B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4180/2015
Ur t e i l vom 3 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 1. Juni 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______,
verliess den Iran eigenen Angaben gemäss im Oktober 2006 und gelangte
am 17. August 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte.
A.b Das damalige BFM stellte mit Verfügung vom 21. Juli 2011 fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein
Asylgesuch ab. Zudem verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende
Wirkung entzogen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts-
kraft.
A.c Mit Eingabe an das BFM vom 20. August 2011 ersuchte der Beschwer-
deführer um erneute Prüfung seines Asylgesuchs. Mit Verfügung vom 1.
Mai 2013 trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und
stellte fest, die Verfügung vom 21. Juli 2011 sei rechtkräftig und vollstreck-
bar. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
B.a Mit Eingabe an das BFM vom 30. Juni 2014 ersuchte der Beschwer-
deführer durch seinen vormaligen Rechtsvertreter im Rahmen eines zwei-
ten Asylgesuchs um die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu ver-
zichten. Der Eingabe lagen zwei Bestätigungen der "(…)" vom 16. Mai
2014 und 6. November 2013, Fotografien von Kundgebungen in
C._______, D._______ und E._______ sowie ein Foto aus einem im Inter-
net abrufbaren Video einer Demonstration vom November 2013 und das
Video selbst bei.
Begründet wurde das zweite Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass der
Beschwerdeführer in der Schweiz sein Engagement für die (…) Partei fort-
gesetzt habe. Er sei deren Mitglied und habe an verschiedenen öffentlichen
und nichtöffentlichen Aktionen, so unter anderem an Kundgebungen gegen
das iranische Regime in C._______, D._______ und E._______, teilge-
nommen. Neben der konkreten Tätigkeit des Beschwerdeführers sei die
verschärfte Vorgehensweise der iranischen Behörden gegenüber Regime-
kritikern zu berücksichtigen. Verschiedene Organisationen berichteten
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über die sich verschlechternde Menschenrechtslage im Iran, in dem Hin-
richtungen zur Einschüchterung von Regimekritikern vollzogen würden.
Jegliche Kritik am Regime werde unterdrückt. Das Regime habe eine In-
ternetpolizei geschaffen, welche die Verbreitung von Spionage und Aufruhr
über das Internet überwache. In einem am 1. Februar 2011 publizierten
Urteil sei das Upper Tribunal Grossbritanniens zum Schluss gekommen,
dass die iranischen Behörden Teilnehmer exilpolitischer Kundgebungen zu
identifizieren suchten, selbst wenn diese aus opportunistischen Gründen
aktiv geworden seien; der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) sei im Fall R.C. v. Sweden zum gleichen Schluss gelangt. Im Zu-
sammenhang mit den möglichen Folgen exilpolitischer Aktivitäten sei auf
zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom November
2010 und August 2011 zu verweisen. Auch Rückkehrer, die im Ausland
keine politischen Aktivitäten gehabt, sondern sich kritisch geäussert hätten,
könnten bei ihrer Rückkehr in den Iran gefährdet sein. Der Beschwerde-
führer habe den Iran illegal verlassen, was ihn zusätzlich gefährde und es
wahrscheinlich erscheinen lasse, dass er bei einer Rückkehr ins Visier der
Behörden geriete. Seine Aktivitäten hätten ein Ausmass erreicht, das ge-
eignet sei, ein ernsthaftes Vorgehen der heimatlichen Behörden zu bewir-
ken.
B.b Das BFM setzte den Vollzug der Wegweisung am 7. Juli 2014 aus.
B.c Am 25. Februar 2015 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei Mitglied einer
(…) Partei und könne deshalb nicht in den Iran zurückkehren. Sein Vater
sei für die Partei gestorben und kürzlich seien im Iran zwei Parteimitglieder
hingerichtet worden. Den eingereichten Beweismitteln sei zu entnehmen,
dass er an Kundgebungen der Partei teilnehme; er nehme auch an deren
Sitzungen teil. Die Kundgebungen seien gegen die iranische Regierung
gerichtet gewesen. Er habe Bilder, Spruchbänder und Flaggen hochgehal-
ten. Der Vorsitzende der Partei wohne in F._______, er treffe ihn beinahe
täglich, weshalb er über alles Bescheid wisse. Die Partei sei gegen die
Islamische Republik und setze sich für die Freiheit der Kurden ein. Er habe
im Irak in der Küche eines Camps der Partei gearbeitet und sich in der
Schweiz für diese eingesetzt; seit ungefähr einem Jahr sei er Parteimit-
glied. Er gehe davon aus, dass die iranischen Behörden über seine Aktivi-
täten für die (…) Bescheid wüssten. Zur Stützung seiner Vorbringen gab
der Beschwerdeführer mehrere Fotografien ab.
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B.d Der Beschwerdeführer reichte am 20. Mai 2015 weitere Unterlagen zur
Teilnahme an Kundgebungen ein.
C.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 1. Juni 2015 – eröffnet am folgenden
Tag – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es wurde eine Gebühr von
Fr. 600.– erhoben.
D.
Mit durch seinen Rechtsvertreter verfasster Eingabe an das Bundesver-
waltungsgericht vom 2. Juli 2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde
und beantragte die Gewährung der vollumfänglichen Einsicht in die vo-
rinstanzlichen Akten C5 und C7. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu
diesen Akten zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und
eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und
richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung
aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig
aufzunehmen. Eventualiter seien die Unzulässigkeit beziehungsweise die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und er sei von der Bezahlung
von Verfahrenskosten zu befreien. Der Eingabe lagen mehrere Beweismit-
tel bei (zwei Printscreens der Facebook-Seite der (…), diverse Fotografien,
die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an Kundgebungen in Schwei-
zer Städten zeigen, eine Bestätigung von G._______ vom 18. Juni 2013,
Bestätigungen der (…) vom 9. Oktober 2011 und vom 17. Dezember 2012,
ein Urteil des islamischen Revolutionsgerichts vom 4. Februar 2012, ein
Länderbericht des US-Department of State vom 25. Juni 2015 und ein Ar-
tikel von Human Rights Watch vom 8. Mai 2015).
E.
Der Instruktionsrichter wies die Anträge auf Gewährung der vollumfängli-
chen Einsicht in die Akten C5 und C7 beziehungsweise der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zu diesen Akten und Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeergänzung am 8. Juli 2015 ab. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess er gut und
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verzichtete demzufolge auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die
Akten überwies er zur Vernehmlassung an das SEM.
F.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. Juli 2015 die Ab-
weisung der Beschwerde.
G.
Am 23. Juli 2015 übermittelte der Beschwerdeführer ein Bestätigungs-
schreiben der (…) Partei der Schweiz vom 16. Juli 2015.
H.
In seiner Stellungnahme vom 10. August 2015, der eine Bestätigung der
Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2015 beilag,
hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
I.
Mit Schreiben vom 11. August 2015 übermittelte der Beschwerdeführer
zwei Arztberichte vom 22. Juli 2013 und 9. Juli 2015 sowie eine Austritts-
bericht des Kantonsspitals H._______ vom 8. April 2015.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation be-
gründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), erfüllt grundsätzlich eben-
falls die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, verwehrt bleibt ihm
jedoch die Asylgewährung (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Per-
sonen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer be-
reits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Aus-
richtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten
bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, es sei bekannt, dass die
iranischen Behörden sich für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Bürger in-
teressierten. Es sei davon auszugehen, dass sie sich auf Personen kon-
zentrierten, die mit diesen aus der Masse der regimekritischen iranischen
Staatsangehörigen hervorträten und als ernsthafte Bedrohung für das Re-
gime wahrgenommen würden. Massgebend sei eine Exponierung, die auf-
grund der Persönlichkeit des Betreffenden, der Form des Auftritts und des
Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck
erwecke, diese stelle eine Gefahr für das iranische Regime dar. Die Aktivi-
täten des Beschwerdeführers vermöchten keine Furcht vor flüchtlingsrele-
vanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Den Akten
seien keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass er sich in qua-
lifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe, woran auch die eingereichten
Beweismittel nichts ändern könnten. Er habe explizit ausgesagt, er habe
keine spezielle Funktion inne und wohne den Veranstaltungen lediglich bei.
Sein Verhalten in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein
ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Es bestünden
keine Anhaltspunkte für die Annahme, gegen ihn wären im Iran behördliche
Massnahmen eingeleitet worden. Es könne nicht davon ausgegangen wer-
den, dass er als konkrete Bedrohung für das iranische Regime wahrge-
nommen und deshalb verfolgt werde.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe die Einsicht
in die Akten C5 und C7 verweigert. Es sei mit der "pauschalen Bezeich-
nung" der Akte C5 der Paginierungs- und Aktenführungspflicht nicht nach-
gekommen. Betreffend die Verweigerung der Einsicht in die Akte C7 sei
festzuhalten, dass die Bezeichnung als Akte einer anderen Behörde die
Verweigerung der Einsicht nicht rechtfertige. Gemäss Rechtsprechung sei
die verfügende Behörde zuständig für die Durchführung der Akteneinsicht,
was grundsätzlich auch für Akten anderer Stellen gelte, die sie in das Ak-
tenverzeichnis aufnehme und auf die sie sich stütze.
Das SEM habe es unterlassen, die vom Beschwerdeführer eingereichten
Beweismittel rechtsgenüglich zu würdigen. Dabei dürfte die Eingabe vom
20. Mai 2015 unberücksichtigt geblieben sein, da nur wenige Tage später
die angefochtene Verfügung erlassen worden sei. Neben der Verletzung
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des Anspruchs auf rechtliches Gehör stelle dies eine schwerwiegende Ver-
letzung des Willkürverbots dar.
Das SEM habe in der Verfügung nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer
teilweise als Mitglied im Organisationskomitee Kundgebungen in der
Schweiz organisiert habe und dass über den (…)-TV-Sender I._______ Bil-
der von einer Demonstration vom November 2013 ausgestrahlt worden
seien, auf denen er zu erkennen sei. Es sei auch nicht erwähnt worden,
dass sich ein Video dieser Demonstration auf Youtube befinde. Ebenso sei
nicht erwähnt worden, dass er nicht nur ein einfacher Demonstrationsteil-
nehmer sei, sondern jeweils Bilder, Flaggen und Spruchbänder hochhalte.
Auch nicht erwähnt worden sei, dass der Beschwerdeführer in engem Kon-
takt zum (…)vorsitzenden der (…) stehe. Es sei nicht erwähnt worden,
dass man bei der (…) ein strenges Aufnahmeprozedere durchlaufen
müsse und nicht einfach Mitglied werden könne. Weiter habe das SEM
nicht erwähnt, dass die (…) Mitglieder habe. Zudem habe das SEM nicht
erwähnt, dass den iranischen Behörden alle Personen bekannt seien, die
in einer Partei aktiv seien und dass er den Behörden als exilpolitischer Ak-
tivist bekannt sei. Es sei auch nicht erwähnt worden, dass er vor der irani-
schen Botschaft demonstriert habe. Da das SEM zwingend weitere Abklä-
rungen hätte durchführen müssen, dies aber nicht getan habe, habe es
auch seine Abklärungspflicht verletzt. Ebenso habe das SEM die Abklä-
rungspflicht verletzt, da es die aktuelle Lage der Mitglieder der (…)-Partei
im Iran nicht abgeklärt habe.
Das SEM habe es unterlassen, die Zumutbarkeit der Rückführung abzu-
klären. Es sei nicht gewürdigt worden, dass sich der Beschwerdeführer seit
rund sieben Jahren in der Schweiz aufhalte und gut integriert sei. Ebenso
sei unberücksichtigt geblieben, dass er gut Deutsch spreche und kurdi-
scher Herkunft sei. Er habe geschildert, dass er unter gesundheitlichen
Problemen leide und deswegen operiert werden müsste; das SEM habe
dies nicht berücksichtigt.
Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung nicht dargelegt, auf wel-
che Quellen es sich bei der Beurteilung des Interesses der iranischen Re-
gierung an der Opposition und die behördliche Einstufung oppositioneller
Gefahren stütze. Es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer sich in
überdurchschnittlicher Weise an Demonstrationen in der Schweiz beteilige.
Er scheue sich dabei nicht, sein Gesicht zu zeigen und sei immer an vor-
derster Front dabei. Die Wahrscheinlichkeit, dass die iranischen Behörden
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Kenntnis von seiner Tätigkeit hätten, sei gross, da er auch auf der Face-
book-Seite der (…) auf Fotografien abgebildet sei, die ihn bei der Teil-
nahme an Demonstrationen zeige. Dem Bestätigungsschreiben von
G._______ sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein aktives Mit-
glied der (…) sei. Er bemühe sich, sich in der hierarchisch strukturierten
Partei nach oben zu arbeiten. Es seien ihm erste Führungsaufgaben an-
vertraut worden. Den eingereichten Bestätigungen sei zu entnehmen, dass
er sich seit Jahren für die (…) einsetze. Zudem sei auf das Urteil des Isla-
mischen Revolutionsgerichts in J._______ vom 4. Februar 2012 zu verwei-
sen, aus dem hervorgehe, dass er in Abwesenheit zu einer Haftstrafe von
zwei Jahren und zur Beschlagnahme von 5000 Hektaren Land verurteilt
worden sei. Es sei offensichtlich, dass er den iranischen Behörden als Op-
positioneller bekannt sei und in deren Augen eine Bedrohung für das Re-
gime darstelle.
Das SEM habe es unterlassen, die objektiven Nachfluchtgründe und das
Profil des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der politischen Situa-
tion und der Menschenrechtslage im Iran zu berücksichtigen. Kurden seien
im Iran erheblichen Benachteiligungen und Diskriminierungen ausgesetzt.
Es komme zu Festnahmen, Misshandlungen und Verfolgung von Kurden
und auch 2014 seien kurdisch-sprachige Medien verboten worden. Es sei
auf die neuerlichen Protestkundgebungen und Ausschreitungen in den kur-
dischen Regionen des Landes hinzuweisen. Angesichts dieser Situation
sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer mit seinem engagierten Pro-
fil in der exilpolitischen Opposition vom Regime identifiziert worden sei und
bei einer Rückkehr verfolgt werden würde.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die zusätzlich einge-
reichten Fotografien liessen nicht darauf schliessen, dass die Aktivitäten
des Beschwerdeführers asylrelevant seien. Die Tatsache, dass er bei ei-
nem Demonstrationszug vorne mitlaufe oder angeblich Demonstrationen
mitorganisiert habe, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
Zum eingereichten Dokument einer Verurteilung vom Jahr 2012 sei anzu-
merken, dass das Dokument eine Kopie sei, der nur geringer Beweiswert
zukomme. Inhaltlich sei es bereits in den vorangegangenen Verfahren ab-
gehandelt worden, weshalb nicht weiter darauf einzugehen sei. Der Be-
schwerdeführer habe es unterlassen, einen aktuellen Arztbericht einzu-
reichen, der erhebliche gesundheitliche Beschwerden nachweisen würde.
Zudem sei nicht anzunehmen, dass eine allfällige Erkrankung im Heimat-
land nicht behandelbar sei.
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4.4 In der Replik wird entgegnet, in der Beschwerde sei belegt worden,
dass der Beschwerdeführer ein herausragender Aktivist der (…) sei und
sich aufgrund seines Profils vor asylrelevanter Verfolgung fürchten müsse.
Das SEM unterlasse es erneut, sich sachgerecht mit den eingereichten
Beweismitteln zu befassen, und bestätige seine vorgefasste Meinung, die
exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant.
In Bezug auf die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
treffe es ohne die geringste Angabe von Quellen willkürliche Annahmen,
wonach sich seine gesundheitlichen Probleme im Iran behandeln liessen.
5.
5.1
5.1.1 Im Verwaltungsverfahren und im Asylverfahren gilt der Untersu-
chungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von Art. 13 VwVG be-
schränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest, dass die Parteien ver-
pflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.
5.1.2 Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungs-
pflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Dahinter
steckt der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den Sachverhalt
nicht selber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die erforderliche Mit-
wirkung verweigert. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG sind Asylsuchende
verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, und sie
müssen insbesondere allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und
sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich da-
rum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen
(BVGE 2009/50 E. 10.2 S. 734 ff., BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f).
5.1.3 Der Untersuchungsgrundsatz hat zur Folge, dass das SEM zur rich-
tigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen
hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen.
5.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art.
29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) beinhaltet unter anderem, dass die verfü-
gende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig
und ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich
entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl.
D-4180/2015
Seite 11
Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Be-
troffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzu-
fechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen
können. Die verfügende Behörde muss sich allerdings nicht ausdrücklich
mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen, sie kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfü-
gungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Be-
troffenen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f. mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1 Insofern der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe sein Recht auf Ak-
teneinsicht verletzt, ist auf die Zwischenverfügung vom 8. Juli 2015 zu ver-
weisen. Bei der Akte C5/1 handelt es sich um eine interne, dem Aktenein-
sichtsrecht nicht unterstehende Akte, in der es um die organisatorische
Durchführung der Anhörung ging. Bei der Akte C7/16 handelt es sich um
Einvernahmeprotokolle der Kantonspolizei K._______ des Beschwerde-
führers und weiterer in einem Verfahren bezüglich Widerhandlung gegen
das Ausländergesetz beschuldigter Personen, das noch nicht abgeschlos-
sen sein dürfte, und auf die sich das SEM in der angefochtenen Verfügung
nicht stützte. Das SEM hat in diesem Zusammenhang den Anspruch des
Beschwerdeführers auf Akteneinsicht und somit auf rechtliches Gehör nicht
verletzt.
6.2 Die angefochtene Verfügung wird den vorstehend unter E. 5 genannten
Voraussetzungen an die Sachverhaltsfeststellung und Entscheidbegrün-
dung indessen nicht in der erforderlichen Weise gerecht.
Das SEM hat sich im angefochtenen Entscheid darauf beschränkt, die Teil-
nahme des Beschwerdeführers an Parteisitzungen und Kundgebungen
festzuhalten und zu würdigen. Die Aussagen des Beschwerdeführers, er
habe für die Organisation einer Kundgebung mitverantwortlich gezeichnet
und treffe sich täglich mit dem Parteipräsidenten, sind indessen bei der
Einschätzung des Verfolgungsrisikos im Falle einer Rückkehr des Be-
schwerdeführers in den Iran nicht berücksichtigt worden. Bei der (…) Partei
der Schweiz handelt es sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers um
eine Partei, die (…). Das SEM hat sich nicht dazu geäussert, wie hoch es
die Gefahr einschätzt, dass die Parteimitgliedschaft des Beschwerdefüh-
rers den iranischen Behörden aufgrund (…) bekannt geworden ist. Ebenso
wenig finden sich in der angefochtenen Verfügung Erwägungen dazu, ob
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Seite 12
der enge Kontakt des Beschwerdeführers zum Parteivorsitzenden als
glaubhaft angesehen wird und ob ein solcher Kontakt ihn im Falle einer
Rückkehr in sein Heimatland gefährden würde. In diesem Zusammenhang
ist von Interesse, welches Interesse die iranischen Behörden an der Per-
son des Parteivorsitzenden und damit allenfalls an Personen, die in engem
Kontakt mit ihm stehen, haben könnten.
Der Beschwerdeführer hat zudem auf Beschwerdeebene die Kopie eines
Gerichtsurteils vom 4. Februar 2012 eingereicht, gemäss dem er in Abwe-
senheit zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Zudem
wurde im Urteil die Beschlagnahmung von ihm gehörendem Grundbesitz
verfügt. In der Vernehmlassung stellte sich das SEM auf den Standpunkt,
dem Dokument komme lediglich geringer Beweiswert zu, da es nur in Ko-
pie vorliege; zudem sei es inhaltlich bereits in den vorangegangenen Ver-
fahren abgehandelt worden. Dies trifft so nicht zu, da bisher nicht geltend
gemacht wurde, der Beschwerdeführer sei zu einer Freiheitsstrafe verur-
teilt worden. Im ordentlichen Verfahren, das mit Verfügung vom 21. Juli
2011 abgeschlossen wurde, konnte das Urteil vom Februar 2012 ebenso
wenig eingebracht werden wie mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 20.
August 2011. Auch im weiteren Verlauf des Wiedererwägungsverfahrens
wurde die nunmehr geltend gemachte Verurteilung nicht geltend gemacht.
Sollte das Gerichtsurteil authentisch sein, würde dies bedeuten, dass die
iranischen Behörden entgegen den bisherigen Annahmen bereits seit ge-
raumer Zeit auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden wären. Hät-
ten diese bereits ihr Augenmerk auf ihn geworfen, könnte dies durchaus
Auswirkungen auf die Beurteilung der Gefährdung, die ihm aus einem exil-
politischen Engagement entstehen würde, haben. Die erforderliche dies-
bezügliche Auseinandersetzung kann den Ausführungen der Vorinstanz je-
doch nicht entnommen werden.
Der Beschwerdeführer geht des Weiteren davon aus, das SEM habe die
von ihm eingereichten Beweismittel nicht rechtsgenüglich gewürdigt. Mit
den eingereichten Beweismitteln wurde der von ihm geltend gemachte
Sachverhalt – sein exilpolitisches Engagement –, der in der angefochtenen
Verfügung in sehr geraffter Form wiedergegeben wurde, gestützt. Das
SEM hat in der angefochtenen Verfügung lediglich festgehalten, dass die
eingereichten Beweismittel an seiner Einschätzung der vom Beschwerde-
führer in der Anhörung vom 25. Februar 2015 und der schriftlichen Eingabe
vom 30. Juni 2014 geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nichts zu
ändern vermöchten. Da das SEM erhebliche Vorbringen des Beschwerde-
führers, die durch die von ihm eingereichten Beweismittel gestützt werden,
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Seite 13
in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnte und dementsprechend
nicht würdigte, erweist sich die Rüge, die eingereichten Beweismittel seien
nicht rechtsgenüglich gewürdigt worden, als zutreffend.
Angesichts dessen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt
nicht vollständig feststellte und die exilpolitischen Aktivitäten des Be-
schwerdeführers demnach nicht im erforderlichen Ausmass würdigte, er-
weist sich der in der Beschwerde vertretene Standpunkt, der Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, als begrün-
det.
7.
7.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid unter
Missachtung wesentlicher Gehörsansprüche des Beschwerdeführers zu-
stande gekommen ist.
7.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst
ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin
ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus pro-
zessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene fällt vorliegend nicht in
Betracht, da der Sachverhalt ergänzend festzustellen ist und mit einer
Rückweisung der Instanzenzug gewahrt bleibt. Dies erscheint umso wich-
tiger, als das Bundesverwaltungsgericht einzige Beschwerdeinstanz gegen
Verfügung des SEM im Asylbereich ist.
8.
Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache im
Sinne der Erwägungen und in Gutheissung des Kassationsantrags (Ziff. 4
der Beschwerdeanträge) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist
gehalten, gestützt auf den vollständig festgestellten rechtserheblichen
Sachverhalt einen neuen Entscheid mit rechtsgenüglicher Begründung zu
fällen. Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben einzugehen, da sie
am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Eventualanträge (Ziffn. 5. bis
7. der Beschwerdeanträge) werden mit der Gutheissung des Hauptantrags
gegenstandslos.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
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9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat für dieses
Verfahren keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung
einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten
aufgrund der für das Verfahren ausschlaggebenden Akten zuverlässig ab-
schätzen lassen. Demnach ist die Parteientschädigung unter Berücksichti-
gung aller massgeblicher Faktoren auf insgesamt Fr. 2'000.– (inkl. allfällige
Auslagen und MWST) festzusetzen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 8 und 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 1. Juni 2015 wird aufgehoben und die Sache
zu neuer Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung im Betrag
von Fr. 2'000.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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