ihre Tochter gebracht wor-
den sei, werden weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme auf-
gelöst, vielmehr entstehen weitere Widersprüche. Gemäss der in der Be-
schwerde vertretenen Auffassung sei sie davon ausgegangen, es er-
scheine logisch, dass sie versucht habe, mit ihrer Tochter telefonisch Ver-
bindung aufzunehmen. Es erscheint indessen nicht nachvollziehbar, wes-
halb sie bei der Anhörung sagte, man habe ihrer Tochter nicht erlaubt, sie
anzurufen, während es ihr nach mehrmaligen erfolglosen Anrufversuchen
gelungen sei, mit der Tochter zu sprechen. Des Weiteren wird in der Stel-
lungnahme behauptet, die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Mutter nicht
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Seite 12
auf dem Polizeiposten, sondern auf der Fahrt zu diesem telefoniert, was
den bisherigen Angaben, wonach die Tochter längere Zeit bewusstlos ge-
wesen und auf dem Polizeiposten zu sich gekommen sei, widerspricht. Der
Hinweis auf den Zeitablauf seit dem Ereignis vom Februar 2012, weshalb
dieses verblassen könne, vermag vorliegend nicht zu überzeugen, da es
sich bei der Schilderung des Schreckensmoments einer (erstmaligen)
Festnahme der Tochter durch die Sittenpolizei und dem Zusammentreffen
mit ihr auf dem Posten nicht um ein Detail des Vorgebrachten handelt.
5.2.2 Die Beschwerdeführerin sagte bei der Anhörung aus, sie habe vor
der Polizeistation den Beamten, Major E._______, gesucht, der ihre Toch-
ter festgenommen habe. Als sie ihn gefunden habe, habe sie ihn gefragt,
wo ihre Tochter untergebracht worden sei. Es sei zu einem Wortgefecht
gekommen und er habe sie zur Beruhigung der Lage aufgefordert, mit ihm
auf die Polizeistation zu kommen. Dort habe er zu den Sekretärinnen ge-
sagt, sie sollten ihm die Akte von B._______ geben. Er habe diese erhalten
und befohlen, dass man sie bringe. Als sie ihre Tochter gesehen habe, sei
sie erschrocken, da diese geblutet habe. Sie habe den Major beschimpft,
weshalb über sie eine Akte angelegt worden sei (act. A14/17 S. 7). Die
Tochter der Beschwerdeführerin schilderte die Vorfälle auf der Polizeista-
tion anders: Sie habe auf der Polizeistation auf einmal eine Frau ihren Na-
men rufen hören. Dann habe Major E._______, der sie festgenommen
habe, den Raum, in dem sie gewesen sei, betreten. Er habe zu seinen
Sekretärinnen gesagt, man solle ihm die Akten bringen, die Mutter der
Festgenommenen habe den ganzen Posten auf den Kopf gestellt. Einige
Uniformierte hätten den Raum betreten und den Major auf die Beschimp-
fungen, die ihre Mutter ausgestossen habe, angesprochen. Der Major habe
gesagt, er werde eine Akte gegen ihre Mutter anlegen und sie bis an ihr
Lebensende verfolgen. Der Major habe angeordnet, dass sie – die Tochter
der Beschwerdeführerin – fotografiert werde. Später habe er ihr einen Man-
tel ins Gesicht geworfen und ihr gesagt, ihre Mutter habe diesen mitge-
bracht. Während sie sich schriftlich habe verpflichten müssen, die islami-
schen Vorschriften zu respektieren, habe der Major gesagt, ihre Mutter
habe Beamte beleidigt, was Folgen haben werde (act. A16/17 S. 6, N (…)).
Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin ist zu schliessen, dass sie
die Polizeistation mit dem Major betreten habe und diesem ins Sekretariat
gefolgt sei. Er habe befohlen, dass man ihre Tochter bringe, und als sie
diese erblickt habe, habe sie den Major beschimpft – gemäss ihren Aussa-
gen wäre ihre Tochter somit Zeugin ihrer Beschimpfungen geworden. Den
Aussagen der Tochter gemäss sei der Major indessen in Abwesenheit ihrer
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Seite 13
Mutter ins Sekretariat gekommen und sie habe von Drittpersonen gehört,
dass er von dieser beschimpft worden sei, weshalb der Major Konsequen-
zen angedroht habe. Die Darlegung des Ablaufs der Geschehnisse auf
dem Polizeiposten hinsichtlich der Übergabe der Tochter an die Beschwer-
deführerin ist somit nicht übereinstimmend.
5.2.3 Angesichts der vorstehenden Erwägungen gelangt das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss, dass an der von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten Festnahme ihrer Tochter durch die Sittenpolizei und
den ihr in diesem Zusammenhang entstandenen Folgen (Anlegen einer
Akte) ernsthafte Zweifel bestehen.
5.3
5.3.1 Die Beschwerdeführerin gab bei der BzP an, C._______ vom Herasat
habe ihre Tochter heiraten wollen, die den Antrag abgelehnt habe. Ihr Ex-
Mann habe gewollt, dass sie ihn heirate, aber sie habe den Antrag noch-
mals abgelehnt. Ihr Ex-Mann habe ihre Tochter gezwungen, auf das Stu-
dium zu verzichten, falls sie diesen Mann nicht heirate. Bei der Rücküber-
setzung sagte sie, ihr Ex-Mann und die Universitätsbehörden hätten ihre
Tochter von der Universität geworfen (act. A7/11 S. 8). Bei der Anhörung
sagte die Beschwerdeführerin, ein Kommilitone habe ihrer Tochter gesagt,
er liebe sie. Diese habe ihm gesagt, er solle zu ihr nach Hause kommen
und es mit ihren Eltern besprechen, falls er es ernst meine. Darauf habe
die Mutter des Verehrers um eine Besuchserlaubnis gebeten. Am auf den
Besuch folgenden Tag habe diese angerufen und sie habe ihr gesagt, sie
müsse den Antrag ablehnen. Danach habe der abgewiesene Verehrer re-
gelmässig angerufen und Drohungen ausgestossen. Einige Tage nach der
Abweisung des Antrags habe jemand von der Universität angerufen und
gesagt, B._______ sei vom Studium ausgeschlossen. Sie habe ihre Toch-
ter am folgenden Tag zur Universität begleitet und den Rektor zur Rede
gestellt. Er habe ihr gesagt, ihre Tochter habe gegen die islamischen Klei-
dervorschriften verstossen (act. A14/17 S. 5 f.).
Die Aussagen sind in mehreren Punkten nicht übereinstimmend. So gab
die Beschwerdeführerin bei der BzP an, ihre Tochter habe den Antrag des
Verehrers abgewiesen und sich auch dem Willen ihres Ex-Mannes wider-
setzt, der die Heirat gewollt habe. Bei der Anhörung hingegen sagte sie,
ihre Tochter habe beim ersten Antrag auf ihre Eltern verwiesen und den
zweiten Antrag habe sie selbst abgelehnt. Bei der BzP sagte sie, ihr Ehe-
mann habe die Tochter zum Verzicht auf das Studium gezwungen bezie-
hungsweise er und die Universitätsbehörden hätten sie von der Universität
D-417/2015
Seite 14
geworfen. Beide Aussagen stimmen indessen entgegen den Ausführungen
in der Beschwerde weder in sich noch mit den weiteren Ausführungen der
Beschwerdeführerin und ihrer Tochter überein. Beide gaben bei ihren An-
hörungen an, C._______ habe bei der Universität erreicht, dass die Tochter
der Beschwerdeführerin von der Universität ausgeschlossen werde. Der
Universitätsdirektor habe von der Tochter verlangt, dass sie ein Schreiben
verfasse, in dem sie auf die Weiterführung des Studiums verzichte. Ge-
mäss den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter habe der
Ex-Mann beziehungsweise Vater erst vom Ausschluss seiner Tochter er-
fahren, als sie nach dem gemeinsamen Besuch bei den Universitätsbehör-
den nach Hause zurückgekommen seien und die Tochter das Schreiben
bereits verfasst habe. Da er davon ausgegangen sei, die Tochter habe et-
was angestellt, habe er sowohl diese als auch die Beschwerdeführerin ge-
schlagen (act. A14/17 S. 6 und A16/17 S. 7 f. [N 595 483]). Es entstehen
somit Zweifel an den geltend gemachten Problemen mit einem abgewiese-
nen Verehrer der Tochter der Beschwerdeführerin.
5.3.2 Im Rahmen der Anhörung sagte die Beschwerdeführerin, ihre Tochter
habe sich mit einer Freundin eines Tages in einem Kaffeehaus getroffen.
Sie habe sie zum Treffpunkt begleitet; sobald sie die Räumlichkeiten betre-
ten hätten, hätten sie C._______ am Tisch gegenüber gesehen (act.
A14/17 S. 6). Die Tochter der Beschwerdeführerin erwähnte bei ihrer An-
hörung zwar das Treffen mit ihrer Freundin und die Anwesenheit von
C._______, nicht aber die Begleitung durch ihre Mutter.
Es erstaunt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin bei der Anhörung mit
keinem Wort erwähnte, dass sie in Begleitung ihrer Mutter in das Kaffee-
haus gegangen sei. Die Auslassung dieses Sachverhaltselements er-
scheint umso befremdlicher, als sie auf eine fehlende männliche Beglei-
tung hinwies, indessen an anderer Stelle der Anhörung angab, ihre Mutter
sei während all diesen Zeiten ihre einzige Beschützerin gewesen und habe
sie wie eine Security begleitet (act. A16/17 S. 13, N (…)). In der Be-
schwerde wird dazu ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ihre Tochter
zum Kaffeehaus begleitet, wo sich die Freundinnen hätten treffen wollen.
Dabei hätten alle zusammen C._______ bemerkt, wobei die Tochter sich
und ihre Freundin bei der Anhörung als alleinstehende Frauen ohne männ-
liche Begleitung bezeichnet habe. In der Stellungnahme wird hingegen vor-
gebracht, die Tochter habe sich während einer gewissen Zeit – bis die Be-
schwerdeführerin mit den Einkäufen gekommen sei – alleine im Kaffee-
haus aufgehalten. Die Tochter und ihre Freundin hätten C._______ be-
merkt, aber nicht reagiert. Insofern leuchte ein, dass die Tochter nur von
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zwei alleinstehenden Frauen gesprochen habe. Die Zweifel an dem von
der Beschwerdeführerin erwähnten Aufeinandertreffen mit C._______ in
einem Kaffeehaus – sie versuchte damit zu illustrieren, dass ihr Telefonan-
schluss überwacht worden sei – werden durch die auf Beschwerdeebene
widersprüchliche Darstellung der Ereignisse zusätzlich bestärkt.
5.3.3 Die Beschwerdeführerin sagte bei der BzP aus, ihre Tochter sei von
C._______ letztmals vor der Abreise auf dem Flughafen bedroht worden.
Sie seien vor dem Check-in auf ihn gestossen (act. A7/11 S. 8). Die Tochter
der Beschwerdeführerin schilderte bei der Anhörung, als sie den Iran ver-
lassen habe, habe sie nach der Gepäckaufgabe beim Check-in zur Pass-
kontrolle gehen müssen. Da sei C._______ in Begleitung vom Flughafen-
herasat gekommen. Er habe gesagt, er werde sie bis ans Ende der Welt
verfolgen (act. A16/17 S. 7 f., N (…)).
Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter machten somit auch zum Ereig-
nis, das in ihnen den Entschluss auslöste, nicht mehr in die Heimat zurück-
zukehren, voneinander abweichende Angaben. Das SEM warf in der an-
gefochtenen Verfügung zudem die Frage auf, weshalb C._______ die Be-
schwerdeführerin habe ausreisen lassen, falls er sie hätte verfolgen wollen.
Die Erklärung, er sei davon ausgegangen, sie unternehme nur eine kurze
Reise nach Dubai, vermag insofern nicht zu überzeugen, als sie in die
Schweiz zu reisen beabsichtigte. Da C._______ in Begleitung von Perso-
nen des Flughafensicherheitsdienstes gewesen und gemäss ihren Anga-
ben bereits beim Check-in gestanden haben soll, wäre es für ihn kein Prob-
lem gewesen, die Enddestination ausfindig zu machen.
5.3.4 Aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen
der Tochter der Beschwerdeführerin und den von ihren Aussagen abwei-
chenden Angaben derselben zu mehreren wesentlichen Sachverhaltsele-
menten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass
das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Tochter und auch sie selbst
seien von einem Angehörigen des Sicherheitsapparats mit ernsthaften
Nachteilen bedroht worden, nicht glaubhaft ist.
5.4 Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus,
dass erhebliche Zweifel am Vorbringen, gegen die Beschwerdeführerin sei
wegen Beamtenbeleidigung eine Akte angelegt worden, bestehen. Die gel-
tend gemachte Bedrohung durch einen abgewiesenen Verehrer der Toch-
ter der Beschwerdeführerin erachtet das Gericht als unglaubhaft.
D-417/2015
Seite 16
6.
6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge-
fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen
Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem vo-
raus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichen-
den Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Per-
son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Ba-
sel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S.
193 f.; EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
6.3 Unbesehen der Frage der bezweifelten Glaubhaftigkeit der von der Be-
schwerdeführerin vorgebrachten Festnahme ihrer Tochter im Februar 2012
käme der Anlegung einer Akte gegen sie selber keine asylrechtliche Rele-
vanz zu. Würde ihren Schilderungen gefolgt, wäre ihre Tochter mit der Ver-
pflichtung, inskünftig die islamischen Bekleidungsvorschriften zu beachten,
nach einigen Stunden Freiheitsentzug auf dem Polizeiposten freigelassen
D-417/2015
Seite 17
worden. Im Anschluss an das geltend gemachte Vorkommnis wären weder
ihrer Tochter noch ihr persönlich weitere Benachteiligungen entstanden
und es hätten ihr in absehbarer Zukunft auch keine solchen gedroht. In der
Beschwerde wird denn auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
Beschwerdeführerin im Herbst 2012 zusammen mit ihrer Tochter einen kur-
zen Ferienaufenthalt im Ausland verbringen wollte. Da somit eine Rückkehr
in den Iran vorgesehen war, ist das Vorliegen einer begründeten Furcht vor
Verfolgung zufolge der vorgebrachten Festnahme ihrer Tochter vom Feb-
ruar 2012 auszuschliessen.
6.4 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise da-
rauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin seitens ihres Ex-Mannes
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit keinen weiteren Übergriffen
rechnen musste. Sie hatte nach der Scheidung keinen Kontakt mehr zu
ihm und wurde von ihm offenbar auch nicht bedroht. Die Zustimmung zur
Ausreise der Tochter erteilte er gemäss ihren Aussagen problemlos. Auch
in dieser Hinsicht belegt die Absicht der Beschwerdeführerin, in den Iran
zurückzukehren, dass sie sich nicht vor Nachstellungen ihres Ex-Mannes
fürchtete.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann,
weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in
der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzuge-
hen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu än-
dern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführe-
rin zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-417/2015
Seite 18
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führerin in den
Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
D-417/2015
Seite 19
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar
2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihr unter
Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Im Iran herrscht im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner
Gewalt, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs dorthin ausgegangen wird.
8.4.2 Dem SEM ist zuzustimmen, dass auch keine individuellen Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den
Iran sprechen. Sie verfügt über eine Matura, eine Ausbildung als (…) sowie
Berufspraxis und hat wohlhabende Eltern (act. A7/11 S. 4 und A14/17 S.
3). Damit dürfte sie in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht keine Schwie-
rigkeiten haben, sich im Heimatland wieder zu integrieren. Gemäss dem
neusten ärztlichen Bericht vom 10. Januar 2015 leidet sie unter Stim-
mungsschwankungen. Sie fürchte sich vor einer Rückkehr in den Iran,
habe Suizidgedanken und sei verängstigt. Die Neuigkeiten, die sie von ih-
ren Verwandten und über Nachrichtensendungen erhielten, seien erschre-
ckend. Der abgewiesene Verehrer erkundige sich nach ihren Aufenthalt
und stosse Drohungen gegen sie aus. Sie werde weiterhin medikamentös
und psychotherapeutisch behandelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht
die ärztliche Diagnose (Depression und Panikattacken; vgl. die bei der Vo-
rinstanz eingereichten ärztlichen Berichte vom 1. und 6. Juni 2014 [act.
A4/1 Ziff. 5]) nicht in Zweifel, erachtet aber deren geltend gemachte Ursa-
che – die Bedrohung durch einen abgewiesenen Verehrer ihrer Tochter –
D-417/2015
Seite 20
als nicht glaubhaft. Bei einer Erkrankung kann nur dann auf Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwen-
dige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht
und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchti-
gung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Als
wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung
erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung ab-
solut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt,
wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entspre-
chende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009 Nr. 2
E. 9.3.2). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die medizinischen Prob-
leme der Beschwerdeführerin durchaus auch im Iran adäquat weiterbehan-
delt werden können, stehen doch dort die gängigen Medikamente zur Ver-
fügung und kann dort auch eine psychotherapeutische Behandlung weiter-
geführt werden. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass einer möglichen Sui-
zidalität im Hinblick auf einen allenfalls zwangsweisen Vollzug der Wegwei-
sung durch geeignete medikamentöse oder nötigenfalls psychotherapeuti-
sche Massnahmen entgegengewirkt werden kann. Da die Beschwerdefüh-
rerin wohlhabende Eltern hat, würde eine Weiterführung der ärztlichen Be-
handlung nicht durch mangelnde finanzielle Mittel gefährdet.
8.4.3 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Hinweise
dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran in eine
existenzielle Notlage geraten wird. Damit erweist sich der Wegweisungs-
vollzug als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-417/2015
Seite 21
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwi-
schenverfügung vom 3. Februar 2015 die unentgeltliche Rechtspflege ge-
währt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat,
sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.2 Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2015 wurde ausserdem das
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1
AsylG gutgeheissen und der Beschwerdeführerin ihr Rechtsvertreter
(Rechtsanwalt Urs Ebnöther) als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-
11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2). In der Kostennote vom 27. Februar 2015 weist der Rechts-
beistand für das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin und dasje-
nige ihrer Tochter (D-418/2015) einen zeitlichen Aufwand von 10,2 Stunden
sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 68.90 aus, was angemessen erscheint.
Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.– bewegt sich im Rahmen
von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Der Gesamtaufwand beläuft sich inklusive Mehr-
wertsteuer auf Fr. 3379.20. Die Hälfte des amtlichen Honorars für den als
amtlichen Anwalt eingesetzten Rechtsvertreter beträgt somit Fr. 1689.60
(inkl. MWSt) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungs-
gerichts.
D-417/2015
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das amtliche Honorar für den als amtlichen Anwalt eingesetzten Rechts-
vertreter in der Höhe von Fr. 1689.60 geht zulasten der Kasse des Bun-
desverwaltungsgerichts.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: