Abtei lung IV
D-4180/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A.______, geboren (...),
Sri Lanka,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 27. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4180/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger
tamilischer Ethnie – suchte mit Schreiben vom (...) an die Schweizer
Botschaft (...) sinngemäss um Asyl nach. Dieses Asylgesuch ergänzte
er auf schriftliche Zusatzfragen der Schweizer Botschaft vom (...) hin
(...). Mit Schreiben vom (...) leitete die Schweizer Botschaft die Akten
an das BFM weiter, wobei ausgeführt wurde, dass auf eine Anhörung
des Beschwerdeführers verzichtet worden sei, weil die
Voraussetzungen für die Asylgewährung als nicht erfüllt erachtet
worden seien. (...). Mit Schreiben vom (...) teilte das BFM dem
Beschwerdeführer mit, dass es den rechtserheblichen Sachverhalt
gestützt auf die eingereichten Unterlagen als erstellt erachte, weshalb
auf eine Anhörung verzichtet werde. Gleichzeitig wurden die
voraussichtliche Ablehnung des Asylgesuchs und die Verweigerung
der Einreisebewilligung in Aussicht gestellt, da der Beschwerdeführer
gestützt auf die Aktenlage nach der Einschätzung des BFM nicht auf
den Schutz im Sinne des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) angewiesen sei, und ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt.
Die Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom (...).
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme
aus (...) und sei seit (...) in (...) wohnhaft. Am (...) sei er unter dem
Verdacht, (...), festgenommen und am (...) durch (...) freigesprochen
und bedingungslos freigelassen worden. Seit seiner Freilassung sei er
immer wieder kontrolliert, belästigt und bedroht worden, wobei man
auch Geld von ihm verlangt habe. Am (...) sei er von Unbekannten
überfallen und beraubt worden. Auch nach diesem Vorfall sei es zu
Drohungen und Geldforderungen gekommen. Dies habe er der (...)
gemeldet, welcher es gelungen sei, (...) festzunehmen. Er befürchte
Übergriffe auf seine Person und möchte Sri Lanka deshalb verlassen.
B.
Mit (...) über die Schweizer Botschaft versandter Verfügung vom 27.
April 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise
in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab.
C.
Mit am (...) beim Bundesverwaltungsgericht eingegangener Eingabe
(...) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die an-
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gefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die Einreise in die Schweiz
zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu
gehören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach
dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Der Zeitpunkt der Eröffnung der gemäss Angaben der Schweizer
Botschaft (...) am (...) versandten angefochtenen Verfügung steht
mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Die an das
BFM adressierte undatierte Beschwerde ist gemäss
Sendungsverfolgung der Post am (...) bei der schweizerischen
Grenzstelle angekommen. Angesichts dieser Fakten ist zugunsten des
Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde-
einreichung auszugehen.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ab-
lehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eid-
genössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen,
die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Le-
ben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
bestehe.
4.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2e-g
S. 131 ff., 2004 Nr. 20, welche dort akzentuierte Praxis angesichts
bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des
Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
5.
5.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um
Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zu-
mindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigen-
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schaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land,
wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po-
litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be-
gründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006
Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund
der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft im Weiteren voraus, dass die
betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz
finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 a.a.O.)
6.
6.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesent-
lichen Folgendes aus: Zwar treffe zu, dass der Beschwerdeführer im
Jahr (...) während (...) festgehalten worden sei und diese Massnahme
einen Eingriff in seine physische Bewegungsfreiheit und körperliche
Integrität darstelle. Zudem habe er erklärt, nach seiner Freilassung
wiederholt von Angehörigen der srilankischen Sicherheitskräfte
kontrolliert und belästigt worden zu sein. Deshalb seien für das BFM
die Bedenken des Beschwerdeführers vor erneuten Übergriffen durch
die Sicherheitskräfte durchaus nachzuvollziehen. Die geltend
gemachte Angst vor einer erneuten Verfolgung durch den
srilankischen Staat vermöchte jedoch die Wahrscheinlichkeit einer
einreisebeachtlichen Bedrohung zum heutigen Zeitpunkt nicht
hinlänglich zu begründen. Die Inhaftierung im Jahr (...) sei im
Zusammenhang mit (...) erfolgt, welche den srilankischen
Sicherheitskräften erlaubten, verdächtige Personen ohne Anklage für
längere Zeit in Haft zu nehmen. Da jedoch die Bewilligung der Einreise
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nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts diene, komme der
Inhaftierung keine einreiserelevante Bedeutung zu. Den Akten sei
nämlich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer
richterlichen Verfügung freigesprochen und bedingungslos
freigelassen worden sei. Damit sei zweifellos belegt, dass er seitens
der srilankischen Justiz keiner strafrechtlich relevanten Tätigkeiten
mehr verdächtigt werde, womit er grundsätzlich keine weiteren
strafrechtlichen Verfolgungsmassnahmen mehr zu befürchten habe.
Sodann würden die geltend gemachten Kontrollen und Belästigungen
durch das BFM nicht als derart intensiv gewertet, dass sie eine
Bewilligung zur Einreise rechtfertigen würden. Zudem gehe das BFM
davon aus, dass er erneut festgenommen worden wäre, wenn
tatsächlich ein Verfolgungsinteresse an seiner Person bestanden hätte.
Den erwähnten Vorbringen komme deshalb keine Einreiserelevanz zu.
Angesichts der zahlreichen Gewaltereignisse der letzten Jahre, von
denen auch der Beschwerdeführer betroffen worden sei, habe das
BFM viel Verständnis dafür, dass dieser Angst vor weiteren
Verfolgungsmassnahmen habe und in die Schweiz ausreisen wolle.
Dennoch könne dem Gesuch um Einreise in die Schweiz nicht
entsprochen werden, da eine solche Bewilligung praxisgemäss nur
erteilt werden könne, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von
einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem
Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse. Indes gelange das
BFM bei einer objektivierten Betrachtungsweise zum Schluss, dass
der Beschwerdeführer nicht akut gefährdet sei. Diese
Schlussfolgerung würde unter anderem dadurch belegt, dass es seit
dem Jahr (...) offensichtlich zu keinen gegen ihn gerichteten
Übergriffen mehr gekommen sei. Darüber hinaus gelte der Staat Sri
Lanka als schutzfähig. Der Beschwerdeführer habe von der
Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich an die Behörden zu wenden, um
Schutz vor Verfolgungen seitens Dritter zu ersuchen. Die Personen,
welche ihn erpresst hätten, seien festgenommen und vor Gericht
gestellt worden. Den vorliegenden Akten könnten keine Hinweise
entnommen werden, welche auf eine Schutzunwilligkeit des Staates
hindeuten würden, da, wie bereits dargelegt, davon auszugehen sei,
dass seitens der srilankischen Sicherheitsbehörden kein
Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers bestehe.
Deshalb sei grundsätzlich zu erwarten, dass dieser allfällige weitere
Übergriffe durch (unbekannte) Drittpersonen weiterhin der Polizei
melden könne und der srilankische Staat seine Schutzpflicht im
Rahmen des Möglichen wahrnehme. Unter diesen Umständen sei zu
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schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einem Verbleib im
Heimatstaat nicht akut gefährdet und daher seine Furcht vor
Verfolgung als objektiv nicht begründet im Sinne des AsylG
einzustufen sei. An diesen Erwägungen vermöchten auch die
eingereichten Dokumente nichts zu ändern, zumal diese lediglich die
Vorbringen stützten, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt
werde. Aufgrund der Dokumentation der geltend gemachten
Vorkommnisse und der schriftlichen Ausführungen des
Beschwerdeführers sei der Sachverhalt als erstellt zu betrachten. Den
Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen
Gehörs zu einem allfälligen negativen Entscheid ohne vorgängige
Anhörung seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass ihm
durch das Ausbleiben einer solchen Nachteile erwachsen wären. In
seiner Stellungnahme vom (...) verweise er ausschliesslich auf die
allgemeine Situation in Sri Lanka. Unter diesen Umständen habe auf
eine persönliche Anhörung durch die Schweizer Botschaft verzichtet
werden können.
6.2
Vorab hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das BFM den An-
forderungen betreffend Sachverhaltsermittlung und rechtliches Gehör
nachgekommen ist (vgl. BVGE 2007/30). Die Beschwerde wiederum
beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung der bisherigen
Vorbringen. Zudem wird eingewendet, das BFM habe dem Freispruch
und der bedingungslosen Freilassung des Beschwerdeführers durch
(...) zu grosses Gewicht beigemessen, wogegen dessen viermonatiger
Haft nicht Rechnung getragen worden sei. Jene habe ihn geistig,
körperlich und psychisch beeinträchtigt. Wegen der erwähnten Haft
würde er (...) weiterhin beschattet. Nach der Befreiung des Landes
vom Terrorismus unterstehe dieses einer zentralen Verwaltung. Aus
diesem Grund sei dem Beschwerdeführer der Zugang zu den
Lebensmitteln erschwert. Er finde keine Arbeit. Durch seine Haft sei er
stigmatisiert. Die Öffentlichkeit sei davor gewarnt worden, ehemalige
tamilische Militante zu beschäftigen. Bei seinen Vorbringen handle es
sich um einzelne Vorfälle. Er habe nicht deswegen um Asyl
nachgesucht, sondern wegen der schwierigen Lage der tamilischen
Minderheit in Sri Lanka. Aus diesen Gründen erfülle er die
Voraussetzungen für die Asylgewährung in der Schweiz (vgl.
Beschwerde, S. 4).
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6.3 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Mithin wurden
die Schilderungen einzelner Vorbringen des Beschwerdeführers zu
Recht als den Anforderungen an eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG nicht genügend qualifiziert. Diesbezüglich wird auf E. 6.1 ver-
wiesen.
Zudem wurde in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung ent-
gegen den Ausführungen in der Beschwerde der viermonatigen Haft
des Beschwerdeführers als Eingriff in dessen physische Bewegungs-
freiheit und körperliche Integrität sehr wohl Rechnung getragen, die
Einreiserelevanz dieses Vorbringens indes mit der Begründung ver-
neint, dass die Bewilligung der Einreise nicht dem Ausgleich ver-
gangenen Unrechts diene. Sodann erweist sich auch der Einwand in
der Beschwerde, die Vorinstanz habe dem gerichtlichen Freispruch
und der bedingungslosen Freilassung des Beschwerdeführers zu
grosses Gewicht beigemessen, als unbegründet. Vielmehr geht das
Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz darin einig, dass nach
den erwähnten Anordnungen (...) aktuell keine konkreten Hinweise
bestehen, welche zur begründeten Annahme berechtigen würden, der
Beschwerdeführer könnte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft erneut einer Verfolgung ausgesetzt sein. Im
Übrigen betreffen die diesbezüglichen Ausführungen in der
Beschwerde nicht die Feststellung des Sachverhalts, sondern dessen
rechtliche Würdigung. Indes beschlägt der verfassungsmässige
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101] und Art. 29 VwVG) nur die Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes, nicht aber die rechtliche Würdigung desselben. Mithin
erweist sich der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand auch aus
diesem Grund als unbeachtlich.
Was die für den Zeitraum nach dem Freispruch geltend gemachten
Kontrollen und Belästigungen sowie die in der Beschwerde erwähnten
schwierigen Lebensumstände der tamilischen Minderheit in Sri Lanka
anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht
hat im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 eine Lageanalyse betreffend Sri
Lanka vorgenommen und gelangte dabei zum Schluss, dass sich die
allgemeine Sicherheitslage seit Januar 2006 insgesamt, insbesondere
aber in Colombo, kontinuierlich verschlechtert habe. Nach Ergehen
dieses Urteils am 14. Februar 2008 hat sich der bewaffnete Konflikt
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zwischen der Regierung und den LTTE weiter zugespitzt. Im
Anschluss an die Rückeroberung des letzten von den LTTE kontrol-
lierten Gebietes im Raum Mullaitivu wurde am 18. Mai 2009 seitens
der Regierung der endgültige Sieg über die LTTE verkündet und der
Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt. Auf diese Niederlage der LTTE
hin haben die srilankischen Behörden – namentlich im Grossraum
Colombo – die Sicherheitsmassnahmen nicht gelockert. Daher laufen
gerade junge Männer wie der Beschwerdeführer Gefahr, überall und
jederzeit von srilankischem Sicherheitspersonal einer minutiösen
Personenkontrolle unterzogen und öfters auch für eingehendere Ab-
klärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp be-
ordert zu werden. Diese so genannten „Anti-Terrormassnahmen“
werden im Raum Colombo – unbesehen der Rügen des Supreme
Court – als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen
tamilischer Separatisten angewandt. Diesen Massnahmen, denen ein
Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land und ebenso
auch in Colombo ausgesetzt sind, kommt indes aufgrund mangelnder
Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Vor
diesem Hintergrund vermögen die diesbezüglich vom
Beschwerdeführer geltend gemachten und befürchteten Behelligungen
nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, umso
weniger, als es seit dem Jahr 2008 offensichtlich zu keinen gegen
seine Person gerichteten Übergriffen mehr gekommen ist.
6.4 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG darzulegen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Be-
schwerde und deren Beilagen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts
ändern können. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu
Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen
Asylgesuch abgelehnt.
6.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
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Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- die Schweizerische Vertretung in (...)
- das BFM, (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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