B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4180/2011
law/auj
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und die gemeinsame Tochter
C._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
beide vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Juni 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus D._______ (Bezirk E._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz) –
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. September
2008 und gelangte am 22. September 2008 in die Schweiz, wo er am
selben Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Erstbefragung am
24. September 2008 und der einlässlichen Anhörung am 5. August 2009
machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, er habe in den Jahren 2005 und 2006 als Mitglied
einer Bürgerwehr in Jaffna für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
Waffen versteckt, Poster geklebt und Geld gesammelt. Ende 2006 habe
ein tamilischer Fernsehsender einen von den LTTE während der Frie-
denszeit im Vorjahr gedrehten Film ausgestrahlt, in welchem er mitgewirkt
habe. Die Filmproduzenten habe man später erschossen. Am 29. April
2008 sei ein Kollege, mit dem er unterwegs gewesen sei, aufgrund einer
Verwechslung an seiner Stelle in Jaffna von zwei Personen auf offener
Strasse erschossen worden. Am 2. Mai 2008 hätten die LTTE bzw. ein
Mitglied der Bürgerwehr ihn aufgefordert, wieder für sie zu arbeiten, was
er unter anderem mit der Begründung abgelehnt habe, er sei mittlerweile
verheiratet. Ein Bruder sei bei der Organisation gewesen und verschwun-
den. Im Mai 2008 hätten ihn sechs bewaffnete, Tamilisch sprechende und
angetrunkene Unbekannte auf Motorrädern eingeschüchtert. Seit diesem
Vorfall habe er sich nur noch tagsüber zu Hause aufgehalten und die
Nächte bei einem Bekannten verbracht. Anfang September 2008 hätten
Soldaten ihn festgenommen und während neun Tagen in einem Armee-
camp festgehalten und verhört. Sie hätten erfolglos versucht, ihn dazu zu
bewegen, als "Kopfnicker" die Namen von Mitgliedern der Bürgerwehr zu
verraten. Dank der Vermittlung einer Bekannten der Mutter mit guten Ver-
bindungen zur Eelam People's Democratic Party (EPDP) und der Bezah-
lung von Bestechungsgeld an einen Soldaten habe er am 11. September
2008 das Lager verlassen können und sei neun Tage später von Colombo
aus in die Schweiz gereist.
Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer
Ethnie aus F._______ (Jaffna), verliess Colombo am 21. April 2009, reiste
auf dem Luftweg nach Zürich und suchte am 22. April 2009 am Flughafen
um Asyl nach. Das BFM führte am 25. April 2009 die Erstbefragung und
am 7. Mai 2009 die einlässliche Anhörung der Beschwerdeführerin zu ih-
ren Asylgründen durch. Am 8. Mai 2009 bewilligte das Bundesamt ihr die
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Einreise in die Schweiz. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung
ihres Asylgesuches vor, die LTTE hätten sie an ihrer Schule, auf offener
Strasse und im Bus für den bewaffneten Kampf zu rekrutieren versucht.
Sie habe dies abgelehnt, da sie sich nicht für Politik interessiert habe und
Ende 2008 die Aufnahmeprüfungen für die Universität habe ablegen wol-
len. Einige Leute aus ihrem Dorf hätten Armeeangehörigen jedoch er-
zählt, sie sei eine LTTE-Anhängerin. Ende 2008 seien drei Männer, zwei
Singhalesen und ein Tamile, in einem weissen Van bei ihr zu Hause er-
schienen, hätten ihre Eltern geschlagen und sie (die Beschwerdeführerin)
entführt. Die Männer, vermutlich Soldaten der sri-lankischen Armee, hät-
ten ihr die Augen verbunden und sie zu einem Haus gebracht, wo sie sie
immer wieder gefragt hätten, ob sie die LTTE unterstütze. Die betrunke-
nen Männer hätten sie geküsst und ihr die Bluse zerrissen, und nachdem
der eine Singhalese und der Tamile den Raum verlassen hätten, habe der
andere Singhalese versucht, sie zu vergewaltigen. Sie habe sich die Au-
genbinde abgenommen und sich gewehrt, worauf er sie mit Benzinspray
besprüht und eine Zigarette in ihre Richtung geworfen habe, welche auf
ihrem Dekolleté Brandwunden verursacht habe. Sie sei weggerannt, und
da die Männer ihr nur bis zum Tor gefolgt seien, habe sie zu einem Haus
in derselben Strasse flüchten können, dessen Bewohner ihr eine neue
Bluse gegeben und sie nach Hause gebracht hätten. Nach diesem Vorfall
habe sie bis zur Ausreise nicht mehr in ihrem Elternhaus übernachtet,
sondern bei Bekannten und Verwandten. Sri-lankische Soldaten hätten
sich mehrmals im Haus ihrer Eltern nach ihr erkundigt. Jemand habe den
LTTE erzählt, sie sei vergewaltigt worden, woraufhin diese ihren Eltern
mitgeteilt hätten, ihre Tochter, eine vergewaltigte Frau, habe sich inner-
halb eines Monats dem bewaffneten Kampf anzuschliessen. Der Direktor
ihrer Schule habe für sie gegen die Bezahlung von Bestechungsgeld ein
"Clearance Certificate" beschafft, mit dem sie am 30. März 2009 nach Co-
lombo habe fliegen können. Dort habe sie mit ihren Eltern bis zur Ausrei-
se am 21. April 2009 in einer Mietwohnung gelebt. Als weitere Flucht-
gründe gab die Beschwerdeführerin den Krieg in Sri Lanka und die dau-
ernden Raketenbeschüsse an; eine Rakete habe während ihres Aufent-
haltes in Colombo ihr Elternhaus bis auf die Grundmauern zerstört. Die
Beschwerdeführenden reichten zwei Identitätskarten, eine Hochzeitsur-
kunde, Hochzeitsfotos sowie eine Bezirks-Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2011 – eröffnet am 23. Juni 2011 – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf
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Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und das-
jenige der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 7 AsylG ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe
ihres Rechtsvertreters vom 25. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und unter Beilage von 23 Beweismitteln beantra-
gen, die Verfügung des BFM vom 22. Juni 2011 sei wegen Verletzung
formellen Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das
Bundesamt zurückzuweisen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richti-
gen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das
BFM zurückzuweisen; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren; eventuali-
ter sei die Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht liessen die Beschwerdeführenden beantragen, es sei
ihnen vollständige Einsicht in die gesamten Asyl- und Vollzugsakten zu
gewähren, insbesondere in die von ihnen eingereichten Beweismittel A9/5
(Dossier "Ehefrau") und in die Aktenstücke A19/5, A20/2, A23/2 und A28/2
(Dossier "Ehepaar"), in den vom BFM im Entscheid vom 22. Juni 2011 zi-
tierten Dienstreisebericht des Bundesamtes vom Herbst 2010 und allfälli-
ge weitere verwendete Länderinformationen sowie in Akten von kantona-
len Behörden, und es sei ihnen zur Einreichung einer entsprechenden
Beschwerdeergänzung eine angemessene Frist anzusetzen. In prozes-
sualer Hinsicht wurde ferner um Mitteilung des Spruchkörpers sowie um
eine angemessene Fristansetzung zur Einreichung einer detaillierten
Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung ersucht.
D.
Mit Verfügung vom 8. August 2011 stellte der Instruktionsrichter fest, die
Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichte-
te er. Auf das Gesuch um Gewährung der Einsicht in den Dienstreisebe-
richt des BFM und weitere Länderinformationen trat der Instruktionsrichter
nicht ein. In teilweiser Gutheissung des Antrags auf Akteneinsicht wies er
das BFM an, den Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung allfälliger
Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 28 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ergänzend
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Einsicht in die Akten A3/1, A9/2, A10/2, A11/1, A12/1, A13/3, A14/7, A15/7,
A19/5, A20/2, A21/2, A23/2, A27/1, A30/8, A32/1, A33/1 (Dossier "Ehepa-
ar") und A2/1, A3/3, A4/1, A5/1, A6/1, A7/3, A9/5, A10/2, A11/2, A12/2,
A13/2, A13/2, A15/2, A18/1, A19/2, A21/1, A22/2, A23/1, A24/6, A26/2
(Dossier "Ehefrau") zu gewähren. Zwecks Beschwerdeergänzung setzte
der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden eine Frist von 15 Tagen
ab Versand der Akten durch die Vorinstanz an. Ferner gab er die voraus-
sichtliche Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt und stellte die
Behandlung der weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt in Aus-
sicht. Schliesslich forderte er die Beschwerdeführerin auf, die auf Be-
schwerdeebene geltend gemachten psychischen und somatischen Prob-
leme innert 30 Tagen mit einem aktuellen ärztlichen Bericht zu belegen
und eine Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärztin oder
des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht gegenüber den Asyl-
behörden einzureichen.
E.
Am 31. August 2011 teilte der Rechtsvertreter mit, das BFM habe ihm
entsprechend der Verfügung des Instruktionsrichters die weiteren Akten
zugestellt. Unter Hinweis auf ein der Eingabe beiliegendes Exemplar des
sri-lankischen "Prevention of Terrorism (Temporary Provisions) Act No. 48
of 1979" wird ausgeführt, für die Beschwerdeführenden ändere sich an
der bestehenden Verfolgungsgefahr durch die Ankündigung der Aufhe-
bung des Ausnahmezustandes in Sri Lanka nichts. Ebenfalls beigelegte
Auszüge aus dem Country of Origin Information (COI) Report der UK
Border Agency vom 4. Juli 2011 dokumentierten, dass den ausserhalb der
Gesetze operierenden paramilitärischen Gruppen bei der Eliminierung
sämtlicher LTTE-Aktivisten und -Unterstützer eine immer grösserer Rolle
zukomme. Hinsichtlich des ausstehenden Arztberichtes hielt der Rechts-
vertreter fest, der Hausarzt der Beschwerdeführerin habe diese in eine
spezialärztliche Behandlung überwiesen, weshalb das Gericht um Anset-
zung einer zwei- bis dreimonatigen Frist zur Einreichung eines ausführli-
chen psychiatrischen Berichtes zum Gesundheitszustand und zur Be-
handlungsnotwendigkeit der Beschwerdeführerin ersucht werde.
F.
Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe des Rechtsvertreters vom
6. September 2011 ein vom 1. September 2011 datierendes Überwei-
sungsschreiben ihres Hausarztes für eine spezialärztliche Therapie sowie
eine Einladung für einen psychiatrischen Abklärungstermin am
3. September 2011 ein.
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Seite 6
G.
Mit Verfügung vom 8. September 2011 forderte der Instruktionsrichter die
Beschwerdeführerin antragsgemäss auf, bis am 30. November 2011 ei-
nen sie betreffenden psychiatrischen Arztbericht einzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2011 ging dem Gericht ein vom 3. Oktober
2011 datierender ärztlicher Bericht über eine Erstkonsultation der Be-
schwerdeführerin im (…) der (…) zu.
I.
Am 30. November 2011 übermittelte der Rechtsvertreter dem Gericht ein
an ihn gerichtetes Schreiben der behandelnden Ärztin der (…) vom
24. November 2011, in welchem diese sich zu Fragen des Rechtsvertre-
ters zum ärztlichen Befund, zur Diagnose, Behandlung, Prognose und
Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin äussert.
J.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2012 teilte der Rechtsvertreter dem Ge-
richt u.a. mit, die psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin
werde mit regelmässigen Terminen weitergeführt.
K.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin die gemeinsame Tochter
C._______.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
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Seite 7
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art.37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
1.3 Das während des Verfahrens geborene Kind, C._______, wird in das
vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.
2.
2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motiv-
substitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [HRSG.],
VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richter bzw. – wie vorliegend – einer zweiten
Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich be-
gründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
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Seite 8
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei be-
kannt gewordene Vorfälle zurück, bei denen die sri-lankischen Behörden
offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen
haben. Daraufhin hat das BFM in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden
Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situa-
tion in Sri Lanka vertieft abzuklären. Das Bundesamt geht damit selbst
davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 22. Juni 2011
zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es be-
steht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die
konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken
kann, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flücht-
lings- und Asylpunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festge-
stellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er
sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es
kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundle-
gende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt
sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt
Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG,
ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die
Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch
primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundes-
behörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die
gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die
Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechts-
erheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine
erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesver-
waltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine
blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts
hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
3.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Tatsache allein, dass die Ergebnisse
der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhe-
bung der Verfügung. Somit ist die Beschwerde – ungeachtet der Partei-
vorbringen – gutzuheissen.
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Seite 9
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
4.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts des Ausgangs des Verfah-
rens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für
die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Da die Partei den entstanden Aufwand unaufgefordert auszuweisen hat,
ist das Gesuch um Fristansetzung zur Einreichung einer detaillierten Kos-
tennote zur Bestimmung der Parteientschädigung abzuweisen. Die Par-
teientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) von Amtes wegen (Art. 14 Abs. 2
VGKE) auf Fr. 2000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als
Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4180/2011
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 22. Juni 2011 wird aufgehoben und die Sa-
che zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer detaillierten
Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung wird abgewiesen.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 2000.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: