B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4173/2019
Ur t e i l vom 1 0 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Gesuchstellerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3926/2016 vom 14. März 2018.
D-4173/2019
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Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellerin suchte am 30. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl nach.
Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei chinesische Staatsangehörige
tibetischer Ethnie und noch minderjährig. Sie habe im Dorf B._______ (Ge-
meinde C._______, Kreis D._______, Gebiet E._______) in der Provinz
F._______ gelebt. Ihr Vater (Anmerkung Gericht: N […] [Asylgesuch vom
(…) 2011, Verfügung des SEM vom (…) 2013 [Ablehnung Asylgesuch, vor-
läufige Aufnahme als Flüchtling; Härtefallregelung (…) 2017]) sei ausser
Landes geflohen. In der Folge seien die Behörden wegen des verschwun-
denen Vaters immer wieder zuhause erschienen. Im Februar 2014 hätten
sich deren Drohungen akzentuiert, weshalb sie China schliesslich am 18.
April 2014 ebenfalls in Richtung Nepal verlassen habe und von dort aus
auf dem Luftweg in die Schweiz gereist sei.
B.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2016 stellte das SEM fest, dass die Gesuch-
stellerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug an, wobei es den Vollzug nach China ausschloss.
Zur Begründung führte es an, die Vorbringen der Gesuchstellerin vermöch-
ten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
(SR 142.31) nicht standzuhalten. Das am 1. Februar 2016 erstellte Her-
kunftsgutachten sei zum Schluss gelangt, dass die Gesuchstellerin sehr
wahrscheinlich nicht im angegebenen Gebiet, sondern in einer exiltibeti-
schen Gemeinschaft ausserhalb Chinas sozialisiert worden sei. Die einge-
reichten Dokumente – Kopie eines Auszugs aus dem Einwohnerregister
(Themto) von G._______ ohne Foto, Bescheinigung des Parteikomitees
(handgeschriebener Zettel ohne Briefkopf) – seien nicht geeignet, die gel-
tend gemachte Herkunft zu belegen. Im Weiteren habe ein am 26. Septem-
ber 2014 erstelltes Altersgutachten ergeben, dass das Alter der Gesuch-
stellerin wahrscheinlich zwischen 23 und 28 Jahren liege. Das analysierte
Alter stehe im Widerspruch zum auf dem Einwohnerregisterauszug ange-
gebenen, was darauf schliessen lasse, dass es sich bei der dort aufgeführ-
ten Person nicht um die Gesuchstellerin handle. Es müsse daher an der
Glaubhaftigkeit der Asylgründe der Gesuchstellerin gezweifelt werden. Da-
bei falle auch ins Gewicht, dass es ihrem Vater nicht gelungen sei, seine
Asylvorbringen, auf welche die Gesuchstellerin sich abstütze, glaubhaft zu
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machen. Es sei davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin zwar tibeti-
scher Ethnie sei, die Hauptsozialisation aber ausserhalb Tibets stattgefun-
den habe. Da sie aber keine konkreten Hinweise auf einen längeren Auf-
enthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sei im Sinne der Praxis anzuneh-
men, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen
eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. Der
Vollzug der Wegweisung sei – mit Ausnahme nach China – als zulässig,
zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Die von der Gesuchstellerin dagegen erhobene Beschwerde wies das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil D-3926/2016 vom 14. März 2018 ab.
Das Bundesverwaltungsgericht erwog, es könne zwar nicht ausgeschlos-
sen werden, dass die Gesuchstellerin gewisse Bezüge zu der von ihr an-
gegebenen Herkunftsregion habe beziehungsweise Verwandte dort leben
würden, es könne ihr aber nicht geglaubt werden, dass sie das genannte
Gebiet erst im April 2014 und aus den vorgebrachten Gründen verlassen
habe. Mit der Unglaubhaftigkeit der behaupteten Herkunft der Gesuchstel-
lerin aus China im geltend gemachten Zeitpunkt scheitere zugleich die
Glaubhaftigkeit der Flüchtlingseigenschaft. Aus der Tatsache, dass ihr Va-
ter, der die eigene Verfolgung nicht habe glaubhaft zu machen vermocht,
gestützt auf die damalige Praxis der Asylbehörden als Flüchtling vorläufig
aufgenommen worden sei, könne die Gesuchstellerin nichts zu ihren Guns-
ten ableiten, zumal beim Vater die Fragen des genauen Ausreisezeitpunkts
und der Hauptsozialisation nicht überprüft worden seien und die Asylpraxis
betreffend Tibet seither modifiziert worden sei. Das ferner beantragte Fa-
milienasyl komme nicht in Betracht. Die Gesuchstellerin habe die behaup-
tete Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung nicht glaubhaft
zu machen vermögen. Aufgrund der Verschleierung beziehungsweise Ver-
heimlichung der wahren Herkunft Gesuchstellerin sei davon auszugehen,
dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden, wobei der
Vollzug nach China für alle Exil-Tibeter auszuschliessen sei.
D.
Am 25. April 2019 reichte die Gesuchstellerin beim SEM Fotos ein, die ihre
Mutter mitgebracht habe, als sie im Jahr 2017 im Rahmen des Familien-
nachzugs zu ihrem Mann in die Schweiz gekommen sei. Diese Fotos wür-
den ihre im Asylverfahren als unglaubhaft erachtete Herkunft belegen,
weshalb sie gestützt darauf ein Asylgesuch einreichte, beziehungsweise
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eventualiter um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids vom
23. Mai 2016 ersuche.
E.
Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 7. Mai 2019
trat das SEM auf dieses Gesuch gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG mangels
funktioneller Zuständigkeit nicht ein.
F.
Mit als "neues Asylgesuch, eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsge-
such, subeventualiter Revisionsgesuch" bezeichnetem Schreiben vom
16. Juli 2019 gelangte die Gesuchstellerin erneut an das SEM. Sie er-
suchte um Aufhebung der Verfügungen vom 7. Mai 2019 und 23. Mai 2016
und um Feststellung, dass neue Beweismittel vorliegen würden, die eine
Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung respektive eine Wiederauf-
nahme des Asylverfahrens begründen würden, und um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um
Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, und
subeventualiter um Weiterleitung des Gesuchs als Revisionsgesuch an
das Bundesverwaltungsgericht.
Sie reichte ein Schreiben der Mutter vom 5. Juli 2019, Fotos aus Tibet, die
ihre Mutter mitgebracht habe, als sie im Rahmen des Familiennachzugs im
Jahr 2017 zu ihrem Mann in die Schweiz gekommen sei, und Kopien von
Ausweisdokumenten der Grossmutter mütterlicherseits und eines Onkels
mütterlicherseits ein und machte im Wesentlichen geltend, diese Doku-
mente würden ihre im Asylverfahren als unglaubhaft erachtete Herkunft be-
legen. Der negative Asylentscheid vom 23. Mai 2016 sei deshalb in Wie-
dererwägung zu ziehen, respektive eventualiter sei das Beschwerdeurteil
vom 14. März 2018 revisionsrechtlich aufzuheben.
G.
Mit Verfügung vom 2. August 2019 – eröffnet am 6. August 2019 – trat das
SEM auf das Mehrfachgesuch respektive Wiedererwägungsgesuch sowie
das Revisionsgesuch nicht ein und erklärte die Verfügung vom 23. Mai
2016 als rechtskräftig und vollstreckbar. Es verzichtete auf die Erhebung
einer Gebühr und stellte weiter fest, dass einer allfälligen Beschwerde
keine aufschiebende Wirkung zukomme.
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Zur Begründung führte es aus, bei dem nach dem Beschwerdeurteil vom
14. März 2018 entstandenen Schreiben der Mutter vom 5. Juli 2019 handle
es sich um ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert, das offensichtlich
nicht geeignet sei, die bisherigen Feststellungen hinsichtlich der Herkunft
der Beschwerdeführerin umzustossen. Auf das Wiedererwägungsgesuch
respektive Mehrfachgesuch sei daher mangels Begründetheit nicht einzu-
treten. Die Fotos und die Ausweiskopien Verwandter seien vor Erlass des
Beschwerdeurteils vom 14. März 2018 entstanden und somit nicht beim
SEM, sondern revisionsrechtlich bei der Beschwerdeinstanz geltend zu
machen. Auf das Revisionsgesuch sei daher mangels funktioneller Zustän-
digkeit des SEM nicht einzutreten.
H.
Mit Eingabe vom 12. August 2019 erhob die Gesuchstellerin beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. August 2019
und reichte gleichzeitig ein Revisionsgesuch gegen das Beschwerdeurteil
vom 14. März 2018 ein.
I.
Die Beschwerde der Gesuchstellerin gegen die Nichteintretensverfügung
des SEM vom 2. August 2019 wird unter der Geschäftsnummer
D-4135/2019 (koordiniert) behandelt.
J.
Die Gesuchstellerin beantragte in ihrem Revisionsgesuch vom 12. August
2019, das Urteil vom 14. März 2018 sei aufzuheben, das Beschwerdever-
fahren wiederaufzunehmen und ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen
sowie das SEM anzuweisen, sie als Flüchtling, eventualiter wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, und sube-
ventualiter sei die Sache zu weiterer Abklärung des Sachverhalts an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des
Weiteren beantragte sie, dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu
gewähren und der Vollzug der Wegweisung auszusetzen.
Die Gesuchstellerin berief sich auf die mit der Eingabe vom 16. Juli 2019
beim SEM eingereichten neuen Beweismittel (Schreiben der Mutter vom
5. Juli 2019; Fotos aus Tibet, die ihre Mutter mitgebracht habe, als sie im
Rahmen des Familiennachzugs im Jahr 2017 zu ihrem Mann in die
Schweiz gekommen sei; Kopien von Ausweisdokumenten der Grossmutter
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mütterlicherseits und eines Onkels mütterlicherseits) und machte im We-
sentlichen geltend, diese Beweismittel würden ihre im Asylverfahren als
unglaubhaft erachtete Herkunft belegen. Auf die weitere Gesuchsbegrün-
dung ist – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen
einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Die Gesuchstellerin versucht mit der Nachreichung von Beweismitteln
die im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vorgebrachte Herkunft zu
belegen und macht damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwer-
deentscheids D-3926/2016 vom 14. März 2018 geltend.
1.4 Die Gesuchstellerin ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom
14. März 2018 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revi-
sionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).
2.
2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
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Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss
Art. 46 VGG).
2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte
Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anfor-
derungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz
umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie
restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1;
NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis
Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9).
Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund
angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird.
Die in Art. 121–123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist
abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von
Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegen-
den Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren
von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismit-
teln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach
dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbe-
gehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tat-
sächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Be-
stehen behauptet und hinreichend begründet.
2.4 Die Gesuchstellerin ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den
gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das Re-
visionsgesuch vom 12. August 2019 ist damit hinreichend begründet. Wie
es sich mit der in Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG festgehaltenen Frist für die
Einreichung eines Revisionsgesuches verhält, kann angesichts der nach-
folgenden Ausführungen offenbleiben.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
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dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
3.1.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet
zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich so-
genannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache
während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfäl-
lung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausge-
schlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei
bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Ent-
deckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die be-
reits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist
eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erbli-
cken (vgl. zum Ganzen ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
S. 306 Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersu-
chenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im frühe-
ren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhal-
tung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht
dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzuma-
chen (vgl. ELISABETH ESCHER, a.a.O., Art. 123 N 8). Revisionsweise einge-
reichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich,
wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind,
dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren be-
kannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewie-
sen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Ver-
fahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Es genügt
nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen
führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rah-
men eines Revisionsverfahrens kein Raum.
3.1.2 Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwer-
deverfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist –
unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Be-
weismittel – nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13).
3.2 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob die Gesuchstellerin nach Erlass des
Beschwerdeurteils vom 14. März 2018 erhebliche Tatsachen erfahren oder
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Beweismittel aufgefunden hat, die vor dem Entscheid entstanden sind, sie
aber im vorangegangenen Verfahren nicht hatte beibringen können. Weiter
ist zu prüfen, ob die neuen Vorbringen und Dokumente bei zumutbarer
Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätten geltend gemacht respektive
beigebracht werden können, und ob sie für die Tatbestandsermittlung ent-
scheidend sind, das heisst, ob sie geeignet sind, die tatbeständliche
Grundlage des Beschwerdeurteils vom 14. März 2018 zu ändern und zu
einem anderen Ergebnis zu führen.
3.2.1 Soweit sich die Gesuchstellerin auf ein Schreiben ihrer Mutter vom
5. Juli 2019 beruft, ist festzustellen, dass dieses erst nach dem Beschwer-
deurteil vom 14. März 2018 entstanden ist. Es ist daher gemäss Art. 123
Abs. 2 Bst. a in fine BGG revisionsrechtlich unbeachtlich und auf das Re-
visionsgesuch ist diesbezüglich nicht einzutreten (vgl. die vorstehenden
Ausführungen unter E. 3.1.2). Die Erheblichkeit des besagten Dokuments
ist vorliegend nicht zu prüfen, da – wie ausgeführt – nach Abschluss des
Beschwerdeverfahrens entstandene Beweismittel, selbst wenn sie erheb-
lich sind, nicht im Rahmen eines Revisionsgesuchs entgegenzunehmen
und zu prüfen sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 13). Der Verweis der Gesuch-
stellerin auf den Inhalt des besagten Schreibens, der sich auf einen Sach-
verhalt beziehe, der sich vor Erlass des Beschwerdeurteils vom 14. März
2018 zugetragen habe, vermag daran nichts zu ändern. Der Inhalt des Do-
kuments respektive dessen Erheblichkeit sind vorliegend, wie gesagt, nicht
zu prüfen.
3.2.2 Die Fotos und Ausweiskopien von Verwandten, auf welche sich die
Gesuchstellerin weiter beruft, seien vor dem Beschwerdeurteil vom
14. März 2018 entstanden. Die Fotos seien in Tibet aufgenommen worden
und würden das dortige nomadische Leben seiner Familie zeigen. Ihre
Mutter habe diese mitgenommen, als sie China ihrerseits im Jahr 2016 ver-
lassen habe, und sie in die Schweiz mitgebracht, als sie im Jahr 2017 im
Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem hier wohnhaften Mann gezogen
sei. Die Kopie des Ausweisdokuments der Grossmutter mütterlicherseits
trägt das Ausstellungsjahr 1990, diejenige des Onkels mütterlicherseits das
Ausstellungsjahr 2007. Hinsichtlich der Fotos ist vorab festzustellen, dass
es sich grundsätzlich um ein verspätetes Vorbringen handeln dürfte
(Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG), habe
die Gesuchstellerin doch schon im vorangegangenen Beschwerdeverfah-
ren von deren Existenz Kenntnis gehabt. Mit dem Einwand, ihr damaliger
Rechtsvertreter habe die Fotos nicht beim Gericht eingereicht, dürfte die
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Gesuchstellerin nicht darzulegen vermögen, dass es ihr subjektiv unmög-
lich gewesen wäre, diese Dokumente bereits im früheren Verfahren einzu-
bringen. Aber unabhängig von der Frage der verspäteten Geltendmachung
vermögen die nun auf Revisionsebene neu eingebrachten Fotos und Ko-
pien von Ausweisdokumenten von Verwandten mütterlicherseits keine Re-
levanz zu entfalten. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wurde bereits
festgestellt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Gesuch-
stellerin Bezüge zu der von ihr angegebenen Herkunftsregion habe bezie-
hungsweise Verwandte von ihr dort leben würden. Die Kopien von in den
Jahren 1990 und 2007 ausgestellten Ausweisdokumenten (angeblicher)
Verwandter und Fotos aus Tibet unbekannter Datierung sind daher uner-
heblich. Dass die Gesuchstellerin aus der behaupteten Region in Tibet
stammt respektive diese erst im geltend gemachten Zeitpunkt (April 2014)
und aus den genannten Gründen (Reflexverfolgung wegen ihres Vaters)
verlassen hat, vermag sie mit diesen Dokumenten nicht zu belegen. Diese
Dokumente vermögen die Glaubhaftigkeit der im vorangegangenen Be-
schwerdeverfahren als unglaubhaft qualifizierten Herkunft der Gesuchstel-
lerin aus China im fraglichen Zeitpunkt (2014) und der Fluchtvorbringen
nicht zu bewirken. Die Fotos und Ausweiskopien sind damit nicht als be-
weistauglich und somit auch nicht als erheblich im Sinne von Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. Mangels revisionsrechtlicher Erheblichkeit
im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vermögen diese neuen Beweis-
mittel somit auch kein Wegweisungshindernis zu begründen. Nur der Voll-
ständigkeit halber ist in Bezug auf völkerrechtliche Wegweisungsvollzugs-
hindernisse festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug nach China be-
reits mit Verfügung vom 23. Mai 2016 ausgeschlossen wurde.
4.
Der Gesuchstellerin ist es damit nicht gelungen, relevante Gründe darzu-
legen respektive relevante Beweismittel vorzulegen, die eine Revision des
Beschwerdeurteils D-3926/2016 vom 14. März 2018 rechtfertigen würden.
Das Revisionsgesuch vom 12. August 2019 ist demzufolge abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
5.
Hinsichtlich des (teilweise) Nichteintretens auf das Revisionsgesuch vom
12. August 2019 ist darauf hinzuweisen, dass Revisionsgesuche, die mit
neu entstandenen Beweismitteln begründet werden und auf welche im
Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht einzutreten ist, nicht von Amtes
wegen zur Behandlung an die Vorinstanz überwiesen werden müssen (vgl.
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Seite 11
BVGE 2013/22 E. 13.1). Vorliegend erübrigt sich eine Überweisung ohne-
hin, war das entsprechende Beweismittel (Schreiben der Mutter vom 5. Juli
2019) doch bereits Gegenstand eines von der Gesuchstellerin beim SEM
anhängig gemachten Wiedererwägungsverfahren (vgl. das diesbezügliche
Beschwerdeverfahren D-4135/2019).
6.
Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Revisionsverfahren abgeschlos-
sen, womit die Anträge um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs ge-
genstandslos geworden sind.
7.
7.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren –
wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu
bezeichnen waren, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzun-
gen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht gegeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.– der
Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: