B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4172/2012/was
U r t e i l v o m 1 2 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Somalia,
alle vertreten durch D._______,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 10. Juli 2012 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2011 an das BFM ersuchte der Ehemann und
Vater (D._______, N […]), welcher im vorliegenden Verfahren als Rechts-
vertreter auftritt, für die Beschwerdeführenden sowie für seine Mutter
(E._______, N […], Verfahren D-4173/2012) und seine Schwester
(F._______, N […], Verfahren D-4171/2012) um Bewilligung der Einreise
in die Schweiz und um Gewährung von Asyl.
Zur Begründung des Gesuches wurde im Wesentlichen geltend gemacht,
die Familie befinde sich auf der Flucht vor der Al-Shabab, da sie in Elas-
ha Biyaha immer wieder von diesen bedroht worden seien. Nach der
Flucht des Ehemannes und Vaters der Beschwerdeführenden, der auch
zu der Al-Shabab gehört habe, seien sie zur Beschwerdeführerin ge-
kommen und hätten sie mit einem jemenitischen Kämpfer zwangsverhei-
raten wollen. Nachdem sie diesem vorgestellt worden sei, hätten sie be-
reits am nächsten Tag zum Scheich gebracht werden sollen, damit dieser
sie vermähle. Sie habe ihren Ehemann noch einmal kontaktiert und sei
dann mit der Familie geflüchtet.
B.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2011 forderte das BFM den Rechtsvertreter
auf, eine Vollmacht einzureichen.
C.
Mit Schreiben vom 17. August 2011 wurde die eingeforderte Vollmacht
eingereicht.
D.
Mit Schreiben vom 15. September 2011 teilte das BFM dem Rechtsvertre-
ter mit, im vorliegenden Verfahren könne keine Befragung stattfinden, da
es in Somalia keine schweizerische Vertretung gebe, durch welche Be-
fragungen durchgeführt werden könnten. Das BFM unterbreitete ihm
deshalb eine Reihe von konkreten Fragen zur Abklärung des Sachverhal-
tes.
E.
Am 11. Oktober 2011 nahm der Rechtsvertreter zu den Fragen des BFM
Stellung.
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Dabei wurde vorab ausgeführt, es sei die Pflicht des BFM, den Sachver-
halt festzustellen. In casu stelle es einen ganzen Fragekatalog einer
Drittperson, obschon die Fragen nur von den Betroffenen persönlich be-
antwortet werden könnten. Die Anhörung zu den Asylgründen sei vertre-
tungsfeindlich und das BFM sei verpflichtet, den Beschwerdeführenden
das rechtliche Gehör in einer Form zu gewähren, in der sie es auch
wahrnehmen könnten. Anschliessend wurde in Beantwortung der Fragen
des BFM ausgeführt, seit der Flucht des Ehemannes und Vaters vor der
Al-Shabab im November 2008 würden die Beschwerdeführenden von
diesen gesucht. Die Beschwerdeführerin sei mehrmals mit der Zwangs-
verheiratung bedroht worden. Am 11. Februar 2011 habe sich die Al-
Shabab an der Familie rächen wollen. Die Situation werde immer kriti-
scher, da die Al-Shabab überall ihre zielstrebenden Helfer habe.
F.
Am 26. März 2012 ging beim BFM ein Schreiben datierend vom 17. Au-
gust 2011 ein, in welchem der Rechtsvertreter mitteilte, die Beschwerde-
führenden hielten sich immer noch in Elasha Biyaha auf, hätten jedoch
keine fixe Unterkunft mehr. Sie hätten wegen der ständigen Bedrohung
ihre bisherige Unterkunft verlassen müssen. Die Beschwerdeführerin lebe
in ständiger Angst, dass die Töchter beschnitten und von der Al-Shabab
zwangsverheiratet werden könnten.
G.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2012 teilte das BFM dem Rechtsvertreter mit
Verweis auf BVGE 2011/39 mit, es beabsichtige, das Asylgesuch der Be-
schwerdeführenden mangels Höchstpersönlichkeit abzuschreiben und
gab ihm Gelegenheit, sich dazu schriftlich zu äussern oder ein zulässig
gestelltes Asylgesuch der Beschwerdeführenden nachzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2012 wurde ein Schreiben der Beschwerdefüh-
rerin eingereicht, in dem sie persönlich für sich und ihre Kinder um Asyl
ersuchte und ihre Asylbegründung wiederholte.
I.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2012 – eröffnet am 12. Juli 2012 – verweigerte
das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und
lehnte ihre Asylgesuche ab.
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Seite 4
J.
Mit Eingabe vom 8. August 2012 erhob der Rechtsvertreter gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung einer Ein-
reisebewilligung zur Durchführung eines Asylverfahrens. In prozessualer
Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ersucht.
K.
Nachdem vorab der Eingang der Beschwerde bestätigt worden war, ver-
schob die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 24. August 2012 das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen
späteren Zeitpunkt und forderte den Rechtsvertreter und Ehemann be-
ziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden auf, eine Fürsorgebestä-
tigung einzureichen beziehungsweise seine Einkommensverhältnisse of-
fenzulegen. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
L.
Mit Eingabe vom 29. August 2012 wurde die eingeforderte Fürsorgebe-
stätigung eingereicht.
M.
In seiner Vernehmlassung vom 10. September 2012 hielt das BFM an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
N.
Mit Eingabe vom 27. September 2012 nahmen die Beschwerdeführenden
zur Vernehmlassung des BFM schriftlich Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
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waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Beschwerdefüh-
renden am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben, gilt doch das
Stellen eines Asylgesuchs als relativ höchstpersönliches Recht, das ver-
tretungsfeindlich ist (BVGE 2011/39). Das Schreiben vom 7. Juli 2011,
durch welches das erstinstanzliche Asylverfahren eingeleitet wurde, trägt
lediglich die Unterschrift des Rechtsvertreters beziehungsweise Eheman-
nes und Vaters der Beschwerdeführenden. Auf Aufforderung des BFM
ging jedoch am 17. August 2011 bei diesem eine Vollmacht, welche die
Beschwerdeführerin persönlich unterschrieben hatte, und am 25. Juni
2012 ein von der Beschwerdeführerin persönlich verfasstes Asylgesuch
ein. Somit ist von einem persönlichen Auftreten vor einer schweizerischen
Behörde auszugehen und die Legitimation zu bejahen. Auf die ansonsten
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG
und Art. 52 VwVG) ist nach dem Gesagten einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen
Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib na-
mentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist.
Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
3.3 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen
vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor
dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend der
Fall ist – unter anderem die Art. 20 und 52 in der bisherigen Fassung gel-
ten.
3.4 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmög-
lichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am
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Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet
werden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen
aus, vorliegend sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer
Gefährdung der Beschwerdeführenden auszugehen. Ohne die Situation
in Somalia bagatellisieren zu wollen, sei es dem BFM bekannt, dass noch
immer Teile Somalias von Kampfhandlungen zwischen den Kräften der
Übergangsregierung und verschiedenen Milizen betroffen seien. Die all-
gemeine Unsicherheit, die als unausweichliche Folge dieses Konfliktes in
gewissen Teilen des Landes herrsche, betreffe indessen die gesamte
somalische Bevölkerung in gleichem Masse. Gemäss konstanter Praxis
gelten Bürgerkriegssituationen nicht als Asylgründe. Den Akten könnten
keine Hinweise entnommen werden, dass den Beschwerdeführenden im
heutigen Zeitpunkt Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3
AsylG genannten Gründe drohen könnten. Abgesehen von der angebli-
chen Ankündigung einer Zwangsverheiratung und Drohungen sei es im
Zusammenhang mit der geltend gemachten bald vier Jahre dauernden
Suche der Al-Shabab in dieser Zeit zu keinen konkreten Vorfällen ge-
kommen. Das BFM gehe davon aus, dass seitens der Al-Shabab kein
ernsthaftes Verfolgungsinteresse bestehe. Darüber hinaus sei die Al-
Shabab in den vergangenen Monaten aus verschiedenen Gebieten So-
malias vertrieben worden, womit sich eine unmittelbare Bedrohung weiter
verringert haben dürfte.
Im Zusammenhang mit dem Familiennachzug nach Art. 85 Abs. 7 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) sei die dreijährige Wartefrist nach Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme vorliegend nicht erfüllt.
4.2 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, das BFM verkenne
die Realität Somalias gänzlich. Der Entscheid sei nicht sachlich abge-
stützt sondern basiere auf Vermutungen. Sie hätten wiederholt aufge-
zeigt, dass sie sich auf der Flucht vor den Al-Shabab befänden. Am
30. Juni 2012 seien sie wieder von diesen angegriffen worden. Die An-
greifer hätten die Tochter B._______ mitnehmen wollen, um sie zu be-
schneiden. Dabei sei B._______ an der Hand verletzt worden. Weil die
Grossmutter versucht habe, das Kind zu schützen, hätten die Mitglieder
der Al-Shabab auf diese geschossen, woraufhin sie im Spital verstorben
sei. Am 28. Juli 2012 sei die Familie erneut angegriffen worden, wobei die
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Schwägerin beziehungsweise Tante mitgenommen worden sei. Über de-
ren Verbleib gäbe es keine Informationen. Die Beschwerdeführenden sei-
en nun auf der Flucht in Richtung Jowhar und würden versuchen, in ein
anderes Land zu gelangen.
Zur Stützung der Beschwerde wurden ein medizinischer Bericht vom
1. Juli 2012 betreffend die Tochter und eine Todesbestätigung vom 1. Juli
2012 betreffend die Schwieger- beziehungsweise Grossmutter der Be-
schwerdeführenden eingereicht. Beide Dokumente tragen den Briefkopf
des (…) Hospitals in Mogadischu und die Unterschrift dessen Direktors.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, das Asylgesuch des
Ehemannes und Vaters der Beschwerdeführenden sei am 19. März 2010
unter anderem deswegen abgelehnt worden, weil die von ihm nachträg-
lich geltend gemachte Verfolgung durch die Al-Shabab als unglaubhaft
erachtet worden sei. Diese Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft
erwachsen. Das Asylgesuch der Beschwerdeführenden stütze sich im
Wesentlichen auf diese als unglaubhaft erachteten Vorbringen. Es ergä-
ben sich daher bereits erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Re-
flexverfolgung. Diese Einschätzung werde dadurch gestärkt, als die gan-
ze Familie seit November 2008 – mithin während rund dreieinhalb Jahren
– von der Al-Shabab, die sich habe rächen wollen, gesucht worden sein
wolle, sich aber trotzdem während Jahren weitgehend unbehelligt in dem
von der Al-Shabab kontrollierten Gebiet habe aufhalten können. Bei den
auf Beschwerdeebene neu vorgebrachten Sachverhaltselementen handle
es sich vorerst einmal um pauschale Behauptungen, die nicht belegt sei-
en. Bei den lediglich in Kopie eingereichten Spitalberichten handle es sich
um Dokumente, die leicht käuflich erworben werden könnten. Den beiden
Dokumenten könne sodann lediglich entnommen werden, dass am
30. Juni 2012 die Tochter an der Hand verletzt worden sei und die
Schwieger- beziehungsweise Grossmutter gewaltsam ums Leben ge-
kommen sei. Was genau vorgefallen sei und wer der Urheber der Taten
sei, werde darin nicht erwähnt. Die Darstellungen in der Beschwerde sei-
en insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache als unglaubhaft zu
bezeichnen, dass gemäss öffentlich zugänglichen Quellen sich die Al-
Shabab bereits im August 2001 aus Mogadischu zurückgezogen habe
und im Mai 2012 aus dem sogenannten Afgoye-Korridor, wo sich unter
anderem das Flüchtlingslager Elasha Biyaha befinde, vertrieben worden
sei. Seither befinde sich der Afgoye-Korridor nämlich unter Kontrolle von
somalischen Regierungstruppen des Transitional Federal Government
(TFG) und der African Union Mission in Somalia (AMISOM). In den Ort-
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schaften des Korridors seien von der somalischen Regierung Verwaltun-
gen und Polizeiposten eingerichtet worden. Dass die Al-Shabab nach ih-
rer Vertreibung aus dem Afgoye-Korridor nun plötzlich im Lager gerade
zwei Mal gezielt die Beschwerdeführenden hätten angreifen sollen, nach-
dem es in den vergangenen Jahren, als sie diese Gegend noch weitge-
hend unter ihrer Kontrolle gehabt hätten, bei (angeblichen) Drohungen
geblieben sei, sei somit nicht glaubhaft. Dem BFM sei bekannt, dass es
auch seit der Vertreibung der Al-Shabab zu gewaltsamen Zwischenfällen
gekommen sei, bei denen Menschen verletzt oder getötet worden seien.
Bei den bekannt gewordenen Zwischenfällen habe es sich aber praktisch
ausschliesslich um Kampfhandlungen zwischen der Al-Shabab und den
Soldaten des TFG und von AMISOM gehandelt. Am 30. Juni 2012 und
am 28. Juli 2012 seien keine Zwischenfälle registriert worden (s. Somalia
NGO Safety Progamme). Selbst wenn also tatsächlich die Tochter ver-
letzt, die Schwieger- beziehungsweise Grossmutter getötet und die
Schwägerin beziehungsweise Tante verschleppt worden sein sollten,
könne – auch wenn es sich dabei um tragische Ereignisse handle – mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass es sich
dabei um gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichtete Verfol-
gungsmassnahmen gehandelt habe.
4.4 Die Beschwerdeführenden hielten dem entgegen, sie hätten klar dar-
auf hingewiesen, dass sie die ganze Zeit auf der Flucht gewesen seien.
Zudem seien die Al-Shabab nicht im August 2001 aus Mogadischu ver-
drängt worden.
5.
5.1 Gemäss Praxis zu Art. 20 AsylG und Art. 10 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) ist im
Auslandverfahren die asylsuchende Person in der Regel zu befragen.
Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder
aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist.
Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die gesuch-
stellende Person – soweit möglich und notwendig – mittels eines indivi-
dualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre
Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die
allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer
Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon
aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich
eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; der asylsuchenden Per-
son ist diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt
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ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung
zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.).
5.2 Im vorliegenden Fall wurde auf eine Botschaftsbefragung der Be-
schwerdeführenden zu ihrem Asylgesuch verzichtet. Das BFM begründe-
te in seiner Verfügung vom 10. Juli 2012 diesen Verzicht damit, dass eine
Anhörung faktisch nicht möglich sei, da es in Somalia keine schweizeri-
sche Vertretung gebe, und das Verfahren daher schriftlich durchzuführen
sei. Mit Schreiben vom 15. September 2011 hatte es den Beschwerdefüh-
renden zudem unter Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts die Gelegenheit gegeben, sich zu ihrem Asylgesuch nochmals zu
äussern. Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters der Beschwerdefüh-
renden ist lediglich das Stellen eines Asylgesuches vertretungsfeindlich.
Den Fragekatolog zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachver-
halts durfte und musste das BFM aber über den Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden zustellen, der seinerseits für die Weiterleitung ver-
antwortlich ist.
6.
Wie vom BFM mit ausführlicher und überzeugender Begründung darge-
legt, kann vorliegend eine Verfolgung der Beschwerdeführenden mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
6.1 Das Asylgesuch des Ehemannes und Vaters der Beschwerdeführen-
den wurde am 19. März 2010 abgewiesen, weil die an der Anhörung
nachträglich geltend gemachte Zugehörigkeit zu der Al-Shabab als nicht
glaubhaft qualifiziert wurde, nachdem er an der Befragung lediglich ange-
geben hatte, er habe Somalia wegen der allgemeinen Lage verlassen
und sei nicht persönlich betroffen gewesen. Diese Verfügung wurde nicht
angefochten. Auch im vorliegenden Verfahren wurden diesbezüglich kei-
ne weiteren Ausführungen gemacht. Die Beschwerdeführenden ihrerseits
stützen ihre Vorbringen nun auf eben diese unglaubhafte Zugehörigkeit
des Ehemannes und Vaters zu der Al-Shabab und machen eine diesbe-
zügliche Reflexverfolgung geltend, weshalb bereits erhebliche Zweifel an
ihren Vorbringen entstehen. Auffallend ist dabei zudem tatsächlich, dass
sie seit dessen Ausreise im November 2008 über Jahre hinweg weitge-
hend unbehelligt in Elasha Biyaha, einem damals von der Al-Shabab
kontrollierten Gebiet, hatten leben können. Zwar machen sie geltend, sie
seien immer auf der Flucht gewesen, ihren Eingaben vom 17. August
2011, 25. März 2012 und 25. Juni 2012 ist aber zu entnehmen, dass sie
sich zu dieser Zeit immer in Elasha Biyaha befunden haben. Ebenfalls
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richtig sind die Erwägungen des BFM, wonach Mogadischu seit August
2011 – bei der Angabe des Jahres 2001 durch das BFM handelt es sich
offensichtlich um einen Schreibfehler – und der Afgoye-Korridor, in dem
sich das Lager Elasha Biyaha befindet, seit Mai 2012 von den Al-Shabab
befreit sind. Diese Informationen sind in Form von öffentlichen Quellen
zugänglich (vgl. UK Home Office, Security Situation In Southern and
Central Somalia, 17. August 2012). Der Einwand in der Beschwerde, das
BFM verkenne die Lage und stütze sich nur auf Vermutungen, kann vor-
liegend nicht gestützt werden. Auf Vernehmlassungsebene hat das BFM
einlässlich und mit Quellenhinweisen über die Lage in Somalia berichtet.
Die Beschwerdeführenden behaupten zwar, dass die Erwägungen des
BFM nicht zuträfen, vermögen aber auf keinerlei anderslautende Quellen
zu verweisen. Dem Gericht wären solche denn auch nicht bekannt. Vor
dem Hintergrund der Vertreibung der Al-Shabab aus den relevanten Ge-
bieten scheint es tatsächlich unglaubhaft, dass diese im Juni und Juli
2012 bei den Beschwerdeführenden aufgetaucht sein sollen, um diese
gezielt anzugreifen, zumal die Beschwerdeführenden zuvor, als die Al-
Shabab noch die Kontrolle über das entsprechende Gebiet inne hatten,
offenbar nie angegriffen worden waren. Auffallend ist denn auch, dass die
angeblichen Angriffe just in den Zeitraum der angefochtenen Verfügung
fallen, in der erwogen wurde, eine Gefährdung sei unglaubhaft, weil die
Beschwerdeführenden bisher nur bedroht worden sein wollen. Zwar wird
insbesondere der Tod der Schwiegermutter nicht grundsätzlich angezwei-
felt, und selbst wenn auch die Tochter verletzt worden und die Schwäge-
rin verschwunden sein sollten, bleibt vor diesem Hintergrund unglaubhaft,
dass diese Ereignisse mit einer direkten Verfolgung der Beschwerdefüh-
renden durch die Al-Shabab zusammenhängen. Vielmehr dürfte es sich
dabei allenfalls um Folgen der immer noch unsicheren Lage in Somalia
handeln, welche die Bevölkerung Somalias aber allgemein betrifft. Insge-
samt ist damit nicht von einer asylrechtlich relevanten Gefährdungslage
auszugehen, die zu einer Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 3
AsylG zu führen vermöchte. Dieser Einschätzung wird in der Beschwerde
und der Stellungnahme nichts Stichhaltiges entgegengehalten.
6.2 Das BFM hat nach dem Gesagten den Beschwerdeführenden zu
Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise deren
Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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Seite 12
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Be-
schwerde wurde jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Gemäss dieser
Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen,
wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Be-
schwerde nicht aussichtslos erscheint. Die Mittellosigkeit der Beschwer-
deführenden ist durch die Fürsorgebestätigung vom 28. August 2012
betreffend deren Ehemann und Vater belegt. Nach dem Gesagten sind
die Begehren auch nicht als aussichtslos zu bewerten. Somit sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfah-
renskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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