B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4173/2013
U r t e i l v o m 2 0 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kind
C._______, geboren (…),
Sri Lanka,
alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 19. Juni 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden liessen durch ihren Rechtsvertreter mit als
"Asylgesuch im Ausland" bezeichneter Eingabe vom 10. November 2008
beantragen, auf ihr Asylgesuch sei einzutreten, es sei ihnen zwecks
Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerde-
führenden, Tamilen aus D._______, seien am 21. Juni 2007 von Sri Lan-
ka nach Malaysia geflüchtet, wo sie sich seither ohne Aufenthaltsbewilli-
gung aufhalten würden und vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt wor-
den seien. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar
2008 sei zusammenfassend festgehalten worden, dass sich die Sicher-
heitslage in Sri Lanka seit 2006 kontinuierlich verschlechtert habe. Damit
stehe fest, dass die Beschwerdeführenden nicht nach Sri Lanka zurück-
kehren könnten. Ebenso könne ihnen ein Leben in Malaysia nicht zuge-
mutet werden. Der Bruder der Beschwerdeführerin (P.M.) sei in der
Schweiz als Flüchtling anerkannt worden und verfüge über Asyl, womit
die vorausgesetzte Beziehungsnähe zur Schweiz bestehe. Den Be-
schwerdeführenden sei raschmöglichst die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen.
B.
Mit Schreiben des BFM vom 12. Dezember 2008 wurde die Schweizeri-
sche Botschaft in Malaysia unter Beilage einer Kopie der Eingabe des
Rechtsvertreters vom 10. November 2008 ersucht, die Beschwerdefüh-
renden zu befragen und anschliessend die Befragungsprotokolle zusam-
men mit dem Bericht ans BFM zuzustellen.
C.
Nachdem eine Durchsicht der Akten ergeben hatte, dass weder der
Rechtsvertreter noch die Beschwerdeführenden selbst sich seither mit
den Schweizer Behörden in Verbindung setzten, wurde der Rechtsvertre-
ter der Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 7. Mai 2013 aufgefor-
dert, dem BFM bis zum 8. Juni 2013 mitzuteilen, ob diese noch an ihren
Asylgesuchen festzuhalten gedenken, und gegebenenfalls dem Bundes-
amt eine den Beschwerdeführenden klar zurechenbare Willensäusserung
zuzustellen. Bejahendenfalls wurde innert gleicher Frist die Gelegenheit
eingeräumt, den Schweizer Behörden die aktuelle Situation sowie allfälli-
ge, seit dem 10. November 2008 neue und mit den Asylgesuchen zu-
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sammenhängende wichtige Ereignisse darzulegen und neue Beweismittel
nachzureichen. Unter Beilage eines explizit aufgelisteten Fragekatalogs
wurden die Beschwerdeführenden gebeten, die entsprechenden Fragen
genau und konkret zu beantworten.
D.
In der Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 3. Juni 2013 wurden zu-
nächst zwei zwischenzeitlich geborene Kinder der Beschwerdeführenden
Sathiyaseelan Sathurthika, geboren am 25. Oktober 2009, und Sathiya-
seelan Mahisha, geboren am 29. Januar 2013 aufgeführt. Sodann wurde
ausgeführt, der in regelmässigem Kontakt mit der Beschwerdeführerin
stehende Bruder P.M. habe sich mit ihr in Verbindung gesetzt und unter
Beizug ihrer Angaben die vom BFM gestellten Fragen schriftlich beant-
wortet. Dieses Schreiben gelte zusammen mit dem Asylgesuch vom
10. November 2008 und der damals eingereichten Vollmacht als den Be-
schwerdeführenden zurechenbare Willensäusserung betreffend die
Schutzsuche in der Schweiz. Zur Begründung wurde darin im Wesentli-
chen ausgeführt, der Bruder der Beschwerdeführerin P.M. und derjenige
des Beschwerdeführers M.K. seien Mitglieder der Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Die Beschwerdeführenden und ihre Fami-
lien seien von der Armee, Polizei und unbekannten tamilischen Gruppen
wiederholt behelligt worden. Im Jahr 2004 sei S.M., ein anderer Bruder
der Beschwerdeführerin, von unbekannten Gruppen dreimal entführt und
misshandelt worden. Anfangs 2006 sei S.M. zusammen mit einem weite-
ren Bruder V.M. einmal von der Polizei verhaftet und misshandelt worden.
Nach der Heirat der Beschwerdeführenden im Mai 2006 hätten die Behel-
ligungen durch die Polizei und andere Gruppierungen fortgedauert. An-
fangs 2007 bis Juni 2007 sei V.M. mehrmals entführt worden. Am 16. Juni
2007 habe die Familie aufgrund der andauernden Behelligungen ent-
schieden, E._______ zu verlassen. Am 21. Juni 2007 seien sie auf dem
Luftweg nach Malaysia ausgereist. Dort würden sie unter schwierigen
Bedingungen leben und befürchten, jederzeit nach Sri Lanka zurückge-
schickt werden zu können.
E.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2013 – eröffnet am 21. Juni 2013 – verwei-
gerte das Bundesamt den Beschwerdeführenden die Einreise in die
Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. Die Verfügung bezog sich auf
die im Rubrum des Urteils genannten Personen. Zur Begründung wurde
unter Verweis auf die Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15) im
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Wesentlichen ausgeführt, dass die Anwesenheit eines Bruders einer ge-
suchstellenden Person für sich allein nicht eine genügend enge Bezie-
hung mit der Schweiz zu begründen vermöge. Aus dem Aufenthalt von
zwei Brüdern der Beschwerdeführerin in der Schweiz ergebe sich keine
Beziehungsnähe zur Schweiz, welche eine Einreisebewilligung aus dem
sicheren Drittstaat Malaysia begründen könnte, zumal zwischen den Be-
schwerdeführenden und diesen beiden Personen wegen deren langjähri-
ger Landesabwesenheit keine besonders enge Beziehung bestanden ha-
ben könne. Sodann sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden
seit Juni 2007 in Malaysia aufhalten und über UNHCR-Ausweise verfü-
gen würden, die sie dazu berechtigen würden, sich in diesem Land frei zu
bewegen. Obschon Malaysia die Flüchtlingskonvention nicht unterzeich-
net habe, bestünden gemäss Erkenntnissen des BFM indessen keinerlei
Hinweise darauf, dass dieses Land sich in der Obhut des UNHCR befind-
liche Personen in ihre Herkunftsländer zurückführe. Den Akten seien
auch keine konkreten oder glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführenden einreiserelevante Nachteile
erlitten hätten oder ihnen dort solche drohen würden. Aufgrund ihres dor-
tigen, mittlerweile sechsjährigen Aufenthalts müsse davon ausgegangen
werden, dass sie sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage hätten er-
schaffen können und über ein entsprechend tragfähiges Beziehungsnetz
verfügen würden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass ein Verbleib
der Beschwerdeführenden in Malaysia möglich und zumutbar sei, wo sie
nicht befürchten müssten, in ihr Heimatland zurückgeführt zu werden.
Angesichts dessen sei – bezogen auf ihr Heimatland – von einer materiel-
len Prüfung der geltend gemachten Verfolgungsgründe abzusehen. Die
eingereichten Dokumente würden daran nichts ändern, stützten sie doch
lediglich Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage ge-
stellt werde.
F.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2013 an das Bundesverwaltungsgericht liessen
die Beschwerdeführenden unter Kosten- und Entschädigungsfolge bean-
tragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen zwecks
Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen beziehungsweise ihnen Asyl zu gewähren oder je-
denfalls die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – ein-
zutreten.
1.4 Das BFM bewilligte gemäss Dispositiv der angefochtenen Verfügung
die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Auf den
Beschwerdeantrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht
einzutreten, da die vorinstanzliche Verfügung keine Feststellung betref-
fend die Flüchtlingseigenschaft enthält und dies somit nicht Gegenstand
des Urteils sein kann.
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Seite 6
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
ter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch
fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel
(Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung
anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen
Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
4.
4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3
und Art. 7 AsylG sowie alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise
zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Gestützt auf alt Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössi-
sche Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen
ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft
machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.2 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise
eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der
Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als ent-
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scheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls
im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei-
nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern
(vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
4.2.1 Die Beschwerdeführenden wurden nicht zu ihren Asylgesuchen be-
fragt. Sie legten ihre Vorbringen jedoch bereits im von ihrem Rechtsver-
treter in der Schweiz eingereichten Asylgesuch vom 10. November 2008
schriftlich dar (vgl. Sachverhalt Bst. A). Da sich weder der Rechtsvertreter
noch die Beschwerdeführenden selbst seither mit den Schweizer Behör-
den in Verbindung gesetzt hatten, wurde der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden mit Verfügung vom 7. Mai 2013 aufgefordert, dem
BFM innert angesetzter Frist mitzuteilen, ob diese noch an ihren Asylge-
suchen festzuhalten gedenken, und gegebenenfalls dem Bundesamt eine
den Beschwerdeführenden klar zurechenbare Willensäusserung zuzustel-
len. Bejahendenfalls wurde den Beschwerdeführenden innert gleicher
Frist die Gelegenheit eingeräumt, den Schweizer Behörden die aktuelle
Situation sowie allfällige, seit dem 10. November 2008 neue und mit den
Asylgesuchen zusammenhängende wichtige Ereignisse darzulegen und
neue Beweismittel nachzureichen. Unter Beilage eines explizit aufgeliste-
ten Fragekatalogs für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen
Sachverhalts wurden die Beschwerdeführenden gebeten, die entspre-
chenden Fragen genau und konkret zu beantworten (vgl. Sachverhalt
Bst. C). Hierzu nahmen die Beschwerdeführenden am 3. Juni 2013
schriftlich Stellung (vgl. Sachverhalt Bst. D). Der entscheidwesentliche
Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asyl-
gründe (vgl. Sachverhalt Bst. A und D) soweit erstellt, dass die entscheid-
relevanten Elemente vorliegen.
4.2.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwer-
deführenden vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische
Vertretung zusätzlich persönlich befragen zu lassen. Das BFM hat den
verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
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Seite 8
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen.
5.
5.1 Halten sich die asylsuchenden Personen – wie im vorliegenden Fall –
in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihnen
auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem sol-
chen Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die
betreffenden Personen haben in diesem Drittstaat bereits den erforderli-
chen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung der Asylgesuche
und der Verweigerung der Einreisebewilligungen führt. In jedem Falle sind
die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als
zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Bezie-
hungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10).
5.2 Vorab ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde auf eine grundsätz-
liche Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränkt und mithin kei-
ne neuen Sachverhaltselemente geltend gemacht werden. Die Überprü-
fung der Akten ergibt sodann, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen (vgl. Sachverhalt
Bst. E). Das BFM hat in seiner Verfügung vom 19. Juni 2013 korrekt aus-
geführt, es könne davon ausgegangen werden, dass sich die seit dem
Jahre 2007 in Malaysia aufhaltenden und vom UNHCR als anerkannte
Flüchtlinge mit entsprechend ausgestellten Ausweisen registrierten Be-
schwerdeführenden von den malaysischen Behörden wirksamen Schutz
vor Verfolgung und Rückschaffung in den Heimatstaat erhalten würden. In
der Beschwerde wird mit Verweis auf ein von der im Rubrum erwähnten
Rechtsvertretung, namentlich in der Person des Rechtsvertreters (An-
merkung des Bundesverwaltungsgerichts), geführtes Beschwerdeverfah-
ren (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1169/2009 vom 6. März
2009) der Einwand erhoben, dass unter anderem gemäss dem Report
2012 von Amnesty International Malaysia sicher im August 2011 gegen
den Grundsatz des Non-Refoulement verstossen habe, indem es chinesi-
sche Staatsangehörige nach China abgeschoben habe. Aus demselben
Bericht gehe auch hervor, dass der oberste Gerichtshof von Australien
den rechtlichen Schutz für Flüchtlinge in Malaysia als nicht ausreichend
beurteile. Die Situation in Malaysia präsentiere sich somit heute nicht
mehr gleich wie im Zeitpunkt des Urteils D-1169/2009. Gemäss Kenntnis-
sen des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich der Einwand als unbe-
gründet und die Beschwerdeführenden vermögen daraus nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten. Als vergleichsweise relativ kleine Gruppe von tamili-
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schen Flüchtlingen haben sie von den Behörden wenig zu befürchten, da
sich deren Anstrengungen in erster Linie gegen die zahlreichen burmesi-
schen und philippinischen Einwanderer und Flüchtlinge richten. Ferner ist
bekannt, dass die malaysischen Behörden in der Regel mit dem UNHCR
kooperieren und diesem gar potenzielle Flüchtlinge melden. Flüchtlinge
mit UNHCR-Ausweisen, welche bei gelegentlichen sich gegen illegale
Migranten richtenden Razzien festgenommen werden, werden aufgrund
der Dokumente wieder freigelassen. Was sodann die Erwerbstätigkeit
anbelangt, so wird registrierten Flüchtlingen in Malaysia eine solche von
Gesetzes wegen zwar nicht erlaubt, die Behörden intervenieren aber
auch nicht, wenn die betreffenden Personen Gelegenheitsbeschäftigun-
gen nachgehen (vgl. zum Ganzen US Department of State, Country Re-
port on Human Rights Practices 2012 – Malaysia, 19.4.2013). In der Be-
schwerde wird denn auch eingestanden, dass die Beschwerdeführenden
im Stundenlohn arbeiten würden, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Die Annahme der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erscheint
nicht abwegig, wonach sich die Beschwerdeführenden zwischenzeitlich
eine wirtschaftliche Existenzgrundlage hätten erschaffen können und über
ein entsprechend tragfähiges Beziehungsnetz verfügen würden. Im vor-
liegenden Verfahren bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte für
die Annahme, dass ein weiterer Verbleib in Malaysia, wo die Beschwerde-
führer seit nunmehr sechseinhalb Jahren leben und vom UNHCR als
Flüchtling registriert sind, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Zur Un-
termauerung dieser Feststellung sei der Vollständigkeit halber noch er-
wähnt, dass es sich im vom Rechtsvertreter zitierten Verfahren
D-1169/2009 um den Bruder der Beschwerdeführerin, V.M., handelt, der
gemäss Stellungnahme vom 3. Juni 2013 zusammen mit ihr und anderen
Familienangehörigen Sri Lanka im Jahre 2007 verlassen hat, inzwischen
verheiratet ist, an derselben Adresse wie die Beschwerdeführenden
wohnt und über eine Arbeitsbewilligung verfügt.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine konkreten
Hinweise dafür bestehen, die Beschwerdeführenden seien gegenwärtig
einer konkreten Gefährdung ausgesetzt oder hätten eine unmittelbar dro-
hende Wegweisung nach Sri Lanka zu befürchten.
5.4 Schliesslich ist – wie die Vorinstanz zusammenfassend festhielt –
festzustellen, dass sich allein aufgrund der zwei sich in der Schweiz auf-
haltenden Brüder der Beschwerdeführerin noch keine besondere Bezie-
hungsnähe zur Schweiz ergibt, die eine Einreisebewilligung aus dem si-
cheren Drittstaat Malaysia begründen könnte. Die in der Beschwerde in
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Seite 10
diesem Zusammenhang gegen die vorinstanzlichen Erwägungen gerich-
teten Argumente sind ungeeignet respektive die in der Rechtsschrift ver-
tretene Auffassung erweist sich als nicht stichhaltig. Zum einen wird expli-
zit eingeräumt, dass die Beschwerdeführerin und ihre hier lebenden Brü-
der heute nicht mehr zur selben Kernfamilie gehören, dies aber als min-
derjährige Geschwister einmal getan hätten. Zum anderen wird lediglich
die Sichtweise des BFM nicht geteilt, wonach sich der Grad der Bezie-
hungsnähe von Geschwistern alleine durch langjährige Landesabwesen-
heit vermindere. Abschliessend wird dann ausgeführt, für die Aufnahme
der Beschwerdeführenden komme aufgrund der Beziehungsnähe – un-
abhängig von deren Grad – kein anderer Staat als die Schweiz in Frage,
wenn man zum Schluss gelange, die Beschwerdeführenden könnten we-
der in Sri Lanka noch in Malaysia verbleiben. Bei dieser Sachlage kann,
zur Vermeidung von Wiederholungen, daher auf die diesbezüglich nicht
zu beanstanden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
sowie auf die obigen Erwägungen (E. 5.2 und 5.3) verwiesen werden.
5.5 Die Beschwerdeführenden vermochten insgesamt nicht aufzuzeigen,
dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind
beziehungsweise ihnen gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz
gewähren muss. Der weitere Verbleib in Malaysia ist ihnen nach dem Ge-
sagten zuzumuten und die Vorinstanz hat ihnen zu Recht die Einreise in
die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
das Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das
BFM hat die Asylgesuche und die Gesuche um Einreise in die Schweiz zu
Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten, womit das Gesuch um Gewährung der
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Seite 11
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegen-
standslos geworden ist.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit vorliegendem Urteil ebenfalls gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige schweizerische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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