Abtei lung IV
D-4172/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...),
dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und deren
gemeinsame Kinder C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...), E._______, geboren (...),
F._______, geboren (...), Algerien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
16. September 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4172/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 25. Juni 2002 in der Empfangs-
stelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Basel um Asyl nach.
Das BFF (seit dem 1. Januar 2005 Teil des BFM) befragte ihn dort am
1. Juli 2002 zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg und zu
den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Nach diesen Erhe-
bungen wies es ihn für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
G._______ zu. Dort wurde der Beschwerdeführer am 15. Juli 2002
durch die zuständige Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Am
15. Mai 2003 führte das BFF mit ihm eine ergänzende Befragung
durch.
A.b Zu seiner Person hielt der Beschwerdeführer fest, er gehöre der
Volksgruppe der Kabylen an, stamme ursprünglich aus H._______
(Daïra [Kreis] I._______, Wilaya [Provinz] J._______) und habe seit
dem Jahre 1997 in K._______ (gleichnamige Daïra, Wilaya J._______)
gelebt. Auf Fragen zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer zu
Protokoll, er habe sein Heimatland am 13. Juni 2002 unkontrolliert
über den Hafen von J._______ verlassen, indem er sich in einem
Passagierschiff versteckt habe, welches Kurs auf Marseille genommen
habe. Nach der Ankunft am Zielhafen sei er als Besatzungsmitglied
getarnt an Land gegangen. Von Marseille aus sei er mit dem Zug nach
L._______ gefahren, wobei unterwegs in Paris seine mit einem Visum
in Frankreich weilende Ehefrau zu ihm gestossen sei. Ohne von
Grenzbeamten kontrolliert zu werden, sei er am 24. Juni 2002 im
Gebiet des Flughafens Basel-L._______ in die Schweiz eingereist.
Seine Frau habe derweil in L._______ und M._______ Verwandte be-
sucht. Sie werde nach Algerien zurückkehren, um die bei der Gross-
mutter platzierten Kinder abzuholen.
A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdefüh-
rer in den erwähnten Befragungen im Wesentlichen geltend, islami-
sche Fundamentalisten hätten ihm mit dem Tod gedroht, weil er sich
zum Ökonomen habe ausbilden lassen, sich zum demokratischen
Rechtsstaat nach westlichem Vorbild bekannt habe und mehrere Jahre
in leitender Funktion in der (...) tätig gewesen sei. Nach Abschluss
seines Ökonomiestudiums an der Universität N._______
(gleichnamiges Wilaya) im Juni 1989 habe er sich an der Universität
M._______ weiter ausbilden lassen wollen. Als er sich dort im Oktober
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1989 habe immatrikulieren wollen, habe es geheissen, dass die algeri-
sche Regierung das ihm zugesprochene Stipendium widerrufen habe.
Weil er selber das Studium nicht habe finanzieren können, sei er im
März 1990 nach Algerien zurückgekehrt. In der Folge habe er in einer
Mittelschule Sozial- und Politikwissenschaften unterrichtet. Durch die-
se Tätigkeit habe er die Feindschaft von extremistisch gesinnten Eltern
auf sich gezogen. Diese hätten ihm vorgeworfen, den orthodoxen
Islam zu verraten und westliche Ideologien zu verbreiten. Mit diesem
und ähnlichen Argumenten hätten die Leute ihn mit dem Tod bedroht
und mehrere Male spitalreif geschlagen. Es habe damals im Zuge des
in der Verfassung installierten Pluralismus in Algerien eine Zeit ge-
herrscht, in welcher fundamentalistische Strömungen wie die Islami-
sche Heilsfront FIS (frz. Front Islamique du Salut) Auftrieb bekommen
hätten. Ende des Schuljahres 1990/1991 sei er gewungen gewesen,
seine Stelle zu kündigen. Danach sei er in die abgeschiedene Stadt
O._______ (gleichnamiges Wilaya) im Süden des Landes gezogen, wo
die Tuareg mit ihrem nomadischen Lebensstil das Sagen hätten. Von
Januar 1992 bis Juni 1993 habe er als Assistent des Verwalters der
(...) von O._______ gearbeitet. Anschliessend sei er bis Mai 1996 als
Vorsteher des Amts für (...) in O._______ tätig gewesen. Während
seines in der Wüste verbrachten Lebensabschnittes sei Algerien von
unzähligen Massenmorden der islamistischen Terroristen erschüttert
worden. Auch zwölf Personen aus seiner Verwandtschaft, darunter
zwei Cousins, seien abgeschlachtet worden. Zur gleichen Zeit habe
sein Vater in J._______ Briefe erhalten, in denen die Terroristen
gedroht hätten, ihn (den Beschwerdeführer) umzubringen. Die
Regierung habe sodann verkündet, dass die Kontrolle über das Land
wieder hergestellt sei und sich nur noch wenige Terroristen in den
Bergen verschanzt hielten. Dies habe ihn bewogen, sich für eine
Anstellung als Vorsteher des (...) in der Präfektur von J._______ zu
bewerben. Bevor er eine Antwort erhalten habe, habe er sich im
September 1995 für die Dauer von 20 Tagen nach J._______
zurückbegeben, um seine Frau zu heiraten. Schliesslich habe er die
Stelle als Chef des (...) in J._______ erhalten und seine Arbeit am 1.
Juni 1996 aufgenommen. Im Dezember 1996 habe er dann einen
Drohbrief erhalten, in dem die Verfasser angekündigt hätten, ihn
umzubringen. Stark verängstigt habe er danach zwischen seinem
Zuhause und den Häusern von Freunden hin- und hergependelt und
sich an die lokale Gendarmerie gewandt. Diese habe am 2. Januar
2007 eine Befragung mit ihm durchgeführt. Dabei habe sie ihn bloss
beschwichtigt und vorgegeben, dass seine Sicherheit gewährleistet
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sei. Im Jahre 1998 habe er auf dem Grundstück eines Verwandten
einen Milchwirtschaftsbetrieb mit sieben Kühen errichtet. Er habe je-
manden beauftragt, der den Betrieb geleitet und die Milchprodukte ver-
kauft habe. Im September 1999 hätten Terroristen einen Brandan-
schlag auf den Betrieb verübt, dem alle Tiere zum Opfer gefallen sei-
en. Weil er die Kühe nicht zur Eigenversorgung gehalten habe, sei er
vom algerischen Staat nicht entschädigt worden. In einer Nacht habe
er so auf einen Schlag sämtliche Ersparnisse verloren, für welche er
jahrelang geschuftet habe. In der Folge habe er psychische Probleme
bekommen, einen Psychiater aufsuchen und Beruhigungsmittel
einnehmen müssen. Sein Leben sei endgültig aus den Fugen geraten,
als er am 7. Januar 2002 einen Drohbrief mit dem Stempel der GIA
(Groupe Islamique Armé) erhalten habe. Er sei durch dieses
Schreiben psychisch destabilisiert worden, habe Medikamente
schlucken müssen, nicht mehr konzentriert arbeiten können, keinen
Schlaf gefunden und jede Nacht an einem anderen Ort verbracht. Die
Behörden hätten ihn wiederum bloss beschwichtigt und mit leerem
Gerede abgewimmelt. Seine Frau, die seit dem 2. Oktober 1998 als
Ingenieurin im (...) in J._______ gearbeitet habe, sei nur deswegen
von Anschlägen der Terroristen verschont geblieben, weil sie die (...)
jeweils ohne Identitätskarte und mit einem Schleier vermummt aufge-
sucht habe. Zweimal habe sie heikle Situationen unbeschadet über-
standen, indem sie den Terroristen einen falschen Namen angegeben
habe. Ihm und seiner Frau sei nur deswegen niemals etwas
Schlimmes widerfahren, weil sie grosse Vorsicht hätten walten lassen.
Sie hätten Nachrichten erhalten, wonach die Terroristen an vielen
Orten nach ihnen gesucht hätten. Laut Aussagen der Nachbarn seien
die Terroristen vier- oder fünfmal in der Nacht oder am frühen Morgen
an seiner Wohnadresse in J._______ aufgekreuzt und hätten ihn
gesucht. Nach dem Hörensagen stehe er zuoberst auf der Todesliste.
In eine andere Region Algeriens hätten sie nicht ausweichen können,
weil er ansonsten seine Arbeitsstelle verloren und nicht so schnell eine
andere Beschäftigung gefunden hätte. Zudem habe sich das Leben in
O._______ als sehr beschwerlich erwiesen. Seiner Bitte, nach
P._______ oder Q._______ versetzt zu werden, sei das Amt nicht
nachgekommen. Ein zusätzlicher Grund für seine Flucht sei der, dass
er vom Bürgermeister als eine von acht Personen bestimmt worden
sei, die Wahlen vom 30. Mai 2002, welche von den Kabylen ge-
schlossen boykottiert worden sei, zu beobachten und die Resultate an
das Innenministerium weiterzuleiten. Mit dem Hinweis auf diese Wah-
len wolle er zu verstehen geben, dass in Algerien keine Demokratie
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herrsche. Ausserhalb der Kabylei böten sich den Kabylen keine echten
Chancen, um wirtschaftlich und sozial aufzusteigen. In der Verwaltung
sei es gang und gäbe, dass Vorgesetzte Geld veruntreuten. Er habe
entsprechende Papiere mitunterzeichnen müssen und laufe Gefahr, ei-
nes Tages dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden.
A.d Die Beschwerdeführerin suchte hierzulande am 11. November
2002 unter Einbezug der gemeinsamen Kinder C._______, D._______
und E._______ um Asyl nach. Als hauptsächlichen Grund für das
Asylgesuch führte sie in den am 22. November 2002 (summarische
Befragung), 11. Dezember 2002 (Anhörung zu den Asylgründen) und
15. Mai 2003 (ergänzende Befragung) durchgeführten Befragungen
an, sie habe in ständiger Angst vor den Terroristen gelebt, bis sie
schliesslich am 8. September 2002 ihre Stelle als Ingenieurin im Amt
für (...) in J._______ aufgegeben und sich bei ihren Geschwistern in
Sicherheit gebracht habe. Ende 1999 seien ihre sieben Kühe von
Terroristen in Brand gesteckt worden. Ihr Mann habe sich nach einem
Nervenzusammenbruch in Spitalpflege begeben müssen, weil alle
Bemühungen, vom Staat eine Entschädigungszahlung zu erhalten,
gescheitert seien. Trotz allem seien sie an ihrer Adresse in K._______
wohnen geblieben. Sie selber habe im Jahre 2001 im Rahmen ihrer
beruflichen Tätigkeit zwei Konfrontationen mit Terroristen gehabt. Nur
weil sie sich an einer falschen Strassensperre auf die Frage eines Ter-
roristen, wer sie sei, spontan als Ehefrau ihres anwesenden Arbeits-
kollegen ausgegeben habe, sei ihr beim zweiten Mal nichts zugestos-
sen. Als Ingenieurin habe sie oftmals in Dörfern arbeiten müssen, die
als Hochburgen der Terroristen gegolten hätten. Seit die GIA in der
ersten Januarhälfte des Jahres 2002 einen Drohbrief an sie gerichtet
habe, hätten sie auf der Flucht gelebt. Wenn sie sich wieder einmal zu
Hause aufgehalten hätten, hätten sie von den Nachbarn erfahren,
dass sie von „diesen Personen“ gesucht worden seien. Ende April
2002 sei sie von ihren Verwandten in Frankreich eingeladen worden.
Sie habe die Einladung angenommen, damit sie sich psychisch etwas
habe erholen können. Am 27. Juni 2002, zwei oder drei Tage nachdem
ihr Mann in die Schweiz gereist sei, sei sie von L._______ nach
R._______ zurückgeflogen, um die Kinder zu holen. Danach sei sie
von Beamten des Sicherheitsdienstes gesucht worden, wobei dies
einmal am Arbeitsplatz und einmal zu Hause geschehen sei. Zuerst
sei sie am Arbeitsplatz aufgesucht und gefragt worden, wohin sich ihr
Mann begeben habe. Ihr selber habe man vorgeworfen, niemals zu
Hause zu sein, häufig ins Ausland zu reisen und Verbindungen zum
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Prostituiertenmilieu zu unterhalten. Der Sicherheitsdienst sei sodann
Anfang Oktober beziehungsweise am 23. Oktober 2002 gewaltsam in
ihr Haus eingedrungen und habe dieses durchsucht. Am Tag danach
seien Beamte des Sicherheitsdienstes, die ihren Aufenthaltsort von
ihrem Schwager erfahren hätten, im Haus ihrer Schwester erschienen
und hätten sie mitgenommen. Im Verhörzimmer des Postens von
K._______ habe man ihr unter wüsten Beschimpfungen vorgeworfen,
einen Staatsverräter zum Mann zu haben, weil dieser sich ins Ausland
abgesetzt habe, um einen Asylantrag zu stellen und Geheimnisse des
Staates preiszugeben. Anfang Oktober 2002 habe ein Nachbar ihrem
Schwager berichtet, dass zwei Personen sich mehrmals an ihrer
verlassenen Wohnadresse nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt und
unter anderem erklärt hätten, man werde sie sowieso finden und um-
bringen. Angesichts dieser Probleme habe sie Algerien am 7. Novem-
ber 2002 zusammen mit den Kindern mit einem gefälschten Pass über
den Flughafen von R._______ verlassen und sei am gleichen Tag über
den Flughafen S._______-L._______ in die in die Schweiz eingereist.
A.e Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwer-
deführenden eine Reihe von ärztlichen Berichten und Belegen für ihre
Verfolgungsvorbringen ein, darunter eine als Drohbrief der GIA dekla-
rierte Fotokopie.
A.f Auf Ersuchen des BFM vom 4. September 2003 hin liess die
Schweizerische Botschaft in Algier die Angaben der Beschwerdefüh-
renden zu ihrer Identität und beruflichen Situation verifizieren. In ihrem
Bericht, welcher mit Begleitschreiben der Botschaft vom 18. Dezember
2003 an das BFM weitergeleitet wurde, führte die mit den Abklärungen
betraute Vertrauensperson aus, dass die Angaben der Beschwerde-
führenden der Wahrheit entsprächen.
A.g Am (...) brachte die Beschwerdeführerin in G._______ das Kind
F._______ zur Welt.
B.
Mit Verfügung vom 16. September 2005 - eröffnet am 19. September
2005 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleich-
zeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an. Als Grund für die Nichtzuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft führte das BFM an, die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden vermöchten zum einen Teil den Anforderungen an
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die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen und zum andern Teil die in
Art. 3 AsylG enthaltenen Begriffselemente nicht zu erfüllen.
C.
C.a Mit Eingabe vom 26. September 2005 ersuchten die Beschwer-
deführer das BFM um Überprüfung der Verfügung vom 16. September
2005. Als Beweismittel gaben sie eine DVD mit der Aufnahme von zwei
auf dem Fernsehkanal Al Jazeera ausgestrahlten Sendungen zur Pro-
blematik des islamischen Extremismus sowie diverse in Online-Ausga-
ben von Zeitungen erschienene Berichte über das Geschehen in Alge-
rien zu ihrem Dossier.
Das BFM leitete die Eingabe vom 26. September 2005 in der Folge zu-
ständigkeitshalber an die Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) weiter (Eingangsstempel vom 30. September 2005).
C.b Am 30. September 2005 wandten sich die Beschwerdeführenden
mit einem Bittschreiben an den damaligen Vorsteher des Eidgenössi-
schen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Zur Verdeutlichung der
geltend gemachten Gefährdungslage und gesundheitlichen Probleme
fügten sie ihrem Schreiben diverse Beweismittel bei, die sie bereits am
26. September 2005 beziehungsweise mit früheren Eingaben beim
BFM eingereicht hatten.
C.c Mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 wies das BFM die Beschwer-
deführenden auf die ausschliessliche Zuständigkeit der ARK als Be-
schwerdeinstanz im Asylverfahren hin. Parallel dazu bediente es die
ARK mit einer Kopie dieses Schreibens und leitete ihr mit gleicher
Sendung die an den EJPD-Vorsteher gerichtete Eingabe der Be-
schwerdeführenden vom 30. September 2005 zu.
D.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2005 liessen die Beschwerdeführenden
mittels ihres damaligen Rechtsvertreters bei der ARK gegen die Verfü-
gung des BFM vom 16. September 2005 Beschwerde erheben. Im Ein-
zelnen stellten sie die Begehren, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei
ihnen Asyl zu gewähren. Im Eventualpunkt liessen sie ferner beantrag-
en, es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und in der Folge ihre vorläufige Aufnahme
in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht liessen sie zu-
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dem beantragen, es ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen und es sei ihnen in der Person des unterzeichnenden Anwalts
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichten die Beschwerdeführen-
den unter anderem eine Verfügung des Personaldienstes der Verwal-
tung der Wilaya J._______ vom 19. Januar 2003 als Kopie in
arabischer Sprache mit Übersetzung ins Französische, einen Abdruck
des algerischen Dekrets N° 99-47 vom 13. Februar 1999 über die
Entschädigung von Opfern terroristischer Akte sowie ein ärztliches
Zeugnis vom 17. Oktober 2005 betreffend die Beschwerdeführerin zu
den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2005 bestätigte der Instruk-
tionsrichter der ARK die Berechtigung der Beschwerdeführenden zum
Weiterverbleib in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens.
Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) gut, wies hingegen das Gesuch um Beigabe eines An-
walts im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und überwies die Akten
dem BFM zur Vernehmlassung.
F.
Mittels zweier Eingaben vom 15. November 2005 zeigten die Be-
schwerdeführenden die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit ih-
rem vormaligen Rechtsvertreter an.
G.
G.a In seiner Vernehmlassung vom 1. Dezember 2005 beantragte das
BFM die Abweisung der Beschwerde.
G.b Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Dezember 2005 stellte
der Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführenden eine Kopie
der Vernehmlassung zu und gewährte ihnen das Recht, bis zum
19. Dezember 2005 darauf zu replizieren.
G.c Am 7. Dezember 2005 ersuchten die Beschwerdeführenden um
Erstreckung der Replikfrist bis zum 10. Januar 2006.
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G.d Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2005 verlängerte der
Instruktionsrichter der ARK die Replikfrist antragsgemäss bis zum
10. Januar 2006 und forderte die Beschwerdeführenden gleichzeitig
auf, innert derselben Frist die von ihnen angekündigten weiteren
Beweismittel einzureichen.
G.e Am 4. Januar 2006 reichte der Hausarzt der Beschwerdeführen-
den, Dr. med T._______, ein als „Stellungnahme zum Beschwerdever-
fahren“ bezeichnetes Schreiben zu den Akten.
G.f In ihrer Replik vom 9. Januar 2006 hielten die Beschwerdeführen-
den sinngemäss an ihren Begehren und Standpunkten fest. Gleichzei-
tig ergänzten sie das Beweismaterial mit einer auf den Namen des Be-
schwerdeführers lautenden Mitgliederkarte der Nationalen Befreiungs-
front (FLN, frz. Front de Libération Nationale) sowie einer Kopie der
vorerwähnten „Stellungnahme“ des Hausarztes der Beschwerdeführe-
rin.
H.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das Be-
schwerdeverfahren von der ARK.
I.
I.a Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. November 2007 fragte
der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die zuständige
kantonale Migrationsbehörde an, ob sie allenfalls die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführer in Betracht ziehe.
I.b In ihrem Antwortschreiben vom 4. Dezember 2007 teilte die Migra-
tionsbehörde mit, weil die Integration auf dem Arbeitsmarkt wie auch
die sprachliche Intergration „(noch) nicht wunschgemäss verlaufen“
seien, habe man bisher davon abgesehen, beim BFM ein Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführenden
gemäss Art. 14 AsylG einzureichen. Grundsätzlich erscheine die An-
ordnung einer vorläufigen Aufnahme förderlich für den weiteren Verlauf
der Integration der Beschwerdeführenden.
J.
J.a Am 26. Mai 2008 reichten die Beschwerdeführenden beim Bun-
desverwaltungsgericht ein Gesuch um Umteilung in einen zweisprachi-
gen Kanton ein.
Seite 9
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J.b Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts leitete das
Kantonswechselgesuch am 30. Mai 2008 zuständigkeitshalber an das
BFM weiter.
J.c Mit Verfügung vom 27. Mai 2009, welche in der Folge unangefoch-
ten in Rechtskraft erwuchs, wies das BFM das Kantonswechselgesuch
vom 30. April 2008 ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des
Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
Unter die Vorinstanzen fallen die in Art. 33 VGG genannten Behörden,
zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG
sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor,
womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwer-
deinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 AsylG). Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig
die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus.
Als Folge der so definierten Zuständigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) hat
das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die Beurteilung der
seit dem 30. September 2005 bei der ARK hängig gewesenen Be-
schwerde gegen die Verfügung des BFM vom 16. September 2005
übernommen (Bst. H hiervor). Diese Beurteilung geschieht nach neu-
em Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG; Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/11 E. 4.2
S. 119), wobei sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die am 1. Januar
2007 bereits hängig gewesenen Asylverfahren sind zudem die auf die-
sen Zeitpunkt beziehungsweise am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 an-
wendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
16. Dezember 2005; AS 2006 4767 und 2007 5573).
Seite 10
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1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid jedoch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vol-
lem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen
fest (Art. 12 VwVG) und es wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge
verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen an-
zuwenden, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung zu
geben, von der es überzeugt ist (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor dem Bundes-
amt teilgenommen, sind durch die am 16. September 2005 ergangene
Verfügung des BFM besonders berührt und können sich auf ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung berufen. Damit sind sie zur Einreichung einer dagegen gerichte-
ten Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
3.
Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im
Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.1 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
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Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass
die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK
2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeit-
punkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht
vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist
jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungs-
furcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu-
gunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2
E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und
11.18).
3.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus
heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfol-
gung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den
Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten
Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dement-
sprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar er-
scheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004
Nr. 1 E. 6a S. 9).
3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
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D-4172/2006
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen
unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor-
bringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strik-
ten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21
E. 6.1 S. 190 f.).
4.
4.1 Vorliegend gelangte das BFM zur Einschätzung, dass die Be-
schwerdeführenden mit ihren Auskünften in den Befragungen und den
eingereichten Dokumenten den gelockerten Beweisanforderungen des
Glaubhaftmachens in weiten Teilen nicht zu genügen vermögen. So sei
es nicht nachvollziehbar, dass die Polizei erst drei Monate nach dem
Urlaubsende des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz der Beschwer-
deführerin erschienen sei, um sie über ihren Ehemann zu befragen.
Falls das Fernbleiben des Beschwerdeführers tatsächlich die Aufmerk-
samkeit der Sicherheitsorgane auf sich gezogen habe, hätten diese
zweifellos früher reagiert. Die Aussagen der Beschwerdeführerin in der
ergänzenden Befragung, wonach sie anlässlich der polizeilichen Befra-
gungen wegen ihres ausgereisten Ehemannes beschuldigt worden sei,
dem Prostitutionsmilieu anzugehören, erschienen nachgeschoben. In
den beiden vorangegangenen Befragungen habe die Beschwerdefüh-
rerin hiervon nämlich nichts erzählt. Die eingereichten Unterlagen zur
beruflichen Tätigkeit, die diversen Gesetzesdekrete, Strafregisteraus-
züge, Belege über Wohnungsmiete sowie verschiedenen Presseartikel
wiesen keinen konkreten Bezug zu einer allfälligen persönlichen Ge-
fährdung auf. Aus der Vorladung der Gendarmerie und den zwei
Schreiben über die Anerkennung von Terroropfern könne nicht erse-
hen werden, dass die Beschwerdeführenden Übergriffen ausgesetzt
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gewesen seien, die als Verfolgung qualifiziert werden müssten. Was
die Fotos der verbrannten Kühe betreffe, so stellten diese keinen Be-
leg für einen terroristischen Übergriff dar. Das als Drohbrief bezeich-
nete Dokument schliesslich liege lediglich in Form einer Kopie vor, wo-
mit ihm kein Beweiswert zuzumessen sei. Insgesamt seien die von den
Beschwerdeführenden produzierten Beweismittel somit nicht geeignet,
eine asylrelevante Gefährdung glaubhaft zu machen.
4.2 Ob das BFM mit diesen Erwägungen die Beweisregel von Art. 7
Abs. 2 und 3 AsylG zu restriktiv angewandt hat, wie dies auf Be-
schwerdeebene moniert wird, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung
zu prüfen, in welcher das Gericht die für und die gegen die Glaubhaf-
tigkeit sprechenden Elemente zueinander in Beziehung setzt und ge-
bührend gewichtet (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
4.2.1 Vorliegend ist die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin be-
hauptete und mit dem unbekannten Aufenthalt ihres Ehemannes be-
gründete Bedrängung durch die Polizei im September und Oktober
2002 sowie die Nachforschungen und Drohungen der Terroristen bei
ihren Nachbarn im Oktober 2002 geglaubt werden können, unter be-
sonderer Berücksichtigung ihrer eigenen Aussage zu beurteilen, wo-
nach sie am 27. Juni 2002 drei Tage nach der Einreise ihres Ehe-
mannes in die Schweiz „natürlich“ mit der Absicht von ihrem Verwand-
tenbesuch in Frankreich nach Algerien zurückgekehrt sei, die Kinder
zu holen (vgl. act. B7/27, S. 6-8 und 18). Ihr Mann hatte ein solcher-
massen geplantes Unterfangen von sich aus bestätigt, indem er in den
Befragungen vom 1. Juli 2002 (vgl. act. A2/9, S. 2) und 15. Juli 2002
(vgl. act. A7/19, S. 4) erklärt hatte, seine Frau werde nach Algerien
zurückkehren respektive befinde sich im Moment dort, um die Kinder
zu holen und in die Schweiz zu bringen. Bei der Schilderung ihrer
Asylgründe griff die Beschwerdeführerin dieses Motiv jedoch nicht
mehr auf, sondern führte ohne irgendeine Erklärung an, sie sei an
ihren Arbeitsplatz im Amt für (...) in J._______ zurückgekehrt und habe
bis am 8. September 2002 weitergearbeitet. Als Grund für das abrupte
Verlassen der Arbeitsstelle am 8. September 2002 gab sie nicht etwa
eine seit Längerem geplante Emigration in die Schweiz an, sondern
machte geltend, sie habe wegen der fehlenden Beschützung durch
ihren Mann immer mehr Angst bekommen (vgl. act. B1/10, S. 6; B7/27,
S. 18). Auf die zentrale Frage, was den Ausschlag gegeben habe für
ihre Ausreise, erwiderte sie, sie sei zuletzt aus purer Angst nur noch
verschleiert ausser Haus gegangen und habe wegen des Aufenthaltes
Seite 14
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ihres Mannes in der Schweiz schliesslich entschieden, auch hierher zu
kommen (vgl. act. B7/27, S. 18). Damit aber begibt sie sich in einen
diametralen Widerspruch zur eigenen, mit derjenigen ihres Eheman-
nes übereinstimmenden Aussage, wonach sie bereits mit der Absicht
nach Algerien zurückgekehrt sei, die Kinder zu holen und in die
Schweiz zu bringen. Die für September und Oktober 2002 geltend
gemachten Verfolgungshandlungen der staatlichen Sicherheitsorgane
beziehungsweise den angeblichen Nachforschungen und Drohungen
der Terroristen erscheinen vor diesem Hintergrund wenig plausibel.
Dies gerade auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin es gleichzeitig
versäumt hat aufzuzeigen oder überhaupt zu thematisieren, aufgrund
welcher konkreter Umstände der vorzeitig getroffene Ausreiseent-
scheid sich im Anschluss an ihre Rückkehr nach Algerien am 27. Juni
2002 nicht in die Tat umsetzen liess. So liess sie in der
Empfangsstellenbefragung lediglich am Rande verlauten, dass sie vor
der Ausreise am 7. November 2002 mehrmals versucht habe, das
Land zu verlassen. Diese erfolglosen Bemühungen ordnete sie
chronologisch jedoch nicht näher ein und begründete sie abermals
nicht mit dem vorgefassten Entschluss, zusammen mit den Kindern
ihrem Mann in die Schweiz zu folgen. Stattdessen gab sie - gleichsam
ohne jegliche zeitliche und inhaltliche Spezifizierung - an, es sei viel
Druck auf sie ausgeübt worden. Als Erklärung für das Scheitern der
Ausreiseversuche führte sie sodann an, sie sei nicht im Besitz einer
Bewilligung des Vaters für die Kinder gewesen. Warum ihr Ehemann
zur Übermittlung einer solchen Bewilligung nach Algerien nicht in der
Lage war beziehungsweise seiner- oder ihrerseits die letztlich erfolg-
bringenden Vorkehrungen nicht weit früher getroffen werden konnten,
machte sie jedoch in keiner Weise verständlich (vgl. act. B1/10, S. 6
und 7; B7/27, S. 20). Im Übrigen war die Beschwerdeführerin an-
lässlich der Ergänzungsbefragung vom 15. Mai 2002 nicht im Besitz
von Informationen über anhaltende Suchbestrebungen der Sicher-
heitsorgane, obschon sie nach ihren Angaben in Verbindung mit ihrer
Familie in Algerien stand. Vielmehr führte sie aus, ihren Angehörigen
gehe es gut (vgl. act. B12/13, S. 10).
Somit ist es bei Weitem wahrscheinlicher, dass es sich bei den von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Behelligungen zwischen dem
27. Juni 2002 und dem 7. November 2002 um einen erfundenen und
vorgespiegelten Sachverhalt handelt, als dass diese auf wahren Bege-
benheiten gründen. Umgekehrt deutet viel darauf hin, dass die Be-
schwerdeführerin eine in Wirklichkeit inexistente Verfolgungssituation
Seite 15
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im Moment der Ausreise konstruiert hat, um sich so gegen den Ein-
wand zu wappnen, sie habe sich nach ihrer freiwilligen Rückkehr am
27. Juni 2002 noch über vier Monate unbehelligt in ihrem Heimatland
aufgehalten und dadurch das Fehlen einer Gefährdung selber aufge-
zeigt. Das Argument des BFM, wonach der späte Zeitpunkt, in wel-
chem sich die Sicherheitsorgane angeblich bei der Beschwerdeführe-
rin nach dem Verbleib ihres Ehegatten erkundigt hätten, angesichts
des am 22. Juni 2002 abgelaufenen Arbeitsurlaubs nicht nachvollzieh-
bar sei, macht nur noch deutlicher, dass die Beschwerdeführenden mit
ihren diesbezüglichen Vorbringen die gelockerten Beweisanforderun-
gen des Glaubhaftmachens nicht zu erfüllen vermögen. Die diesbe-
züglichen Entkräftungsversuche in der Beschwerde (vgl. daselbst,
S. 4 f.) verfangen nicht. Falls der Beschwerdeführer tatsächlich im Ver-
lauf des Juli 2002 zweimal fruchtlos abgemahnt und danach mittels
Verfügung sein Verlassen der Arbeitsstelle festgestellt worden wäre, ist
es - wie das BFM in der Vernehmlassung treffend erwägt - nicht ver-
ständlich, warum nach dieser Feststellungsverfügung noch Nachfor-
schungen nach seinem Aufenthalt durch den Sicherheitsdienst hätten
getätigt werden sollen.
Als Folge der dargelegten Unglaubhaftigkeit der für die Zeit nach dem
27. Juni 2002 geltend gemachten Benachteiligungen kann dahin ge-
stellt bleiben, ob das BFM der Beschwerdeführerin zu Recht entge-
genhält, bei dem erst in der Ergänzungsbefragung thematisierten Vor-
wurf der Verbindungen ins Prostituiertenmilieu handle sich um ein
nachgeschobenes Vorbringen. Immerhin lässt sich ohne abschliessen-
de Erörterung dieser Frage festhalten, dass es sich nicht um blosse
Unvollständigkeiten handelt, denen wegen des nur summarischen
Charakters des Protokolls der Empfangsstellenbefragung keine ent-
scheidende Bedeutung beigemessen werden darf (vgl. EMARK 2005
Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66). Weiter ist auf den ersten Blick auch nicht ein-
sichtig, inwiefern in Bezug auf das Befragungsklima in der kantonalen
Anhörung gerade anders als in der nur unwesentlich später durchge-
führten Ergänzungsbefragung die Rahmenbedingungen nicht hätten
geschaffen sein sollen, um - so die Darstellung in der Beschwerde -
ein mit Folgerisiken beziehungsweise Schamgefühlen behaftetes The-
ma dieser Art zur Sprache zu bringen. Zu berücksichtigen ist dabei
nicht zuletzt auch, dass die der kantonalen Anhörung beiwohnende
weibliche Hilfswerksvertretung keine weiteren Abklärungen anregte
und auch keine Einwendungen zum Protokoll anbrachte.
Seite 16
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4.2.2 Was den bei den Akten liegenden - so bezeichneten - Drohbrief
der GIA betrifft, so ist diesem in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
schon wegen seiner Eigenschaft als blosse Kopie keine relevante Be-
weiseignung zu bescheinigen. Der technische Vorgang bei der Anferti-
gung einer Fotokopie (Xerografie) bringt es mit sich, dass an einem
womöglich echten Original beliebige Veränderungen vorgenommen
werden können, die sich danach an der Kopie nicht mit vernünftigem
Aufwand eruieren lassen. Selbst wenn sich im Übrigen die von den Be-
schwerdeführenden abgegebene Fotokopie mit einem als Original aus-
gestalteten Dokument decken sollte, wäre allein deshalb nicht von
einer grundlegend anderen Beweislage auszugehen. So sind in Alge-
rien - wie in zahlreichen anderen Heimatländern von Asylsuchenden
(vgl. etwa betreffend Pakistan EMARK 1996 Nr. 21 E. 4b S. 210 f.) -
Imitate in der Erscheinungsform von offiziellen Dokumenten mühelos
gegen Bezahlung zu erwerben. Angesichts dieser Tatsache ist es an-
gezeigt, Dokumenten aus diesen Ursprungsländern ungeachtet der
Ausstattung mit vermeintlichen Echtheitsmerkmalen wie Stempeln,
Unterschriften, Marken oder Briefköpfen grundsätzlich mit Zurückhal-
tung zu begegnen. Im Falle des hier vorliegenden Drohbriefes der GIA
erscheinen entsprechende Vorbehalte umso angebrachter, als die Be-
schwerdeführenden den Sachverhalt, den sie unter Berufung auf das
Dokument für sich beanspruchen, mit ihren Aussagen in den
Befragungen nicht überzeugend darzulegen vermochten. So machte
der Beschwerdeführer einerseits geltend, der ihm am 7. Januar 2002
mit der Post zugestellte Drohbrief mit dem Stempel der GIA habe sein
ganzes Leben verändert; er sei „in sich zusammengebrochen“, habe
den Tod vor Augen gehabt und deswegen Medikamente einnehmen
müssen (vgl. act. A7/19, S. 8). Er habe den Drohbrief zur Polizei und
Gendarmerie gebracht, die ihm jedoch keinen Schutz hätten gewähren
können (vgl. act. A2/9, S. 5). Warum er in dieser behaupteten Extrem-
situation nicht unverzüglich sein Heimatland verliess, statt angeblich
permanent zwischen verschiedenen Haushalten hin- und herzupen-
deln, konnte er nicht plausibel erklären. Das Aufschieben der Ausreise
bis in den Juni 2002 ist umso schwieriger verständlich, als er später im
Rahmen des rechtlichen Gehörs zu Widersprüchen verlauten liess,
wenn er ehrlich sei, habe er sich seit dem Brandanschlag auf seine
Kühe (im September 1999) mit dem Gedanken getragen, im Ausland
Schutz zu suchen (vgl. act. B7/27, S. 22 f.). Zudem geriet bei dieser
Gelegenheit sein Versuch, eine Erklärung für die Ausstellung einer für
eine Auslandreise bestimmten Arbeitsbestätigung bloss einen Tag vor
Erhalt des Drohbriefes zu liefern, auffallend konfus und widersprüch-
Seite 17
D-4172/2006
lich. Auch in den Aussagen der Beschwerdeführerin findet sich ein
Missverhältnis zwischen der behaupteten einschneidenden Bedeutung
des Drohbriefes vom 7. Januar 2002 und dem in der Folge gezeigten
Verhalten. So stellte die Beschwerdeführerin selber keinen direkten
Zusammenhang zwischen ihrem Verwandtenbesuch in Frankreich von
April bis Juni 2002 und dem angeblich am 7. Januar 2002 erhaltenen
Drohbrief her. Stattdessen führte sie aus, sie sei zu ihren Verwandten
nach U._______ und L._______ gegangen, weil sie sich psychisch
etwas habe erholen wollen (vgl. act. B7/27, S. 6). Dass sie sich in
dieser Zeit jemals mit der Möglichkeit befasst hat, ihr Heimatland
wegen der angeblichen Bedrohung durch die Terroristen endgültig zu
verlassen, geht aus ihren Aussagen nicht hervor. Abgesehen davon
konnte sie eine nachvollziehbare Erklärung, warum die GIA im Januar
2002 plötzlich mit einem Drohbrief ausgerechnet an sie und ihren
Mann hätte gelangen sollen, nicht abgeben (vgl. act. B7/27, S. 11). Bei
dieser Sachlage ist nicht als überwiegend wahrscheinlich zu erachten,
dass die Beschwerdeführenden im Januar 2002 einen Drohbrief der
GIA mit dem Inhalt der von ihnen eingereichten Kopie erhalten haben.
4.3 Damit lässt sich im Sinne eines Zwischenfazits festhalten, dass
die Beschwerdeführenden die jeweiligen Verfolgungssituationen, in de-
nen sie ihrem Heimatland am 13. Juni 2002 beziehungsweise am
7. November 2002 entflohen sein wollen, nicht glaubhaft zu machen
vermögen.
5.
5.1 Was die übrigen Bestandteile des von den Beschwerdeführenden
vorgetragenen Sachverhalts betrifft, braucht deren Glaubhaftigkeit
nicht weiter erörtert zu werden. Selbst wenn nämlich im Sinne einer
blossen Hypothese davon ausgegangen würde, dass die Beschwerde-
führenden insoweit wahrheitsgetreue Angaben gemacht haben, ver-
möchten sie damit, wie sogleich darzulegen sein wird, die Kriterien der
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen.
5.2 Bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch die Terroristen
- Drohungen und Zerstörung des Besitzes - beruft sich das BFM in der
angefochtenen Verfügung zusätzlich darauf, dass es sich dabei um
Übergriffe durch Dritte und nicht um staatliche Verfolgungsmassnah-
men gehandelt habe. Bei nichtstaatlichen Übergriffen liege eine asylre-
levante Verfolgung nur dann vor, wenn der Staat trotz seinerseits be-
stehender Verpflichtung und Befähigung den erforderlichen Schutz
Seite 18
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vorenthalte. Eine solche Konstellation könne indes ausgeschlossen
werden, weil Hinweise auf eine Untätigkeit der algerischen Sicher-
heitskräfte gegenüber Aktionen terroristischer Gruppierungen nicht
vorlägen.
5.2.1 Die mit diesen Erwägungen vom BFM abgehandelte Frage, ob
hinsichtlich der von privaten Akteuren ausgeführten Handlungen die
Voraussetzungen einer mittelbaren staatlichen Verfolgung erfüllt seien,
stellt sich aus heutiger Sicht nicht mehr. Mit dem Grundsatzentscheid
der ARK vom 8. Juni 2006 (EMARK 2006 Nr. 18) wurde im schweizeri-
schen Asylrecht anstelle der Zurechenbarkeitstheorie die sogenannte
Schutztheorie anerkannt. Diese besagt, dass die Flüchtlingseigen-
schaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland - unter asylrecht-
lich im Übrigen relevanten Umständen (siehe sogleich) - von nicht-
staatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn in diesem
Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist. Ein solcher
kann sowohl durch den Heimatstaat als auch durch einen im Sinne der
Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden
(vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3 S. 202 f.). Übertragen auf den vor-
liegenden Fall bedeutet dies, dass die Frage der mittelbaren Verfol-
gung durch den algerischen Staat in Form einer Förderung oder Billi-
gung begangener oder drohender Übergriffe von Terroristen obsolet
geworden ist, weil nicht mehr untersucht werden muss, ob das private
Verhalten allenfalls den staatlichen Strukturen zuzurechnen ist. Nach
der Schutztheorie ist nämlich einzig massgebend, ob die betroffene
Person vor einer drohenden privaten Verfolgung beim Staat Schutz fin-
den kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
5.2.2 Auf welche der geltend gemachten Drohungen der Terroristen
das BFM mit seinen Erwägungen zur fehlenden staatlichen Zurechen-
barkeit genau Bezug nimmt (vgl. Verfügung des BFM vom 16. Septem-
ber 2005 [act. B23/8], Ziff. 4 S. 4), ist nicht klar ersichtlich. Bezüglich
des Drohbriefes der GIA war es zuvor selber zur Erkenntnis gelangt,
der betreffende Sachverhalt könne mit dem eingereichten Fotokopie
nicht glaubhaft gemacht werden (a.a.O., Ziff. 3 S. 3). Dieser Einschät-
zung schliesst sich das Gericht aus den dargelegten Gründen an
(siehe E. 4.2.2 vorne). Als nicht glaubhaft ist aus den vorstehenden
Überlegungen (siehe E. 4.2.1 hiervor) auch das Vorbringen der Be-
schwerdeführerin zu werten, wonach im Oktober 2002 der Nachbar
ihrem Schwager erzählt habe, dass „diese Leute“ gekommen seien
und gedroht hätten, man werde sie sowieso umbringen (vgl.
Seite 19
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act. A7/27, S. 18). Abgesehen davon erscheint es nicht zuletzt wegen
der ausgebliebenen Realisierung früherer Drohungen (vgl. act. A7/19,
S. 12 oben) ausgeschlossen, dass diesbezüglich eine graduell hohe
und zeitlich eingrenzbare Eintrittswahrscheinlichkeit nach dem von der
Praxis entwickelten Verständnis der begründeten Furcht im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG vorliegen würde (vgl. oben E. 3.2). An der Begrün-
detheit der geäusserten Befürchtungen fehlt es dementsprechend
auch, insoweit der Beschwerdeführer vorgibt, die Terroristen hätten sie
an vielen Orten gesucht und ihn persönlich zuoberst auf einer Todes-
liste geführt. Die diesbezüglichen Angaben in den Protokollen bewe-
gen sich auf der Ebene blosser Spekulationen und gehen letztlich
nicht über die unbelegte Behauptung hinaus, sie hätten entsprechende
Informationen erhalten (vgl. A7/19, S. 12 oben: „Nach dem Hörensa-
gen sollte ich ...“). Was schliesslich den Brandanschlag im September
1999 betrifft, geht aus den Auskünften der Beschwerdeführenden in
den Befragungen klar hervor, dass dieses Ereignis nicht sachlich und
zeitlich kausal für die am 13. Juni 2002 beziehungsweise 7. November
2002 erfolgte Ausreise war (vgl. EMARK 1996 Nr. 29 E. 2b S. 277).
Weil somit bereits andere unentbehrliche Elemente des Flüchtlings-
begriffs von Art. 3 AsylG nicht erfüllt sind, kann offen bleiben, ob die
Beschwerdeführenden sich mit Bezug auf drohende Übergriffe durch
Terroristen auf einen genügenden (zum erforderlichen Grad des
Schutzes vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.) Schutz durch die heimatli-
chen Behörden verlassen könnten.
5.3 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf wei-
tere Einwendungen in der Beschwerde und den Folgeeingaben einzu-
gehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid in der
Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls herbeizuführen. Aus
demselben Grund kann auf weitergehende Erörterungen zu den übri-
gen Beweismitteln verzichtet werden. Insbesondere braucht nicht im
Einzelnen auf die verschiedenen Presseberichte, die DVD und die
selbst verfassten Kommentare zu den Ereignissen in Algerien einge-
gangen zu werden, welche die generelle Problematik terroristischer
Akte und staatlicher Gegenmassnahmen beschlagen. Eine Verbindung
zwischen diesen allgemeinen Informationen und dem konkreten Ein-
zelfall in dem Sinne, dass sich aus den erwähnten Vorgängen im Hei-
matland gerade auch für die Beschwerdeführerenden Gefährdungs-
indizien herleiten liessen, wurde nicht hergestellt. In Würdigung der
gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass die Beschwerdefüh-
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renden einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder
nachgewiesen noch glaubhaft gemacht haben. Das Bundesamt hat die
Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.
6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei der Prüfung der
drei genannten Kriterien ist auf die im Entscheidzeitpunkt bestehenden
Verhältnisse abzustellen (EMARK 1997 Nr. 27 E. 4f S. 211).
6.1 Vorliegend hat der Kanton den Beschwerdeführenden keine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). In Beantwortung einer Anfra-
ge des Instruktionsrichters teilte die kantonale Migrationsbehörde mit
Schreiben vom 4. Dezember 2007 mit, habe man bisher davon abge-
sehen, beim BFM ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewil-
ligung an die Beschwerdeführenden gemäss Art. 14 AsylG einzurei-
chen. Diese können sich auch nicht auf einen Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Ihre
Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Einklang mit den gesetzl-
ichen Bestimmungen.
6.2
6.2.1 Zum Kriterium der Zulässigkeit ist vorab festzuhalten, dass das
in Art. 5 AsylG in Anlehnung an Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sta-
tuierte flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot (vgl. auch Art. 25
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) nur Flüchtlingen im Sinne von Art. 3
AsylG beziehungsweise Art. 1 A FK Schutz bietet. Vorliegend kommt
daher die Anwendung dieser Bestimmungen von vornherein nicht in
Betracht, nachdem aus den zuvor dargelegten Gründen die Beschwer-
deführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen.
6.2.2 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis
zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes
Seite 21
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vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER
THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich
2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird
aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete
Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im
Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch
Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kenn-
zeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielswei-
se einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen
Behandlung, angenommen werden.
6.2.2.1 In Algerien besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die
sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile dessel-
ben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Kon-
flikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund
derer die Beschwerdeführenden sich bei einer Rückkehr unvermeidlich
einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, besteht mithin
nicht.
6.2.2.2 In individueller Hinsicht ist aktenkundig, dass die Beschwerde-
führerin unter ernsthaften gesundheitlichen Problemen leidet. Dem
aktuellsten Arztbericht (Stellungnahme des Hausarztes vom 4. Januar
2006) zufolge leidet sie seit ihrer Einreise in die Schweiz an einer pa-
ranoiden Schizophrenie. Ab Mitte Dezember 2005 entwickelte sich bei
ihr eine zunehmend psychotische Dekompensation mit auftretenden
Wahngedanken. Unter einer ambulanten Behandlung mittels Neurolep-
tika und Antidepressiva trat eine rasche Besserung in dem Sinne ein,
dass die Beschwerdeführerin zu Hause mit ihrer Familie in etwa wie-
der normal funktionieren konnte. Damit ihre schizophrene Störung sta-
bil bleibt, ist neben der konsequenten Einnahme von Neuroleptika eine
stabile soziale Situation die wichtigste Voraussetzung. Gemäss Einga-
be des Beschwerdeführers vom 30. April 2009 im Verfahren betreffend
Kantonswechselgesuch (vgl. act. C10/16) litt seine Ehegattin im dama-
ligen Zeitpunkt an der insgesamt vierten schizophrenen Krise und be-
fand sich in ambulanter psychiatrischer Behandlung.
Diesbezüglich ist vorweg klarzustellen, dass Gründe ausschliesslich
medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als
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unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behand-
lung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK
2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmög-
lichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der
Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann
auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehand-
lung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d
S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Ob unter diesen restri-
ktiven Rahmenbedingungen die gesundheitliche Situation der Be-
schwerdeführerin die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu
bewirken vermag, erscheint bei erster Betrachtung zweifelhaft. Auf ei-
ne abschliessende Klärung dieser Frage kann indes verzichtet werden.
Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, liegen nämlich andere individuelle
Gründe vor, die für sich allein genommen ausreichen, um den Vollzug
der Wegweisung der Beschwerdeführenden als unzumutbar erschei-
nen zu lassen.
6.2.2.3 Im Zusammenhang mit der persönlichen Situation der Be-
schwerdeführenden fällt nicht zuletzt die lange Anwesenheitsdauer in
der Schweiz ins Gewicht. Die Beschwerdeführenden halten sich seit
ihrer Einreise im Juni 2002 beziehungsweise November 2002, mithin
seit sieben Jahren, in der Schweiz auf. Die drei Kinder C._______,
D._______und E._______ gelangten im Alter von (...), (...) und (...)
Jahr in die Schweiz und sind heute (...)-, (...)- und (...)-jährig. Das
jüngste Kind, F._______, wurde am (...) in der Schweiz geboren.
Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt
aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im
Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über
die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kin-
deswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu
würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen.
In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende
Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeu-
tung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähig-
keit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (ins-
besondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prog-
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nose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten
Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letz-
terer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hin-
blick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration
im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da
Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld
herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologi-
scher Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes
(d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen
übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine
reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin
eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter
Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl.
(vgl. BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 9.3.2, EMARK 2005 Nr. 6
E. 6. S. 55 ff.).
Die vorliegend vom Wegweisungsvollzug betroffenen Kinder
C._______, D._______und E._______ haben Lebensabschnitte in der
Schweiz verbracht, die ihre Persönlichkeit nachhaltig geprägt haben
dürften. Gemäss Angaben der kantonalen Migrationsbehörde im
Schreiben vom 4. Dezember 2007 besuchten die drei Kinder damals
die fünfte und dritte Primarklasse beziehungsweise den Kindergarten.
Nach den Ausführungen ihres Vaters im Kantonswechselgesuch vom
26. Mai 2008 handelt es sich bei ihnen um sehr gut integrierte Kinder
und gute Schüler der sechsten, vierten und ersten Schulklasse ihres
Wohnortes. Aufgrund des Fehlens anderweitiger Hinweise ist davon
auszugehen, dass die Assimilierung der drei Kinder seither weiter fort-
geschritten ist und sich unterdessen eine Adaptation an tragende Vor-
stellungen der schweizerischen Kultur und Lebensweise vollzogen hat.
Hinweise, wonach die Beschwerdeführer eine derartige Entwicklung
ihrer Kinder zu verhindern versucht hätten, sind nicht aktenkundig. Ge-
rade der Besuch der Schule über einen Zeitraum von mehreren Jahren
hinweg und das sukzessive Erlernen der deutschen Sprache dürfte bei
den Kindern eine weitreichende Anpassung an die schweizerische
Lebensweise bewirkt haben, so dass die abrupte und künstliche
Trennung vom gewohnten Umfeld sich zwangsläufig als schwere
Hypothek für ihre individuelle Entwicklung auswirken würde. Das
Bundesverwaltungsgericht gelangt deshalb zur Einschätzung, dass
eine erneute soziale Verpflanzung in Form einer Rückkehr nach
Algerien für die Kinder C._______, D._______und E._______ das
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erhebliche Risiko einer Überforderung in sich bergen würde. So ist der
Umgang mit den dort verbreiteten kulturellen Gepflogenheiten klar in
den Hintergrund getreten. Im Falle des in der Schweiz geborenen,
heute viereinhalbjährigen Kindes F._______ fehlt eine entsprechende
Vertrautheit und persönliche Bindung zu diesem Staat gar vollständig.
Der zu berücksichtigende Aspekt des Kindeswohls spricht demnach für
einen weiteren Verbleib der Kinder C._______, D._______, E._______
und F._______ in der Schweiz (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 7.1. S. 58 f.).
6.2.2.4 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der genannten Aspekte
sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie
(vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 1998 Nr. 31 E. S. 258,
EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 189 f., EMARK 1995 Nr. 24 E. 11 S. 230
ff.) gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der
Vollzug der Wegweisung gegenüber den Beschwerdeführenden und
ihren vier Kindern zum heutigen Zeitpunkt als nicht (mehr) zumutbar
zu erachten ist. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise auf
ein unbotmässiges Verhalten der Beschwerdeführenden, welches eine
nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Art. 83 Abs. 7 AuG
bedingen würde, weshalb die Voraussetzungen für eine vorläufige
Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG gegeben sind.
6.2.3 Bei dieser Sachlage entfällt eine Prüfung der Frage, ob der Voll-
zug der Wegweisung sich als unzulässig beziehungsweise als unmög-
lich erweist. Die Vollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit,
Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eines von ihnen gege-
ben ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrach-
ten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz nach den Bestimmun-
gen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (EMARK 2006 Nr. 6
E. 4.2. S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme stünde den Beschwerdeführenden wiederum die Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 31 ff. VGG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvoll-
zug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes
wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhält-
nisse zu prüfen.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit im
Eventualpunkt beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen und das BFM anzuweisen, für die Be-
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schwerdeführenden die vorläufige Aufnahme anzuordnen; im Übrigen
ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefoch-
tenen Verfügung vom 16. September 2005 sind demnach aufzuheben,
und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführen-
den nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnah-
me zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
8.
8.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfah-
rens im Asylpunkt als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1, Satz 2
VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner
Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorlie-
genden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt. Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend sind somit grundsätzlich die um
die Hälfte zu ermässigenden Kosten den Beschwerdeführenden zu
überbinden. Mit Verfügung vom 4. November 2005 hiess der Instruk-
tionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut (vgl. Prozessge-
schichte Bst. E). Hinweise auf eine zwischenzeitliche wesentliche Ver-
änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Be-
schwerdeführenden wurden seither nicht aktenkundig. Gemäss dem
Schreiben der kantonalen Migrationsbehörde vom 4. Dezember 2007
waren die Beschwerdeführenden im damaligen Zeitpunkt nach wie vor
sozialhilfeabhängig. Weil sie somit weiterhin als prozessual bedürftig
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gelten, bleiben sie von der Pflicht
zur Kostentragung befreit. Dementsprechend ist von der Erhebung von
Verfahrenskosten ganz abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2 Den Beschwerdeführenden ist - als teilweise obsiegender Partei -
für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kos-
ten eine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist praxisgemäss
infolge des Unterliegens im Asylpunkt um die Hälfte zu kürzen
(vgl. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Von den Beschwerdeführern wurde eine Zwi-
schenrechnung ihres vormaligen Rechtsvertreters vom 7. November
2005 eingereicht. Darin wird der benötigte Zeitaufwand auf der Basis
eines Stundenansatzes von Fr. 200.-- auf insgesamt 12 ¾ Stunden
veranschlagt, was dem Umfang und der Komplexität der Streitsache
angemessen erscheint. Die aufgeführten Auslagen (Telefonate, Porti,
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Kopien) in der Höhe von insgesamt Fr. 41.-- können als verhältnis-
mässig bezeichnet werden (Art. 9 Abs. 1 Bst. b und Art. 11 Abs. 2
VGKE). Neben den in der Zwischenrechnung vom 7. November 2005
ausgewiesenen Kosten der Vertretung machen die Beschwerdeführen-
den keine weiteren notwendigen Auslagen geltend (Art. 8 VGKE). Das
BFM ist bei dieser Sachlage anzuweisen, ihnen eine reduzierte Partei-
entschädigung von Fr. 1'394.-- (gerundet, inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, es sei die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und das
BFM sei anzuweisen, für die Beschwerdeführenden die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom
16. September 2005 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen,
die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'394.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Eingereichte
Beweismittel)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Maeder
Versand:
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