B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4175/2018
Ur t e i l vom 1 9 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Juni 2018 / N (…).
D-4175/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 23. April
2018 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 2. Mai
2018 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ die Befragung
zur Person (BzP) statt und am 17. Mai 2018 hörte das SEM den Beschwer-
deführer einlässlich zu seinen Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er sei kurdischer Ethnie und
in der Stadt C._______ aufgewachsen. Er habe im Jahr (…) mit der Mittel-
schule aufgehört und das Gymnasium im Rahmen eines Fernstudiums von
(…) bis (…) mit Diplomabschluss absolviert. Er sei im (…) an einem (…) in
D._______ beteiligt gewesen, weswegen er im (…) verhaftet und verurteilt
worden und bis (…) oder (…) im Gefängnis gewesen sei. (…). Nach der
Entlassung aus dem Gefängnis habe er bei seiner Familie in C._______
und ab (…) mehrheitlich bei seiner Tante gewohnt, die – bis zur Zerstörung
von E._______, einem Quartier beziehungsweise Stadtteil in C._______ –
in E._______ gelebt habe. Er habe ab (…) als (…) gearbeitet.
Im Jahr (…) habe es in E._______ Barrikaden gegeben, welche von der
Partiya Karkerên Kurdistanê (Arbeiterpartei Kurdistans; PKK) errichtet wor-
den seien. Er habe mit der PKK sympathisiert und die PKK-Kämpfer im
Quartier von (…) bis (…) unterstützt, indem er gekocht, Steine getragen,
Barrikaden aufgestellt und andere Hilfsarbeiten übernommen habe. Einer
dieser PKK-Leute mit dem Code-Namen F._______ habe ihn aufgefordert,
sich mit einer Kalaschnikow ausrüsten zu lassen. Er habe dies abgelehnt.
Zwei Tage später, am (…), habe er gemeinsam mit vielen Leuten das Quar-
tier verlassen wollen. Dabei sei es zu einer Begegnung mit F._______ ge-
kommen. Dieser habe aus Rache aus nächster Nähe sechs- bis siebenmal
auf ihn geschossen und ihn dabei dreimal in die Oberschenkel getroffen.
Er habe sich kriechend zuerst in eine Nebenstrasse und anschliessend zu
einem Lebensmittelgeschäft von Bekannten gerettet. Der Sohn der Laden-
besitzerin sei Tierarzt gewesen, zu diesem sei er gebracht worden. Er habe
wegen seiner PKK-Unterstützung Angst vor den türkischen Behörden ge-
habt und sich deshalb nicht an einen Arzt oder ein Spital gewandt, sondern
sich vom Tierarzt behandeln lassen, wo er sich ungefähr fünf Monate zur
Pflege aufgehalten habe. Ab (…) habe er wieder bei seinem früheren Ar-
beitgeber als (…) gearbeitet.
Im (…) habe er sich in C._______ einen Reisepass ausstellen lassen. Im
(…) sei er wegen der Arbeit nach G._______, Irak, gegangen und habe
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Seite 3
dort bei einem Bekannten seines türkischen Arbeitgebers bis (…) als (…)
gearbeitet. Er sei während dieser Zeit immer wieder in seine Heimat zu-
rückgekehrt. Er sei schlussendlich im Irak mit einer unangenehmen Situa-
tion konfrontiert gewesen; es habe ihn dort eine PKK-Kämpferin gesehen
und ihn aufgefordert, der PKK einen Bericht abzugeben. Er habe Angst
bekommen und sei am (…) mit einem öffentlichen Bus letztmals aus dem
Irak in die Türkei gereist. Beim Grenzübertritt hätten die türkischen Behör-
den seinen Reisepass kontrolliert und ihn ohne Probleme einreisen lassen.
Er habe sich in der Folge einen Tag bei seiner Tante aufgehalten und die
Türkei schliesslich am (…) auf dem Luftweg Richtung H._______ verlas-
sen. In H._______ habe er auf Rat seines Schleppers seinen Reisepass
zerrissen und sei dann versteckt in einem Lastwagen in die Schweiz ge-
langt.
Als Beweismittel reichte er seine Identitätskarte und den Führerschein zu
den Akten.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 18. Juni 2018 fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
C.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juli 2018 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die vor-
instanzliche Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, al-
lenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und ihm die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Erlass eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde war eine Fürsorgebestätigung vom 16. Juli 2018 und ein
Internetausdruck über die Lage in C._______ vom 20. Dezember 2015 bei-
gelegt.
D.
Der damals zuständige Instruktionsrichter hiess am 24. Juli 2018 das Ge-
such um Erlass des Kostenvorschusses gut.
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Seite 4
E.
Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 6. August 2018 zur Beschwerde
vernehmen.
F.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 23. August 2018. Der
Eingabe lag eine Leistungsaufstellung seines Rechtsvertreters bei.
G.
G.a Das Amt für Migration des Kantons I._______ teilte am 14. Januar
2019 mit, dass der Beschwerdeführer am (…) eine Staatsangehörige aus
der Türkei geheiratet habe.
G.b Die Instruktionsrichterin hielt mit Zwischenverfügung vom 6. Septem-
ber 2019 fest, dass dem zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS)
zu entnehmen sei, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers über eine Auf-
enthaltsbewilligung B verfüge und ihr gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR
142.31) Asyl gewährt worden, ihre Flüchtlingseigenschaft aber am (…) ab-
erkannt worden und ihr Asyl erloschen sei. Sie stellte dem Beschwerdefüh-
rer in Aussicht, dass vor diesem Hintergrund nicht von einem gefestigten
Aufenthaltsrecht der Ehefrau in der Schweiz auszugehen sein dürfte und
räumte ihm im Sinne des rechtlichen Gehörs Gelegenheit ein, dazu Stel-
lung zu nehmen, wobei im Unterlassungsfall von einem Verzicht auf das
Geltendmachen eines allfälligen, aus dem Eheabschluss resultierenden
Wegweisungshindernisses auszugehen sei.
G.c Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 23. September 2019 mit,
er werde «in den nächsten Tagen» bei der zuständigen kantonalen Be-
hörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
bei seiner Ehefrau einreichen. Sobald eine Antwort der kantonalen Be-
hörde eintreffe, werde er diese in Kopie nachreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
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1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.Verw.).
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4.
4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG respektive den Voraussetzungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Zur Begründung führte sie an, durch die widersprüchlichen und teilweise
erst auf mehrfache Nachfrage gemachten Angaben des Beschwerdefüh-
rers seien erste Zweifel an seinen Vorbringen entstanden. So habe er zu
seiner Verletzung in der BzP ausgeführt, von sich aus zu F._______ ge-
gangen zu sein und ihm erklärt zu haben, das Quartier verlassen zu wollen.
Dieser habe dann von hinten auf ihn geschossen. In der Anhörung habe er
hingegen erklärt, dass F._______ ihn mehr aus Zufall beim Weggehen aus
dem Quartier gesehen habe und dann auf ihn geschossen habe. Auf mehr-
maliges Nachfragen habe er angegeben, dass F._______ in einem Schüt-
zengraben gewesen sei und ihn als Verräter bezeichnet und ihm beim
Wegrennen in die Beine geschossen habe. Weiter sei nicht glaubhaft, dass
er durch Pistolenschüsse aus nächster Nähe dreimal so an den Beinen
getroffen worden sei und keine nennenswerten Verletzungen erlitten habe.
Ebenso wenig könne seiner Vermutung geglaubt werden, dass F._______
gut gezielt habe und lediglich die Knochen der Beine habe brechen wollen.
Auch sei wenig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, nachdem er
angeschossen worden sei, weder einen Arzt noch ein Spital aufgesucht
habe oder sich wegen F._______ an die Behörden gewandt habe.
Da sich der Beschwerdeführer dargelegtermassen im (…) – trotz Flucht vor
den Behörden – einen Pass habe ausstellen lassen, mit diesem in den Irak
gereist und später per Flugzeug nach H._______ geflogen sei, sei nicht
nachvollziehbar, dass er den Pass in H._______ auf Anraten der Schlepper
eigenhändig zerstört habe und trotz Zerstörung eine Identitätskarte und ei-
nen Führerschein eingereicht habe. Es entstehe vielmehr der Eindruck,
dass er den schweizerischen Behörden seinen Pass bewusst vorenthalten
wolle.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien weder zeitlich relevant noch
liessen sie ein Verfolgungsinteresse von Seiten der Behörden, der PKK
oder insbesondere des PKK-Kämpfers F._______ erkennen. Denn nach-
dem er angeblich ungefähr (…) Monate beim Tierarzt verbracht habe und
niemand in der Familie oder im Bekanntenkreis etwas von seinen Verlet-
zungen mitbekommen habe, habe er ab (…) bis (…), als er wegen einer
neuen Arbeitsstelle in den Irak gereist sei, wieder als (…) gearbeitet. In
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dieser Zeit habe es in einem Beruf, der zwangsläufig Kundenkontakte mit
sich bringe, keine weiteren Vorfälle gegeben. Er sei erst knapp (…) Jahre
nach dem vorgebrachten Ereignis aus seinem Heimatland ausgereist.
Seine Ausreise in den Irak sei offensichtlich aus wirtschaftlichen Gründen
und nicht wegen asylrechtlichen Nachteilen geschehen. Nach dem Ereig-
nis habe er sich ungefähr im (…) einen Pass ausstellen lassen, sei mehr-
mals vom Irak in die Türkei gereist und per Flugzeug von der Türkei nach
H._______ geflogen. Er habe sich demnach offensichtlich problemlos an
die Behörden wenden können.
4.2 Der Beschwerdeführer wendete in der Rechtsmittelschrift ein, dass das
Vorgebrachte sowohl den Anforderungen an Art. 7 AsylG als auch an Art. 3
AsylG zu genügen vermöge. Er sei am (…), dem Tag der Feuerpause in
C._______, von F._______, welcher damals die verantwortliche PKK-Per-
son gewesen sei, als Verräter angesehen und angeschossen worden. Die
Verletzungen am Oberschenkel hätten deutlich gemacht, dass ihn dieser
nicht mit Tötungsabsicht angeschossen habe. Es scheine, dass die Verlet-
zungen durch das Anschiessen seine Strafe gewesen sei. Aus Angst vor
der Polizei und der Armee, die im Krieg zusammen kooperierten, habe er
weder einen Arzt noch ein Spital aufsuchen können. Hätte er dieses auf-
gesucht, wäre er mit Sicherheit an die türkischen Sicherheitskräfte ausge-
liefert worden. Es sei reiner Zufall gewesen, dass der Bruder seines Freun-
des Tierarzt gewesen sei und damit über Kenntnisse, wie man die Wunden
eines Menschen zu behandeln habe, verfügt habe. Es stehe der Vorinstanz
frei, seine Schusswunden durch Ärzte untersuchen zu lassen und ein ärzt-
liches Gutachten erstellen zu lassen, aus welchem hervorgehe, wann die
Verletzung sich ereignet habe. Er habe vorgebracht, was er tatsächlich er-
lebt habe, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass die Vorinstanz das
Nichtaufsuchen des Arztes oder eines Spitals zu seinen Ungunsten aus-
lege.
Es treffe nicht zu, dass seine Vorbringen weder zeitlich relevant seien noch
ein Verfolgungsinteresse von Seiten der Behörden, der PKK oder insbe-
sondere des PKK-Kämpfers F._______ erkennen lassen würden. Er habe
die PKK-Kämpfer im Krieg gegen den türkischen Staat monatelang unter-
stützt. Während dieser ganzen Zeit sei er für die PKK-Kämpfer ein guter
Patriot gewesen. Erst als sich die Gelegenheit geboten habe, das Kriegs-
gebiet E._______ zu verlassen, und er diese habe nutzen wollen, sei er als
Verräter bezeichnet und bestraft worden. Zuerst habe er sich sicher gefühlt,
sei in seinen angestammten Beruf als (…) zurückgekehrt und habe nicht
gewusst, dass er während dieser Zeit von der PKK beobachtet worden sei.
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Erst als die PKK-Kämpferin J._______ in G._______ bei ihm erschienen
sei und ihn aufgefordert habe, sich bei der PKK zu melden, sei er sich be-
wusst geworden, dass er wegen des Verrats Rechenschaft ablegen müsse.
Hätte er einen Bericht abgeliefert, wäre er mit grosser Wahrscheinlichkeit
wegen Verrats getötet worden. Er habe sich deswegen nicht an türkische
Sicherheitskräfte wenden können, weil er wegen seiner Unterstützung für
die PKK zu einer langjährigen Strafe verurteilt worden wäre und die Polizei
nicht in der Lage gewesen wäre, ihn gegen die erwähnte Organisation zu
schützen.
Es sei eine bekannte Tatsache, dass diejenigen, die im Zusammenhang
mit der PKK festgenommen worden seien, hart bestraft würden. Solche
Personen würden nach Massstab beziehungsweise Kriterien des türki-
schen Staates als Terroristen gelten, die mit allen Mitteln erbarmungslos
bekämpft werden müssten. Es sei davon auszugehen, dass sich bei seiner
Rückkehr in sein Heimatland seine Befürchtungen, weiterer staatlicher und
nicht staatlicher Verfolgung ausgesetzt zu sein, mit an Sicherheit grenzen-
der Wahrscheinlichkeit verwirklichen würden.
4.3 Das SEM bezweifelte in der Vernehmlassung, dass der Beschwerde-
führer von der PKK als Verräter eingestuft worden sei. Er habe lediglich
nach einer einmaligen Aufforderung keine Waffe annehmen wollen. Er
habe zudem selber festgehalten, dass das Handeln von F._______ nicht
als Handeln der PKK zu sehen sei, sondern als eine persönliche Rache an
ihm. Somit sei jegliche Grundlage entzogen, wonach er in den Akten der
PKK ein Verräter sei. Weiter zeichne er ein überzeichnetes Bild von
F._______, der als stereotyper gewaltbereiter Charakter dargestellt werde.
Die Behauptung, dass er von der PKK beobachtet worden sei, sei erstmals
auf Beschwerdeebene erhoben worden und durch keinerlei Beweise un-
termauert und somit als eine reine Parteibehauptung zu betrachten. Wäre
die PKK tatsächlich an ihm interessiert gewesen, hätte sie ohne Weiteres
während seiner über (…) dauernden Tätigkeit als (…) im Heimatland gegen
ihn vorgehen können. Es bestünden keine Anzeichen einer staatlichen Ver-
folgung oder einer Kenntnis der türkischen Behörden betreffend eine Un-
terstützung der PKK im Städtekrieg durch ihn.
4.4 Der Beschwerdeführer hielt in der Replik entgegen, dass F._______
nicht in seinem Namen, sondern direkt im Namen der PKK gehandelt habe.
Folglich habe er alle seine Handlungen im Krieg im Namen der PKK durch-
geführt. Er habe erst durch das Erscheinen von J._______ in G._______
festgestellt, dass er durch die PKK tatsächlich wegen des «Verrats im
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Seite 9
Krieg» beobachtet worden sei. Deshalb habe er die Flucht in die Schweiz
ergriffen. Wenn die PKK ihm nicht auf die Schliche gekommen wäre, wäre
er nicht ins Ausland geflüchtet. Das Verfolgungsinteresse der erwähnten
Organisation gehe auf den Vorfall vom (…) zurück.
5.
5.1 Die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sind
nicht zu beanstanden, weshalb zunächst auf diese zu verweisen ist. Auch
das Gericht erachtet die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund
widersprüchlicher, unstimmiger und vager Aussagen einerseits als un-
glaubhaft und andererseits in Ermangelung einer ihn betreffenden persön-
lichen Verfolgung als asylirrelevant.
5.2 Vorab ist auf die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers
zum PKK-Kämpfer F._______ hinzuweisen. So machte er unterschiedliche
Angaben zu den Gegebenheiten (vgl. SEM act. A4 Ziff. 7.01 S. 9 f. und A8
F. 90) und zum Ort des Zusammentreffens (vgl. SEM act. A4 Ziff. 7.01 S. 9
f. und A8 F. 102). Sodann ist – wie bereits die Vorinstanz zutreffend fest-
stellte – nicht plausibel, dass der angeblich aus nächster Nähe mit einer
Pistole dreimal an den Beinen getroffene Beschwerdeführer keine nach-
haltigeren Verletzungen erlitten haben sollte. Seinem Erklärungsversuch,
F._______ habe gut gezielt und lediglich die Knochen der Beine brechen
wollen, kann nicht gefolgt werden. Alleine seine Wiederholung der Mutmas-
sungen, wonach F._______ ihn als «Strafe» lediglich habe verletzen aber
nicht töten wollen, und die Wiedergabe einiger Protokollausschnitte ver-
mag noch nicht eine andere Einschätzung zu bewirken. Dies umso mehr,
als F._______ ihn als Verräter bezeichnet habe (vgl. SEM act. A8 F. 102).
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die einlässli-
chen und überzeugenden Erörterungen der Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM act. A11 S. 3 f.). Weiter ent-
steht der Eindruck, als würde der Beschwerdeführer das Handeln von
F._______ seiner Geschichte anpassen. So bringt er in der Beschwerde-
schrift vor, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei von der PKK als Verrä-
ter eingestuft würde. Er hielt aber in der Anhörung abweichend davon fest,
dass das Handeln von F._______ nicht als Handeln der PKK zu sehen sei,
sondern als eine persönliche Rache an ihm (vgl. act. SEM A8 F. 111). Die
Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Replik, wonach F._______
ihn im Namen der PKK als «Verräter» bestraft habe, sind demnach als
nachgeschobene Schutzbehauptung zu qualifizieren, mithin unglaubhaft.
Es ist ihm insgesamt nicht gelungen, eine Verfolgung durch F._______
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oder gar die PKK glaubhaft darzulegen. Daran vermögen auch seine Aus-
führungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern, zumal in der Rechts-
mitteleingabe im Wesentlichen der Sachverhalt wiederholt, der Städtekrieg
in C._______ beschrieben und an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen fest-
gehalten wird.
5.3 Das Gericht gelangt im Übrigen übereinstimmend mit der Vorinstanz
zum Schluss, dass weder die dargelegte Furcht vor den türkischen Behör-
den noch die angebliche Verfolgung durch die PKK für die (letztmalige)
Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei im (…) kausal gewesen
sind. So nahm der Beschwerdeführer nach dem angeblichen Vorfall mit
F._______ am (…) seine Arbeit als (…) – mithin einem Beruf, der zahlrei-
che Kundenkontakte mit sich bringt – (…) wieder auf und arbeitete solcher-
massen bis im (…) (vgl. SEM act. A8 F. 38, 45). Während dieser Zeit macht
der Beschwerdeführer keine Probleme geltend, abgesehen von einer vo-
rübergehenden Festnahme durch die Polizei (…) wegen des Vorwurfs (…)
K._______ (vgl. SEM act. A8 F. 135). Gerade der Umstand, dass die Polizei
ihn damals trotz offensichtlicher Überprüfung ohne weitere Folgen wieder
frei liess, macht deutlich, dass eine Furcht vor den türkischen Behörden
wegen angeblicher PKK-Unterstützung unbegründet ist. Der gleiche
Schluss ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich im
(…) einen Pass ausstellen liess und damit mehrfach kontrolliert die Grenze
zwischen der Türkei und dem Irak zu passieren vermochte und die Türkei
schliesslich – wiederum kontrolliert – auf dem Luftweg nach H._______
verliess (vgl. SEM act. A8 F. 74 ff. und F. 136).
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, sich nach dem Städtekrieg in
C._______ nicht mehr sicher und von der PKK beobachtet gefühlt zu ha-
ben, kann ihm mit Blick darauf, dass es wie vorstehend ausgeführt in der
Türkei zu keinem weiteren Vorfall mit der PKK mehr gekommen ist, nicht
gefolgt werden. In diesem Zusammenhang erscheint zudem nicht nach-
vollziehbar, dass er erst nach mehr als (…) Jahren im Irak von einer PKK-
Kämpferin – offenbar zufällig – gesehen und dabei behelligt worden sein
soll, zumal er gemäss eigenen Angaben diese Frau gekannt und in der
Türkei oft angetroffen habe (vgl. SEM act. A8 F. 143).
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs-
gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Ausführungen auf Be-
schwerdeebene und die zu deren Stützung eingereichten Beweismittel
sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Die Vor-
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Seite 11
instanz hat daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das
Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asyl-
suchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder wenn Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.2.1 Der Beschwerdeführer ist seit dem (…) mit der türkischen Staatsan-
gehörigen L._______ verheiratet, welche gemäss ZEMIS Eintrag über eine
Aufenthaltsbewilligung B verfügt.
6.2.2 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG [SR 142.20] kann ausländischen Ehegat-
ten von aufenthaltsberechtigten Ausländern eine Aufenthaltsbewilligung er-
teilt werden. Diese «Kann-Bestimmung» verleiht offensichtlich keinen An-
spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. MARC SPESCHA, in
Spescha et al, Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., 2019, Kommentar zu
Art. 44 AIG N 1). Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkom-
men einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt,
kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht (vgl. BVGE
2013/37 E. 5; EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Gemäss kon-
stanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für ein aus dieser Garantie
fliessender Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz Vorausset-
zung, dass der hier aufhaltende Angehörige über ein gefestigtes Aufent-
haltsrecht verfügt.
Dem ZEMIS ist vorliegend zu entnehmen, dass der Ehefrau des Beschwer-
deführers, die sich seit dem (…) in der Schweiz aufhält, am (…) gestützt
auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl gewährt worden war. Ihre Flüchtlingseigen-
schaft wurde indessen am (…) aberkannt und ihr Asyl erlosch. Die Ehefrau
verfügt aktuell über eine befristete Aufenthaltsbewilligung B. Vor diesem
Hintergrund ist nicht von einem gefestigten Aufenthaltsrecht der Ehefrau in
der Schweiz auszugehen (vgl. auch Urteil des BVGer D-2604/2019 vom
19. Dezember 2019 E. 6.4ff.), zumal der Beschwerdeführer – trotz des ihm
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Seite 12
mit Zwischenverfügung vom 6. September 2019 eingeräumten rechtlichen
Gehörs – auf eine Stellungnahme zur Frage eines gefestigten Aufenthalts-
rechts seiner Ehefrau verzichtete. Es besteht für ihn daher kein Anspruch
auf Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK. Es kann dabei offenbleiben,
ob der Beschwerdeführer, wie in seiner Stellungnahme vom 23. September
2019 in Aussicht gestellt, ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewil-
ligung bei der kantonalen Behörde gestellt hat, zumal er ein allfälliges, aus
dem Eheschluss resultierendes Wegweisungshindernis nicht geltend ge-
macht hat und androhungsgemäss davon auszugehen ist, er verzichte da-
rauf.
6.2.3 Nach dem Gesagten verfügt der Beschwerdeführer weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
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Seite 13
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 und Art. 4 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des aus der Provinz
C._______ stammenden Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhalts-
punkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse
Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die
Erwägungen zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht gelungen. Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl.
Urteil D-5408/2018 vom 3. Januar 2019 E. 8.3).
7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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7.3.1 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Ge-
walt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdi-
schen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen
der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen
Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir,
Mardin, Siirt, Urfa und Van) und den Entwicklungen nach dem Militär-
putschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis nicht
von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Ver-
hältnissen – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszuge-
hen (vgl. Urteile des BVGer D-1041/2015 vom 25. Januar 2017 [recte:
25. Januar 2018] E. 7.2.2). Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und
Sirnak, in welche das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer anhalten-
den Situation allgemeiner Gewalt den Wegweisungsvollzug als unzumut-
bar erachtet (vgl. BVGE 2013/2 E.9.6).
7.3.2 Der Eventualantrag des Beschwerdeführers, er sei zufolge Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, blieb unbegrün-
det. Auch aus den Akten ergeben sich keine hinreichend konkreten An-
haltspunkte, die darauf schliessen liessen, der heute (…)-jährige Be-
schwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Provinz C._______,
wo er seit der Geburt bis zur Ausreise mehrheitlich gelebt hat, aus indivi-
duellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in
eine existenzbedrohende Situation. Er verfügt über Schulbildung, mehrjäh-
rige Berufserfahrung als (…) und ein familiäres Beziehungsnetz in der Pro-
vinz C._______ (Eltern, eine Schwester, zwei Brüder, eine Tante), welches
ihn nach seiner Rückkehr unterstützen kann. Wie die Vorinstanz in der an-
gefochtenen Verfügung zu Recht ausführt, ist er zudem für seine Arbeit
örtlich ungebunden, hat er doch mehrere Monate auch in G._______/Irak
gearbeitet. Insgesamt ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzielle Not-
lage geraten wird.
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer