B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4174/2019
Ur t e i l vom 1 0 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
(…)
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3931/2016 vom 14. März 2018.
D-4174/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller suchte am 5. August 2014 in der Schweiz um Asyl nach.
Er machte im Wesentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger
tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ (Gemeinde
C._______, Kreis D._______, Gebiet E._______) in der Provinz
F._______. Sein Vater (Anmerkung Gericht: N […] [Asylgesuch vom (…)
2011, Verfügung des SEM vom (…) 2013 [Ablehnung Asylgesuch, vorläu-
fige Aufnahme als Flüchtling; Härtefallregelung (…) 2017]) sei ausser Lan-
des geflohen. In der Folge hätten immer wieder Sicherheitskräfte nach dem
Aufenthaltsort des Vaters gefragt. Im Februar 2014 hätten sich die Drohun-
gen akzentuiert, weshalb er China schliesslich am 24. April 2014 ebenfalls
in Richtung Nepal verlassen habe und von dort aus auf dem Luftweg in die
Schweiz gereist sei.
B.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2016 stellte das SEM fest, dass der Gesuch-
steller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug an, wobei es den Vollzug nach China ausschloss.
Zur Begründung führte es an, die Vorbringen des Gesuchstellers vermöch-
ten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
(SR 142.31) nicht standzuhalten. Das am 29. Oktober 2015 erstellte Her-
kunftsgutachten sei zum Schluss gelangt, dass der Gesuchsteller sehr
wahrscheinlich nicht im angegebenen Gebiet, sondern in einer exiltibeti-
schen Gemeinschaft ausserhalb Chinas sozialisiert worden sei. Die einge-
reichten Dokumente – Kopie eines Auszugs aus dem Einwohnerregister
(Themto) von G._______ ohne Foto, Bescheinigung des Parteikomitees
(handgeschriebener Zettel ohne Briefkopf) – seien nicht geeignet, die gel-
tend gemachte Herkunft zu belegen. Es müsse daher an der Glaubhaf-
tigkeit der Asylgründe des Gesuchstellers gezweifelt werden. Dabei falle
auch ins Gewicht, dass es dem Vater nicht gelungen sei, seine Asylvorbrin-
gen, auf die der Gesuchsteller sich abstütze, glaubhaft zu machen. Es sei
davon auszugehen, dass der Gesuchsteller zwar tibetischer Ethnie sei, die
Hauptsozialisation aber ausserhalb Tibets stattgefunden habe. Da er aber
keine konkreten Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat
geliefert habe, sei im Sinne der Praxis anzunehmen, dass keine flüchtlings-
oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bis-
herigen Aufenthaltsort bestehen würden. Der Vollzug der Wegweisung sei
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– mit Ausnahme nach China – als zulässig, zumutbar und möglich zu er-
achten.
C.
Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil D-3931/2016 vom 14. März 2018 ab.
Das Bundesverwaltungsgericht erwog, es könne zwar nicht ausgeschlos-
sen werden, dass der Gesuchsteller gewisse Bezüge zu der von ihm an-
gegebenen Herkunftsregion habe beziehungsweise Verwandte dort leben
würden, es könne ihm aber nicht geglaubt werden, dass er das genannte
Gebiet erst im April 2014 und aus den vorgebrachten Gründen verlassen
habe. Mit der Unglaubhaftigkeit der behaupteten Herkunft des Gesuchstel-
lers aus China im geltend gemachten Zeitpunkt scheitere zugleich die
Glaubhaftigkeit der Flüchtlingseigenschaft. Aus der Tatsache, dass der Va-
ter, der die eigene Verfolgung nicht habe glaubhaft zu machen vermocht,
gestützt auf die damalige Praxis der Asylbehörden als Flüchtling vorläufig
aufgenommen worden sei, könne der Gesuchsteller nichts zu seinen Guns-
ten ableiten, zumal beim Vater die Fragen des genauen Ausreisezeitpunkts
und der Hauptsozialisation nicht überprüft worden seien und die Asylpraxis
betreffend Tibet seither modifiziert worden seien. Aufgrund der Verschleie-
rung beziehungsweise Verheimlichung der wahren Herkunft des Gesuch-
stellers sei davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungs-
beachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufent-
haltsort bestehen würden, wobei der Vollzug nach China für alle Exil-Tibe-
ter auszuschliessen sei.
D.
Am 25. April 2019 reichte der Gesuchsteller beim SEM Fotos ein, die seine
Mutter mitgebracht habe, als sie im Jahr 2017 im Rahmen des Familien-
nachzugs zu ihrem Mann in die Schweiz gekommen sei. Diese würden
seine im Asylverfahren als unglaubhaft erachtete Herkunft belegen, wes-
halb er gestützt darauf ein neues Asylgesuch einreichte, beziehungsweise
eventualiter um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids vom
23. Mai 2016 ersuche.
E.
Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 7. Mai 2019
trat das SEM auf dieses Gesuch gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG mangels
funktioneller Zuständigkeit nicht ein.
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F.
Mit als "neues Asylgesuch, eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsge-
such, subeventualiter Revisionsgesuch" bezeichnetem Schreiben vom
16. Juli 2019 gelangte der Gesuchsteller erneut an das SEM. Er ersuchte
um Aufhebung der Verfügungen vom 7. Mai 2019 und 23. Mai 2016 und
um Feststellung, dass neue Beweismittel vorliegen würden, die eine Wie-
dererwägung der ursprünglichen Verfügung respektive eine Wiederauf-
nahme des Asylverfahrens begründen würden, und um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um
Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, und
subeventualiter um Weiterleitung des Gesuchs als Revisionsgesuch an
das Bundesverwaltungsgericht.
Er reichte ein Schreiben der Mutter vom 5. Juli 2019, Fotos aus Tibet, die
seine Mutter mitgebracht habe, als sie im Rahmen des Familiennachzugs
im Jahr 2017 zu ihrem Mann in die Schweiz gekommen sei, und Kopien
von Ausweisdokumenten der Grossmutter mütterlicherseits und eines On-
kels mütterlicherseits ein und machte im Wesentlichen geltend, diese Be-
weismittel würden seine im Asylverfahren als unglaubhaft erachtete Her-
kunft belegen. Der negative Asylentscheid vom 23. Mai 2016 sei deshalb
in Wiedererwägung zu ziehen, respektive eventualiter das Beschwerdeur-
teil vom 14. März 2018 revisionsrechtlich aufzuheben.
G.
Mit Verfügung vom 2. August 2019 – eröffnet am 6. August 2019 – trat das
SEM auf das Mehrfachgesuch respektive Wiedererwägungsgesuch sowie
das Revisionsgesuch nicht ein und erklärte die Verfügung vom 23. Mai
2016 als rechtskräftig und vollstreckbar. Es verzichtete auf die Erhebung
einer Gebühr und stellte weiter fest, dass einer allfälligen Beschwerde
keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Zur Begründung führte es aus, bei dem nach dem Beschwerdeurteil vom
14. März 2018 entstandenen Schreiben der Mutter vom 5. Juli 2019 handle
es sich um ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert, das offensichtlich
nicht geeignet sei, die bisherigen Feststellungen hinsichtlich der Herkunft
des Beschwerdeführers umzustossen. Auf das Wiedererwägungsgesuch
sei daher mangels Begründetheit nicht einzutreten. Die Fotos und die Aus-
weiskopien Verwandter seien vor Erlass des Beschwerdeurteils vom
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14. März 2018 entstanden und somit nicht beim SEM, sondern revisions-
rechtlich geltend zu machen. Auf das Revisionsgesuch sei daher mangels
funktioneller Zuständigkeit des SEM nicht einzutreten.
H.
Mit Eingabe vom 12. August 2019 erhob der Gesuchsteller beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. August 2019
und reichte gleichzeitig das vorliegende Revisionsgesuch gegen das Be-
schwerdeurteil vom 14. März 2018 ein.
I.
Die Beschwerde des Gesuchstellers gegen die Nichteintretensverfügung
des SEM vom 2. August 2019 wird unter der Geschäftsnummer
D-4130/2019 (koordiniert) behandelt.
J.
Der Gesuchsteller beantragte in seinem Revisionsgesuch vom 12. August
2019, das Urteil vom 14. März 2018 sei aufzuheben, das Beschwerdever-
fahren wiederaufzunehmen und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen
sowie das SEM anzuweisen, ihn als Flüchtling, eventualiter wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, und sube-
ventualiter sei die Sache zu weiterer Abklärung des Sachverhalts an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des
Weiteren beantragte er, dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu
gewähren und der Vollzug der Wegweisung auszusetzen.
Der Gesuchsteller berief sich auf die mit der Eingabe vom 16. Juli 2019
beim SEM eingereichten neuen Beweismittel (Schreiben der Mutter vom
5. Juli 2019; Fotos aus Tibet, die seine Mutter mitgebracht habe, als sie im
Rahmen des Familiennachzugs im Jahr 2017 zu ihrem Mann in die
Schweiz gekommen sei; Kopien von Ausweisdokumenten der Grossmutter
mütterlicherseits und eines Onkels mütterlicherseits) und machte im We-
sentlichen geltend, diese Beweismittel würden seine im Asylverfahren als
unglaubhaft erachtete Herkunft belegen. Auf die weitere Gesuchsbegrün-
dung ist – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen
einzugehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Der Gesuchsteller versucht mit der Nachreichung von Beweismitteln
die im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vorgebrachte Herkunft zu
belegen und macht damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwer-
deentscheids D-3931/2016 vom 14. März 2018 geltend.
1.4 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom
14. März 2018 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revi-
sionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).
2.
2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss
Art. 46 VGG).
2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte
Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anfor-
derungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz
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umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie
restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1;
NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis
Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9).
Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund
angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird.
Die in Art. 121–123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist
abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von
Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegen-
den Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren
von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismit-
teln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach
dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbe-
gehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tat-
sächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Be-
stehen behauptet und hinreichend begründet.
2.4 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den ge-
setzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das Revisi-
onsgesuch vom 12. August 2019 ist damit hinreichend begründet. Wie es
sich mit der in Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG festgehaltenen Frist für die Ein-
reichung eines Revisionsgesuches verhält, kann angesichts der nachfol-
genden Ausführungen offenbleiben.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
3.1.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet
zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich so-
genannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache
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während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfäl-
lung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausge-
schlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei
bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Ent-
deckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die be-
reits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist
eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erbli-
cken (vgl. zum Ganzen ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
S. 306 Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersu-
chenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im frühe-
ren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhal-
tung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht
dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzuma-
chen (vgl. ELISABETH ESCHER, a.a.O., Art. 123 N 8). Revisionsweise einge-
reichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich,
wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind,
dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren be-
kannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewie-
sen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Ver-
fahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Es genügt
nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen
führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rah-
men eines Revisionsverfahrens kein Raum.
3.1.2 Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwer-
deverfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist –
unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Be-
weismittel – nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13).
3.2 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob der Gesuchsteller nach Erlass des
Beschwerdeurteils vom 14. März 2018 erhebliche Tatsachen erfahren oder
Beweismittel aufgefunden hat, die vor dem Entscheid entstanden sind, sie
aber im vorangegangenen Verfahren nicht hatte beibringen können. Weiter
ist zu prüfen, ob die neuen Vorbringen und Dokumente bei zumutbarer
Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätten geltend gemacht respektive
beigebracht werden können, und ob sie für die Tatbestandsermittlung ent-
scheidend sind, das heisst, ob sie geeignet sind, die tatbeständliche
Grundlage des Beschwerdeurteils vom 14. März 2018 zu ändern und zu
einem anderen Ergebnis zu führen.
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3.2.1 Soweit sich der Gesuchsteller auf ein Schreiben seiner Mutter vom
5. Juli 2019 beruft, ist festzustellen, dass dieses erst nach dem Beschwer-
deurteil vom 14. März 2018 entstanden ist. Es ist daher gemäss Art. 123
Abs. 2 Bst. a in fine BGG revisionsrechtlich unbeachtlich und auf das Re-
visionsgesuch ist diesbezüglich nicht einzutreten (vgl. die vorstehenden
Ausführungen unter E. 3.1.2). Die Erheblichkeit des besagten Dokuments
ist vorliegend nicht zu prüfen, da – wie ausgeführt – nach Abschluss des
Beschwerdeverfahrens entstandene Beweismittel, selbst wenn sie erheb-
lich sind, nicht im Rahmen eines Revisionsgesuchs entgegenzunehmen
und zu prüfen sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 13). Der Verweis des Gesuch-
stellers auf den Inhalt des besagten Schreibens, der sich auf einen Sach-
verhalt beziehe, der sich vor Erlass des Beschwerdeurteils vom 14. März
2018 zugetragen habe, vermag daran nichts zu ändern. Der Inhalt des Do-
kuments respektive dessen Erheblichkeit sind vorliegend, wie gesagt, nicht
zu prüfen.
3.2.2 Die Fotos und Ausweiskopien von Verwandten, auf welche sich der
Gesuchsteller weiter beruft, seien vor dem Beschwerdeurteil vom 14. März
2018 entstanden. Die Fotos seien in Tibet aufgenommen worden und wür-
den das dortige nomadische Leben seiner Familie zeigen. Seine Mutter
habe diese mitgenommen, als sie China ihrerseits im Jahr 2016 verlassen
habe, und sie in die Schweiz mitgebracht, als sie im Jahr 2017 im Rahmen
des Familiennachzugs zu ihrem hier wohnhaften Mann gezogen sei. Die
Kopie des Ausweisdokuments der Grossmutter mütterlicherseits trägt das
Ausstellungsjahr 1990, diejenige des Onkels mütterlicherseits das Ausstel-
lungsjahr 2007. Hinsichtlich der Fotos ist vorab festzustellen, dass es sich
grundsätzlich um ein verspätetes Vorbringen handeln dürfte (Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG), habe der Ge-
suchsteller doch schon im vorangegangenen Beschwerdeverfahren von
deren Existenz Kenntnis gehabt. Mit dem Einwand, sein damaliger Rechts-
vertreter habe die Fotos nicht beim Gericht eingereicht, dürfte der Gesuch-
steller nicht darzulegen vermögen, dass es ihm subjektiv unmöglich gewe-
sen wäre, diese Dokumente bereits im früheren Verfahren einzubringen.
Aber unabhängig von der Frage der verspäteten Geltendmachung vermö-
gen die nun auf Revisionsebene neu eingebrachten Fotos und Kopien von
Ausweisdokumenten von Verwandten mütterlicherseits keine Relevanz zu
entfalten. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wurde bereits festgestellt,
dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Gesuchsteller Bezüge
zu der von ihm angegebenen Herkunftsregion habe beziehungsweise Ver-
wandte von ihm dort leben würden. Die Kopien von in den Jahren 1990 und
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2007 ausgestellten Ausweisdokumenten (angeblicher) Verwandter und Fo-
tos aus Tibet unbekannter Datierung sind daher unerheblich. Dass der Ge-
suchsteller aus der behaupteten Region in Tibet stammt respektive diese
erst im geltend gemachten Zeitpunkt (April 2014) und aus den genannten
Gründen (Reflexverfolgung wegen seines Vaters) verlassen hat, vermag er
mit diesen Dokumenten nicht zu belegen. Diese Dokumente vermögen die
Glaubhaftigkeit der im vorangegangenen Beschwerdeverfahren als un-
glaubhaft qualifizierten Herkunft des Gesuchstellers aus China im fragli-
chen Zeitpunkt (2014) und der Fluchtvorbringen nicht zu bewirken. Die Fo-
tos und Ausweiskopien sind damit nicht als beweistauglich und somit auch
nicht als erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten.
Mangels revisionsrechtlicher Erheblichkeit im Sinne von Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG vermögen diese neuen Beweismittel somit auch kein Wegwei-
sungshindernis zu begründen. Nur der Vollständigkeit halber ist in Bezug
auf völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse festzuhalten, dass
der Wegweisungsvollzug nach China bereits mit Verfügung vom 23. Mai
2016 ausgeschlossen wurde.
4.
Dem Gesuchsteller ist es damit nicht gelungen, relevante Gründe darzule-
gen respektive relevante Beweismittel vorzulegen, die eine Revision des
Beschwerdeurteils D-3931/2016 vom 14. März 2018 rechtfertigen würden.
Das Revisionsgesuch vom 12. August 2019 ist demzufolge abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
5.
Hinsichtlich des (teilweise) Nichteintretens auf das Revisionsgesuch vom
12. August 2019 ist darauf hinzuweisen, dass Revisionsgesuche, die mit
neu entstandenen Beweismitteln begründet werden und auf welche im
Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht einzutreten ist, nicht von Amtes
wegen zur Behandlung an die Vorinstanz überwiesen werden müssen (vgl.
BVGE 2013/22 E. 13.1). Vorliegend erübrigt sich eine Überweisung ohne-
hin, war das entsprechende Beweismittel (Schreiben der Mutter vom 5. Juli
2019) doch bereits Gegenstand eines vom Gesuchsteller beim SEM an-
hängig gemachten Wiedererwägungsverfahrens (vgl. das diesbezügliche
Beschwerdeverfahren D-4130/2019).
6.
Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Revisionsverfahren abgeschlos-
sen, womit die Anträge um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und
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um Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs ge-
genstandslos geworden sind.
7.
7.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren –
wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu
bezeichnen waren, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzun-
gen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht gegeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.–
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: