B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4172/2018
Ur t e i l vom 6 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Pakistan,
vertreten durch Dipl.-Jur. Tilla Jacomet,
HEKS-Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und
unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor dem SEM;
Verfügung des SEM vom 18. Juni 2018
D-4172/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist ein pakistanischer Staatsbürger aus B._______
in der Provinz Belutschistan (Balochistan gemäss in Pakistan gebräuchli-
cher englischer Bezeichnung) und gehört der Volksgruppe der Belutschen
(Baloch) an. Nach eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat Mitte
Juni 2011 in Richtung Afghanistan. Über den Iran gelangte er Ende Juni
2011 nach Dubai, wo er sich bis zum 19. September 2012 aufhielt. Am
25. September 2012 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte tags da-
rauf beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe ein Asylgesuch. Am
9. Oktober 2012 wurde er durch das damalige Bundesamt für Migration
(BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch befragt
und am 10. Juni 2013 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs an-
gehört. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton C._______ zugewiesen.
B.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Rahmen der durch-
geführten Befragungen im Wesentlichen damit, er sei seit seiner Zeit als
Student der Jurisprudenz für eine Partei tätig, die sich für die Unabhängig-
keit Belutschistans einsetze. Diese Partei trage heute den Namen Baloch
Republican Party (BRP). Im Jahr 2004 sei er zum Distriktspräsidenten,
2007 zum Mitglied des Zentralkomitees und 2009 zum Vizepräsidenten der
BRP gewählt worden. Eine grosse Zahl von Politikern der BRP, darunter
sechs Mitglieder des Zentralkomitees, seien ermordet worden. Er selbst
werde wegen seines politischen Engagements durch den pakistanischen
Staat des Landesverrats beschuldigt, und man werfe ihm vor, für ein tödli-
ches Attentat gegen Angehörige der staatlichen Sicherheitskräfte verant-
wortlich zu sein. Seit dem Jahr 2010 hätten die pakistanischen Sicherheits-
behörden dreimal versucht, ihn festzunehmen, und er habe sich deswegen
versteckt gehalten. Weil er an Leib und Leben bedroht gewesen sei, habe
er sich schliesslich zur Ausreise aus Pakistan entschieden. Seit seiner Ein-
reise in die Schweiz betätige er sich weiterhin exilpolitisch für die Ziele der
BRP und sei in ständigem Kontakt mit dem Präsidenten der Partei, welcher
sich ebenfalls in der Schweiz befinde. Nachdem er im März 2013 vor dem
Sitz der Vereinten Nationen (UNO) in Genf eine Demonstration gegen die
pakistanische Regierung angeführt habe, sei sein ältester Sohn
D._______ ‒ der ebenfalls für die BRP aktiv gewesen sei ‒ durch die pa-
kistanischen Sicherheitskräfte entführt worden. Nach einer weiteren Kund-
gebung beim Sitz der UNO in Genf am 2. Juni 2013 sei D._______ tags
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darauf ermordet aufgefunden worden. Auch das Leben seiner weiteren
Kinder, die sich noch in Pakistan aufhalten würden, sei in Gefahr. Im Rah-
men seiner Befragungen gab der Beschwerdeführer als Beweismittel Ko-
pien zweier Berichte pakistanischer Sicherheitsbehörden betreffend seine
Person, verschiedene Zeitungsartikel, Auszüge aus dem Internet sowie
Photographien des getöteten Sohnes D._______ zu den Akten.
C.
Mit Eingaben an das BFM vom 10. Juli 2013 und vom 6. November 2014
übermittelte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel.
D.
Mit Eingabe an das SEM vom 11. September 2015 zeigte die Rechtsver-
treterin die Übernahme ihres Mandats an.
E.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. Mai 2016 erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde wegen
Rechtsverzögerung durch das SEM. Diese Beschwerde wurde durch das
Gericht mit Urteil E-3397/2016 vom 11. Juli 2016 gutgeheissen.
F.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das SEM vom 12. Juli 2016 über-
mittelte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Bezug auf die politi-
sche Situation in Belutschistan, seine eigenen politischen Aktivitäten und
den Tod seines Sohnes D._______.
G.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 ersuchte das SEM den Nachrichtendienst
des Bundes (NDB) um eine Stellungnahme zur Person des Beschwerde-
führers, insbesondere betreffend des Vorliegens allfälliger Gründe für einen
Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 F des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(Flüchtlingskonvention [FK], SR 0.142.30) beziehungsweise für einen Aus-
schluss vom Asyl gemäss Art. 53 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2017 forderte das SEM den Be-
schwerdeführer auf, verschiedene Fragen zu seinen politischen Aktivitäten
zu beantworten. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das Staatssekre-
tariat vom 27. April 2017 reichte der Beschwerdeführer eine diesbezügliche
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Stellungnahme sowie weitere Beweismittel ein. Mit Eingabe vom 3. Mai
2017 übermittelte er zudem ein weiteres Beweismittel.
I.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 6. Oktober 2017 erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht erneut eine Beschwerde
wegen Rechtsverzögerung durch das SEM. Diese Beschwerde wurde
durch das Gericht mit Urteil D-5707/2017 vom 15. November 2017 gutge-
heissen.
J.
Am 9. Januar 2018 führte das SEM eine weitere Anhörung des Beschwer-
deführers zu dessen Asylgründen durch. Dabei gab der Beschwerdeführer
im Wesentlichen zu Protokoll, im Verlauf des Jahres 2017 hätten Angehö-
rige der pakistanischen Sicherheitskräfte sein Haus in Pakistan überfallen
und alle darin befindlichen Wertsachen mitgenommen. Auch habe ihn die
pakistanische Regierung bezüglich eines ihm gehörenden Grundstücks
enteignet. Seit ein bis zwei Jahren sei ausserdem seine Mutter durch die
Sicherheitskräfte belästigt und bedroht worden, weshalb sie psychisch er-
krankt sei, sich während sechs Monaten in Spitalbehandlung befunden
habe und am 4. Dezember 2017 verstorben sei. Im Jahr 2016 sei zudem
einmal seine Ehefrau durch Angehörige der Sicherheitskräfte geschlagen
worden. Nach der Ermordung seines Sohnes D._______ sei ein anderer
Sohn namens E._______ im Juli 2013 aus Sicherheitsgründen nach Dubai
ausgereist. Im Übrigen sei er bereits im August 2014 aufgrund von Mei-
nungsdifferenzen mit dem Parteipräsidenten über die politische Strategie
der BRP aus der Partei ausgeschieden. Indessen engagiere er sich weiter-
hin politisch für die Belange Belutschistans. Ferner machte der Beschwer-
deführer geltend, auch sein jüngster Sohn F._______, der mittlerweile vier-
zehn oder fünfzehn Jahre alt sei, habe nun ein Alter erreicht, in dem er
Probleme seitens der pakistanischen Sicherheitskräfte zu befürchten habe.
K.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 ersuchte das SEM den NDB erneut
um eine Stellungnahme zur Person des Beschwerdeführers hinsichtlich all-
fälliger Gründe für einen Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 1 F FK beziehungsweise für einen Ausschluss vom Asyl ge-
mäss Art. 53 AsylG.
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Seite 5
L.
Mit Schreiben an das SEM vom 22. Februar 2018 übermittelte der NDB
einen Amtsbericht in Bezug auf den Beschwerdeführer.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2018 erteilte das SEM dem Beschwer-
deführer in Bezug auf den Amtsbericht des NDB das rechtliche Gehör.
N.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das SEM vom 3. April 2018 gab
der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ab. Zudem
teilte er mit, am 11. März 2018 hätten pakistanische Sicherheitskräfte sein
Haus in Pakistan überfallen und seine Ehefrau, Kinder, Eltern und Neffen
misshandelt. Ein Neffe, welcher die Anwaltskanzlei des Beschwerdefüh-
rers weiterbetrieben habe, sei entführt worden. Sämtliche Vermögensge-
genstände seien mitgenommen oder zerstört und alle Mobiltelephone der
Familienangehörigen konfisziert worden. Das Schicksal des jüngsten Soh-
nes F._______, der in neunzehn Kilometern Entfernung eine Schule besu-
che, sei ungewiss. Zum Schutz der Familienangehörigen werde zu deren
Gunsten ein Antrag auf Ausstellung humanitärer Visa für die Einreise in die
Schweiz gestellt. Des Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer darum,
seine Rechtsvertreterin sei ihm gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV und ange-
sichts des Umfangs des Verfahrens als amtliche Rechtsbeiständin beizu-
ordnen.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2018 teilte das SEM dem Beschwer-
deführer mit, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
werde mit dem Endentscheid befunden. Des Weiteren wurde dem Be-
schwerdeführer das Vorgehen für die Einreichung eines Antrags auf Aus-
stellung humanitärer Visa erläutert.
P.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 (Datum der Eröffnung: 19. Juni 2018)
anerkannte das SEM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 AsylG als
Flüchtling und ordnete dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. In-
dessen lehnte das Staatssekretariat das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers in Anwendung von Art. 53 AsylG wegen Asylunwürdigkeit ab. Zudem
lehnte das SEM auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab.
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Seite 6
Q.
MIt Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das SEM vom 25. Juni 2018 er-
suchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Akten seines Asylverfah-
rens. Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom
27. Juni 2018.
R.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 18. Juli 2018 focht der Be-
schwerdeführer den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht
an. Dabei beantragte er hauptsächlich die Aufhebung der Dispositionszif-
fern 2 und 3 der genannten Verfügung und die Gewährung des Asyls. Zu-
dem sei auch die Ziffer 7 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung
aufzuheben, und es sei dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im
erstinstanzlichen Verfahren stattzugeben. Des Weiteren stellte er den An-
trag, das Staatssekretariat sei anzuweisen, die beantragten Verfahren zur
Gewährung humanitärer Visa zugunsten seiner Familienangehörigen um-
gehend an die Hand zu nehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG sowie um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin ge-
mäss Art. 110a AsylG in der Person seiner bisherigen Rechtsvertreterin.
Mit der Beschwerdeschrift wurden zwei Honorarabrechnungen bezüglich
des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch des Beschwerdeverfahrens so-
wie eine Fürsorgebestätigung eingereicht. Auf die Begründung der Be-
schwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Übrigen richtet sich die Kognition des
Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 49 VwVG (vgl. auch Art. 37 VGG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist ‒ mit nachfolgender Einschränkung (E. 4.2) ‒
einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
4.
4.1 Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ableh-
nung des Asylgesuchs wegen Asylunwürdigkeit sowie gegen die Ableh-
nung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung im vorinstanzlichen
Verfahren. Die Frage der Flüchtlingseigenschaft bildet damit nicht Gegen-
stand des Beschwerdeverfahrens, und die angefochtene Verfügung ist
diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen.
4.2 Mit der Beschwerdeschrift wird unter anderem beantragt, das SEM sei
anzuweisen, die Verfahren zur Gewährung humanitärer Visa zugunsten
der Familienangehörigen des Beschwerdeführers umgehend an die Hand
zu nehmen. Die Frage der Erteilung von Visa aus humanitären Gründen ist
nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, und entsprechend kann
sie auch nicht Beschwerdeobjekt im vorliegenden Verfahren sein. Auf den
genannten Antrag ist somit nicht einzutreten.
5.
5.1 Mit der Beschwerdeschrift wird unter anderem geltend gemacht, das
SEM habe in der angefochtenen Verfügung zunächst dreizehn Seiten da-
rauf verwendet, sich zur Anwendung von Art. 1 F FK zu äussern, um diese
Norm schliesslich aber mangels Verhältnismässigkeit als nicht anwendbar
zu erklären. Hinsichtlich Art. 53 AsylG verweise das Staatssekretariat dann
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pauschal auf die vorhergehenden Ausführungen, halte die Anwendung die-
ser Bestimmung aber ohne weitere Begründung für verhältnismässig. Dies
komme einer Verletzung der Begründungspflicht gleich. Das SEM erläu-
tere zudem auch nicht, welchem der zwei alternativen Tatbestände von
Art. 53 AsylG (Begehung verwerflicher Handlungen einerseits, Verletzung
oder Gefährdung der inneren Sicherheit der Schweiz andererseits) das
Verhalten des Beschwerdeführers zugeordnet werde.
5.2 Zu den Verfahrensgarantien, die der Grundsatz des rechtlichen Gehörs
umfasst (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29‒33 VwVG; vgl. etwa MICHELE ALBER-
TINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwal-
tungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; BENOIT
BOVAY, Procédure administrative, 2. Aufl., Bern 2015, S. 249 ff.; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, S. 219 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/
MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 70 ff., 171 ff.), gehört unter anderem die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernst-
haft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt
schliesslich auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich niedergelegte
grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE
123 I 31 E. 2c). Die Begründung eines Entscheids soll der betroffenen Per-
son die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die ent-
scheidende Behörde massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Ent-
scheids ausserdem in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachge-
recht anzufechten (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHILLING-SCHWANK,
in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 35, N 10, 17).
5.3 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind (Bst. a), sie die
innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefähr-
den (Bst. b) oder gegen sie eine Landesverweisung nach Art. 66a oder
66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
(StGB, SR 311.0) oder Art. 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom
13. Juni 1927 (MStG, SR 321.0) ausgesprochen wurde (Bst. c). Hat sich
ergeben, dass vom Vorliegen eines dieser drei Tatbestände auszugehen
ist, ist gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
in einem weiteren Schritt ausserdem die Verhältnismässigkeit der Rechts-
folge eines Asylausschlusses zu prüfen. In Betracht zu ziehen sind dabei
gemäss entsprechender Praxis unter anderem das Alter der betreffenden
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Person im Zeitpunkt der Tatbegehung, allfällige Veränderungen der Le-
bensverhältnisse nach der Tat, die Wahrscheinlichkeit der erneuten Bege-
hung von Straftaten sowie die Frage, wie lange die Tat bereits zurückliegt,
wobei die strafrechtlichen Verjährungsbestimmungen zu berücksichtigen
sind (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 S. 132, BVGE 2011/29 E. 9.2.4; bspw. auch
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4291/2012 vom 26. Juli 2013
E. 5.5, D-4698/2013 vom 23. Juli 2014 E. 6.3, D-1071/2015 vom 19. April
2016 E. 5.5.1; vgl. ausserdem Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 40, 2002 Nr. 9
E. 7d).
5.4
5.4.1 Das SEM gelangte mit der angefochtenen Verfügung zunächst im Zu-
sammenhang mit der Prüfung eines Ausschlusses von der Flüchtlingsei-
genschaft zum Ergebnis, es bestünden ernsthafte Gründe dafür, dass dem
Beschwerdeführer die Verantwortung für schwere Verbrechen des gemei-
nen Rechts im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK anzulasten sei. Darauf sei zu
schliessen, weil ‒ so die Ausführungen des Staatssekretariats im Wesent-
lichen ‒ der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht nur bei der Ba-
loch Republican Party (BRP), sondern auch bei der Baloch Republican
Army (BRA) eine Führungsfunktion innegehabt habe. Dabei sei die BRA in
der pakistanischen Provinz Belutschistan für die Tötung zahlreicher Politi-
ker und Zivilpersonen sowie für viele weitere schwere Straftaten des ge-
meinen Rechts verantwortlich. Allerdings kam die Vorinstanz ausserdem
zum Schluss, angesichts verschiedener Umstände – namentlich des im
Jahr 2014 erfolgten Austritts des Beschwerdeführers aus der BRP, seiner
Loslösung vom betreffenden persönlichen Umfeld und einer damit verbun-
denen kritischen Auseinandersetzung mit den Handlungen der BRP wie
auch der BRA ‒ sowie unter Berücksichtigung dessen, dass das Leben des
Beschwerdeführers von tragischen familiären Schicksalsschlägen und
zahlreichen Entbehrungen geprägt sei, erweise sich eine Anwendung von
Art. 1 F Bst. b FK als nicht verhältnismässig. Die kumulativen Vorausset-
zungen für die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. b FK
seien somit nicht gegeben.
5.4.2 Jedoch, so das SEM in der angefochtenen Verfügung weiter, sei aus-
serdem die Anwendung von Art. 53 AsylG betreffend den Ausschluss vom
Asyl zu prüfen. Diesbezüglich führte das Staatssekretariat aus, es sei be-
reits dargelegt worden, weshalb hinsichtlich des Tatbestands und des indi-
viduellen Tatbeitrags die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 1 F
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Seite 10
Bst. b FK als erfüllt zu erachten seien. Es sei auf die entsprechende aus-
führliche Argumentation zu verweisen. Auch hinsichtlich der Verhältnis-
mässigkeit seien die für die Prüfung relevanten Aspekte bereits beleuchtet
worden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als frühe-
rer Vizepräsident der BRP beziehungsweise der BRA eine Organisation,
die zu gewalttätigen Mitteln greife und für zahlreiche schwere Straftaten
verantwortlich sei, massgeblich unterstützt und mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit mitgestaltet habe. Angesichts dessen sei zugunsten des Be-
schwerdeführers zwar von der Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK abzuse-
hen, nicht jedoch von der Anwendung von Art. 53 AsylG. In Anbetracht
dessen, dass der Beschwerdeführer trotz Ausschlusses vom Asyl als
Flüchtling in der Schweiz Schutz geniessen werde, erweise sich die An-
wendung von Art. 53 AsylG als verhältnismässig.
5.4.3 Mit dieser Argumentation in Bezug auf die Frage, ob der Beschwer-
deführer in Anwendung von Art. 53 AsylG als asylunwürdig zu erachten sei,
hat das SEM seine Begründungspflicht in offensichtlicher Weise verletzt.
Zum einen ist der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen, auf wel-
chen der drei gesetzlichen Tatbestände von Art. 53 AsylG die Vorinstanz
ihre Einschätzung, der Beschwerdeführer sei asylunwürdig, überhaupt
stützt und weshalb dieser gegebenenfalls erfüllt sein soll. Zum anderen
wurde auch keine Prüfung der Verhältnismässigkeit der Rechtsfolge eines
Asylausschlusses vorgenommen, welche den praxisgemässen Vorgaben
(vgl. E. 5.3) gerecht wird. Dabei ist mit Blick auf den letztgenannten Ge-
sichtspunkt insbesondere festzuhalten, dass das SEM unter dem Aspekt
der Anwendung von Art. 53 AsylG darauf verwies, die Frage der Verhält-
nismässigkeit sei bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der Anwen-
dung von Art. 1 F Bst. b FK „beleuchtet“ worden. Jedoch kam das Staats-
sekretariat diesbezüglich zum Schluss, die Verhältnismässigkeit sei ge-
rade nicht gegeben. Weshalb im Gegensatz dazu die Verhältnismässigkeit
der Anwendung von Art. 53 AsylG gegeben sein soll, erschliesst sich aus
der Begründung der Verfügung in keiner Weise. Der blosse Hinweis auf
den Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz Ausschlusses vom Asyl als
Flüchtling in der Schweiz Schutz geniesse, ist als Begründung offensicht-
lich untauglich.
5.5 Somit erweist sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich des
Ausschlusses vom Asyl in Verletzung des rechtlichen Gehörs des Be-
schwerdeführers ergangen ist. Das SEM ist folglich aufzufordern, im er-
wähnten Punkt eine erneute Beurteilung vorzunehmen und dabei alle we-
sentlichen Prüfungskriterien zu berücksichtigen.
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Seite 11
6.
6.1 Mit der Beschwerdeschrift wird im Übrigen beantragt, es sei auch die
Ziffer 7 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und dem
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren
stattzugeben. Dabei wird dieser Antrag damit begründet, das SEM habe
das mit Eingabe vom 3. April 2018 für das vorinstanzliche Verfahren ge-
stellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung unter anderem mit der
Begründung abgelehnt, die mandatierte Rechtsvertreterin verfüge nicht
über ein Anwaltspatent. In Abweichung von Art. 65 Abs. 2 VwVG gelte ge-
mäss Art. 110a Abs. 3 AsylG bei der amtlichen Verbeiständung im Asylbe-
reich kein Anwaltsmonopol für die unentgeltliche Rechtsvertretung. Im Ge-
gensatz zu Art. 65 Abs. 1 VwVG sei hier, gemäss „Botschaft des Bundes-
rates zur Änderung des Asylgesetzes“ (recte: Zusatzbotschaft zur Ände-
rung des Asylgesetzes [Kurzfristige Massnahmen] vom 23. September
2011 [BBl 2011 7325]) eine Einschränkung auf bestimmte Verfügungen
nicht sinnvoll. Es sei (gemäss dieser Botschaft) nicht gerechtfertigt, bei Be-
schwerdeverfahren zum Beispiel im Bereich Reisepapiere oder bei Dublin-
Verfahren am Anwaltszwang festzuhalten, obwohl diese Verfahren in der
Regel weniger aufwendig und die Rechtsfragen weniger kompliziert seien
als materiell-rechtliche Asylverfahren. Es erscheine folglich inkonsequent
und sinnwidrig, für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung in
Beschwerdeverfahren des Asylbereichs auf das Anwaltsmonopol zu ver-
zichten, dies aber im erstinstanzlichen Verfahren beizubehalten.
6.2 Dieser Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt wer-
den. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 2
VwVG können grundsätzlich nur Anwälte und Anwältinnen ein Mandat
übernehmen, welche die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen
nach Art. 7 und 8 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (BGFA,
SR 935.61) erfüllen (vgl. MARTIN KAYSER, in: Christoph Auer/Markus Mül-
ler/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen
2008, Art. 65, N 36; MARCEL MAILLARD, in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/
Genf 2016, Art. 65, N 41; vgl. im Übrigen zur unentgeltlichen Verbeistän-
dung im erstinstanzlichen Asylverfahren BVGE 2017 VI/8). Zwar können
im Rahmen von Art. 110a Abs. 3 AsylG seit Inkrafttreten dieser Norm am
1. Februar 2014 bei Beschwerden, die gestützt auf das AsylG ergehen,
über Anwälte und Anwältinnen im erwähnten Sinn hinaus auch weitere Per-
sonen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss, die sich beruf-
lich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen, zur
amtlichen Verbeiständung zugelassen werden. Jedoch beschränkt sich
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Seite 12
diese Gesetzesänderung nach dem Wortlaut von Art. 110a AsylG und des-
sen systematischen Stellung im Gesetz – indem die Norm unter dem Ab-
schnittstitel „Beschwerdeverfahren auf Bundesebene“ steht ‒ offensichtlich
auf das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Entge-
gen der Argumentation des Beschwerdeführers lässt sich der bundesrätli-
chen Botschaft auch keineswegs entnehmen, die Zulassungskriterien in
Bezug auf die amtliche Verbeiständung von Art. 110a Abs. 3 AsylG sollten
auch für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im erstin-
stanzlichen Asylverfahren gelten. Vielmehr ergibt sich aus der fraglichen
Botschaft (a.a.O., BBl 2011 7325, 7345) gerade, dass der Bundesrat die
mit der Einführung von Art. 110a AsylG verbundenen Rechtsfolgen explizit
als Massnahme für einen verbesserten Rechtsschutz im Beschwerdever-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht verstand.
6.3 Somit ist das SEM zu Recht zum Schluss gelangt, die Voraussetzun-
gen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG seien nicht erfüllt, da die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers ‒ was von ihr selbst auch nicht bestritten wird ‒ nicht über
ein Anwaltspatent verfüge.
7.
7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde ‒ soweit auf sie eingetreten
werden kann (E. 4.2) ‒ insofern teilweise gutzuheissen, als mit ihr die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, soweit die Ableh-
nung des Asylgesuchs wegen Asylunwürdigkeit betreffend. In diesem
Punkt ist die Sache zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.2 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit mit ihr die Aufhebung der Zif-
fer 7 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung betreffend die unent-
geltliche Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren beantragt wird.
8.
8.1 Nachdem der Beschwerdeführer im Punkt der Ablehnung des Asylge-
suchs wegen Asylunwürdigkeit mit seiner Beschwerde durchgedrungen ist,
hat sich erwiesen, dass die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos
war. Des Weiteren liegt eine Fürsorgebestätigung vor. Das mit der Be-
schwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen.
Folglich hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.
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8.2 Da auf Beschwerdeebene auch die Voraussetzungen von Art. 110a
AsylG gegeben sind, ist des Weiteren auch das Gesuch um Bestellung ei-
ner amtlichen Rechtsbeiständin gutzuheissen, als welche die Rechtsver-
treterin des Beschwerdeführers einzusetzen ist.
8.3 Nachdem der Beschwerdeführer im Asylpunkt – und insofern teil-
weise – obsiegt hat, ist ihm eine angemessene, um einen Achtel reduzierte
Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37
VGG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfakto-
ren (Art. 9‒13 VGKE) und die als angemessen erscheinende Kostennote
der Rechtsvertreterin vom 18. Juli 2018 in Bezug auf das Beschwerdever-
fahren sowie um einen Achtel gekürzt (Art. 7 Abs. 2 VGKE), sind dem Be-
schwerdeführer Fr. 2‘465.‒ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzuspre-
chen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrich-
ten. Der Anspruch auf amtliches Honorar der als amtliche Rechtsbeiständin
im Sinne von Art. 110a AsylG eingesetzten Rechtsvertreterin wird insoweit
gegenstandslos.
8.4 Im Umfang des Unterliegens ist der als amtliche Rechtsbeiständin ein-
gesetzten Rechtsvertreterin ein amtliches Honorar zulasten der Gerichts-
kasse in der Höhe von Fr. 350.‒ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu-
zusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist und soweit die Ableh-
nung des Asylgesuchs wegen Asylunwürdigkeit betreffend, gutgeheissen.
Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Akten werden dem SEM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne
der Erwägungen überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
In Gutheissung des entsprechenden Gesuchs wird die Rechtsvertreterin
als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
5.
Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 2‘465.‒ zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
6.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 350.‒ zugesprochen.
7.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Martin Scheyli
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