B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4180/2013
U r t e i l v o m 9 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Edith Hofmann, (…),
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Juni 2013 / N (…).
D-4180/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden die
Türkei am (…) Oktober 2012 auf dem Luftweg und gelangten am 22. Ok-
tober 2012 in die Schweiz, wo sie am selben Datum um Asyl nachsuch-
ten. Am 29. Oktober 2012 führte das BFM Summarbefragungen durch.
Die Anhörungen fanden am 13. Februar 2013 statt.
A.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei Kurdin und habe in
C._______ bei D._______ (E._______) gewohnt. Sie sei Analphabetin
und habe sich für kurdische Belange eingesetzt. Sie sei seit langer Zeit
Mitglied der Barış ve Demokrasi Partisi (BDP) beziehungsweise deren
Vorgängerorganisationen. Sie habe sich im Vorstand der Lokalpartei so-
wie im Frauenflügel der Partei engagiert. Von 2006 an habe sie Probleme
mit den Behörden gehabt. Aufgrund der Teilnahme an einer Kundgebung
vom (...) April 2006 seien sie und (…) weitere Personen wegen angebli-
cher Propaganda für eine terroristische Organisation angeklagt worden.
2010 sei sie erstinstanzlich freigesprochen worden. Die Staatsanwalt-
schaft habe Rekurs eingelegt; das Beschwerdeurteil stehe noch aus. Es
hätten mehrere Durchsuchungen ihres Hauses stattgefunden. Sie sei
insgesamt viermal in behördlichen Gewahrsam genommen und unter teils
prekären Haftbedingungen – so namentlich nach der Festnahme von An-
fang Oktober 2012 – auch über Nacht festgehalten worden. Ihr Sohn
F._______ sei seit fünf Jahren in Haft. Es werde ihm ein Gewaltdelikt mit
einem Messer angelastet. Ein Urteil sei noch nicht ergangen. Die Tochter
G._______ sei 2007 wegen der Teilnahme an einer Kundgebung zu einer
Haftstrafe verurteilt worden. Wegen ihrer Minderjährigkeit sei die Strafe in
eine Geldbusse umgewandelt worden. Aus Angst vor einer drohenden
Haftstrafe sei sie zusammen mit ihrem Sohn B._______ am (…) Oktober
2012 ausgereist, zumal am (…) Oktober 2012 eine sie betreffende Ge-
richtsverhandlung hätte stattfinden sollen. Aufgrund ihrer Abwesenheit sei
der Termin auf den (…) November 2012 verschoben worden. Da sie an
besagter Gerichtsverhandlung nicht teilgenommen habe, hätten die Be-
hörden erneut ihr Haus durchsucht. Ihr Mann sei einmal auf den Posten
vorgeladen worden.
A.c Der minderjährige Beschwerdeführer brachte vor, wegen der Proble-
me seiner Mutter in die Schweiz gereist zu sein. Er habe im Heimatland
und auch in der Schweiz an Kundgebungen teilgenommen. Er sei aus
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ethnischen Gründen diskriminiert worden. Sein Hund sei von einer ihm
nicht bekannten Täterschaft umgebracht worden.
A.d Die Beschwerdeführenden gaben ihre ID-Karten im Original respekti-
ve in Kopie, Unterlagen im Zusammenhang mit der geltend gemachten
Parteizugehörigkeit und gerichtliche Dokumente zu den Akten (vgl. die
Auflistungen gemäss A 1/1 und A 17/9 S. 3).
B.
B.a Am 15. Februar 2013 ersuchte das BFM die Schweizerische Bot-
schaft vor Ort um Abklärungen. Das Ergebnis der Recherchen wurde der
Vorinstanz am 24. April 2013 übermittelt.
B.b Betreffend Beschwerdeführerin wurde darin festgehalten, es treffe
nicht zu, dass gegen den Freispruch des Gerichts von I._______ vom
(…) Dezember 2010 von der Staatsanwaltschaft Einspruch erhoben wor-
den sei. Besagtes Urteil sei am (…) Februar 2011 in Rechtskraft erwach-
sen. Im Weiteren sei ein Verfahren wegen Verstosses gegen das De-
monstrationsgesetz gegen sie eingeleitet worden. Diesbezüglich sei sie
für den (…) Oktober 2012 zu einer Gerichtsverhandlung in D._______
vorgeladen worden. Am (…) Februar 2013 habe das Gericht beschlos-
sen, die Strafermittlung zu suspendieren. Falls die Beschwerdeführerin
für einen Zeitraum von drei Jahren keine relevanten Straftaten mehr ver-
übe, werde das Verfahren eingestellt. Es seien keine weiteren Ermitt-
lungs- beziehungsweise Gerichtsverfahren gegen die Beschwerdeführe-
rin hängig. Sie werde in der Türkei nicht gesucht; auch bestehe kein Da-
tenblatt über sie.
C.
Im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs verzichteten die Be-
schwerdeführenden auf die Einreichung einer Stellungnahme.
D.
D.a Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 – eröffnet am 26. Juni 2013 – wies
das BFM die Asylgesuche vom 22. Oktober 2012 ab und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, die gegen die Be-
schwerdeführerin eingeleiteten Verfahren wegen Propaganda für eine
Terrororganisation seien rechtsstaatlich legitim. Es könne nicht von einem
Politmalus wegen ihres Engagements für die BDP gesprochen werden.
Sie sei freigesprochen worden. Das zweite Verfahren sei eingestellt wor-
den. Abgesehen davon seien keine weiteren Verfahren gegen sie hängig;
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Seite 4
sie werde weder gesucht noch bestehe ein Datenblatt über sie. Ferner
seien auch die Verfahren gegen ihre Tochter G._______ und ihren Sohn
F._______ aus rechtsstaatlich legitimen Gründen eingeleitet worden. Die
Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den drei Hausdurchsuchungen
und den vier Festnahmen seien insgesamt unsubstanziiert und wirr aus-
gefallen. Es habe nicht geklärt werden können, wann genau die Haus-
durchsuchungen stattgefunden hätten beziehungsweise aus welchem An-
lass sie erfolgt seien. Die Schilderung der Festnahme von Anfang Okto-
ber 2012 wirke konstruiert und weise keine Realkennzeichen auf. Sie sei
auch in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich (ein Tag beziehungsweise zwei
Tage). Auch die Darlegungen zum Parteiengagement wiesen Ungereimt-
heiten auf. Nicht nachvollzogen werden könne ferner ihre Behauptung,
nach dem gerichtlichen Freispruch von der Polizei in Gewahrsam ge-
nommen worden zu sein, da ein solches Vorgehen realitätsfremd wirke.
Hinzu kämen stereotype Angaben zu den Ausreisemodalitäten. Schliess-
lich habe ihr Ehemann keine Probleme in der Türkei, was wiederum ge-
gen die angebliche Verfolgung der Beschwerdeführerin spreche.
D.b Der Beschwerdeführer habe gewisse Behelligungen vorgebracht,
welchen indes die asylrechtlich erforderliche Intensität fehle.
D.c Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM für zulässig, zu-
mutbar und möglich. Die Beschwerdeführenden verfügten im Heimatland
über ein grosses familiäres Beziehungsnetz.
E.
E.a Mit Eingabe vom 23. Juli 2013 (Datum der Postaufgabe) beantragten
die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe-
bung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung ihrer Flüchtlings-
eigenschaft und die Asylgewährung, die Feststellung der Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden
mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hin-
sicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) samt Entbin-
dung von der Vorschusspflicht. Eventualiter sei die aufschiebende Wir-
kung der Beschwerde wieder herzustellen. Im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme seien die zuständigen Behörden anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an
denselben zu unterlassen. Über eine eventuell bereits erfolgte Datenwei-
tergabe sei in einer separaten Verfügung zu informieren.
D-4180/2013
Seite 5
E.b Zur Begründung brachten die Beschwerdeführenden vor, die Qualifi-
zierung der behördlichen Massnahmen als rechtsstaatlich legitim könne
nicht nachvollzogen werden. Die Türkei werde in Verfahren beim Europä-
ischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) immer wieder verurteilt.
Die Beschwerdeführerin müsse damit rechnen, dass das suspendierte
Verfahren wieder aufgenommen werde, wenn sie sich an einer Demonst-
ration beteilige. In der Türkei sei sie auch unter Druck der feudalen Fami-
lie ihres Mannes gestanden.
E.c Der Eingabe lagen nebst vorinstanzlichen Akten zwei fremdsprachige
Dokumente ("Rapor"; "Belge") und ein fremdsprachiges Referenzschrei-
ben vom 12. Juli 2013 samt Übersetzung sowie zwei Fotos mit einer An-
merkung und ein Ausweisdokument in Kopie bei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2013 forderte die Instruktionsrichterin
die Beschwerdeführenden auf, eine Bestätigung für die geltend gemachte
Bedürftigkeit sowie Übersetzungen der fremdsprachigen Beweismittel
nachzureichen. Der Antrag betreffend Anweisung der zuständigen Behör-
den (Kontaktaufnahme mit dem Heimatland) wurde unter Hinweis auf Art.
97 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) abgewiesen.
G.
Am 29. Juli 2013 übermittelten die Beschwerdeführenden dem Gericht
die geforderte Fürsorgebestätigung und ein weiteres Beweismittel
(Schreiben (…) vom 16. Juli 2013).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2013 forderte das Gericht die
Beschwerdeführenden erneut auf, Übersetzungen nachzureichen. Das
Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
I.
Am 26. September 2013 reichten die Beschwerdeführenden die verlang-
ten Übersetzungen ein.
J.
Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2013 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Die eingereichten Beweismittel rechtfertigten
keine Änderung der vorinstanzlichen Sichtweise.
D-4180/2013
Seite 6
K.
Mit Replik ihrer neu bestellten Rechtsvertretung vom 6. Dezember 2013
hielten die Beschwerdeführenden an ihren bisherigen Vorbringen grund-
sätzlich fest. In ihrer Analyse der eingereichten Beweismittel warf die
Rechtsvertreterin gewisse Fragen auf und machte geltend, ihre Mandan-
tin sei trotz Analphabetismus politisch sehr aktiv gewesen, was durch die
zu den Akten gegebenen Ausweise und Schreiben bestätigt werde. An-
lässlich von Festnahmen sei sie geschlagen und ungebührlich behandelt
worden. Der Eingabe lagen bereits aktenkundige Beweismittel und Über-
setzungen bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 des AsylG gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Ver-
fahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
D-4180/2013
Seite 7
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asylgesetzes kann die Ver-
letzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessen, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Mit Beschwerde im Geltungsbereich des Ausländerrechts kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR
142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG).
2.3 Der Antrag, über eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an
den Heimatstaat sei in einer separaten Verfügung zu informieren, erweist
sich aufgrund der Aktenlage als gegenstandslos.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen
sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig
und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöp-
fen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen
und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwür-
dig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7
Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
D-4180/2013
Seite 8
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerde-
führers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das
Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend
für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaft-
machung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbrin-
gen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentli-
che und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhalts-
darstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung,
ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung spre-
chen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sich für die BDP eingesetzt
zu haben. Auch wenn die Schilderungen ihres Engagements für diese
Partei in zeitlicher und funktionaler Hinsicht gewisse Ungereimtheiten
aufweisen (vgl. A 5/13 S. 9; A 12/18 Antworten 37 ff.), ist davon auszuge-
hen, dass sie tatsächlich über Jahre für besagte Partei tätig war. Insoweit
kommt den (auch) im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismitteln
durchaus Beweiskraft zu. Den Eindruck, sich für die BDP besonders ex-
poniert zu haben, vermochte sie anlässlich der Anhörung aber in keiner
Weise zu vermitteln (vgl. A 12/18 beispielsweise Antworten 40 und 83).
Entsprechend waren die von ihr auch in der Replik geltend gemachten
Parteifunktionen nicht herausragend. Gleichwohl ist glaubhaft, dass die
erwähnten Verfahren gegen sie eingeleitet wurden. Ob dies tatsächlich
nur aus rechtstaatlich legitimen Motiven geschah, ist aber zumindest nicht
offenkundig (vgl. dazu BVGE 2013/25). In Anbetracht des erfolgten Frei-
spruchs im einen Verfahren und der Suspendierung des anderen verbun-
den mit der Möglichkeit der Verfahrenseinstellung nach drei Jahren kann
aber davon abgesehen werden, auf diese Frage vertieft einzugehen (da-
zu untenstehend E. 5.2).
4.2 Die Beschwerdeführerin gab an, Analphabetin zu sein. Dennoch wäre
von ihr zu erwarten gewesen, dass sie für sie einschneidende Ereignisse
wie die Festnahme von Anfang Oktober 2012 verbunden mit prekären
Haftbedingungen auch in zeitlicher Hinsicht übereinstimmend hätte zu
Protokoll geben können, falls sich dieser Vorfall tatsächlich so zugetragen
haben sollte. Die Einschätzung des BFM, sie habe ihre Gefährdungssitu-
ation vor der Ausreise akzentuierter als tatsächlich bestehend vorge-
D-4180/2013
Seite 9
bracht, ist somit und in Würdigung weiterer Ungereimtheiten zur angebli-
chen behördlichen Vorgehensweise zu teilen. Stichhaltige Beschwerde-
argumente für eine andere Sichtweise fehlen. Im Weiteren lassen ihre in
keiner Weise substanziierten beziehungsweise stereotypen Vorbringen
zur Ausreise und zum Reisepass den Verdacht aufkommen, dass hier
asyltaktische Aussagen im Vordergrund standen.
5.
5.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernst-
hafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise
solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile
müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Ver-
folgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Nach neuerer Recht-
sprechung kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von
staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Per-
son einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem
anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt
für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im
Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht
vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist je-
doch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht
ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimat-
staat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und
zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl.
BVGE 2008 Nr. 12).
5.2 Die Botschaftsabklärungen haben ergeben, dass das eine Verfahren
gegen die Beschwerdeführerin mit einem Freispruch endete. Das Verfah-
ren wegen Verstosses gegen das Demonstrationsgesetz wurde am (…)
Februar 2013 suspendiert. Falls die Beschwerdeführerin für einen Zeit-
raum von drei Jahren keine weiteren Straftaten, die unter den provisori-
schen Art. 1 Satz 1 des Gesetzes Nr. 6352 fallen, verübt, wird das Verfah-
ren eingestellt. Sie wird in der Türkei nicht gesucht. Es sind keine weite-
ren Ermittlungs- beziehungsweise Gerichtsverfahren gegen sie hängig.
Das zweite Verfahren wurde zwar erst nach ihrer Ausreise suspendiert
verbunden mit der möglichen Einstellung unter der genannten Bedingung.
Ob sie im Zeitpunkt der Ausreise wegen dieses Verfahrens beziehungs-
weise der gesamten Situation möglicherweise begründete Furcht vor
D-4180/2013
Seite 10
ernsthaften Nachteilen hatte, ist bereits fraglich, kann aber offen gelassen
werden, da im heutigen Zeitpunkt klarerweise keine solchen Anhaltspunk-
te (mehr) bestehen. So wird sie in ihrem Heimatland nicht gesucht. Ohne
weitere, aus Sicht der türkischen Behörden relevante Delinquenz gegen
das erwähnte Gesetz wird das zweite Verfahren eingestellt werden.
Selbst wenn eine solche Verfahrenseinstellung nicht zustande kommen
sollte, bestehen im heutigen Zeitpunkt keine konkreten Anhaltspunkte da-
für, dass sie im Falle der Weiterführung des Verfahrens mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit aus asylrelevanten Gründen zu einer Strafe verurteilt
würde, zumal das andere Verfahren ja mit einem Freispruch endete. Dass
sie ein gewisses, aber nicht herausragendes politisches Profil aufweist,
wurde bereits festgestellt. Allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur BDP be-
stehen aber ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte für eine asylrele-
vante staatliche Verfolgung. Eine solche Verfolgung wegen des inhaftier-
ten Sohnes F._______ oder der verurteilten Tochter G._______ und damit
eine Reflexverfolgung ist schon deshalb nicht glaubhaft, weil der Ehe-
mann respektive Vater der Beschwerdeführenden gemäss den Akten am
bisherigen Wohnort weitgehend unbehelligt leben kann. Die Behauptung
in der Replik, er werde nun wegen der abwesenden Beschwerdeführerin
traktiert, wirkt nachgeschoben. Die Beschwerdevorbringen beschränken
sich somit im Wesentlichen darauf, eine Gefährdung der Beschwerdefüh-
rerin zu behaupten, und die Stellungnahmen von Bekannten wie die Re-
ferenzschreiben vom 12. Juli 2013, 16. Juli 2013 sowie das undatierte
"Belge"-Dokument weisen auf ihre Tätigkeiten verbunden mit einer aus
Sicht dieser Personen entsprechenden Gefährdung hin. In Anbetracht
des klaren Abklärungsergebnisses vor Ort besteht aber auch in diesem
Lichte besehen kein Anlass, auf begründete Furcht der Beschwerdeführe-
rin und ihres Sohnes vor ernsthaften Nachteilen zu schliessen, und die
blosse Mitgliedschaft bei einem kurdischen Kulturverein in der Schweiz
lässt nicht per se auf subjektive Nachfluchtgründe schliessen. Soweit
gemäss übersetzten Arztbericht aus der Türkei vom 21. März 2012 bei
der Beschwerdeführerin Schlagspuren festgestellt wurden, ist das Be-
weismittel klarerweise nicht geeignet, allfällige Ursachen beziehungswei-
se Verursacher der Verletzungen schlüssig zu benennen. Anzufügen ist,
dass die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten mit der Familie ihres Man-
nes erst im Rekursverfahren deutlich machte.
5.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be-
schwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft
zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt. An dieser Einschät-
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Seite 11
zung vermögen die weiteren Ausführungen in den Eingaben mangels
überzeugender Argumentation nichts zu ändern. Auch die im vorinstanzli-
chen Verfahren eingereichten Gerichtsdokumente, welche sich auf unbe-
strittene Sachverhaltselemente beziehen, rechtfertigen in Anbetracht der
Botschaftsabklärung keine andere Einschätzung; es erübrigt sich daher,
diesbezüglich – wie von der Rechtsvertreterin in der Replik implizit bean-
tragt – weitere Instruktionen vorzunehmen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-4180/2013
Seite 12
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar
2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.5
7.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemei-
ne Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si-
D-4180/2013
Seite 13
tuation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbe-
völkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug
der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumut-
bar zu bezeichnen (zur Situation in den Provinzen Hakkari und Sirnak vgl.
BVGE 2013/2).
7.5.2 Die Beschwerdeführenden stammen aus C._______ bei D._______
(E._______). Dort bestehen familiäre Anknüpfungspunkte. Ein gewisser
finanzieller Rückhalt der Familie scheint vorhanden zu sein. Allfällige
noch aktuelle medizinische Leiden könnten auch im Heimatland behan-
delt werden. Es ist entsprechend nicht davon auszugehen, dass sie nach
ihrer Rückkehr in die Türkei dort in eine existenzgefährdende Situation
geraten.
7.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Gesuch im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom
18. September 2013 gutgeheissen wurde und sich ihre finanzielle Situati-
on seither nicht entscheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kosten-
auflage.
D-4180/2013
Seite 14
(Dispositiv nächste Seite)
D-4180/2013
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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