B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4173/2018
law/bah
Ur t e i l vom 1 3 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Gregor Chatton, Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht);
Verfügung des SEM vom 3. Juli 2018 / N (…).
D-4173/2018
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3186/2011 vom 2. April
2012 eine Beschwerde vom 6. Juni 2011 gegen die Verfügung des SEM
vom 5. Mai 2011, mit der das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin
vom 10. August 2009 abgelehnt, die Wegweisung nach Sri Lanka verfügt
und deren Vollzug angeordnet wurde, abwies,
dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Eingabe vom 31. Dezember
2014 in der Schweiz zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 26. Januar 2015 auf das zweite Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach
Frankreich verfügte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-716/2015 vom 9. Februar
2015 auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 3. Feb-
ruar 2015 nicht eintrat, worauf die Beschwerdeführerin am 23. April 2015
nach Frankreich überstellt wurde,
dass (…) dem SEM am 4. Juni 2018 mitteilte, die Beschwerdeführerin halte
sich erneut in der Schweiz auf,
dass der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Befragung durch die Kan-
tonspolizei B._______ vom 7. Juni 2018 unter anderem das rechtliche Ge-
hör zur allfälligen Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde,
dass sie sagte, sie wolle in der Schweiz bleiben, da ihre drei Kinder hier
lebten und sie in Frankreich keine Zukunft und nicht genug zum Essen
habe,
dass die Beschwerdeführerin – gemäss den Erkenntnissen der europäi-
schen Fingerabdruck-Datenbank „Eurodac“ – am 8. Dezember 2017,
1. Juni 2015 und 12. Juni 2012 bereits in Frankreich ein Asylgesuch einge-
reicht hatte (vgl. act. K3/1),
dass das SEM am 21. Juni 2018 ein Gesuch um Wiederaufnahme der Be-
schwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
D-4173/2018
Seite 3
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) an die französi-
schen Behörden richtete (vgl. act. K4/5),
dass die französischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen in einem
Schreiben vom 26. Juni 2018 entsprachen (vgl. act. K6/1),
dass das SEM mit Verfügung vom 3. Juli 2018 (eröffnet am 12. Juli 2018)
die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Frankreich verfügte und sie
aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen, und den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Weg-
weisung beauftragte,
dass es zudem die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an die Be-
schwerdeführerin anordnete und festhielt, eine allfällige Beschwerde ge-
gen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung am 18. Juli 2018
(Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und be-
antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Asylverfahren
sei in der Schweiz durchzuführen, ihr Asylantrag in der Schweiz sei gutzu-
heissen und es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Juli 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. Art. 64a Abs. 2 des Ausländergesetzes [AuG,
SR 142.20]),
und zieht in Erwägung,
dass Verfügungen des SEM betreffend Wegweisung mit Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (Art. 31 ff.
VGG i.V.m. Art. 5 VwVG),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass die Beschwerdeführerin legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf ihre
im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbe-
halt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 64a Abs. 2 AuG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
D-4173/2018
Seite 4
dass die Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, mit der eine Weg-
weisung in den für die Beschwerdeführerin zuständigen Dublin-Staat
(Frankreich) verfügt wurde, weshalb im Beschwerdeverfahren nur zu prü-
fen ist, ob die Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat zu Recht oder
zu Unrecht verfügt wurde,
dass mit den Anträgen, das Asylverfahren der Beschwerdeführerin sei in
der Schweiz durchzuführen, ihr Asylantrag sei gutzuheissen und es sei ihr
Asyl zu gewähren, eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes
vorgenommen wird, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutre-
ten ist,
dass sich die Beschwerde, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, als offen-
sichtlich unbegründet erweist, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG
kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde,
dass sich die angefochtene Verfügung auf Art. 64a AuG (Wegweisung auf-
grund der Dublin-Assoziierungsabkommen) stützt,
dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG den illega-
len Aufenthalt einer ausländischen Person in der Schweiz und die Zustän-
digkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebunde-
nen Staates (Dublin-Staat) für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens voraussetzt,
dass die genannten Voraussetzungen ohne weiteres erfüllt sind, da sich
die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen illegal in der Schweiz auf-
hält und die Zustimmung der französischen Behörden zum gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gestellten Wiederaufnahmeersuchen
vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin ihren bereits anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs bekundeten Unwillen, nach Frankreich zurückzukeh-
ren, vor allem damit begründet, dass ihre (volljährigen) Kinder in der
Schweiz lebten,
dass dies unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der
angefochtenen Verfügung (vgl. S. 3 letzter Abschnitt) an der grundsätzli-
chen Zuständigkeit Frankreichs nichts ändert und daher die Wegweisung
der Beschwerdeführerin nach Frankreich zu Recht angeordnet wurde,
D-4173/2018
Seite 5
dass bei dieser Sachlage einzig zu prüfen bleibt, ob der Vollzug der Weg-
weisung nach Frankreich möglich, zulässig und zumutbar ist (Art. 83
Abs. 1–4 AuG),
dass die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, sie habe in Frankreich
keine Aufenthaltsbewilligung und kenne dort niemanden, die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nicht ernsthaft in Frage stellen kann, da sie sich
hinsichtlich ihrer Grundbedürfnisse (auch im Hinblick auf den Erhalt aus-
reichender Nahrungsmittel) an die französischen Behörden wenden kann,
die ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben,
dass keine weiteren Vollzugshindernisse geltend gemacht wurden oder
aus den Akten sonst wie ersichtlich sind,
dass daher die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht
zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, soweit
auf diese einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4173/2018
Seite 6
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: