B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4178/2015
U r t e i l v o m 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
sowie die Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
G._______, geboren (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 4. Juni 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) sowie ih-
re fünf Kinder – syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus
H._______ (Gouvernement al-Hasaka) – gelangten am 2. Dezember
2014 mit vom Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul ausgestellten
Laissez-Passer auf dem Luftweg in die Schweiz und meldeten sich am
10. Dezember 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
I._______.
B.
B.a Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 17. Dezember
2014 sowie der Anhörungen zu den Asylgründen vom 22. April 2015
brachten die Beschwerdeführenden und ihre älteste Tochter C._______
zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen vor, der Beschwerde-
führer habe in einer staatlichen Raffinerie in H._______ als Fahrer gear-
beitet. Die Raffinerie sei im Jahr 2012 von den YPG (kurdische Volksver-
teidigungseinheiten; Anmerkung des Gerichts) übernommen worden. Im
Juni 2014 hätten die YPG ihn für sieben Tage mitgenommen; er habe für
sie mit einem grossen Lastwagen einen Panzer in ein Kriegsgebiet trans-
portieren müssen. Seine Ehefrau und seine Kinder hätten in dieser Zeit
nicht gewusst, wo er sich aufhalte. Seine Ehefrau habe aber immer wie-
der bei den YPG nach ihm gefragt, so dass er nach sieben Tagen nach
Hause habe zurückkehren können. Etwa drei Tage später habe er erneut
einen Panzer in ein anderes Kriegsgebiet transportieren müssen. Dort
hätten Gefechte zwischen den YPG und dem IS (Islamischer Staat; An-
merkung des Gerichts) stattgefunden. Während seines dortigen Aufent-
halts sei sein Arbeitskollege J._______, der für die YPG mit Tanklastwa-
gen Wasser verteilt habe, von IS-Leuten festgenommen und enthauptet
worden. Er habe Angst gehabt, dasselbe Schicksal wie sein Freund zu er-
leiden. Bei einer Rückkehr befürchte er, von den YPG-Leuten an die Front
gebracht zu werden. Ausserdem bestehe die Gefahr, dass er von den sy-
rischen Behörden in den Militärdienst eingezogen würde.
C._______ habe von Februar bis Mai 2014 einen Tanzkurs besucht. Im
Mai 2014 sei von den Tanzlehrern anlässlich eines solchen Kurses ein
zehntägiges Waffentraining angekündigt worden. Nachdem C._______
dies den Beschwerdeführenden erzählt habe, hätten sie ihr nicht mehr er-
laubt, am Tanzkurs teilzunehmen. Sie hätten befürchtet, dass C._______
bald für die YPG an die Front geschickt würde.
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Vor diesem Hintergrund hätten sie am 20. August 2014 H._______ und in
der Folge Syrien verlassen.
B.b Die Beschwerdeführenden reichten im vorinstanzlichen Verfahren un-
ter anderem zwei Identitätskarten und je eine Kopie des Angestellten-
ausweises des Beschwerdeführers sowie einer Bestätigung über dessen
Arbeitserlaubnis zu den Akten.
C.
C.a Mit Verfügung vom 4. Juni 2015 – tags darauf eröffnet – stellte das
SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllten, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Un-
zumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.b Zur Begründung führte das SEM zusammengefasst aus, die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Aufträge von Seiten der YPG, Pan-
zer in Kriegsgebiete zu transportieren, müssten vor dem Hintergrund der
Bürgerkriegssituation in Syrien betrachtet werden. Sie könnten nicht als
derart intensiv gewertet werden, als dass sie ernsthafte Nachteile im Sin-
ne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) darstellen würden. Diese Einschätzung
werde dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich mit der
YPG sympathisiert und für sie viele Aufträge erledigt habe. Ausserdem
sei er dafür separat entschädigt worden. Aufgrund seiner Aussagen kön-
ne jedenfalls nicht geschlossen werden, dass er von Seiten der YPG zur
Ausführung dieser Transporte jemals direkt gezwungen worden wäre. Für
die von ihm angeführte Befürchtung, er könne wie sein Freund vom IS
umgebracht werden, würden sodann keine konkreten Anhaltspunkte be-
stehen: So sei er seinen Aussagen zufolge nach diesem gewiss traumati-
sierenden Ereignis weiterhin an seinem Arbeitsplatz verblieben bezie-
hungsweise habe weiterhin Tätigkeiten für die YPG durchgeführt. Aller-
dings habe er sich nicht mehr in Kriegsgebiete begeben. Seinen Aussa-
gen könne entnommen werden, dass die YPG ihn bis zu seiner Ausreise
in der Folge für solche Transporte nicht mehr angefragt, sondern vielmehr
Verständnis für sein Verhalten aufgebracht habe. Ferner habe der Be-
schwerdeführer keine konkreten Ereignisse vorgebracht, die darauf
schliessen lassen würden, dass er in naher Zukunft mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit in den Militärdienst eingezogen würde.
Sodann würden auch für die Befürchtung, C._______ könnte von Seiten
der YPG an Waffen ausgebildet und dann an die Front geschickt werden,
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keine hinlänglichen Hinweise bestehen. So könne allein aus dem Um-
stand, dass sie im Mai 2014 darüber informiert worden sei, sie würde an
einer solchen Ausbildung teilnehmen, noch nicht geschlossen werden,
dass dies tatsächlich die feste Absicht der YPG gewesen sei. Diese Wür-
digung werde dadurch gestützt, dass es ihren Angaben zufolge bei dieser
einmaligen Information geblieben sei und diese keine weiteren Konse-
quenzen für sie gehabt habe. Ausserdem habe sie sich in der Folge noch
bis zu ihrer Ausreise im August 2014 an ihrem Wohnort aufgehalten, ohne
dass in dieser Zeit etwas passiert wäre.
Somit würde weder für den Beschwerdeführer noch für C._______ eine
begründete Furcht bestehen, bei einer Rückkehr nach Syrien aus den
von ihnen genannten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den.
Schliesslich sei die allgemeine Situation in Syrien, die sich gemäss den
Beschwerdeführenden dramatisch verschlechtert habe, auf die aktuell
herrschenden gewalttätigen Konflikte zurückzuführen. Von der allgemei-
nen Unsicherheit, die als unausweichliche Folge dieser Konflikte bestehe,
sei eine Vielzahl der dortigen Einwohner betroffen. Aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage sei
nicht ersichtlich, dass sie durch diese kriegsbedingte Situation gezielt aus
einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen verfolgt würden.
D.
D.a Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden mit Ein-
gabe vom 3. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und dabei beantragen, die Beschwerde sei als formgerecht anzu-
nehmen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihre
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie ihnen in der Schweiz Asyl zu
gewähren. Zudem ersuchten sie um Erlass der Prozesskosten respektive
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG.
D.b Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten
Beweismittel (eine Farbkopie eines "Marschbefehls" sowie einer "Waffen-
besitzkarte", welche bestätige, dass der Beschwerdeführer für die YPG
tätig gewesen sei; je mit deutscher Übersetzung) wird – soweit für den
Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2015
wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden aufgefordert, bis
zum 23. Juli 2015 eine schriftliche, von der Ehefrau (B._______) unter-
zeichnete Vollmacht nachzureichen. Zudem wurden die Beschwerdefüh-
renden aufgefordert, ihre Mittellosigkeit zu belegen. Gleichzeitig wurde
einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und
festgestellt, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (sowie den definitiven
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) zu einem späteren
Zeitpunkt befunden werde.
F.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2015 reichte der Rechtsvertreter der Beschwer-
deführenden eine von B._______ unterzeichnete Vollmacht sowie eine
Sozialhilfebescheinigung vom 13. Juli 2015 betreffend die Beschwerde-
führenden zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM)
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verlet-
zung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des
Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
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Seite 7
5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist vorliegend festzustel-
len, dass sich in den Vorbringen der Beschwerdeführenden keine konkre-
ten Anhaltspunkte finden lassen, wonach sie in ihrem Heimatland geziel-
ten asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt waren respektive
solche ernsthaft zu befürchten hatten. Zur Vermeidung von Wiederholun-
gen kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen, unter Bst. C.b vorste-
hend zusammengefassten Erwägungen verwiesen werden, denen in der
Beschwerdeschrift nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird. So wer-
den darin bezüglich der Asylgründe von C._______ lediglich Textstellen
unter anderem aus einem Bericht von Human Rights Watch zitiert, die
sich nicht direkt auf C._______ respektive nicht einmal auf Zwangsrekru-
tierungen durch die YPG, sondern auf die Rekrutierung von Jugendlichen
durch die Freie Syrische Armee, den Islamischen Staat, die Al-Nusra-
Front und die Ahrar Al-Sham beziehen. Im Zusammenhang mit den Vor-
bringen des Beschwerdeführers zu den Aufträgen durch die YPG wird in
der Beschwerdeschrift sodann nur gemutmasst, dass der Beschwerde-
führer gegenüber der YPG nicht langfristig einen erneuten Einsatz im
Kriegsgebiet hätte verweigern können. Damit wird allerdings nicht darge-
legt, inwiefern ein weiterer entsprechender Auftrag seitens der YPG als
solcher genügend intensiv gewesen wäre, um als ernsthafter Nachteil im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gelten. Zudem deutet aufgrund der Ak-
tenlage nichts darauf hin und wird in der Beschwerde im Übrigen auch
nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bei einer Ablehnung eines
weiteren entsprechenden Auftrags asylrelevanten Verfolgungsmassnah-
men ausgesetzt gewesen wäre. Der angedeutete mögliche Verlust der
Arbeitsstelle (vgl. Akten SEM A 15 F65 und Beschwerdeschrift S. 6 oben)
stellt jedenfalls keinen ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes
dar.
5.2 Bezüglich der mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel
ist sodann Folgendes festzuhalten: Sowohl die "Waffenbesitzkarte" als
auch der "Marschbefehl" liegen lediglich als Farbkopie vor. Kopien weisen
allerdings einen geringen Beweiswert auf, da Manipulationen nicht aus-
geschlossen werden können. Es ist sodann weder aus der Beschwerde-
schrift noch aus der "Waffenbesitzkarte" selbst ersichtlich, was der Be-
schwerdeführer daraus – im Hinblick auf eine allfällige asylrelevante Ge-
fährdung – ableiten möchte. Dass er für die YPG arbeitete, wurde bezie-
hungsweise wird jedenfalls weder von der Vorinstanz noch vom Bundes-
verwaltungsgericht angezweifelt. Schliesslich ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer den angeblich am 20. Dezember 2013 erhaltenen
"Marschbefehl" im vorinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort erwähnte.
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Entsprechend kann den Aussagen des Beschwerdeführers auch kein
Hinweis darauf entnommen werden, dass er wegen dieses Marschbe-
fehls künftigen Militärdienst in der syrischen Armee oder andere Konse-
quenzen befürchtete und deshalb das Heimatland verliess. Vielmehr
brachte er anlässlich der Anhörung vor, er habe vielleicht ein Reservis-
tenaufgebot erhalten, aber davon wisse er nicht ganz genau, weil er nicht
anwesend sei (A 15 F98). Es gelingt ihm daher nicht, gestützt auf das im
Beschwerdeverfahren eingereichte Beweismittel asylrelevante Konse-
quenzen glaubhaft zu machen.
5.3 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelun-
gen, eine asylrelevante Gefährdung in ihrem Heimatland nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat demzufolge zu Recht
ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. Auch
die übrigen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung
dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzuge-
hen ist.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurden die Beschwerdeführenden
wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläu-
fig in der Schweiz aufgenommen. Weitere Ausführungen zur Frage des
Wegweisungsvollzugs erübrigen sich daher.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweisen sich die Beschwerde-
begehren als aussichtslos. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um
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unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist da-
her – trotz ausgewiesener Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdefüh-
renden – abzuweisen.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: