B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4174/2014
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kongo (Kinshasa),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Juni 2014 / N _______.
D-4174/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 17. März 2011 stellte die Beschwerdeführerin ein erstes Asylgesuch
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…). Am 22. März 2011 fand
im EVZ (…) die Befragung zur Person (BzP) und am 22. Juli 2011 die An-
hörung durch das BFM statt. Mit Verfügung vom 22. August 2011 stellte
das BFM fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaub-
haft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Mit Urteil vom 7. August 2012
wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung angehobene Beschwerde vom 22. September 2011 ab.
B.
Eigenen Angaben zufolge kehrte die Beschwerdeführerin in der Folge in
den Heimatstaat zurück, gelangte jedoch bereits am 3. April 2013 wieder
unkontrolliert in die Schweiz, wo sie noch gleichentags im EVZ
B._______ ihr zweites Asylgesuch stellte. Anlässlich der BzP vom 22. Ap-
ril 2013 im EVZ B._______ sowie der Direktanhörung vom 5. Juni 2014
durch das BFM machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie habe schon wenige Tage nach
ihrer Rückkehr in den Heimatstaat eine gerichtliche Vorladung erhalten.
Die Behörden hätten sie dahingehend informiert, die Untersuchung der
Vergiftung, die Anlass zu ihrer Flucht im Jahre 2011 gegeben habe, sei
suspendiert worden. Sie müsse sich jedoch einmal pro Woche beim Ge-
richt melden. In dieser Zeit habe sie einen Geschäftsmann, der sich als
Diamantenhändler betätigt habe, kennengelernt und sei seine Freundin
geworden. Eines Tages sei sie von Agenten gebeten worden, Personen
anhand von Fotos zu identifizieren. Bei dieser Gelegenheit habe sie die
Foto ihres Verlobten gesehen und erfahren, dieser gehöre der (…) an.
Auch sie selbst sei angeschuldigt worden, Mitglied dieser (…) zu sein,
und deswegen zum Tode verurteilt worden. Dank der Hilfe eines Onkels
ihres Verlobten, seines Zeichens General, habe sie indessen aus dem
Gefängnis fliehen können. Dieser Soldat habe sie zunächst bei sich auf-
genommen und sie später anderweitig untergebracht. Am 1. April 2013
habe sie den Heimatstaat auf dem Luftweg verlassen und sei via
C._______ nach D._______ gelangt. Dort habe sie zufälligerweise einen
Weissen getroffen und mit ihm einen Kaffee getrunken. In der Folge habe
dieser Mann sie mit seinem Wagen umgehend in die Schweiz chauffiert
und ihr ans Herz gelegt, ihr Asylgesuch in der Schweiz zu stellen.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2014 – eröffnet am 25. Juni 2014 – lehnte die
Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur
Begründung des Entscheids machte das BFM im Wesentlichen geltend,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien vage, unpräzise, oberfläch-
lich, widersprüchlich, unlogisch und unwahrscheinlich beziehungsweise
wirklichkeitsfremd ausgefallen. So etwa sei die angebliche Flucht aus
dem Gefängnis, die einem General zu verdanken sei, von dem sich her-
ausgestellt habe, dass er der Onkel ihres Verlobten sei, ein wirklichkeits-
fremdes Konstrukt. Hinzu komme, dass sie nicht einmal in der Lage ge-
wesen sei, den Namen ihres Retters zu nennen. Im Übrigen sei der Voll-
zug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.
D.
D.a Mit Eingabe vom 24. Juli 2014 liess die Beschwerdeführerin Be-
schwerde einreichen und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren
stellen: Es sei die Verfügung des BFM vom 23. Juni 2014 aufzuheben
und ihr in der Folge Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen.
Subeventualiter sei die Verfügung des BFM vom 23. Juni 2014 aufzuhe-
ben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Schliesslich sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und es
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
D.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin
die nachstehend aufgeführten Beweismittel zu den Akten: ein Arztzeugnis
vom 2. Juli 2014 des Kantonsspitals E._______ (Beilage 2), einen ärztli-
chen Bericht vom 2. Juli 2014 einer Assistenzärztin der Frauenklinik (Bei-
lage 3), ein Arztzeugnis vom 2. Juli 2014 eines Facharztes FMH für Inne-
re Medizin (Beilage 4), die Korrespondenz vom 3. und 4. Juli 2014 zwi-
schen der Vertreterin der Beschwerdeführerin und einem Arzt (Beilage 5),
einen Nachtrag zum Schreiben vom 18. Juli 2014 des Kantonsspitals
E._______, das Schreiben vom 18. Juli 2014 des Kantonsspitals
E._______, ein Arztzeugnis vom 16. April 2014 des Kantonsspitals
E._______ (Beilage 6), die Bestätigung vom 16. Juli 2014 einer Kontroll-
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Seite 4
untersuchung (Beilage 7) sowie eine Aufzeichnung von Arztterminen (Bei-
lage 8).
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2014 wies der Instruktionsrich-
ter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten, um Bestellung einer
amtlichen Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum
22. August 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
E.b Mit Eingabe vom 12. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin ei-
ne Entbindungserklärung vom 26. Juni 2014 zu den Akten und ersuchte
um Zustellung des in der obgenannten Zwischenverfügung erwähnten Ur-
teils.
E.c Mit Schreiben vom 14. August 2014 verwies der Instruktionsrichter
die Beschwerdeführerin auf die Internetseite des Bundesverwaltungsge-
richts und machte sie darüber hinaus darauf aufmerksam, dass mit dem
von ihr erwähnten Urteil vom 7. August 2012 ihr erstes Asylverfahren ab-
geschlossen wurde, weshalb es sich bereits bei ihren Akten befinden soll-
te.
E.d Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvorschuss
am 20. August 2014.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
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Seite 5
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Seite 6
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In ihrer Beschwerde vom 24. Juli 2014 macht die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe ihre Asylgründe als un-
glaubhaft erachtet, dabei indessen verkannt, dass sie gesundheitlich
schwer angeschlagen sei und aufgrund der Blutarmut sowie der Syphilis
gravierende Konzentrationsprobleme habe. Ausserdem sei sie traumati-
siert. Das BFM verkenne die Tragweite und die Komplexität ihrer gesund-
heitlichen Situation und habe diese im Entscheid nicht gebührend be-
rücksichtigt, weshalb es den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und so-
mit den Untersuchungsgrundsatz und den Grundsatz des rechtlichen Ge-
hörs verletzt habe. Im Übrigen sei der Wegweisungsvollzug der Be-
schwerdeführerin nicht zuzumuten, weil bei ihr diverse Krankheiten diag-
nostiziert worden seien: anämisierende Menometrorrhagien (v.a. Adeno-
myose des Uterus sowie Vorderwandmyom), schwere Depression (mit
Suizidgedanken), chronisches zervikovertebrales Syndrom mit Span-
nungskopfschmerzen, Lues latens (Syphilis), Hämorrhoiden und Haar-
ausfall. Es stelle sich die Frage, ob sie im Heimatstaat überhaupt die
notwendigen Behandlungen erhalten könne und ob für sie der Zugang zu
allenfalls vorhandenen Angeboten gewährleistet sei. Zudem verkenne
das BFM die Tragweite ihrer psychischen Erkrankung. Aufgrund ihres
schlechten Gesundheitszustands habe sie keine Chance, eine Arbeits-
stelle zu finden und verfüge nicht über ein soziales Netz im Heimatstaat.
5.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal die Beschwerdeführe-
rin, wie dem Bericht vom 16. April 2014 des Kantonsspitals E._______
(Beilage 6) zu entnehmen ist, ihrem Arzt gegenüber Symptome wie Ver-
gesslichkeit oder Unkonzentriertheit ausdrücklich verneint hat, weshalb
nicht anzunehmen ist, zwischen den von der Vorinstanz festgestellten va-
gen, unpräzisen, oberflächlichen, widersprüchlichen, unlogischen Vor-
bringen und ihren medizinischen Problemen gebe es einen relevanten
Zusammenhang; einen entsprechenden Beweis hat die Beschwerdefüh-
rerin ohnehin nicht erbracht. Und selbst wenn ihr ein ärztliches Attest
Vergesslichkeit und mangelnde Konzentrationsfähigkeit attestieren sollte,
würde dies an der Beurteilung der geltend gemachten Verfolgungssituati-
D-4174/2014
Seite 7
on nichts ändern: Schon allein das Übermass an märchenhaften Fügun-
gen des Schicksals wie der zufällige Auftritt eines Freundes aus alten Ta-
gen in F._______, der die Beschwerdeführerin zunächst nach G._______,
von dort aus nach (…) begleitet und ihr hiefür den Reisepass seiner Ehe-
frau zur Verfügung gestellt haben soll (B5/11 Ziff. 5.01 S. 6), lässt ihre
Vorbringen wirklichkeitsfremd und somit unglaubhaft erscheinen. Hinzu
kommen beispielsweise ihre mirakulöse Flucht aus dem Gefängnis mit
Hilfe ihres Retters im Generalsrang, dessen Namen sie nicht kennt, oder
die generöse Hilfe eines weissen Kaffeetrinkers, der die Beschwerdefüh-
rerin sogleich von D._______ in die Schweiz chauffiert haben soll. Ange-
sichts zusätzlicher, widersprüchlicher und unsubstanziierter Vorbringen
drängt sich der Schluss auf, dass ihre Vorbringen keinen Realitätsbezug
haben können. Bezeichnenderweise hat die Beschwerdeführerin das an-
gebliche Todesurteil nicht vorgelegt und auch keinen Beweis dafür er-
bracht, dass sie die Schweiz nach ihrem ersten Asylverfahren überhaupt
verlassen hat. Nach dem Gesagten drängt sich der Schluss auf, die Be-
schwerdeführerin konnte bei ihren Schilderungen nicht auf Erinnerungen
an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen und hat stattdessen die gel-
tend gemachte Verfolgungssituation erfunden. Dementsprechend kann
von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des rechtli-
chen Gehörs keine Rede sein.
5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführe-
rin keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
kann. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführun-
gen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorstehenden Feststel-
lung nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat deshalb das Asyl-
gesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-4174/2014
Seite 8
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
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Seite 9
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkre-
te Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008,
Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
7.2.1 Wie den eingereichten Arztzeugnissen zu entnehmen ist, sind bei
der Beschwerdeführerin eine Reihe von Krankheiten diagnostiziert wor-
den, nämlich anämisierende Menometrorrhagien (v.a. Adenomyose des
Uterus sowie Vorderwandmyom), schwere Depression (mit Suizidgedan-
ken), chronisches zervikovertebrales Syndrom mit Spannungskopf-
schmerzen, Lues latens (Syphilis), Hämorrhoiden und Haarausfall. Dabei
ist dem Arztzeugnis vom 18. Juli 2014 des Kantonsspitals E._______ zu
entnehmen, dass die Behandlung der Lues latens abgeschlossen sei und
es für Neurolues anlässlich der letzten Konsultation keine klinischen An-
zeichen gegeben habe.
7.2.2 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift drängt sich
auch angesichts der Suizidalität der Beschwerdeführerin keine veränderte
Betrachtungsweise auf. Drohen Ausländer für den Fall des Vollzuges des
Wegweisungsentscheides mit Suizid, so ist nach dem EGMR der weg-
weisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand
zu nehmen, solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Sui-
ziddrohung zu verhindern. In solchem Falle vermag die Ausschaffung
nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsent-
scheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen
Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23
E. 5.1 S. 212). Der geltend gemachten latenten Suizidalität der Be-
schwerdeführerin ist deshalb durch Heranziehen von medizinischem
Fachpersonal bei der Ausschaffung Rechnung zu tragen. Nach dem Ge-
sagten trägt die Vollzugsbehörde die Verantwortung für einen komplikati-
onsfreien Wegweisungsvollzug. Sie ist gehalten, den Wegweisungsvoll-
zug in einer Weise auszugestalten, welche die Gefahr der Selbst- oder
Drittgefährdung minimiert.
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7.2.3 Bezüglich der medizinischen Versorgung im Heimatstaat ist zur
Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die Erwägung 7.2.3 im Ur-
teil vom 7. August 2012 des Bundesverwaltungsgerichts und die dort ge-
nannten medizinischen Institutionen in (…) zu verweisen. Eine "schwere
Anämie, welche mit regelmässigen Blut- und Eisentransfusionen behan-
delt werden muss", ist in den im obgenannten Entscheid genannten Spi-
tälern behandelbar, weshalb die Beschwerdeführerin nicht mit einem töd-
lichen Verlauf ihrer Krankheit zu rechnen hat. Des Weiteren ist der Um-
stand, dass der Standard der medizinischen Versorgung im Heimatland
allenfalls für die Beschwerdeführerin weniger vorteilhaft wäre als jener im
Aufenthaltsstaat, für die Beurteilung unter dem Blickwinkel von Art. 3
EMRK nicht entscheidend, zumal der EGMR grundsätzlich keinen durch
die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat
anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder an-
derer Formen der Unterstützung zu kommen. Vielmehr anerkennt der
EGMR nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände ausnahmsweise,
dass bei einem kranken Ausländer der Vollzug einer Entfernungsmass-
nahme gegen Art. 3 EMRK verstossen könnte (vgl. Urteil des EGMR vom
27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Beschwerde
Nr. 26565/05], Ziff. 42; vgl. auch EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f.).
Und seit dem Urteil D. gegen Vereinigtes Königreich im Jahre 1997 hat
der EGMR in keinem einzigen Fall festgestellt, dass der in Aussicht ge-
nommene Vollzug der Wegweisung eines Ausländers wegen dessen Ge-
sundheitszustands eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen würde
(vgl. Urteil des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai
2008, No. 26565/05, Ziff. 34, bestätigt in den Urteilen Yoh-Ekale Mwanje
gegen Belgien vom 20. Dezember 2012, No. 10486/10 und S.H.H. gegen
Vereinigtes Königreich vom 29. Januar 2013, No. 60367/10). Darüber
hinaus hält es der EGMR für geboten, die im Beschwerdeverfahren
D. gegen Vereinigtes Königreich festgelegte und in der späteren Recht-
sprechung angewendete hohe Schwelle beizubehalten, da der behaupte-
te drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Un-
terlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert,
sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem
Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Heimat- oder
Herkunftsstaat (vgl. a.a.O., Ziff. 43). Art. 3 EMRK verpflichtet einen Ver-
tragsstaat somit nicht dazu, länderspezifische Ungleichheiten bei der me-
dizinischen Versorgung durch die Gewährung von kostenloser und unbe-
schränkter Gesundheitsversorgung für alle Ausländer ohne Aufenthalts-
recht in seinem Gebiet zu mildern. Ein im Vergleich zur Schweiz allenfalls
schlechterer medizinischer Standard im Kongo stellt somit für die weitere
D-4174/2014
Seite 11
medizinische Betreuung der Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel
von Art. 3 EMRK kein relevantes völkerrechtliches Vollzugshindernis dar.
Dies umso weniger, als die von der Beschwerdeführerin genannten
Krankheiten im Heimatstaat grundsätzlich behandelbar sind; eine weitere
Behandlung in der Schweiz ist somit nicht indiziert.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 In casu lassen weder die allgemeine Lage im Kongo noch individu-
elle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im
Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat schliessen.
Die in den Arztberichten erwähnte schwere Depression der Beschwerde-
führerin wie auch ihre anderweitigen Krankheiten vermögen nicht zur Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Sollten sich bei der
Beschwerdeführerin im Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der
Wegweisung suizidale Tendenzen akzentuieren, wäre dem mit geeigne-
ten medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen Mass-
nahmen entgegen zu wirken, so dass für sie eine konkrete Gefahr ernster
gesundheitlicher Schäden auszuschliessen wäre. Nach Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts ist die medizinisch-psychiatrische
Grundversorgung der Beschwerdeführerin im Kongo gewährleistet, dies
umso eher als sie die Möglichkeit hat, bei Bedarf beim BFM einen Antrag
auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG,
Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungs-
fragen [AsylV 2, SR 142.312]). Allein der Umstand, dass die Behand-
lungsmöglichkeiten im Kongo nicht dem medizinischen Standard in der
Schweiz entsprechen, macht den Vollzug nicht unzumutbar (vgl. dazu
BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24).
Für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht zudem, dass die
Beschwerdeführerin den allergrössten Teil ihres Lebens in ihrem Heimat-
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Seite 12
land verbracht hat. Die Frage, ob sie dort über ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz verfügt, auf das sie sich bei ihrer Rückkehr stützen kann und
welches ihr eine Reintegration erleichtern würde, kann an dieser Stelle of-
fenbleiben, zumal sich aufgrund der Akten der Eindruck ergibt, sie sei be-
strebt, das in Wirklichkeit vorhandene Netz zu dissimulieren. Es ist näm-
lich nicht anzunehmen, es habe bei ihren jugendlichen Verwandten vor
oder nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ein Massensterben
gegeben, wie man ihren Vorbringen entnehmen könnte, oder es sei ihr
nicht bekannt, ob ihre Eltern noch Geschwister haben (B5/11 Ziff. 3.01
S. 5, A1/10 Ziff. 12 S. 3). Darüber hinaus steht aufgrund ihrer Vorbringen
fest, dass sie über eine Art kaufmännische Ausbildung als Sekretärin mit
Diplom beziehungsweise mehrjährige Berufserfahrung verfügt. Es ist
deshalb anzunehmen, es werde ihr auch nach einer Rückkehr in den
Heimatstaat wieder gelingen, sich eine eigene Existenzgrundlage aufzu-
bauen, dies umso mehr, als von der Existenz eines grösseren sozialen
Netzes auszugehen ist. Nötigenfalls kann ihr zur Erleichterung der Ein-
gliederung seitens der Schweiz zusätzlich Rückkehrhilfe gewährt werden
(Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Abgesehen davon ist festzuhalten, dass
blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansäs-
sige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl.
BVGE 2008/34 E.11.2.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher
Faktoren ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Kongo als zumutbar zu er-
achten ist.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss
ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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