B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4175/2016
Ur t e i l vom 2 7 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch B.______,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. Juni 2016 / N_________
D-4175/2016
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben gelangte der Beschwerdeführer am 14. Mai
2016 in die Schweiz, wo er am 18. Mai 2016 um Asyl nachsuchte. Ein Ab-
gleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass
dem Beschwerdeführer von der französischen Botschaft in C.____ in Ver-
tretung von Spanien ein vom (…) bis am (…) gültiges Visum ausgestellt
worden war.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 25. Mai 2016 wurde dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintre-
tensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Frankreich ge-
währt.
B.
Am 26. Mai 2016 ersuchte das SEM die spanischen Behörden um Auf-
nahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz
zuständig ist (Dublin-III-VO).
C.
Am 27. Mai 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör zu einer Überstellung nach Spanien, welches gemäss Dublin-III-VO
grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe nichts mit Spanien zu tun,
habe dort keine Verwandten und er würde gerne in der Schweiz bleiben.
.
D.
Dem Ersuchen des SEM wurde von den spanischen Behörden am 7. Juni
2016 entsprochen.
E.
Am 9. Juni 2016 ging beim SEM ein Schreiben eines in der Schweiz leben-
den Cousins der – in Sri Lanka lebenden – Ehefrau des Beschwerdeführers
und dessen Familie ein, worin diese insbesondere auf die – aufgrund des
D-4175/2016
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frühen Verlustes seiner Eltern während des Krieges – bestehende Trauma-
tisierung des Beschwerdeführers und der Bereitschaft, ihn bei sich aufzu-
nehmen, hinwiesen und dabei um Zuweisung in den Kanton Zürich ersuch-
ten. Mit dem Schreiben wurde eine auf die Ehefrau des Cousins namens
D._____ lautende, vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht zur
Rechtsvertretung eingereicht.
F.
Am 27. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechts-
vertreterin das rechtliche Gehör zum mit Eingabe vom 9. Juni 2016 gestell-
ten Zuweisungsgesuch gewährt.
G.
Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde dem Beschwer-
deführer und der Rechtsvertreterin der Entscheid vom 9. Juni 2016 münd-
lich eröffnet und persönlich ausgehändigt, mit dem das SEM in Anwendung
von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht eintrat, seine Wegweisung nach Spanien sowie deren sofortigen
Vollzug anordnete und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diese
Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
H.
Mit gemeinsam mit seiner Rechtsvertreterin unterzeichneter, auf den
28. Juni 2016 datierter, zuhanden der schweizerischen Post am 4. Juli
2016 aufgegebener Eingabe erhob der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung Beschwerde und beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich für das vor-
liegende Asylverfahren zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht wurde darum ersucht, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und von der Erhebung
von Verfahrenskosten abzusehen.
Zur Illustration der hinreichenden finanziellen Mittel und der genügenden
Wohnsituation zur Aufnahme des Beschwerdeführers wurden Lohnaus-
weise, eine Steuererklärung und ein Grundriss eines Hauses eingereicht.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2017 wurde der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zuerkannt und auf das Erheben eines Kostenvor-
schusses verzichtet mit dem Hinweis, über das sinngemässe Gesuch um
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Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Juli 2016 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Replik vom 17. August 2016 wurde Stellung zur Argumentation der Vor-
instanz genommen. Es wurden Kopien eines ärztlichen Zeugnisses eines
sri-lankischen Arztes in englischer Sprache, eines Bestätigungsschreibens
eines Friedensrichters, einer Heiratsurkunde, von Geburtsscheinen, eines
Auszuges aus einer Steuererklärung und Fotografien eingereicht. Zur Il-
lustration der hinreichenden finanziellen Mittel und der genügenden Wohn-
situation zur Aufnahme des Beschwerdeführers wurden Lohnausweise,
eine Steuererklärung und ein Grundriss eines Hauses eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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Seite 5
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
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Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab,
dass dem Beschwerdeführer von der französischen Botschaft in C._____
in Vertretung von Spanien ein vom (…) bis am (…) gültiges Visum ausge-
stellt worden war. Am 26. Mai 2016 ersuchte das SEM die spanischen Be-
hörden um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 7. Juni 2016 entsprochen. Bei dieser
Sachlage ist das SEM zu Recht von der grundsätzlichen Zuständigkeit
Spaniens für die Durchführung des Asylverfahrens ausgegangen. An die-
ser Einschätzung vermag die im Schreiben vom 9. Juni 2016 vorgebrachte,
bloss spekulative Behauptung, dass nach Ausstellung des Visums betrü-
gerische Handlungen (im Sinne von Art. 12 Abs. 5 Dublin-III-VO) vorge-
nommen worden sein könnten, nichts zu ändern.
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Seite 7
5.
5.1 Im Schreiben der in der Schweiz lebenden Verwandten des Beschwer-
deführers (Cousin seiner in Sri Lanka lebenden Ehefrau und dessen Fami-
lie) vom 9. Juni 2016 wurde – wie obenstehend erwähnt – geltend gemacht,
Spanien sei für die Behandlung des Asylgesuches nicht zuständig, da
Schlepper das Visum für den Beschwerdeführer erschlichen und ihm den
Reisepass abgenommen hätten, weshalb davon auszugehen sei, dass
nach Ausstellung des Visums betrügerische Handlungen (im Sinne von
Art. 12 Abs. 5 Dublin-III-VO) vorgenommen worden seien. Im Weiteren
würden Asylgesuche in der Schweiz erfahrungsgemäss gewissenhafter
geprüft werden als in Spanien. Auch sei der Beschwerdeführer traumati-
siert und wäre in Spanien auf sich allein gestellt, was eine Verschlechte-
rung seines psychischen Zustands zur Folge hätte. In der Schweiz habe er
Verwandte, zu denen eine enge Bindung bestehe, und die bereit und in der
Lage seien, ihn bei sich unterzubringen und ihn zu unterstützen.
5.2 Das SEM führte dazu in der angefochtenen Verfügung aus, die Speku-
lation, dass nach Ausstellung des Visums betrügerische Handlungen vor-
genommen worden sein könnten, vermöge nichts an der Zuständigkeit
Spaniens, das zugestimmt habe, zu ändern. Es lägen auch keine Gründe
gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, da der Cousin der Ehefrau des
Beschwerdeführers nicht Familienangehöriger im Sinne der Dublin-Verord-
nung sei und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, zumal der
Beschwerdeführer im Rahmen der summarischen Befragung selbst ange-
geben habe, weder Familienangehörige noch weitere Bezugspersonen in
Schweiz zu haben und gesund zu sein. Ohnehin seien allfällige gesund-
heitliche Schwierigkeiten auch in Spanien behandelbar. Schliesslich gebe
es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, Spanien, bei welchem es
sich um einen Signatarstaat der EMRK und der FK handelt, seine staats-
vertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer in
seinen Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des
Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK.
5.3 In der Beschwerde wurde unter Einreichung eines ärztlichen Berichts
des behandelnden Arztes des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2016 geltend
gemacht, es könne nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer
seine in der Schweiz lebenden Verwandten und seine Traumatisierung
nicht von Anfang an angegeben habe, und es bestehe ein Abhängigkeits-
verhältnis des Beschwerdeführers zu diesen aufgrund seiner Traumatisie-
rung. Die Rechtsvertreterin führte aus, sie habe den Beschwerdeführer
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Seite 8
zum E.______ begleitet und dort eine Kopie ihrer Identitätskarte hinterlas-
sen und dabei im Zusammenhang mit ihrem mehrmals geäusserten
Wunsch, den Beschwerdeführer bei sich aufnehmen zu dürfen, auch auf
dessen Traumatisierung hingewiesen. Anlässlich der Befragung sei er an-
schliessend nur nach weiteren Bezugspersonen gefragt worden. Auch
habe der Beschwerdeführer selbst im Rahmen der Befragung Angaben zu
seiner Traumatisierung und zu seinen Verwandten in der Schweiz ge-
macht, die jedoch keinen Eingang ins Protokoll gefunden hätten. Er habe
sich als gesund bezeichnet, da er die entsprechende Frage lediglich auf
seinen körperlichen Zustand bezogen verstanden habe. Schon seit länge-
rer Zeit bestehe ein inniges Verhältnis zur Ehefrau des Beschwerdeführers
und zum Beschwerdeführer (mehrere Ferienaufenthalte, regelmässige mo-
natliche finanzielle Unterstützung, Spitalkosten). Der psychische Zustand
des Beschwerdeführers habe sich durch die Flucht und die damit verbun-
dene Trennung von seiner Familie verschlechtert und habe sich erst in der
Schweiz durch die Nähe zu seinen Verwandten stabilisiert. Zur Illustration
hinreichend vorhandener finanzieller Mittel und einer genügenden Wohn-
situation zur Unterbringung und Unterstützung des Beschwerdeführers
wurden Lohnausweise, eine Steuererklärung und der Grundriss eines Hau-
ses eingereicht.
5.4
In seiner Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, dass das eingereichte
ärztliche Zeugnis nicht geeignet sei, die geltend gemachte Posttraumati-
sche Belastungsstörung hinreichend zu belegen. Im Weiteren weise die
Darstellung der angeblich so intensiven Beziehung zwischen dem Be-
schwerdeführer und den Verwandten in der Schweiz Widersprüchlichkeiten
auf. Die blosse Existenz einer emotionalen Bindung stelle kein Abhängig-
keitsverhältnis dar. Ohnehin seien allfällige gesundheitliche Schwierigkei-
ten auch in Spanien behandelbar.
5.5
In ihrer Replik reichte die Rechtsvertreterin zum Nachweis der Mittellosig-
keit des Beschwerdeführers und der daraus folgenden finanziellen Abhän-
gigkeit des Beschwerdeführers von den monatlichen Zahlungen durch
seine Verwandten in der Schweiz ein Bestätigungsschreiben des Friedens-
richters von F.________ und Steuererklärungen mit darin aufgeführten Zu-
wendungen ein. Im Weiteren ging sie auf die von der Vorinstanz festge-
stellten Widersprüchlichkeiten ein. Schliesslich hielt die Rechtsvertreterin
fest, dass zwar die Intensität der Beziehung nicht belegt werden könne,
indessen die nun eingereichten Fotografien, welche den Beschwerdeführer
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Seite 9
mit den in der Schweiz lebenden Verwandten aus dem Jahre 2013 zeigten,
auf eine bereits längere Beziehung hinwiesen. Als Nachweis dafür, dass
die Traumatisierung des Beschwerdeführers bereits in Sri Lanka bestan-
den habe, wurde die Kopie eines ärztlichen Zeugnisses eines sri-lanki-
schen Arztes in englischer Sprache eingereicht.
6.
6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist festzuhalten, dass sich das
Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des SEM in der angefochte-
nen Verfügung anschliesst, wonach es keine wesentlichen Gründe für die
Annahme gibt, Spanien, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der
EMRK und der FK handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen miss-
achten und den Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückschaffen
würde, dies unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von
Art. 3 EMRK. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass Spanien auch über
eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt.
6.2 In Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO werden die wesentlichsten Lebenssach-
verhalte genannt, die eine Person in einer solchen Weise verletzlich ma-
chen können, dass die Zusammenführung mit bestimmten Bezugsperso-
nen zur humanitären Pflicht wird. Der Ermessensspielraum der entschei-
denden Behörde wird für die darin bezeichneten Umstände mithin derart
verengt, dass es für sie bei einer solchen Konstellation nur noch eine recht-
mässige Lösung (nämlich: Zuständigkeitserklärung) gibt. Die Nichterklä-
rung der Zuständigkeit gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO bei Vorhan-
densein aller Ermessensdeterminanten und gemeinsamem Aufenthalt der
betroffenen Personen in einem Mitgliedstaat kann sich im Einzelfall als
menschenrechtswidrig und allgemein als Ermessensmissbrauch darstellen
(vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3794/2014 vom 17. Ap-
ril 2015 E. 6.1 m.w.H.).
6.3 Zur Bewertung des geforderten Abhängigkeitsverhältnisses sollen
nach Möglichkeit objektive Schriftstücke (z.B. ärztliche Atteste) herangezo-
gen werden, bei deren Abwesenheit die Beteiligten die Hilfsbedürftigkeit
durch entsprechende Angaben glaubhaft machen müssen (vgl. Art. 11
Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1560/2013 der Kommission vom 2. Sep-
tember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zustän-
dig ist).
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Seite 10
6.4 Die vorliegend relevanten Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-
III-VO sind das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses der asylsu-
chenden Person aufgrund schwerer Krankheit von Familienangehörigen,
welche sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhalten, sofern die fami-
liäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, und das Familien-
mitglied in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen, und die
betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-7488/2014 vom 8. Januar 2015
E. 6.2.1).
6.5 Davon ausgehend, dass in Art. 16 Dublin-III-VO die familiären Bezie-
hungen, innerhalb derer ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Antrag-
steller und dem Familienangehörigen bestehen muss, abschliessend auf-
gezählt werden (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien
2014, K1 zu Art. 16), fällt der Cousin der Ehefrau des Beschwerdeführers
– wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt – nicht unter den Begriff der
Familienangehörigen im Sinne dieser Bestimmung (Kind, Elternteil, Ge-
schwister). Unabhängig von der Frage der Auslegung des Familienbegriffs
fehlt es indessen vorliegend, wie nachfolgend erörtert, ohnehin an der Vor-
aussetzung eines bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses.
Auch wenn gewisse Zweifel an der Darstellung der Intensität der Bezie-
hung des Beschwerdeführers zum in der Schweiz lebenden Cousin seiner
Ehefrau und dessen Familie angebracht sind, so ist doch aufgrund der ein-
gereichten Unterlagen und Fotografien und teils glaubhaften Angaben zwar
davon auszugehen, dass bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers
eine gewisse Bindung bestanden hat. So wurde die Familie der Ehefrau
des Beschwerdeführers von dessen Cousin regelmässig finanziell unter-
stützt und es fanden gelegentliche Besuche statt, bei denen offenbar ein
gewisses Vertrauensverhältnis zum psychisch labilen Beschwerdeführer
aufgebaut werden konnte. Die Rechtsvertreterin macht nun geltend, der
Beschwerdeführer sei traumatisiert und wäre in Spanien auf sich allein ge-
stellt, was eine Verschlechterung seines psychischen Zustands zur Folge
hätte. In der Schweiz habe er Verwandte, zu denen eine enge Bindung
bestehe und die bereit und in der Lage seien, ihn bei sich unterzubringen
und ihn zu unterstützen. Es bestehe aufgrund der Traumatisierung des Be-
schwerdeführers ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Verwandten in der
Schweiz, da deren Nähe, wie sich während seines bisherigen Aufenthalts
in der Schweiz gezeigt habe, eine Stabilisierung seines psychisch labilen
Zustands bewirke.
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Hierzu ist festzuhalten, dass sich aus den eingereichten ärztlichen Zeug-
nissen keine hinreichend fundierte Diagnose einer Posttraumatischen Be-
lastungsstörung ergibt. Unbestritten ist indessen, dass der Beschwerde-
führer bereits in Sri Lanka in psychiatrischer Behandlung war und unter
psychischen Schwierigkeiten leidet. Auch ist durchaus nachvollziehbar,
dass die Nähe von ihm vertrauten Personen einen stabilisierenden Einfluss
auf seinen psychischen Zustand hat. Indessen ergibt sich daraus noch kein
Abhängigkeitsverhältnis, das die Zusammenführung des Beschwerdefüh-
rers mit seinen Verwandten in der Schweiz als humanitäre Pflicht erschei-
nen liesse, zumal von der Behandelbarkeit der psychischen Schwierigkei-
ten des Beschwerdeführers auch in Spanien auszugehen ist. Schliesslich
ist eine Fortführung der finanziellen Unterstützung des Beschwerdeführers
auch während dessen Aufenthalt in Spanien möglich. Bei dieser Sachlage
hat das SEM zu Recht ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16
Abs. 1 Dublin-III-VO zwischen dem Beschwerdeführer und dem in der
Schweiz lebenden Cousin seiner Ehefrau und dessen Familie verneint.
6.6 Im Weiteren besteht auch kein Grund zum Selbsteintritt der Schweiz
auf Basis der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von
einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist. Erweist sich jedoch die Überstellung einer asylsuchen-
den Person in einen Dublin-Mitgliedstaat im Sinne der EMRK oder einer
anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung als unzu-
lässig, so muss das SEM das Asylgesuch dieser Person in der Schweiz
behandeln, womit die Anwendung der Souveränitätsklausel obligatorisch
wird und kein Ermessen mehr vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht
kann die Verfügung in diesem Sinne somit überprüfen (vgl. BVGE 2015/9
E. 8.2.1).
Auf den Schutz von Art. 8 EMRK können sich dabei zunächst die Mitglieder
der Kernfamilie berufen, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen Kin-
der; gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind sodann
Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt. Gemäss Rechtspre-
chung können auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftli-
che Bande unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine
nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen
besteht. Jedoch muss darüber hinaus bei einer solchermassen schützens-
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Seite 12
werten verwandtschaftlichen Beziehung ein besonderes Abhängigkeitsver-
hältnis vorliegen (vgl. BGE 129 II 11 E. 2; BVGE 2008/47 E. 4.1.1; 2013/49
E. 8). Ein solches ist vorliegend, wie unter E. 6.5 erörtert, zu verneinen.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zusammenfassend zum
Schluss, dass das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung und vermag schliesslich auch aus Art. 44
AsylG, wonach der Grundsatz der Einheit der Familie bei einer Wegwei-
sung zu berücksichtigen ist, aufgrund des fehlenden Abhängigkeitsverhält-
nisses nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Überstellung nach Spa-
nien wurde zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG i.V.m. Art 32 Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
7.2 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige
Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter
diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
8.
Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen hat
dieser sinngemäss mit der Beschwerde um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
Aufgrund der Aktenlage ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen und sein Begehren erschien im Zeitpunkt der Beschwerdeein-
reichung als nicht aussichtslos, weshalb das sinngemässe Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gut-
zuheissen ist und keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65
Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: