B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4176/2018
was
Ur t e i l vom 6 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
advokaturbüro kernstrasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 19. Juni 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und ethni-
scher Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen
Angaben zufolge Ende Juni 2012 verliess und am 5. November 2012 illegal
in die Schweiz einreiste,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um
Asyl nachsuchte, dort am 16. November 2012 zur Identität, zum Reiseweg
und summarisch zu den Asylgründen befragt und in der Folge für die Dauer
des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde,
dass er am 2. Mai 2014 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) aus-
führlich zu seinen Asylgründen angehört wurde, wobei er geltend machte,
er sei infolge einer Auseinandersetzung mit einem Polizisten im Jahre 2009
für einen Monat inhaftiert und mit Hilfe einer zu seinen Gunsten geleisteten
Bürgschaft wieder freigelassen worden,
dass er sich im Juni 2012 zur Ausreise entschlossen habe, da sich die Si-
cherheitslage an seinem Wohnort stetig verschlechtert habe,
dass das vormalige Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom
5. Juni 2014 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte,
dass die Vorinstanz gleichzeitig infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das SEM vom 3. Juni 2015 ein
zweites Asylgesuch einreichen liess,
dass das SEM den Beschwerdeführer dazu am 23. Juli 2015 anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend machte, er sei bereits im Zeitpunkt seiner Aus-
reise vom syrischen Militär sowie von den kurdischen Selbstverteidigungs-
kräften (Yekîneyên Parastina Gel [YPG] und Partiya Yekitîya Demokrat
[PYD]) gesucht worden und werde von diesen bis heute gesucht,
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dass er einmal Streit mit dem Sohn eines Parteiabgeordneten der PYD ge-
habt habe und in der Folge immer wieder kontrolliert und schikaniert wor-
den sei,
dass auch seine Familienangehörigen Probleme mit der YPG gehabt hät-
ten,
dass er zudem infolge seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrati-
onen zu Beginn des Bürgerkriegs Probleme mit den syrischen Behörden
bekommen habe und deswegen im Jahr 2011 für drei Monate inhaftiert ge-
wesen sei,
dass für die weiteren Vorbringen auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen im zwei-
ten Asylverfahren einen Haftbefehl der syrischen Armee vom 19. Septem-
ber 2012, zwei Suchbefehle der kurdischen Selbstverwaltungsbehörde
vom 12. August 2012 sowie Identitätspapiere seines Vaters (alles in Kopie)
einreichen liess,
dass das SEM mit Verfügung vom 19. Juni 2018 feststellte, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
dass es demnach das (zweite) Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte und festhielt, die am 5. Juni
2014 angeordnete vorläufige Aufnahme bestehe weiterhin,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die im zweiten
Asylgesuch neu vorgetragenen Sachverhalte seien nicht glaubhaft, da der
Beschwerdeführer diese im ersten Asylverfahren mit keinem Wort erwähnt
habe und keine plausible Erklärung für die verspätete Geltendmachung er-
sichtlich sei,
dass die Vorbringen darüber hinaus vage und substanzlos ausgefallen und
teilweise logisch nicht nachvollziehbar seien,
dass insgesamt der Eindruck entstehe, dass es sich bei den vorgebrachten
Asylgründen um ein Konstrukt handle,
dass angesichts der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen auf eine einge-
hende Würdigung der eingereichten Beweismittel verzichtet werde, wobei
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jedoch immerhin zu bemerken sei, dass derartige Dokumente im Heimat-
land des Beschwerdeführers leicht käuflich erhältlich seien und der Flücht-
lingsausweis seines Vaters hinsichtlich der geltend gemachten Gefährdung
des Beschwerdeführers nicht beweistauglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 18. Juli
2018 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess,
dass dabei beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
der Beschwerdeführer sei als Flüchtlinge anzuerkennen, und es sei ihm
Asyl zu gewähren,
dass ausserdem um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 110a AsylG) sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom
19. Juni 2018 sowie eine Kopie der Vollmacht vom 11. Juni 2014 beilagen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2018 die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, unentgeltli-
chen Verbeiständung und Kostenvorschussverzicht abwies und den Be-
schwerdeführer aufforderte, bis zum 10. August 2018 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 750.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht
eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2018 Unterlagen be-
treffend die von ihm geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit zu den
Akten reichen liess,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 7. August 2018 dennoch geleistet
wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde (vgl. bereits die
vorinstanzliche Verfügung vom 5. Juni 2014) und diese vorläufige Auf-
nahme in der angefochtenen Verfügung nicht aufgehoben wurde, weshalb
sich das vorliegende Beschwerdeverfahren in materieller Hinsicht auf die
Fragen beschränkt, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
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erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu
verzichten ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass es im vorliegenden Fall aufgrund der eingereichten Beweismittel so-
wie der im zweiten Asylgesuch gemachten Aussagen nicht glaubhaft er-
scheint, dass der Beschwerdeführer in Syrien von der syrischen Armee
und/oder den kurdischen Milizen verfolgt wird,
dass vorab festzustellen ist, dass die eingereichten Dokumente betreffend
den Vater des Beschwerdeführers (Reisedokument, Aufenthaltstitel
Deutschland) offensichtlich nicht geeignet sind, die geltend gemachte Ver-
folgung respektive Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers zu belegen,
dass sodann im (schriftlichen) zweiten Asylgesuch vom 3. Juni 2015 kon-
kret vorgebracht wird, der Beschwerdeführer werde per Haftbefehl vom
19. September 2012 von der syrischen Armee gesucht, und zwar im Zu-
sammenhang mit einer Auseinandersetzung, welche er im Sommer 2012
mit einem Angehörigen der Sicherheitskräfte gehabt habe,
dass der Beschwerdeführer indessen im ersten Asylverfahren keinen der-
artigen Vorfall erwähnt hatte,
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dass er auch im zweiten Asylverfahren – anlässlich der Anhörung vom
23. Juli 2015 – mit keinem Wort erwähnte, es sei im Sommer 2012 zu einer
Auseinandersetzung mit einem Angehörigen der syrischen Sicherheits-
kräfte gekommen,
dass er hingegen in dieser Anhörung erstmals geltend machte, er sei im
Jahr 2011 wegen Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen verhaf-
tet und anschliessend von einem mit Geld bestochenen Richter freigespro-
chen worden, sei aber danach erneut bei Demonstrationen mitmarschiert,
dass der ihn betreffende Haftbefehl der syrischen Behörden wohl aus die-
sem Grund ausgestellt worden sei und er davon bereits Kenntnis gehabt
habe, als er in die Schweiz gekommen sei (vgl. dazu B6 F66, F71 ff., F87
ff., F111 ff., F118),
dass diese Aussage in offensichtlichem Widerspruch steht zu den Angaben
im (schriftlichen) Asylgesuch,
dass sich der Beschwerdeführer ferner auch insofern widerspricht, als er
im ersten Asylverfahren ausdrücklich verneint hatte, in Syrien politisch tätig
gewesen zu sein (vgl. A17 F47),
dass die neu geltend gemachte Verfolgung durch die syrischen Behörden
demnach bereits aufgrund dieser mehrfachen Ungereimtheiten als un-
glaubhaft zu erachten ist,
dass überdies nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer im
ersten Asylverfahren weder die angeblichen Demonstrationsteilnahmen
sowie die damit einhergehende angebliche Verhaftung noch die Suche der
syrischen Behörden nach ihm erwähnte und das entsprechende Beweis-
mittel nicht schon damals einreichte,
dass der Einwand, wonach er im ersten Asylverfahren nichts von diesen
Problemen gesagt habe, weil für ihn zu Beginn alles neu gewesen sei und
er Angst vor einer Rückschaffung gehabt habe (vgl. Ziff. 5.2 der Be-
schwerde), nicht zu überzeugen vermag, zumal dem Beschwerdeführer
seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren mehrfach mitgeteilt wurden
und das erste Asylverfahren zudem rund eineinhalb Jahre dauerte,
dass vielmehr festzustellen ist, dass es dem Beschwerdeführer ohne wei-
teres zumutbar und möglich gewesen wäre, die Vorinstanz bereits im Ver-
lauf des ersten Asylverfahrens über die angebliche Suche der syrischen
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Behörden nach ihm sowie die angeblichen Gründe dafür in Kenntnis zu
setzen respektive den entsprechenden Haftbefehl einzureichen, zumal er
eigenen Angaben zufolge in regelmässigem Kontakt zu seinen Angehöri-
gen stand und sich auf diesem Weg während des ersten Asylverfahrens
auch anderweitige Dokumente zukommen liess (vgl. A17 F14 f., F23),
dass der Umstand, dass er dies nicht gemacht hat, demnach ebenfalls ge-
gen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung spricht,
dass bei dieser Sachlage zudem davon auszugehen ist, dass es sich beim
eingereichten Haftbefehl vom 19. September 2012 nicht um ein authenti-
sches Dokument handelt,
dass der Beweiswert dieses Dokuments im Übrigen ohnehin äusserst ge-
ring ist, da es nur in Kopie eingereicht wurde und derartige Schreiben in
Syrien bekanntlich leicht käuflich erworben werden können,
dass ferner festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben
zufolge nie von den syrischen Militärbehörden für den Militärdienst aufge-
boten worden ist (vgl. A17 F48 ff.),
dass demnach feststeht, dass er in Syrien überhaupt keinen Kontakt zu
den Militärbehörden gehabt hat,
dass nach dem Gesagten insgesamt nicht davon auszugehen ist, dass der
Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt im Falle einer Rückkehr nach Sy-
rien mit einer asylrelevanten Verfolgung seitens der syrischen Militärbehör-
den zu rechnen hätte,
dass sodann im zweiten Asylgesuch geltend gemacht wird, die kurdischen
Selbstverwaltungsbehörden würden den Beschwerdeführer mit Suchbe-
fehlen vom 12. August 2012 suchen, da er die kurdische Selbstverwaltung
nicht im geforderten Ausmass unterstützt habe,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des ersten Asylverfahrens indes-
sen mit keinem Wort erwähnte, er habe sich den ihm von den kurdischen
Behörden auferlegten Pflichten betreffend Aufbau der Selbstverwaltung in
einem Dorf entzogen, sondern vielmehr ausführte, er habe keine Probleme
mit Behörden oder Organisationen gehabt, sei einzig aufgrund der Bürger-
kriegssituation aus Syrien ausgereist und habe keine anderen Asylgründe
(vgl. dazu A8 S. 9; A17 F37, F40, F46, F64),
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dass er auch in der Anhörung vom 23. Juli 2015 nicht vorbrachte, er habe
Anweisungen der kurdischen Behörden missachtet,
dass er indessen in dieser Anhörung erstmals erklärte, er habe sich einmal
beim Bäcker mit dem Sohn eines lokalen „YPK“-Vertreters gestritten, und
dies sei mutmasslich der Grund für die Suchbefehle (vgl. B6 F30 f.),
dass er anfügte, er sei im Anschluss an diesen Vorfall belästigt und provo-
ziert worden und deswegen ausgereist (vgl. B6 F131),
dass diese neuen Vorbringen nicht nur völlig unplausibel sind, sondern of-
fensichtlich auch im Widerspruch stehen zur Begründung im (schriftlichen)
zweiten Asylgesuch sowie zu seinen Aussagen im ersten Asylverfahren,
dass demnach kein glaubhafter Grund für eine Suche der kurdischen Be-
hörden nach dem Beschwerdeführer ersichtlich ist, zumal er auch aus-
drücklich bestätigte, er habe nie ein persönliches Aufgebot der kurdischen
Milizen erhalten (vgl. B6 F39),
dass ohnehin auch die Art und Weise, wie die eingereichten Suchbefehle
angeblich in den Besitz des Beschwerdeführers gelangt seien, zweifelhaft
erscheint,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich erklärte, sein Schwager habe
ihm die Suchbefehle der kurdischen Miliz beschafft, und er habe sie von
ihm ungefähr im Februar 2015 erhalten (vgl. B6 F19 ff., F68),
dass indessen davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer respek-
tive seine Angehörigen bereits viel früher von der Suche nach ihm erfahren
hätten, da die Suchbefehle angeblich bereits im Jahr 2012 ausgestellt wur-
den und der Schwager des Beschwerdeführers den Akten zufolge Mitglied
der „YPK“ und gut vernetzt ist (vgl. B6 F18 ff.),
dass ferner in Bezug auf den Beweiswert der eingereichten Suchbefehle
die vorstehend im Zusammenhang mit dem Haftbefehl erwähnten Vorbe-
halte (nur Kopien, Käuflichkeit der Dokumente) analog gelten,
dass nach dem Gesagten das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer
seit dem Jahr 2012 und bis heute von den kurdischen Behörden gesucht
werde, als offensichtlich unglaubhaft zu erachten ist,
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dass im Übrigen eine allfällige Furcht des Beschwerdeführers vor einer zu-
künftigen Rekrutierung respektive vor den Konsequenzen einer Dienstver-
weigerung ohnehin nicht asylrelevant ist (vgl. dazu BVGer D-5329/2014
vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]),
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen,
dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft somit zu Recht verneint und das
Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu be-
stätigen ist,
dass die Vorinstanz bereits in ihrer Verfügung vom 5. Juni 2014 infolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, womit sich vorliegend
praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 7. August 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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