B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4179/2015
Ur t e i l vom 2 0 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren [...],
Iran,
wohnhaft [...],
Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Wiederherstellung der Beschwerde-
frist); Verfügung des SEM vom 29. Mai 2015
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, am 6. Au-
gust 2013 unkontrolliert in die Schweiz einreiste und gleichentags beim
Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso ein Asylgesuch stellte,
dass ihn das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staats-
sekretariat für Migration [SEM]) am 20. August 2013 summarisch und am
10. Juli 2014 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs befragte,
dass er zwischenzeitlich für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
Bern zugewiesen wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. Mai 2015 (Datum der Eröffnung:
2. Juni 2015) das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben an das SEM vom 2. Juni 2015
um Einsicht in die Akten seines Asylverfahrens ersuchte,
dass das Staatssekretariat diesem Ersuchen mit Schreiben vom 3. Juni
2015 entsprach,
dass der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM mit Eingabe vom
1. Juli 2015 (Datum des Poststempels: 3. Juli 2015) beim Bundesverwal-
tungsgericht anfocht,
dass er dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststel-
lung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls bezie-
hungsweise eventualiter die Feststellung der Undurchführbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs mit der Folge der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz
beantragte,
dass mit der Beschwerdeschrift ein vom 3. Juli 2015 datierendes Schreiben
eingereicht wurde, aus dem sinngemäss hervorgeht, es werde um die Wie-
derherstellung der verpassten Beschwerdefrist ersucht,
dass mit der Beschwerdeschrift ferner ein Datenträger (USB-Stick) einge-
reicht wurde, auf welchem sich als Beweismittel Videos und Photographien
von Demonstrationen gegen das iranische Regime befinden sollen,
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dass die Beschwerdeschrift und das Gesuch um Wiederherstellung der Be-
schwerdefrist mit Eingabe vom 3. Juli 2015 auch an das SEM übermittelt
wurden,
dass mit der genannten Eingabe an das SEM als Beweismittel ausserdem
ein ärztliches Zeugnis in Bezug auf B._______, Bern, eingereicht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht dabei – mit einer vorliegend nicht zu-
treffenden Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art.
37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerde gegen den Entscheid des SEM innerhalb von dreis-
sig Tagen seit dessen Eröffnung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behör-
de einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu über-
geben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass die angefochtene Verfügung gemäss Rückschein am 2. Juni 2015
eröffnet wurde und demnach die dreissigtägige Beschwerdefrist am 2. Juli
2015 abgelaufen ist (Art. 20 VwVG),
dass die Beschwerde zwar vom 1. Juli 2015 datiert, aber erst am 3. Juli
2015 der schweizerischen Post übergeben worden ist,
dass die Beschwerde folglich verspätet ist,
dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG die Wiederherstellung einer Frist ge-
währt werden kann, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unver-
schuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, unter An-
gabe des Grundes innert dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses
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um Wiederherstellung ersucht und die versäumte Rechtshandlung nach-
holt,
dass in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, die vom Beschwer-
deführer mit der Abfassung der Beschwerdeschrift betraute Person na-
mens B._______ habe ‒ wie aus dem beim SEM eingereichten ärztlichen
Zeugnis hervorgeht ‒ am 26. Juni 2015 notfallmässig wegen einer Blutung
des Auges operiert werden müssen,
dass somit die Einreichungsfrist von dreissig Tagen seit Wegfall des Hin-
dernisses gewahrt ist,
dass die versäumte Prozesshandlung mit Einreichen der formgültigen Be-
schwerdeschrift nachgeholt worden ist,
dass auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist folglich
einzutreten ist,
dass ‒ wie bereits erwähnt ‒ die Beschwerde vom 1. Juli 2015 datiert, wäh-
rend sie erst am 3. Juli 2015 der schweizerischen Post übergeben wurde,
dass mithin die Beschwerde tatsächlich noch innerhalb der am 2. Juli 2015
abgelaufenen Beschwerdefrist unterzeichnet, jedoch verspätet der schwei-
zerischen Post übergeben wurde,
dass mit dem vom 3. Juli 2015 datierenden Gesuch um Wiederherstellung
der Beschwerdefrist ausserdem geltend gemacht wird, B._______ sei "erst
gestern wieder einigermassen imstande gewesen, die Beschwerde zu ver-
fassen",
dass mithin geltend gemacht wird, B._______ sei am 2. Juli 2015 wieder
gesundheitlich in der Lage gewesen, die Beschwerdeschrift zu verfassen,
dass indessen auch der 2. Juli 2015 innerhalb der Beschwerdefrist liegt
und keine weiteren Gründe geltend gemacht werden, weshalb die Be-
schwerde nicht fristgerecht am gleichen Tag der schweizerischen Post
übergeben werden konnte,
dass folglich im Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist nicht
dargelegt wurde, wieso die Beschwerdefrist unverschuldet nicht eingehal-
ten werden konnte,
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dass folglich das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzu-
weisen ist,
dass infolgedessen, nachdem die Beschwerde vom 1. Juli 2015 verspätet
eingereicht wurde, auf diese nicht einzutreten ist,
dass die Verfügung des SEM vom 29. Mai 2015 somit rechtskräftig und
vollstreckbar ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten dem Gesuchstel-
ler bzw. Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 300.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 29. Mai 2015 wird
nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Gesuchsteller bzw. Be-
schwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer, das SEM
und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: