Abtei lung IV
D-4180/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geb. (...), Nepal,
alias A._______, geb. (...), China,
alias A._______, geb. (...), Nepal,
alias A._______, geb. (...), China,
alias A._______, geb. (...), China,
alias A._______, geb. (...), China,
und deren Kinder
B._______, geboren (...), Nepal,
C._______, geboren (...), Nepal,
vertreten durch Jeannette Vögeli Turay,
(...),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration BFM, vormals Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 7. November 2005 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4180/2006
Sachverhalt:
A.
Am 8. August 2002 reichte die Beschwerdeführerin in der Empfangs-
stelle M._______ ein erstes Asylgesuch ein und machte geltend, sie
heisse A._______ (geboren [...], China) und stamme aus N._______
(Kham). Ihr Ehemann (N ) habe an einer Demonstration gegen die
Chinesen teilgenommen und werde deshalb gesucht. Sie habe China
im Juli 2002 zusammen mit dem Ehemann verlassen. Über Nepal und
unbekannte Länder sei sie am 8. August 2002 in die Schweiz
gekommen.
Aufgrund eines Fingerabdruckvergleichs stellte sich heraus, dass die
Beschwerdeführerin kurz zuvor versucht hatte, mit einem nepalesi-
schen Pass, lautend auf A._______ (geboren [...]), von Frankreich her
in die Schweiz zu gelangen.
Die Beschwerdeführerin bestritt diesen Sachverhalt anlässlich des ihr
gewährten rechtlichen Gehörs. Am 20. August 2002 trat das damalige
BFF gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Gesuch nicht ein und wies die Be-
schwerdeführerin ohne ihren Ehemann nach Frankreich weg. Am
23. August 2002 wurde die Beschwerdeführerin nach Frankreich zu-
rückgeführt. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) trat auf
eine dagegen gerichtete Beschwerde am 3. Oktober 2002 nicht ein.
B.
Am 19. Februar 2003 lehnte das BFF ein Wiedererwägungsgesuch für
die Wiedereinreise in die Schweiz vom 17. Dezember 2002 ab, nach-
dem die Beschwerdeführerin einen Eheschein und eine chinesische
Identitätskarte eingereicht hatte; dies mit der Begründung, dass auf-
grund des Aufenthaltsstatus des Ehemanns in der Schweiz kein An-
spruch auf Einheit der Familie bestehe. Zudem bestünden Zweifel an
der Identität der Beschwerdeführerin. Indessen war diese schon am
10. Februar 2003 illegal in die Schweiz gereist. Aufgrund von Eingaben
der Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand wurde der Voll-
zug der Wegweisung gestoppt. Mit Schreiben vom 29. April 2003 wur-
de sie aufgefordert, sich zwecks Stellung eines neuen Asylgesuchs
wieder bei der Empfangsstelle M._______ zu melden. Diese nahm das
Gesuch Anfang Mai 2003 nicht entgegen und wies die Beschwer-
deführerin in den Kanton zurück. Sie wurde zu ihrem Verhalten kurz
befragt. Die französischen Behörden stimmten am 12. Mai 2003 einer
Rückübernahme zu, doch wurde diese nicht vollzogen.
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D-4180/2006
C.
Am 4. Juli 2003 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Asylge-
such ein. Am 31. Juli 2003 richtete das BFM eine Anfrage an die
Schweizerische Vertretung in Neu Delhi beziehungsweise die Vertre-
tung in Kathmandu zwecks Abklärung der Echtheit des nepalesischen
Passes beziehungsweise des Wohnorts der Beschwerdeführerin und
ihres Ehemannes. Die Vertretung in Kathmandu antwortete am 28. Ap-
ril 2004. Am 23. Juni 2004 richtete das BFM eine weitere Anfrage an
die Vertretung in Delhi bezüglich der Erkenntnisse der Vertretung in
Kathmandu, nachdem sich aufgrund französischer Visumsunterlagen
herausgestellt hatte, dass die Beschwerdeführerin in Indien gelebt hat-
te. Am 30. Juli 2004 übermittelte die Vertretung in Delhi einen Bericht.
In den Anhörungen vom 20. September und 8. November 2004 wurde
der Beschwerdeführerin zu diesen Erkenntnissen das rechtliche Gehör
gewährt. Am 10. November 2004 richtete das BFM eine ergänzende
Anfrage an die Vertretung in Delhi. Am 7. Dezember 2004 antwortete
die Vertretung. Dazu wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 21. Dezember 2004 das rechtliche Gehör gewährt, doch nahm
diese dazu nicht Stellung.
D.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine chinesische
Identitätskarte, einen chinesischen Geburtsschein, einen chinesischen
Eheschein, eine Bestätigung der Gemeinde in China, eine Bestätigung
des Tibetinstituts in der Schweiz sowie mehrere Fotos zu den Akten.
E.
Am (...) wurde die Beschwerdeführerin B._______ in der Schweiz
geboren.
F.
Mit Verfügung vom 7. November 2005 - eröffnet am 8. November
2005 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleich-
zeitig ordnete es deren Wegweisung aus der Schweiz an, schob indes-
sen den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung führte das BFM im
Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin (Mutter) habe geltend ge-
macht, sie sei chinesische Staatsangehörige aus N._______ (Kham)
und habe dort bis im Jahre 2002 als Ehefrau von D._______ gelebt.
Dazu sei Folgendes festzuhalten: Anlässlich der versuchten illegalen
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Einreise der Beschwerdeführerin im Juli 2002 sei die Kopie ihres ne-
palesischen Passes lautend auf A._______ (geboren [...], Nepal)
sichergestellt worden, welche ein französisches Schengen-Visum
enthalten habe. Über die Schweizerischen Vertretungen in Kathmandu
und Delhi seien dazu Abklärungen getroffen worden, nachdem die Be-
schwerdeführerin geltend gemacht habe, es handle sich dabei nicht
um ihren eigenen Pass. In ihrem Bericht vom 28. April 2004 habe die
Vertretung in Kathmandu festgehalten, der nepalesische Pass sei ge-
mäss Bestätigung der nepalesischen Behörden echt, auch wenn ge-
wisse Unterlagen für die Ausstellung des Passes nicht mehr vorhan-
den seien. Abklärungen in O._______, das als Wohnadresse im Pass
figuriere, hätten zu keinem Resultat geführt. Die Schweizerische
Vertretung in Delhi habe indessen von der dortigen französischen
Botschaft die Visumsunterlagen für das Schengen-Visum im
nepalesischen Pass erhalten. Auf diesem Antrag sei ebenfalls das
Foto der Beschwerdeführerin zu sehen. Aus dem Antrag gehe hervor,
dass die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit in einem tibetischen
Camp gelebt habe. Die Schweizerische Vertretung habe daraufhin
abgeklärt, ob die Beschwerdeführerin dort bekannt sei. Aus dem
Bericht eines Anwaltsbüros, der für die Botschaft erstellt worden sei,
gehe hervor, dass die Nachbarn die Beschwerdeführerin aufgrund ei-
nes Photos identifiziert hätten. Sie habe bis im Jahre 2002 an der im
Visumsantrag angegebenen Adresse gelebt. Der angebliche Ehemann
der Beschwerdeführerin sei hingegen unbekannt. Der Vater der Be-
schwerdeführerin, E._______, sei ein prominenter Tibeter, der seit
langem in Indien lebe und ein Hilfswerk leite. Der Bruder der Be-
schwerdeführerin leite die Filiale in Nepal. Der Vater und der Bruder
seien nepalesische Staatsangehörige. Der Vater habe eidesstattlich
geleugnet, die Person auf dem Foto sei seine Tochter. Alle anderen
Befragten seien sich jedoch einig gewesen, dass die Person auf dem
Foto die Beschwerdeführerin sei. In der Antwort auf eine ergänzende
Anfrage vom 10. November 2004 habe die Vertretung geantwortet,
dass die Beschwerdeführerin vor ihrem Aufenthalt in Indien mit ihrer
Mutter und Stiefmutter in Nepal gelebt habe.
In ihrer Stellungnahme anlässlich der Anhörung vom 20. September
2004 habe die Beschwerdeführerin den Erkenntnissen des BFM nichts
Stichhaltiges entgegensetzen können. Die Gelegenheit zur letzten
Abklärung vom November 2004 habe sie nicht wahrgenommen.
Zwar habe die Beschwerdeführerin zahlreiche chinesische Dokumente
wie Eheschein, Identitätskarte, Geburtsschein und eine Gemeinde-
bestätigung eingereicht. Solche Dokumente seien jedoch in China
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leicht käuflich erwerbbar, weshalb ihnen gegenüber obigen Erkenntnis-
sen kein Beweiswert zukomme. Zudem habe die Beschwerdeführerin
zu den Dokumenten teils ungereimte Angaben gemacht. Auch der Be-
stätigung eines Mitarbeiters des Tibet-Instituts, wonach die Beschwer-
deführerin aufgrund ihrer Aussprache eine "Doperin" sei, komme kein
Beweiswert zu, da sich der Akzent aus der ursprünglichen Herkunfts-
region tibetischer Familien auch im Ausland erhalten könne. Deshalb
schliesse auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin offensicht-
lich Kham-Elemente in ihrer Sprache habe, eine nepalesische Staats-
angehörigkeit nicht aus. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdefüh-
rerin eine Beziehung mit einem mutmasslich chinesischen Staatsange-
hörigen habe, spreche nicht für ihre Behauptung, sie sei chinesische
Staatsangehörige aus Kham, zumal ihr Partner, wie in seinem Asylent-
scheid dargelegt, offensichtlich auch schon länger nicht mehr im Tibet
gelebt habe.
Aus den Abklärungen in Nepal und Indien gehe hervor, dass der aus-
gestellte Pass echt sei. Ferner stehe aufgrund der Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin in Indien aufgrund von Fotos von Nachbarn er-
kannt worden sei sowie aufgrund der französischen Visumsunterlagen,
die ebenfalls das Foto der Beschwerdeführerin enthielten, fest, dass
sie mit grösster Wahrscheinlichkeit die nepalesische Staatsangehörige
A._______ sei. Es müsse überdies bezweifelt werden, dass sie mit
ihrem angeblichen Ehemann verheiratet sei.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Schliesslich erachtete das BFM jedoch den Vollzug der Wegweisung in
den Herkunfts- bzw. den Heimatstaat oder in einen Drittstaat in Würdi-
gung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage
im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar.
G.
Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2005 liess die Beschwerdeführerin
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung
von Asyl in der Schweiz beantragen. Eventualiter sei die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs nach China festzustellen. Die einge-
reichten Dokumente aus China seien auf ihre Echtheit hin zu überprü-
fen. Es sei festzustellen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um
A._______ (geboren [...]) aus dem Tibet und nicht um die
nepalesische Staatsangehörige A._______ handle. Die Behörden
seien anzuweisen, fortan die Personalien gemäss den eingereichten
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Identitätsdokumenten zu verwenden und dies den kantonalen
Behörden zwecks Ausweiskorrektur anzuzeigen. Schliesslich sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Begründung wird,
soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2005 teilte der damals zu-
ständige Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführerinnen mit,
sie könnten den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz
abwarten, und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzei-
tig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
I.
Mit Verfügung vom 3. April 2006 hob das BFM die Ziffern 1, 4, 5, 6 und
7 der Verfügung vom 7. November 2005 auf und stellte fest, die Be-
schwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft. Die Wegwei-
sung werde zur Zeit wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit nicht vollzogen und der Vollzug zu Gunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme aufgeschoben.
J.
Auf entsprechende Anfrage vom 12. April 2006 seitens der ARK hin
liessen die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 11. April 2006
(Poststempel vom 27. April 2006) mitteilen, das Rechtsbegehren im
Asylpunkt werde aufrechterhalten. Es verstehe sich, dass die einge-
reichten Dokumente aus China weiterhin auf ihre Echtheit zu prüfen
seien. Ausserdem reichte sie eine Kostennote ein.
K.
Am (...) kam die Tochter C._______ zur Welt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
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richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-
de Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerinnen sind da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.2 Mit Verfügung vom 3. April 2006 zog die Vorinstanz ihren Ent-
scheid vom 7. November 2005 teilweise in Wiedererwägung, sprach
den Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft zu und nahm
sie wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Das vorliegende Beschwerdever-
fahren beschränkt sich somit nunmehr auf die Frage der Asylgewäh-
rung, wobei die am 4. Mai 2007 in der Schweiz geborene Tochter
C._______ in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen wird.
2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerdeschrift wird bezüglich der Beschwerdeführerin
insbesondere die Erstellung eines Lingua-Gutachtens und die Über-
prüfung der von ihr eingereichten chinesischen Dokumente auf ihre
Echtheit beantragt.
4.2 Zusätzliche Abklärungen zum Sachverhalt oder die Prüfung weite-
rer Rechtsfragen sind nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund
bestimmter, sich aus den Akten oder der Beschwerdeschrift ergeben-
der Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 15 E. 2a S. 94 mit Hinweis auf EMARK 2003
Nr. 13). Beim Beizug von Beweismitteln ist zu beachten, dass die Wah-
rung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich verlangt, die zur Verfügung
stehenden Beweise abzunehmen. Davon darf indes im Sinne einer
vorweggenommenen (antizipierten) Beweiswürdigung abgesehen wer-
den, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich er-
hebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne
Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche
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Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert
(vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84; PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN
EMMENEGGER in: BERNHARD WALDMANN/PHILIPPE WEISSENBERGER (Hrsg.),
VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver-
fahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12 N 29; PATRICK SUTTER, in:
CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER (Hrsg.), Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St.
Gallen 2008, Art. 33 N 2).
Die Vorinstanz beschäftigte sich eingehend mit den von der Beschwer-
deführerin eingereichten Beweismitteln und erhob darüber hinaus
zahlreiche Beweise im Ausland, kam jedoch im Rahmen der Beweis-
würdigung bezüglich früherer Aufenthalte, der Heirat und der Staatsan-
gehörigkeit der Beschwerdeführerin zu Schlussfolgerungen, deren
Richtigkeit die Beschwerdeführerin weiterhin bestreitet. Wie indessen
den Erwägungen der Verfügung vom 3. April 2006 des BFM zu entneh-
men ist, behandelte das BFM die Beschwerdeführerin, als ob sie tat-
sächlich eine Tibeterin wäre. Dementsprechend würde eine allfällige
Anerkennung ihrer chinesischen Identität bezüglich des allein noch
strittigen Asylpunkts nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise
führen können, zumal die Ablehnung des Asylgesuchs in casu keinen
Konnex zur Frage der Herkunft oder der Staatsangehörigkeit aufweist.
Der partnerschaftlichen Beziehung der Beschwerdeführerin zu einem
Tibeter trägt bereits die angefochtene Verfügung vom 7. November
2005 insoweit Rechnung, als diese nicht bestritten wird, sondern ledig-
lich eine Heirat in Zweifel gezogen wird. Auch aus einer Anerkennung
der Heirat könnte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwer-
deverfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dementsprechend fehlt
es bezüglich der gestellten Beweisanträge im Asylverfahren an einem
Feststellungsinteresse, weshalb die Anträge auf zusätzliche Abklärun-
gen abzuweisen sind. Gleiches gilt bezüglich des Antrags, die Behör-
den seien anzuweisen, fortan die Personalien gemäss den eingereich-
ten ID-Dokumenten zu verwenden und dies den kantonalen Behörden
zwecks Ausweiskorrektur anzuzeigen.
4.3 Was den Asylpunkt anbelangt, so führte die Beschwerdeführerin
anlässlich der Befragung vom 15. Juli 2003 in der Empfangsstelle
M._______ aus, sie mache immer noch dieselben Gründe geltend, die
sie bereits anlässlich ihres ersten Asylgesuchs geltend gemacht habe
(C1/12 S. 6). Mittlerweile sei ihr allerdings auch noch eine Tötungsab-
sicht der chinesischen Behörden zu Ohren gekommen. Wie dem ent-
sprechenden Empfangsstellenprotokoll vom 13. August 2002 zu ent-
Seite 9
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nehmen ist, habe sie selbst in ihrer Heimat keinerlei Probleme mit der
Armee, der Polizei oder sonstigen Behörden gehabt und sei auch nicht
politisch aktiv gewesen. Sie habe allerdings insoweit ein Problem in ih-
rem Heimatstaat, als sich ihr Mann anlässlich eines Schulfestes an an-
tichinesischen Ausschreitungen beteiligt habe. Über die Glaubhaftig-
keit der Vorbringen ihres Partners wird mit Urteil gleichen Datums ent-
schieden (vgl. D-4186/2006 E. 4.2). Da die vom Partner der Beschwer-
deführerin geltend gemachte Verfolgungssituation angesichts zahlrei-
cher wesentlicher Widersprüche und ihres teilweise wirklichkeitsfrem-
den Charakters nicht geglaubt werden kann, ist den diesbezüglichen
Vorbringen der Beschwerdeführerin die Grundlage entzogen. Bei die-
ser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwer-
deschrift an dieser Stelle einzugehen.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwer-
deführerin nicht asylrelevant beziehungsweise als nicht glaubhaft zu
erachten sind. Folglich hat das Bundesamt das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin (Mutter) zu Recht abgelehnt. Dementsprechend ist
auch ihren unmündigen Kindern das Asyl zu verweigern.
5.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung,
soweit sie im vorliegenden Verfahren noch zu überprüfen ist (vgl.
E. 2.2), Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Verfügung des Bundesamts ist demzufolge zu bestätigen, und die
Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1
In der Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2005 des damals zu-
ständigen Instruktionsrichters der ARK wurde der Entscheid über das
Gesuch betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt ver-
schoben. Dieser Entscheid ist nun im Endurteil nachzuholen, und das
Gesuch gemäss der Tatsache, dass die Beschwerde nicht aussichtslos
war, die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig und somit bedürftig im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist, gutzuheissen.
6.2 Nachdem die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid hinsichtlich
des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft teilweise in Wiedererwä-
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gung zog und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme anordnete, sind die entsprechenden Begehren
zufolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts nachträglich gegenstandslos
geworden. Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob
eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Dabei gilt für die Fest-
setzung der Parteientschädigung Art. 5 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sinngemäss (vgl. Art. 15
VGKE). Demnach hat das Bundesamt der Beschwerdeführerin die Par-
teientschädigung auszurichten, weil die Gegenstandslosigkeit durch
die Verfügung vom 3. April 2006 des BFM bewirkt wurde (vgl. Art. 5
VGKE). Bei dieser Sachlage ist der Beschwerdeführerin (wie auch
ihrem Lebenspartner je) die Hälfte einer angemessenen, um die Hälfte
reduzierten Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Seitens des Rechtsvertreters wurde eine
Kostennote eingereicht, worin ein Gesamtbetrag (Zeitaufwand und
Auslagen) von Fr. 1'888.-- ausgewiesen wird. Gestützt auf die in Be-
tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und um
die Hälfte gekürzt sind der Beschwerdeführerin die Hälfte von
Fr. 944.--, also Fr. 472.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzu-
sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abge-
wiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Beschwer-
deverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 472.-- aus-
zurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons P._______ ad (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
Seite 12