B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4179/2017
Ur t e i l vom 2 9 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau B._______,
geboren am (…),
und deren Kinder C.______,
geboren am (…),
und D.________, geboren am (…),
Ukraine,
alle vertreten durch Laura Castelnovi,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende –
Testbetrieb VZ Zürich, (…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 18. Juli 2017 / N_______
D-4179/2017
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 10. April 2017 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten und der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zu-
gewiesen wurden,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis)
ergab, dass den Beschwerdeführenden von Litauen ein vom 18. Oktober
2016 bis am 16. November 2016 gültiges Visum ausgestellt worden war,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom
21. April 2017 zu einer allfälligen Wegweisung nach Litauen unter anderem
geltend machte, er befürchte, von den litauischen Behörden wieder in die
Ukraine zurückgeschickt zu werden, da jene, obwohl Mitglied der EU, die
Menschenrechte nicht einhielten und keine Asylsuchenden aufnehmen
würden,
dass die Beschwerdeführerin ihrerseits unter anderem angab, Litauen sei
kein sicheres Land, und von anderen Familien habe sie gehört, dass die
dortigen Lebensverhältnisse für Asylsuchende schlecht seien,
dass sie in der Ukraine verfolgt werde und die Verfolger sie auch in Litauen
aufspüren könnten,
dass die Beschwerdeführenden Litauen nie als Bleibeland in Betracht ge-
zogen hätten und deshalb nach Deutschland weitergereist seien,
dass sie im Weiteren geltend machten, unter gesundheitlichen Schwierig-
keiten zu leiden (Magengeschwüre, Taubheit, Schulter- und Rückenverlet-
zung, Atem- und Gedächtnisprobleme, Beschwerdeführer / Herzprobleme,
Wirbelsäule, psychisch labiler Zustand, Beschwerdeführerin / Hyperaktivi-
tät und ADHS, Sohn B._______ / Verdauungsschwierigkeiten und Schlaf-
probleme, Sohn C.________),
dass am 13. April 2017 bei der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn
B.______ eine Tuberkulose-Abklärung vorgenommen wurde, welche kei-
nen positiven Befund ergab,
dass das SEM die litauischen Behörden am 8. Mai 2017 um Übernahme
der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
D-4179/2017
Seite 3
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), ersuchte,
dass gemäss den ärztlichen Berichten vom 25. April und 20. Juni 2017
beim Beschwerdeführer ein Verdacht auf pleomorphes Adenom links Pa-
rotis (gutartiger Speicheldrüsentumor), eine chronische seröse Otitis media
(Entzündung des Mittelohres), ein Vitamin-D-Mangel, Bandscheibenschä-
den und Oberbauchschmerzen mit Magenbrennen, eine mittelgradige de-
pressive Episode, Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungs-
störungen und eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt wur-
den,
dass in den ärztlichen Berichten vom 25. April und vom 23. Mai 2017 hin-
sichtlich der Beschwerdeführerin ebenfalls ein Vitamin-D-Mangel und im
Weiteren ein Mitralklappenprolabs (Herzklappenfehler), ein Verdacht auf
eine akute Psychose, eine abnorme Gewichtszunahme sowie Schmerzen
in den Extremitäten diagnostiziert wurden,
dass die Beschwerdeführerin am 25. April 2017 zur stationären Behand-
lung in die E._______ eintrat und im entsprechenden Bericht vom (…) ein
Verdacht auf eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symp-
tomen festgestellt und die Notwendigkeit einer medikamentösen Therapie
mit einem Antidepressivum samt wöchentlicher Psychotherapie bejaht
wurde,
dass in den ärztlichen Berichten vom 26. April und 28. April 2017 beim
Sohn C._______ Kopfschmerzen und Schlafwandeln und beim Sohn
B._______ ADHS und Stottern festgestellt wurden und aus einem Bericht
der behandelnden Kinder- und Jugendpsychiaterin Dr. F._______ hervor-
geht, dass B. unter einer Anpassungsstörung mit Verdacht auf eine einfa-
che Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung leide,
dass die litauischen Behörden am 5. Juli 2017 das Übernahmeersuchen
des SEM vom 8. Mai 2017 guthiessen,
dass die Vorinstanz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden am
14. Juli 2017 Gelegenheit gab, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen,
dass am 18. Juli 2017 die entsprechende Stellungnahme eingereicht
wurde,
D-4179/2017
Seite 4
dass darin hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdefüh-
renden ergänzend mitgeteilt wurde, dass beim Beschwerdeführer für den
7. September 2017 eine Operation der Parotis (Ohrspeicheldrüse) geplant
sei und Sohn B.________ nun wegen diagnostiziertem ADHS Ritalin zu
sich nehme und sich in regelmässiger psychiatrischer Behandlung befinde,
dass sich aufgrund der umstrittenen Situation von Asylsuchenden mit psy-
chischen Problemen im Aufnahmezentrum “Foreigners Registration
Centre“ vorliegend die Frage stelle, ob das mit der Wegweisung verbun-
dene Risiko einer schweren Gesundheitsverschlechterung ein Verstoss
gegen Art. 3 EMRK darstelle (mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Papos-
hvili vs. Belgien, § 183 [Beschwerde Nr. 41738/10] vom 13. Dezember
2016, §§ 174 und 175 und das Urteil des EuGH vom 16. Februar 2017 C-
578/16 Rn. 68),
dass es das SEM unterlasse aufzuzeigen, inwiefern die benötigte Weiter-
behandlung bei einer Überstellung nach Litauen gewährleistet sei,
dass der Vollzug der Wegweisung, sollte keine individuelle Prüfung des
vollständigen medizinischen Sachverhalts vorgenommen werden und von
Litauen vorgängig keine entsprechenden Garantien für den Zugang zur
Unterbringung und adäquater medizinischer Versorgung eingeholt werden,
als unzulässig zu erachten sei,
dass die Beschwerdeführenden den Entscheidentwurf, dessen Bespre-
chung aufgrund der psychischen Instabilität in einem gesonderten Setting
im F._______ habe stattfinden müssen, fassungslos zur Kenntnis genom-
men hätten und die Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt habe, Suizid
zu begehen, sollte ihr Sohn B.________ aus dem bestehenden Setting ge-
rissen werden,
dass der medizinische Sachverhalt noch nicht vollständig abgeklärt sei, da
die Beschwerdeführenden und ihr Sohn B._______ weitere Termine bei
den behandelnden Ärzten hätten und teils wegen ferienbedingter Abwe-
senheit noch keine ausführlichen Berichte vorlägen,
dass das SEM mit gleichentags mündlich eröffneter Verfügung vom 19. Juli
2017 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
nach Litauen anordnete und die Beschwerdeführenden dazu aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen,
D-4179/2017
Seite 5
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit vorab per Telefax eingelangter Ein-
gabe ihrer Rechtsvertreterin vom 26. Juli 2017 gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei
beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführenden sei einzutreten,
dass eventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, von den litauischen Be-
hörden individuelle Zusicherungen bezüglich adäquater medizinischer Ver-
sorgung und insbesondere nahtloser Weiterbehandlung einzuholen,
dass subeventualiter die Sache zur vollständigen Feststellung des Sach-
verhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die
zuständigen Behörden unverzüglich anzuweisen seien, von allfälligen Voll-
zugshandlungen abzusehen,
dass die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu
gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Juli 2017 in elektronischer Form
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht am 2. August 2017 die einstweilige
Aussetzung des Vollzugs verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. August 2017 einen ärzt-
lichen Bericht vom 2. August 2017 einreichte, worin unter anderem festge-
halten wird, dass die Beschwerdeführerin an Varizen (Krampfadern) leide,
D-4179/2017
Seite 6
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM bzw. des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase
des Verfahrenszentrums in Zürich die Verordnung vom 4. September 2013
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnah-
men im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung kommt (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass hinsichtlich Frist der Beschwerde festzuhalten ist, dass sich die Spe-
zialbestimmung in Art. 38 TestV gemäss Sachüberschrift lediglich auf Art.
108 Abs. 1 AsylG (materielle Entscheide), nicht aber auf Art. 108 Abs. 2
AsylG bezieht und somit die Beschwerdefrist bei Dublin-Entscheiden im
Testverfahren – wie im Übrigen in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbeleh-
rung zutreffend vermerkt – fünf Arbeitstage beträgt,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
D-4179/2017
Seite 7
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass, nachdem die litauischen Behörden am 5. Juli 2017 das Übernahme-
ersuchen des SEM vom 8. Mai 2017 gutgeheissen hatten, das SEM unter
dem Aspekt der Rangfolge der Kriterien Litauen zu Recht als zuständig für
die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführenden erach-
tete,
dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs und auf Beschwerdeebene
vorgebrachten Einwendungen bei der Prüfung der Anwendung der Souve-
ränitätsklausel zu berücksichtigen sind,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Litauen würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass das UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) im März 2016
das litauische Asylsystem zu Handen des UN-Hochkommissars für Men-
D-4179/2017
Seite 8
schenrechte (OHCHR) analysierte und als im Einklang mit den Anforderun-
gen des Völkerrechts stehend erachtete (vgl. UNHCR, Submission by the
United Nations High Commissioner for Refugees for the Office of the High
Commissioner for Human Rights‘ Compilation Report Universal Periodic
Review, 2nd Cycle, 26th Session – Lithuania, März 2016, www.refworld.-
org/docid/-57fb8ed94.html),
dass in der Beschwerde auf einen jüngsten Bericht des UNHCR an das
OHCR (Office of the High Commissioner for Human Rights) verwiesen
wird, wonach es fraglich sei, ob die Aufnahmebedingungen im ”Foreigners
Registration Centre” den Vorgaben der EU-Aufnahmerichtlinien entspre-
chen würden und dort insbesondere die Situation für Personen mit spezi-
ellen Bedürfnissen ungeeignet sei und Personen mit psychischen Proble-
men unzureichende Unterstützung erhielten (vgl. UN Human Rights Coun-
cil, Summary prepared by the Office of the United Nations High Commissi-
oner for Human Rights in accordance with paragrapf 15 of the annex to
Human Rights Council resolution 5/1 and paragraph 5 of the annex to
Council resolution 16/21: Lithuania, 17. August 2016, www.refworld.-
org/docid/-57fb93184.html),
dass diese Mängel bei der Unterbringung und Betreuung von Asylsuchen-
den „mit speziellen Bedürfnissen“, worunter offenbar Behinderte oder al-
leinstehende Frauen mit Kindern gemeint sind, die Beschwerdeführenden
nicht betreffen,
dass auch eine „unzureichende Unterstützung“ von Personen mit psychi-
schen Problemen vorliegend keinen Grund für einen Selbsteintritt der
Schweiz bilden kann,
dass es vielmehr in der Verantwortung der litauischen Behörden liegt, für
eine korrekte Behandlung und Betreuung der Asylsuchenden zu sorgen,
für deren Asylverfahren sie zuständig sind, entsprechend den Verpflichtun-
gen, die sich aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des
Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die
Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrens-
richtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Nor-
men für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantra-
gen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
D-4179/2017
Seite 9
dass Litauen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Rahmen des
rechtlichen Gehörs, wonach die Verfolger im Heimatstaat sie auch in Li-
tauen aufspüren könnten, darauf hinzuweisen ist, dass Litauen ein Rechts-
staat ist, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt und
keine konkreten Hinweise vorliegen, dass die litauische Sicherheitsbe-
hörde den Beschwerdeführenden ihren Schutz verwehrt hätte oder in Zu-
kunft verwehren würde,
dass diese Einschätzung auch hinsichtlich des Hinweises der Rechtsver-
tretung im Rahmen der Stellungnahme beziehungsweise der Beschwerde
gilt, wonach Asylsuchende in Litauen unrechtmässig inhaftiert würden, ver-
fügen die Beschwerdeführenden doch über die Möglichkeit, allenfalls bei
der zuständigen Stelle entsprechend Beschwerde einzureichen,
dass unter diesen Umständen die Anwendung vor Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dub-
lin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in
Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum
bezüglich der Frage verfügt, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche ei-
nen Selbsteintritt der Schweiz begründen,
dass das SEM zum Selbsteintritt verpflichtet ist, wenn völkerrechtliche Hin-
dernisse wie eine Verletzung der EMRK oder anderer internationaler Ver-
träge einer Überstellung entgegenstehen,
dass es bei Vorliegen humanitärer Überstellungshindernisse sein Ermes-
sen unter Würdigung aller relevanten Umstände und aufgrund zuverlässi-
ger, transparenter, objektiver Kriterien sowie unter Beachtung der übrigen
verfassungsrechtlichen Prinzipien gesetzeskonform auszuüben hat,
dass sich die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Punkt seit
der Aufhebung des Beschwerdegrundes der Unangemessenheit
(vgl. aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) darauf beschränkt, ob das SEM sein
D-4179/2017
Seite 10
Ermessen ausgeübt und ob es dies in gesetzeskonformer Weise getan hat
(vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9 E.8),
dass die Rechtsvertreterin in ihrer Beschwerde unter Beilage eines ärztli-
chen Berichts der E._______ vom (…) auf die psychisch labile Verfassung
der Beschwerdeführerin und auf die übrigen gesundheitlichen Beschwer-
den der Beschwerdeführenden hinweist, welche bereits Gegenstand des
vorinstanzlichen Verfahrens waren,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen die bereits im Rahmen der Stel-
lungnahme zum Entscheidentwurf vorgebrachten, zuvor in diesem Urteil
erwähnten Argumente (medizinische Gründe) wiederholt werden,
dass entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin der medizinische
Sachverhalt vom SEM hinreichend abgeklärt wurde, handelte es sich doch
bei den ausstehenden ärztlichen Terminen um weitere Behandlungster-
mine ohne weitere medizinischen Abklärungen,
dass hinsichtlich der vorgebrachten Suizidgefährdung der Beschwerdefüh-
rerin darauf hinzuweisen ist, dass gemäss konstanter Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts Suiziddrohungen für sich alleine den Vollzug einer
Wegweisung noch nicht in Frage stellen können, solange konkrete Mass-
nahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden
(vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3183/2012 vom 2.
Dezember 2014 E. 7.3.3 m.w.H.),
dass die Rechtsvertreterin im Weiteren die Frage aufwirft, ob vorliegend
das mit der Wegweisung verbundene Risiko einer schweren Gesundheits-
verschlechterung einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstelle (mit Hinweis
auf das Urteil des EGMR Paposhvili vs. Belgien, § 183 [Beschwerde Nr.
41738/10] vom 13. Dezember 2016, §§ 174 und 175 und das Urteil des
EuGH vom 16. Februar 2017 C-578/16 Rn. 68),
dass nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK, die bei der
Auslegung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta zu berücksichtigen ist,
das durch eine natürlich auftretende physische oder psychische Erkran-
kung entstehende Leiden unter Art. 3 EMRK fallen kann, wenn es durch
eine von den Behörden zu verantwortende Behandlung – die sich aus Haft-
bedingungen, einer Ausweisung oder anderen Massnahmen ergeben kann
– verschlimmert wird oder zu werden droht, sofern das dadurch entste-
hende Leiden das nach diesem Artikel erforderliche Mindestmass der
D-4179/2017
Seite 11
Schwere erreicht (vgl. Urteil des EuGH vom 16. Februar 2017 C-578/16
Rn. 68, mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Paposhvili vs. Belgien [Be-
schwerde Nr. 41738/10] vom 13. Dezember 2016, §§ 174 und 175),
dass angesichts des allgemeinen und absoluten Charakters von Art. 4 der
EU-Grundrechtecharta diese grundsätzlichen Erwägungen auch im Rah-
men des Dublin-Systems relevant sind (vgl. Urteil des EuGH vom 16. Feb-
ruar 2017 C-578/16 Rn. 69),
dass gemäss der neuesten Rechtsprechung des EGMR eine Abschiebung
vor dem Hintergrund des Art. 3 EMRK nicht nur unzulässig ist, wenn der
Tod der von Abschiebung betroffenen ausländischen Person unmittelbar
bevorsteht, sondern vielmehr besondere Ausnahmefälle, die einer Ab-
schiebung entgegenstehen können, auch dann anzunehmen sind, wenn
stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass Betroffene mit einem realen
Risiko konfrontiert würden, wegen des Fehlens angemessener Behand-
lung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zum Ge-
sundheitssystem einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu inten-
sivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung füh-
ren (vgl. Urteil Paposhvili vs. Belgien, § 183),
dass bei der Prüfung der Umstände im Zielstaat der Abschiebung insbe-
sondere zu berücksichtigen ist, ob Betroffene auch tatsächlich Zugang zur
notwendigen Behandlung haben, wobei entscheidend dabei nicht der Stan-
dard der medizinischen Versorgung im wegweisenden Staat ist,
dass mit anderen Worten nicht geprüft werden muss, ob die Versorgung im
Zielstaat gleichwertig oder schlechter ist als diejenige im wegweisenden
Staat und ebenso wenig aus Art. 3 EMRK ein Recht auf eine besondere
Behandlung im Zielstaat abgeleitet werden kann, welche für den Rest der
Bevölkerung nicht verfügbar ist (vgl. a.a.O., § 189),
dass es der betroffenen Person obliegt darzulegen, dass eine Überstellung
einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten würde (vgl. a.a.O., § 186) und
der überstellende Staat, sollte durch die Prüfung der eingebrachten Hin-
weise eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden kön-
nen, eine Garantie hinsichtlich der individuell benötigten medizinischen
Versorgung einholen muss (vgl. a.a.O., § 187-191),
D-4179/2017
Seite 12
dass eine Prüfung der eingereichten ärztlichen Zeugnisse ergibt, dass so-
wohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin an psychi-
schen Schwierigkeiten leiden, welche indessen nicht von einer Schwere
sind, welche ein reales Risiko der Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen,
dass auch im Urteil des EuGH vom 16. Februar 2017 C-578/16 das Vorlie-
gen einer besonders schweren psychischen oder physischen Erkrankung
als Voraussetzung eines Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigen-
den Behandlung statuiert wird, welche vorliegend, wie erwähnt, nicht ge-
geben ist,
dass das SEM daher zu Recht davon absah, Garantien für den Zugang zu
adäquater medizinischer Versorgung einzuholen, zumal davon auszuge-
hen ist, dass Litauen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur
verfügt und verpflichtet ist, die erforderliche medizinische Versorgung zu
gewähren, wobei das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Or-
ganisation der Überstellung nach Litauen berücksichtigen und die litaui-
schen Behörden entsprechend informieren wird, womit eine ununterbro-
chene und angemessene Weiterbehandlung gewährleistet sein wird,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
zu entnehmen sind,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerenden nicht eingetreten
ist,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses als gegenstands-
los erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gutzuheissen ist, da die Begehren nicht als aus-
sichtslos zu bezeichnen waren und der Nachweis der Bedürftigkeit erbracht
wurde, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind,
dass daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
D-4179/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: