B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4177/2018
Ur t e i l vom 2 8 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des SEM vom 26. Juni 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 30. Mai 2014 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl
nach. Mit Verfügung des SEM vom 3. Juli 2015 wurde er als Flüchtling an-
erkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt.
B.
Mit Eingabe vom 18. September 2015 stellte der Beschwerdeführer beim
SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau
B._______, seinen Kindern C._______, D._______, E._______ und
F._______ sowie mit seinem Neffen G._______, welche sich gemäss sei-
nen Angaben in einem Flüchtlingslager in Äthiopien aufhielten.
Zur Stützung seines Gesuchs reichte er Fotografien der Familienmitglieder,
seine Heiratsurkunde, die Geburtsurkunde seiner Ehefrau, die Geburtsur-
kunden seiner Kinder sowie seines Neffen zu den Akten.
C.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 forderte das SEM den Beschwerde-
führer auf, Identitätsausweise oder andere Beweismittel zum Beleg der
Identität der Familienmitglieder sowie des Verwandtschaftsverhältnisses
und Übersetzungen der eingereichten Geburtsurkunden nachzureichen.
Ausserdem gewährte es ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innert Frist
zu einigen Abklärungsergebnissen bezüglich des Familienzusammenfüh-
rungsgesuchs und schlug ihm vor, eine DNA-Analyse zur Bestätigung der
Abstammungsverhältnisse machen zu lassen.
D.
Mit Eingaben vom 1. und 24. März 2016 nahm der Beschwerdeführer Stel-
lung, reichte die verlangten Übersetzungen, die Übersetzung des Identi-
tätsausweises seiner Ehefrau sowie eine Einwilligungserklärung der Mutter
von F._______ (nicht seine Ehefrau) zu den Akten, in welcher sie erklärt,
dass F._______ bei ihm leben könne, zu den Akten.
E.
Mit Eingaben vom 7. Mai 2016 und 19. Juli 2016 ersuchte der Beschwer-
deführer jeweils um Fristerstreckung – letztmals bis am 30. September
2016 –, um Abklärungsergebnisse des DNA-Tests einreichen zu können,
da seine Familienangehörigen nicht hätten kontaktiert werden können, wel-
che das Flüchtlingslager in Äthiopien ohne Bewilligung verlassen hätten.
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F.
Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. August
2016 dazu auf, die aktuellen Kontaktmöglichkeiten mit seiner Familie sowie
ihren Aufenthaltsort mitzuteilen. Falls keine Stellungnahme innert Frist ein-
treffe, werde das Gesuch intern abgeschrieben.
G.
Mit Eingabe vom 23. August 2016 (Eingang SEM am 24. August 2016)
teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, er könne aktuell keinen Kontakt
zur Familie herstellen. Deshalb beantragte er, sein Gesuch sei nur zu sis-
tieren, nicht aber abzuschreiben.
H.
Mit Beschluss vom 25. August 2016 schrieb das SEM das Gesuch um Fa-
milienzusammenführung des Beschwerdeführers wegen Gegenstandslo-
sigkeit intern ab, ohne auf seine Eingabe vom 23. August 2016 Bezug zu
nehmen. Vielmehr wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe das
Schreiben vom 8. August 2016 nicht beantwortet, weshalb vom Verzicht
auf die Weiterführung des Familiennachzugsgesuches ausgegangen
werde.
I.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um
Wiederaufnahme des Gesuchs um Familienzusammenführung, da die Fa-
milie wieder aufgetaucht sei. Seine Ehefrau sowie zwei seiner Kinder seien
vom eritreischen Militär bei ihrem letzten Ausreiseversuch aufgehalten und
inhaftiert worden. Es sei unklar, wann sie wieder aus der Haft entlassen
würden. Einzig sein Kind C._______ befinde sich nun in Äthiopien in einem
Flüchtlingslager. Um die DNA-Analyse zur Unterstützung des Familienzu-
sammenführungsgesuchs mit C._______ machen lassen zu können, er-
suchte der Beschwerdeführer um Ausstellung eines Passierscheins zum
kurzweiligen Verlassen des Flüchtlingslagers.
J.
Am 16. April 2018 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Familienzu-
sammenführung mit seinem Kind C._______ und reichte gleichzeitig das
Resultat der Vaterschaftsabklärung der Universität Bern (Vaterschafts-
wahrscheinlichkeit von mehr als 99.99 Prozent), eine Kopie seiner Aufent-
haltsbewilligung sowie Kopien der bisherigen Korrespondenz mit dem SEM
ein.
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K.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2018 forderte das SEM den Beschwerdeführer
dazu auf, innert Frist einen Fragenkatalog in Bezug auf sein Kind
C._______ zu beantworten.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2018 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforde-
rung nach und reichte nebst den Antworten auf die Fragen des SEM noch
weitere Beweismittel – eine temporäre Reisebewilligung C._______, seine
Registrierung beim Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flücht-
linge (UNHCR) im Flüchtlingslager und die UNHCR-Aufenthaltsbewilligung
für H._______– ein.
L.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 lehnte das SEM das Gesuch um Famili-
enzusammenführung betreffend C._______ ab und verweigerte seine Ein-
reise in die Schweiz.
M.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch
seine Rechtsvertreterin – am 18. Juli 2018 Beschwerde und beantragte,
die Verfügung des SEM sei aufzuheben und letzteres sei anzuweisen,
C._______ die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfah-
rens – respektive zur Gewährung des Familienasyls – zu bewilligen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege, um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2018 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und lud
die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
O.
In seiner Vernehmlassung vom 13. August 2018 hielt das SEM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Die Beschwerde ist aufgrund der vorliegenden Aktenlage – wie nach-
folgend aufgezeigt – als offensichtlich begründet zu erkennen, weshalb
über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e
AsylG). Der Entscheid ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – die
Ehegatten und minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als
Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Um-
stände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der
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Kernfamilie ab, welche keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer
Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstüt-
zen. Für die Beurteilung der Minderjährigkeit der Kinder ist gemäss kon-
stanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Alter der Kin-
der im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl bezie-
hungsweise -nachzug massgeblich (vgl. bspw. Urteile des BVGer
D-150/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 4.1, D-7400/2015 vom 28. Juni 2017
E. 3.1 und E-21/2017 vom 30. März 2017 E. 1.3). Ferner ist diesbezüglich
darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts hinsichtlich Art. 44 AuG ebenfalls auf das Alter des Kindes
zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs abgestellt wird (vgl. Urteil des
BVGer F-3045/2016 vom 25. Juli 2018 E. 5.1 ff.).
3.2 Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt, dass jenen Personen, welche aufgrund
ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen
Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen
ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht ge-
trennt wurden. Diese Bestimmung zielt damit auf Mitglieder der Kernfamilie
ab, die aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als
Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden und sich noch im Heimat-
staat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen Familien-
mitgliedern ist – im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzugs respek-
tive der Familienzusammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewil-
ligen.
4.
4.1 Das SEM begründete seine abweisende Verfügung im Wesentlichen
damit, dass es Ungereimtheiten bezüglich des Familienzusammenfüh-
rungsgesuchs des Beschwerdeführers gebe. Zuerst habe er festgehalten,
seine Ehefrau und insgesamt fünf Kinder seien nach Äthiopien ausgereist
und würden sich im Flüchtlingslager (…) aufhalten. Später habe er ausge-
führt, seine Familienangehörigen hätten das Flüchtlingslager ohne Bewilli-
gung verlassen und seien unbekannten Aufenthaltes. Gemäss seiner Stel-
lungnahme vom 8. Juni 2018 hätten seine Familienangehörigen Eritrea in-
dessen gar nie verlassen und seien vielmehr bei einem Ausreiseversuch
im September 2015 festgenommen worden. Er habe somit nicht nur be-
züglich des Aufenthaltsorts seiner Familienangehörigen, sondern auch in
Bezug auf mindestens eines der fünf Kinder falsche Angaben gemacht,
womit seine Glaubwürdigkeit erheblich in Zweifel gezogen werde.
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Bezüglich C._______ sei festzuhalten, dass der massgebliche Zeitpunkt
zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von
Art. 51 Abs. 1 AsylG erfüllt seien, grundsätzlich derjenige des Entscheids
sei. Vorliegend sei die Bedingung der Minderjährigkeit nicht erfüllt, da
C._______ mittlerweile volljährig sei. Dass der Beschwerdeführer gemäss
der DNA-Analyse tatsächlich sein Vater sei, ändere nichts daran, dass die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung nicht erfüllt
seien. Mit der Inkraftsetzung der Teilrevision des Asylgesetzes per 1. Feb-
ruar 2014 von Art. 51 Abs. 2 AsylG sei ausserdem die Möglichkeit, einen
anderen nahen Familienangehörigen in die Flüchtlingseigenschaft einzu-
beziehen, dahingefallen. Sein Hinweis, wonach er bereits vor dem 18. Ge-
burtstag von C._______ ein Gesuch um Wiederaufnahme des Familienzu-
sammenführungsgesuchs gestellt habe, sei vor diesem Hintergrund un-
behelflich, zumal die bereits im Februar 2016 verlangte DNA-Analyse erst
am 5. April 2018 – über zwei Jahre später und nach dem 18. Geburtstag
seines Kindes – vorgelegen habe. Ausserdem stehe das Abstammungs-
verhältnis bezüglich der Mutter nach wie vor nicht fest.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt den Erwägungen des SEM insbesondere
entgegen, dass der massgebende Zeitpunkt für die Beurteilung der Min-
derjährigkeit der nachzuziehenden Kinder gemäss Rechtsprechung ein-
deutig besage, die Minderjährigkeit müsse im Zeitpunkt der Gesuchstel-
lung vorliegen. Der Beschwerdeführer habe das Gesuch um Familienzu-
sammenführung für seine Familie am 18. September 2015 und somit deut-
lich vor dem Erreichen der Volljährigkeit von C._______ gestellt. Das Ver-
fahren sei von der Vorinstanz zwischenzeitlich intern abgeschrieben wor-
den. Ein formeller, anfechtbarer Abschreibungsbeschluss sei indessen
nicht ergangen. Aber auch wenn das Verfahren zwischenzeitlich formell
abgeschlossen worden wäre, wäre das Schreiben vom 28. Dezember
2017 zur Wiederaufnahme des Verfahrens mindestens als neues Gesuch
zu werten, das somit ebenfalls vor dem Erreichen der Volljährigkeit von
C._______ eingereicht worden sei.
Bezüglich der materiellen Voraussetzungen habe die Vorinstanz ange-
merkt, er habe falsche Angaben zum Aufenthaltsort seiner Familie ge-
macht, weshalb seine Glaubwürdigkeit in Zweifel gezogen worden sei.
Dazu sei festzuhalten, dass seine Asylvorbringen in seinem eigenen Ver-
fahren als glaubhaft erachtet worden seien und er Asyl erhalten habe. Es
gebe nun in Bezug auf das Familienzusammenführungsverfahren keinen
Grund, an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Weiter sei festzuhalten,
dass seine Vaterschaft von C._______ mittels eines DNA-Tests zweifelsfrei
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nachgewiesen sei. Von der Vorinstanz werde auch nicht bestritten, dass er
und C._______ vor der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hät-
ten und durch die Flucht getrennt worden seien. Es bleibe unklar, aus wel-
chem Grund nun das Abstammungsverhältnis von C._______ zu seiner
Mutter in Frage gestellt werde und wieso dies entscheidrelevant wäre. Die
Vorin-stanz lasse auch die im Verfahren eingereichten Dokumente nicht in
ihre Entscheidfindung einfliessen.
Zu den Unklarheiten bezüglich des Aufenthaltsortes der Familie sei anzu-
merken, dass diese nicht nur die Vorinstanz, sondern genauso ihn betrof-
fen hätten. Er habe sich diesbezüglich ebenso ein ganzes Jahr im Irrtum
befunden. Entgegen seiner Annahme – welche auf den Aussagen des
Schleppers basiert habe –, dass der erste Fluchtversuch der Familie ge-
glückt sei und sich seine ganze Familie in Äthiopien befinde, sei diese gar
nie dort angekommen. Vielmehr habe er später erfahren, dass sie stattdes-
sen inhaftiert worden sei. Erst mit der Freilassung seiner Familie im Sep-
tember 2016 habe er vom gescheiterten Fluchtversuch und der einjährigen
Inhaftierung – der üblichen Strafe nach einem Versuch der illegalen Aus-
reise – erfahren. Im Anschluss an die Inhaftierung habe C._______ umge-
hend sein Militärtraining absolvieren müssen. Da sich die Familie nach ih-
rer Freilassung weiterhin in Eritrea befunden habe und kein erneuter
Fluchtversuch in absehbarer Zeit geplant gewesen sei, habe es zu jenem
Zeitpunkt keinen Sinn gemacht, um Wiederaufnahme des Verfahrens zu
ersuchen. Erst als ein zweiter Fluchtversuch durchgeführt worden sei und
er von C._______ persönlich erfahren habe, dass sich dieser tatsächlich in
Äthiopien befinde, habe er bei der Vorinstanz die Wiederaufnahme des
Verfahrens beantragt. Die Ausreise aus Eritrea der übrigen Familienmitglie-
der habe wiederum nicht geklappt. Während die Kinder F._______ und
G._______ den zweiten Fluchtversuch nicht mitgemacht hätten, seien
seine Ehefrau, D._______ und E._______ von den eritreischen Sicher-
heitskräften aufgehalten und erneut inhaftiert worden. Dieses Mal hätten
sie indessen dank der Bezahlung von Geld durch Bekannte frühzeitig aus
der Haft entlassen werden können, so dass sie sich seit dem (…). Mai 2018
wieder in Freiheit, jedoch stets in Eritrea befänden. Die verschiedenen An-
gaben zum Aufenthaltsort der Familie würden sich somit erklären lassen
und seien mit keiner Absicht geschehen.
5.
5.1 Das SEM hat den Einbezug des Kindes C._______ in die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers und die dafür bedingte Einreisebewil-
ligung hauptsächlich mit der Begründung abgelehnt, dass C._______ beim
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massgeblichen Zeitpunkt zur Feststellung der Erfüllung der Voraussetzun-
gen für die Familienzusammenführung bereits volljährig gewesen und des-
wegen der Familiennachzug nicht mehr möglich sei.
5.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
ist für die Beurteilung der Minderjährigkeit des Kindes das Alter im Zeit-
punkt der Einreichung des Gesuchs um Familienzusammenführung mass-
geblich (vgl. dazu E. 3.1). Wie in der Beschwerde zu Recht geltend ge-
macht wird, war C._______ zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs
um Familienzusammenführung am 18. September 2015 minderjährig.
Zwar wurde das Gesuch vom SEM zwischenzeitlich mit Verfügung vom
25. August 2016 intern abgeschrieben, indessen wurde dabei eine Ein-
gabe des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt, welche allenfalls die in-
terne Abschreibung hätte verhindern können. In dem der Abschreibungs-
verfügung vorangehenden Schreiben forderte das SEM den Beschwerde-
führer nämlich zur Stellungnahme innert Frist (bis zum 23. August 2016)
bezüglich der Kontaktmöglichkeiten und Aufenthaltsorte seiner Familie auf,
unter Androhung der Abschreibung des Verfahrens bei unterlassener Re-
aktion. Daraufhin schrieb das SEM das Verfahren intern ab, obwohl der
Beschwerdeführer innert Frist mit seiner Eingabe vom 23. August 2016
Stellung genommen hatte. Es ist folglich fraglich, inwiefern diese Abschrei-
bungsverfügung des SEM tatsächlich rechtlich Bestand hat. Diese Frage
wie auch jene, ob die Verfügung des SEM einen formellen anfechtbaren
Abschreibungsentscheid darstellt, können indessen offen gelassen wer-
den, da der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Dezember 2017 er-
neut um Familienzusammenführung mit seinem Kind C._______ ersuchte
und letzterer zu jenem Zeitpunkt noch minderjährig war. Dieses Ersuchen
um Wiederaufnahme des Familienzusammenführungsverfahrens ist ent-
gegen den Ausführungen des SEM durchaus als (erneutes) Gesuch zu
werten. Folglich ist die Voraussetzung der Minderjährigkeit des betreffen-
den Kindes zum relevanten Zeitpunkt vorliegend erfüllt.
5.3 Auch die anderen Voraussetzungen zur Familienzusammenführung im
Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG sind vorliegend erfüllt – das SEM
hatte diesbezüglich ebenfalls nichts anderes festgehalten. Der Beschwer-
deführer hat in der Schweiz als Flüchtling Asyl, sein Kind C._______ befin-
det sich aktuell in einem Drittstaat und es liegen keine Informationen vor,
dass davon ausgegangen werden müsste, der Beschwerdeführer und sein
Kind hätten vor der Flucht nicht gemeinsam gelebt.
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5.4 In Art. 51 Abs. 1 AsylG ist weiter vorgesehen, dass die vom Familien-
nachzug betroffenen Personen als Flüchtlinge anerkannt werden und ihnen
Asyl gewährt wird. Gemäss Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 [AsylV 1, SR 142.311]) erfolgt ein Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft des Elternteils nach Art. 51 Abs. 1 AsylG jedoch erst, wenn in An-
wendung von Art. 5 AsylV 1 festgestellt wurde, dass die einzubeziehende
Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG er-
füllt. Im Hinblick auf diese Prüfung, welche sich vorliegend aufgrund einer
knappen Aktenlage diesbezüglich nicht mit ausreichender Genauigkeit ma-
chen lässt, ist vorerst einfach die Einreise C._______ in die Schweiz zu
bewilligen. Inwiefern letzterer die Flüchtlingseigenschaft selbst erfüllt oder
er in jene des Beschwerdeführers einzubeziehen ist, ist somit nach erfolg-
ter Einreise noch zu prüfen.
5.5 Nach diesen Erwägungen erübrigen sich Ausführungen zur Glaubwür-
digkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise zur Glaubhaftigkeit sei-
ner Aussagen zum Aufenthaltsort seiner Familie. Die Voraussetzungen für
die vorliegend zu beurteilende Einreisebewilligung betreffend sein Kind
C._______ sind – wie vorangehend ausgeführt – gegeben.
5.6 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz mit dem angefoch-
tenen Entscheid Bundesrecht verletzt hat. Die angefochtene Verfügung ist
daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Das SEM ist anzuwei-
sen, C._______, geboren am (…), die Einreise in die Schweiz zu bewilli-
gen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
7.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Fe-
bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm not-
wendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsver-
treterin reichte am 18. Juli 2018 eine Kostennote ein, worin sie Kosten in
der Höhe von insgesamt Fr. 1600.90 geltend macht. Der veranschlagte
Stundenansatz von Fr. 180.– bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE
vorgesehenen Rahmen. Allerdings sind die Kosten für die Erstellung und
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Einreichung der Honorarnote – der diesbezügliche Aufwand ist im Stun-
denansatz bereits enthalten, weil es sich um eine Sekretariatsarbeit han-
delt – nicht zu entschädigen. Zudem werden Spesen grundsätzlich auf-
grund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt, die vorliegend mit der veran-
schlagten einmaligen Pauschale von Fr. 50.– nicht ausgewiesen werden,
und ein Pauschalbetrag nur dann vergütet wird, wenn besondere Verhält-
nisse es rechtfertigen, solche aber vorliegend nicht ersichtlich sind
(vgl. Art. 11 Abs. 1 und 3 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist somit zulasten
der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1540.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 26. Juni 2018 wird aufgehoben. Das SEM wird ange-
wiesen, C._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1540.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Karin Fischli
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