B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-418/2015/pjn
Ur t e i l vom 2 6 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2014 / N (…).
D-418/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland zusammen mit ihrer
Mutter, B._______ (N (…)), eigenen Angaben gemäss am 2. November
2012 und reiste gleichentags in die Schweiz ein, wo sie am 20. November
2012 um Asyl nachsuchte. Sie gab eine gegen ihren Vater erstattete An-
zeige, ein Einweisungsschreiben in die Gerichtsmedizin und den gerichts-
medizinischen Befund zu den Akten (act. A4/1 Ziffn. 1 – 3).
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP), die am 3. Dezember 2012 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen durchgeführt wurde, gab
die Beschwerdeführerin an, sie habe gegen den Willen ihres Vaters – ihre
Eltern seien mittlerweile geschieden und sie habe vor ihrer Ausreise zu-
sammen mit ihrer Mutter bei ihren Grosseltern gelebt – an der Universität
studiert. C._______, ein Angehöriger des Herasat (Sicherheitsdienst der
Universität) habe am 5. Mai 2012 um ihre Hand angehalten; sie habe die-
sen Antrag am folgenden Tag abgelehnt. Daraufhin sei sie von ihm bedroht
worden. Sie habe von der Universitäts-Verwaltung einen Anruf erhalten
und sei aufgefordert worden, ihr Studium abzubrechen, da sie für die Uni-
versität ein Sicherheitsrisiko darstelle. Fünf Tage nach dem Heiratsantrag
habe sie den Studienverzicht unterschreiben müssen. Einen Tag später
habe C._______ sie angerufen und ihr mit dem Tod gedroht. Seither habe
sie sich verfolgt gefühlt. Ihr Vater habe sie gedrängt, den Antrag von
C._______ anzunehmen. Als sie den Iran verlassen habe, habe
C._______ vor dem Check-in gestanden und sie mit dem Tod bedroht. Am
24. Februar 2012 sei sie von der Sittenpolizei festgenommen worden, als
sie auf dem Weg zum Arzt gewesen sei. Man habe sie mitnehmen wollen,
wogegen sie sich gewehrt habe. Man habe ihr Tränengas ins Gesicht ge-
sprüht, sie gestossen und ins Auto gezerrt, wobei sie sich am Trittbrett die
Nase verletzt habe. Sie habe geblutet und das Bewusstsein verloren. Als
sie nach 45 Minuten wieder zu sich gekommen sei, habe sie bemerkt, dass
auf ihr Mobiltelefon angerufen worden sei. Nach einem erneuten Anruf auf
ihr Telefon habe sie sich gemeldet; sie habe ihrer Mutter sagen können, sie
könne sie auf der Polizeistation abholen. Ihrer Mutter sei gesagt worden,
sie habe einen zu kurzen Mantel getragen. Sie sei auf der Polizeistation
erkennungsdienstlich erfasst worden. Man habe ihr gesagt, sie werde vor
Gericht gestellt, sollte es zu einem weiteren Vorfall kommen. Bei einer
Rückkehr in den Iran fürchte sie um ihr Leben und sie habe Angst, Säure
ins Gesicht gespritzt zu bekommen.
D-418/2015
Seite 3
A.c Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 13. Juni 2014 zu ihren
Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, ihr Vater sei sehr
streng gewesen. Sie habe keine Freiheiten gehabt und habe ihm nicht wi-
dersprechen dürfen. Sie habe die Aufnahmeprüfung für die Universität be-
standen und ihre Mutter fünf Monate lang nicht sehen dürfen. Ihre Eltern
hätten sich dauernd gestritten; ihr Vater habe ihre Mutter auch geschlagen.
Auch ihr gegenüber sei er handgreiflich gewesen. Einmal hätten sie ihn
dank eines gerichtsmedizinischen Berichts anzeigen können. Die Angele-
genheit sei nicht weiterverfolgt worden, zumal die älteste Schwester ihres
Vaters vermittelt habe. Ihre Eltern hätten sich schliesslich scheiden lassen
und im Sommer 2012 getrennt. Ihre Mutter habe mit Ausnahme des Sor-
gerechts für sie auf alle Ansprüche verzichtet. Sie seien anschliessend zu
den Eltern ihrer Mutter gezogen und hätten sich an verschiedenen Orten
aufgehalten, da sie belästigt worden seien. Sie habe den Iran aufgrund von
zwei Problemen verlassen. Ihre Mutter habe sie eines Tages zum Arzt ge-
fahren. Sie habe vor der Praxis gewartet, da ihre Mutter einen Parkplatz
gesucht habe, als eine Patrouille der Ershad aufgetaucht sei. Sie sei ange-
sprochen worden und habe gesagt, sie warte auf ihre Mutter. Sie sei zum
Einsteigen aufgefordert worden; zwei Sittenpolizistinnen hätten sie zum
Wagen gezerrt. Als man sie ins Auto verfrachtet habe, habe sie den Kopf
am Autositzbein angeschlagen. Es sei etwas auf ihr Gesicht gekracht und
sie habe das Bewusstsein verloren. Als sich zu sich gekommen sei, habe
sie bemerkt, dass ihre Mutter sie auf ihr Mobiltelefon angerufen habe. Die
Mutter habe erneut angerufen und sie habe eine Polizistin gefragt, wo sie
sich befinde. Man habe sie auf dem Posten fotografiert und als Hure be-
schimpft. Auf einmal habe sie gehört, wie eine Frau ihren Namen geschrien
habe. Dann habe der Major, der sie festgenommen habe, den Raum be-
treten und ihre Akte verlangt. Er habe geschimpft, ihre Mutter habe den
ganzen Polizeiposten auf den Kopf gestellt, er werde eine Akte über sie
anlegen und sie verfolgen lassen. Ihre Mutter habe ihr einen anderen Man-
tel mitgebracht und sie habe den Posten verlassen können. An der Univer-
sität habe sich während der Vorlesungen jeweils ein deutlich älterer Mann
in ihre Nähe gesetzt. Eines Tages habe er ihr eröffnet, er wolle um ihre
Hand anhalten. Seine Mutter habe danach bei ihr zuhause angerufen und
um die Erlaubnis zu einem Besuch gebeten. Am 4. Mai 2012 sei die Familie
des Verehrers zu ihnen gekommen und seine Mutter habe das Wort ergrif-
fen. Ihre Mutter habe gesagt, ihre Tochter – die Beschwerdeführerin – sei
noch zu jung für eine Heirat. Auch ihr Vater sei der Ansicht gewesen, die
Familien passten nicht zueinander. Als die Mutter des Verehrers am folgen-
den Tag angerufen habe, habe ihre Mutter ihr gesagt, der Heiratsantrag
werde abgelehnt. Darauf habe C._______ sie angerufen und ihr gedroht.
D-418/2015
Seite 4
Vier Tage später habe jemand von der Universität angerufen und gesagt,
sie sei von der Universität ausgeschlossen worden und solle sich melden.
Sie sei mit ihrer Mutter zusammen zum Direktor der Universität gegangen,
der ihr gesagt habe, sie sei vom Studium ausgeschlossen und solle freiwil-
lig ihren Studienplatz abgeben. Bei der Verwaltung der Universität hätten
sie anschliessend die administrativen Sachen erledigt. Als sie nach Hause
gekommen seien, habe ihr Vater ihre Mutter und sie verprügelt, da er ge-
dacht habe, sie habe etwas angestellt. Am folgenden Tag habe C._______
sie angerufen und Drohungen ausgestossen. Als ihr Vater erfasst habe,
was geschehen sei, habe er ihr gesagt, sie solle C._______ heiraten. Die-
ser habe herausgefunden, dass nur noch ihre Mutter sie unterstütze, und
habe ihr telefonisch gesagt, diese sei aktenkundig, er werde ihnen zeigen,
was es bedeute, ihn abzuweisen. Ihre Telefone seien abgehört worden und
er habe sie verfolgt. Einmal habe sie sich mit ihrer Freundin in einem Kaf-
feehaus verabredet. Dort habe er am gegenüberliegenden Tisch gesessen.
Sie hätten sich als zwei alleinstehende Frauen ohne männliche Unterstüt-
zung geängstigt. Überall, wo sie hingegangen seien, habe er sich telefo-
nisch gemeldet, um sie wissen zu lassen, dass er über ihre Schritte im
Bilde sei. Letztmals habe sie ihn gesehen, als sie nach der Gepäckabgabe
auf dem Flughafen zur Passkontrolle gegangen seien. Er habe gesagt, er
werde sie bis zum Ende der Welt verfolgen und sie töten. Mehrere Frauen
hätten auch noch nach ihrer Ausreise bei ihrer Grossmutter angerufen und
gefragt, wo ihre Mutter und sie sich befänden. Die Beschwerdeführerin gab
zwei Arztzeugnisse vom 1. und 2. Juni 2014 zu den Akten (act. A4/1 Ziff.
4).
B.
Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 18. Dezember 2014 stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es ihre Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihren Rechtsvertreter mit Ein-
gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Januar 2015, die ange-
fochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei ihre Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei zufolge
Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Das Verfahren sei
mit demjenigen ihrer Mutter zu koordinieren. Es sei die vollumfängliche un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person des Unter-
D-418/2015
Seite 5
zeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Vor der Urteilsverkün-
dung sei dem Rechtsvertreter Frist zur Einreichung einer Kostennote an-
zusetzen. Der Beschwerde lagen ein Arztzeugnis vom 10. Januar 2015 und
eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin vom
12. Januar 2015 bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2015 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ver-
zichtete demnach auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Rechtsan-
walt Urs Ebnöther wurde der Beschwerdeführerin als amtlicher Rechtsbei-
stand beigeordnet. Der Antrag, es sei vor der Urteilsverkündung Frist zur
Einreichung einer Kostennote anzusetzen, wurde abgewiesen. Die Akten
wurden zur Vernehmlassung an das SEM übermittelt.
E.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 10. Februar 2015 die
Abweisung der Beschwerde.
F.
In ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2015, der eine Kostennote vom
selben Tag beilag, hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-418/2015
Seite 6
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Beschwerde-
führerin gesagt habe, sie habe ihrer Mutter telefonisch mitteilen können,
D-418/2015
Seite 7
wo sie sich befinde, als sie auf dem Polizeiposten wieder zu sich gekom-
men sei. Ihre Mutter habe hingegen berichtet, man habe ihrer Tochter nicht
erlaubt zu telefonieren, sie habe auf eigene Faust herausgefunden, wohin
man sie gebracht habe. Bei der BzP habe sie behauptet, sie habe sich am
Trittbrett des Polizeiautos das Nasenbein gebrochen, während sie bei der
Anhörung angegeben habe, sie habe sich dieses am Autositzbein gebro-
chen. Beide Varianten wirkten seltsam. Bei der BzP habe sie geltend ge-
macht, sie sei nebst dieser Festnahme hin und wieder verwarnt worden,
bei der Anhörung habe sie gesagt, sie habe zuvor niemals Schwierigkeiten
gehabt, sie habe bei der BzP nie Verwarnungen erwähnt. Bei der BzP habe
sie erzählt, ihre Mutter habe der Mutter ihres Verehrers telefonisch mitge-
teilt, dass sie den Heiratsantrag ablehne. Die Mutter desselben habe sie
persönlich sprechen wollen, als sie ans Telefon gekommen sei, sei jedoch
C._______ am anderen Ende der Leitung gewesen. Sie habe diesem
selbst gesagt, sie wolle ihn nicht heiraten. Daraufhin habe er sie bedroht.
In der Anhörung habe sie gesagt, die Mutter von C._______ habe ihrer
Mutter gesagt, es sei schade, dass sie nicht einverstanden sei, da könne
man jedoch nichts machen. Dann habe C._______ sie angerufen und die
Drohung ausgesprochen. Darüber hinaus habe sie berichtet, sie habe ei-
nes Tages in einem Kaffeehaus eine Freundin getroffen. Als sie C._______
an einem anderen Tisch erblickt habe, habe sie grosse Angst gehabt, da
sie zwei alleinstehende Frauen gewesen seien. Ihre Mutter habe das Er-
eignis ebenfalls erwähnt, aber behauptet, sie sei auch anwesend gewesen.
Schliesslich habe sie angegeben, sie habe ihr Gepäck am Flughafen beim
Check-in abgegeben und zur Passkontrolle weitergehen müssen. In die-
sem Moment sei C._______ in Begleitung von zwei Beamten des Flugha-
fenüberwachungsdienstes gekommen und habe sie bedroht. Ihre Mutter
habe hingegen erzählt, C._______ und seine Begleiter hätten bereits beim
Check-in gestanden. Aufgrund dieser Widersprüche kämen Zweifel am ge-
schilderten Sachverhalt auf.
4.1.2 Die Beschreibung der durch C._______ ausgesprochenen Drohun-
gen wirke diffus und wenig durchblickbar. Es erstaune, dass die Beschwer-
deführerin nicht genau wisse, für wen er gearbeitet habe. Während sie bei
der BzP gesagt habe, er sei von den Sicherheitsbehörden (Herasat) gewe-
sen, habe sie in der Anhörung gemeint, er könne auch dem Etelaat ange-
hört haben. Es spiele keine Rolle, da er auf jeden Fall sehr mächtig gewe-
sen sei. Dass sie von einer Person, die sie angeblich monatelang verfolgt
habe, nicht genauer habe wissen wollen und keine Schritte unternommen
habe, um herauszufinden, wer er gewesen sei und welchen Posten er be-
kleidet habe, scheine schwer nachvollziehbar. Nicht plausibel wirke auch
D-418/2015
Seite 8
ihre Behauptung, C._______ habe am Flughafen auf sie gewartet und ge-
droht, er werde sie überall auf der Welt finden und töten, sie aber ungehin-
dert habe ausreisen lassen. Wäre er tatsächlich mächtig gewesen und
hätte seine Drohungen ernst gemeint, hätte er ihre Ausreise verhindert.
Auch die Darstellung der Festnahme durch die Sittenpolizei hinterlasse ei-
nen konstruierten Eindruck. Es könne schwerlich geglaubt werden, dass
sie wegen eines Nasenbeinbruchs 45 Minuten lang bewusstlos, nach dem
Aufwachen aber beinahe sofort ansprechbar und handlungsfähig gewesen
sei. Eine Bewusstlosigkeit dauere in aller Regel einige Sekunden oder Mi-
nuten, eine längere Dauer wäre auf jeden Fall lebensbedrohlich und hätte
dramatischere Auswirkungen. Auch die weitere Schilderung des Vorfalls
wirke stereotyp und auswendig gelernt. Es erscheine fragwürdig, dass der
Beamte in ihrer Anwesenheit gesagt habe, er werde für ihre Mutter "eine
dicke Akte anlegen und sie bis zu ihrem Lebensende verfolgen lassen".
4.1.3 An dieser Einschätzung könnten auch die eingereichten Beweismittel
nichts ändern. Sie bezögen sich auf frühere Probleme mit dem Vater der
Beschwerdeführerin. Da sich ihre Eltern im August 2012 hätten scheiden
lassen, das Sorgerecht ihrer Mutter übertragen worden sei und sie, abge-
sehen von einem Telefonanruf, keinen Kontakt mehr zu ihm habe, sei an-
zunehmen, dass sie zukünftig durch ihn keinen Nachteilen ausgesetzt sein
werde.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird vorab der Sachverhalt dargelegt und geltend
gemacht, es habe in den Aussagen der Beschwerdeführerin keine diamet-
ralen Widersprüche gegeben. Ihre Aussagen zur Benachrichtigung der
Mutter seien übereinstimmend. Diese habe sie mehrmals angerufen; als
sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie abgenommen und ihr gesagt,
sie sei auf der Polizeistation. Mutter und Tochter hätten grösstenteils über-
einstimmend von der Festnahme berichtet. Die Mutter habe einzig die vie-
len versuchten Anrufe nicht erwähnt. Sie habe sich durchgefragt und so
erfahren, wohin ihre Tochter gebracht worden sei. Die telefonische Bestä-
tigung durch ihre Tochter sei für sie keine Neuigkeit gewesen. Sowohl die
Anrufe als auch die Suche der Mutter hätten stattgefunden. Es dürfte kaum
von Bedeutung sein, wo sich die Beschwerdeführerin die Nase angeschla-
gen habe. Ein Übersetzungsfehler sei naheliegend. Die Übersetzung Tritt-
brett in der BzP sei nicht zutreffend, sie habe dies bei der Rückübersetzung
nicht bemerken können, da der Begriff auf Farsi korrekt gewesen sei. Sie
habe mit C._______ im Anschluss an das Gespräch mit ihrer Mutter gere-
D-418/2015
Seite 9
det. Ob der Hörer dazwischen aufgehängt worden sei oder nicht, sei un-
wesentlich. Hinsichtlich des Treffens im Kaffeehaus widersprächen sich die
Aussagen von Mutter und Tochter nicht. Die Beschwerdeführerin habe
nicht erwähnt, dass ihre Mutter sie zum Einkaufszentrum gefahren habe,
wo sie sich mit der Freundin verabredet habe und wo die Mutter habe ein-
kaufen wollen. Die Mutter habe sie zum Kaffeehaus begleitet, wo sie alle
zusammen C._______ bemerkt hätten, wobei die Beschwerdeführerin sich
und ihre Freundin als alleinstehende Frauen ohne männliche Begleitung
bezeichnet habe. Aus ihrer Aussage bei der Anhörung könne nicht abge-
leitet werden, dass das Aufeinandertreffen mit C._______ erst bei der
Passkontrolle erfolgt sei. Ihre Mutter habe übereinstimmend gesagt, das
Treffen habe beim Check-in stattgefunden.
4.2.2 Die Beschwerdeführerin habe erklärt, wie sie C._______ kennenge-
lernt und wie es sich mit dem Heiratsantrag und dessen Ablehnung verhal-
ten habe. Die Beschreibung der Belästigungen sei realitätsnah ausgefal-
len. Es sei realitätsfremd anzunehmen, sie hätte herausfinden können, für
welche Behörde er gearbeitet habe. Mit Nachforschungen hätte sie sich in
grössere Gefahr begeben. Er sei einflussreich gewesen und habe wahr-
scheinlich für den Etelaat-e Sepah gearbeitet. C._______ sei davon aus-
gegangen, sie mache eine kleine Ferienreise nach Dubai und werde an-
schliessend in den Iran zurückkehren. Er habe nicht wissen können, dass
sie ihre Heimat definitiv verlassen werde. Hinsichtlich der Festnahme durch
die Sittenpolizei sei es so, dass die Bewusstlosigkeit keine 45 Minuten ge-
dauert habe. Aussagen über eine Bewusstlosigkeit könnten nie genau sein.
Dieses Vorbringen sollte im Lichte der iranischen Kultur und ihrer zuweilen
zu Übertreibungen tendierenden Redensarten verstanden werden. Die
Wiedergabe der Aussagen des Beamten wirke glaubhaft.
4.2.3 Die Mehrheit der angeblichen Widersprüche könne ausgeräumt wer-
den. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass die Aussagen der Beschwer-
deführerin mit zahlreichen Realkennzeichen gekennzeichnet seien. Sie
habe die Ereignisse grösstenteils einem genauen Datum zuordnen kön-
nen. Sie stehe dazu, wenn sie etwas nicht mehr genau wisse, und passe
ihre Aussagen nicht einfach an. Die Vorinstanz habe nicht erwähnt, dass
der Grossteil der Aussagen übereinstimmend und in sich schlüssig sei. Sie
spiele die Aussagen von Mutter und Tochter gegeneinander aus, obwohl
die beiden das Geschehene aus ihrer jeweils eigenen Optik schilderten.
Die angeblichen Ungereimtheiten wirkten konstruiert.
D-418/2015
Seite 10
4.2.4 Die Vorinstanz habe den herabgesetzten Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit vorliegend nicht hinreichend Rechnung getragen. Die über-
wiegende Mehrheit der Ungereimtheiten habe geklärt werden und die Vo-
rinstanz hätte bei pflichtgemässem Nachfragen gewisse Unklarheiten aus-
räumen können. Demnach sei Art. 7 AsylG verletzt worden. Die Beschwer-
deführerin habe nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen können,
dass sie im Iran wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe
respektive ihrer vermeintlichen politischen Anschauung eine konkrete
Furcht vor gezielter Verfolgung gehabt habe. Aufgrund der Funktion von
C._______ und seiner Drohungen müsse sie davon ausgehen, dass er
seine Drohungen umsetzen würde, sollte sie sich einem weiteren Heirats-
antrag widersetzen. Da ihr Vater einer Heirat habe zustimmen wollen, hätte
ihr das iranische Recht keinen Schutz vor der drohenden Zwangsheirat ge-
geben. Hätte sie sich einer Heirat weiterhin verweigert, hätten ihr Eingriffe
in ihre physische Integrität gedroht. Die ihr angedrohte Verletzung durch
Anspritzen von Säure komme im Iran vor. Somit sei ihr Asyl zu gewähren.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Widersprüche, die
sich zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter er-
geben hätten, hätten nicht geklärt werden können. Hinsichtlich der Fest-
nahme der Beschwerdeführerin werde geltend gemacht, ihre Mutter habe
das Telefongespräch nicht erwähnt, da sie bereits vorher erfahren habe,
wo sich ihre Tochter befinde, sie habe telefonisch nichts Neues erfahren.
Dies stimme so nicht, da die Mutter angegeben habe, man habe ihrer Toch-
ter nicht erlaubt, sie anzurufen. Die Beschwerdeführerin habe zudem ge-
sagt, sie habe die Mutter auf der letzten Strecke zum Posten gelotst. Dies
wäre nicht nötig gewesen, wenn die Mutter bereits gewusst hätte, wo sie
sich befinde. Es sei ohnehin nicht plausibel, dass es ihr möglich gewesen
wäre, auf dem Posten nach Belieben Gespräche zu führen. Selbst wenn
betreffend den Nasenbeinbruch ein Übersetzungsfehler vorliege, ändere
dies nichts daran, dass unklar sei, wie man sich am Stuhlbein eines Auto-
sitzes die Nase brechen sollte. Dazu müsste es aus Metall sein, was bei
den meisten Autos nicht der Fall sei, was die Beschwerdeführerin indessen
hätte erklären müssen. Hinsichtlich des Gesprächs mit C._______ bestehe
durchaus ein Unterschied, ob dieses direkt im Anschluss an das Gespräch
zwischen den beiden Müttern stattgefunden habe oder ob Fabod im Nach-
hinein noch einmal angerufen habe. Bei den bereits in der Verfügung auf-
gezeigten Widersprüchen handle es sich offensichtlich nicht einfach um ein
"unwesentliches Detail", wie in der Beschwerde behauptet. Hätte die Mut-
ter die Beschwerdeführerin tatsächlich bis zum Kaffeehaus begleitet und
D-418/2015
Seite 11
C._______ dort gesehen, sei nicht logisch, weshalb die Beschwerdeführe-
rin von "zwei alleinstehenden Frauen ohne männliche Begleitung" und
nicht von drei gesprochen habe. Abgesehen davon, dass der Wortlaut der
bei der Ausreise der Beschwerdeführerin von C._______ ausgestossenen
Drohung nicht unbedingt nahelege, dass er davon ausgegangen sei, sie
käme bald zurück, wäre es sicher nicht ein kluger Schachzug gewesen, sie
kurz vor der Ausreise derart zu bedrohen. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie
es sich angesichts von Todesdrohungen zweimal überlegen würde, in den
Iran zurückzukehren, dürfte auf der Hand gelegen haben.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, gewisse Aussagen der Be-
schwerdeführerin und ihrer Mutter seien aus dem Gesamtkontext zu sehen
und es bestehe auch Interpretationsspielraum. Der Beschwerdeführerin sei
es nicht gestattet gewesen, vom Polizeiposten aus ihre Mutter anzurufen.
Vielmehr habe sie unterwegs zum Polizeiposten mit der Mutter gesprochen
und gemäss Auskunft der das Fahrzeug steuernden Polizistin sagen kön-
nen, sie würden zum Posten von D._______ fahren. Dabei habe sie ihrer
Mutter Hinweise geben können, welchen Weg diese zum Posten fahren
müsse. Abgesehen davon berufe sich das SEM auf Aussagen, die sie mehr
als eineinhalb Jahre nach der BzP gemacht habe. Es sei nachvollziehbar,
dass Details nach so langer Zeit verblassen könnten; diesbezüglich sei
auch auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen. Festgenommene
würden im Iran mit auf dem Rücken zusammengehaltenen Händen und
runtergedrücktem Kopf in Fahrzeuge gestossen. Sie sei dabei gestolpert
und habe sich die Nase am Stuhlbein angeschlagen, das aus hartem Ma-
terial gewesen sei. Betreffend das Telefongespräch mit C._______ sei auf
die verflossene Zeit hinzuweisen. Sie gehe davon aus, dass die bei der
BzP geschilderte Version zutreffend sei. Aus den Aussagen der Beschwer-
deführerin und denen ihrer Mutter gehe hervor, dass sie sich zusammen
mit ihrer Freundin eine gewisse Zeit im Kaffeehaus aufgehalten habe, bis
ihre Mutter mit den Einkäufen auch dorthin gekommen sei. Sie habe
C._______ aber bereits zuvor bemerkt, weshalb einleuchte, dass sie von
zwei alleinstehenden Frauen gesprochen habe. Zentral sei ohnehin der As-
pekt der fehlenden männlichen Begleitung gewesen. Schliesslich reisten
Tausende von Iranern täglich nach Dubai, um dort Einkäufe zu tätigen. Sie
sei mit Emirates gereist, was auf eine Einkaufsreise hindeuten könne.
C._______ sei offenbar nicht sicher gewesen, ob sie zurückkehren wollte,
weshalb er, um seine Macht zu demonstrieren, die fragliche Drohung aus-
gesprochen habe. Letztlich bleibe die Interpretation dessen, was er gesagt
habe, Spekulation.
D-418/2015
Seite 12
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3
S. 826 f.).
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei im Februar 2012 von
der Sittenpolizei festgenommen worden, weil diese der Ansicht gewesen
sei, der von ihr getragene Mantel sei zu kurz. Ihre Mutter habe sie damals
zum Arzt bringen wollen und habe sie vor der Arztpraxis abgesetzt, da sie
ihren Wagen noch habe parkieren müssen. In Abwesenheit ihrer Mutter sei
sie festgenommen und in einen Wagen gestossen worden, wobei sie sich
an der Nase gestossen und diese gebrochen habe.
Das SEM hat berechtigterweise darauf hingewiesen, dass die Aussagen
der Beschwerdeführerin zur Frage, wie ihre Mutter sie auf dem Polizeipos-
ten, auf den sie gebracht worden sei, gefunden habe, widersprüchlich sind.
Bei der BzP gab sie an, sie sei in Ohnmacht gefallen und nach 45 Minuten
zu sich gekommen. Sie habe bemerkt, dass auf ihr Handy angerufen wor-
den sei. Bei einem weiteren Anruf habe sie abgenommen und ihrer Mutter
gesagt, sie könne sie auf der Polizeistation D._______ abholen (act. A8/11
S. 7). Im Rahmen der Anhörung sagte sie, sie habe sich auf dem Polizei-
posten befunden, als sie wieder zu sich gekommen sei. Sie habe unter
Atemnot gelitten und nicht sprechen können. Als ihr jemand einen Schluck
Wasser gebracht habe, habe ihre Mutter angerufen und gefragt, wo sie sei.
D-418/2015
Seite 13
Sie habe eine Polizistin gefragt, die ihr gesagt habe, sie sei auf der Station
D._______. Sie habe ihrer Mutter genau gesagt, wo sie sich befinde, so-
dass diese sie habe finden können. Ihre Mutter habe unterwegs die Poli-
zeipatrouille, der sie nachgefahren sei, aus den Augen verloren, sie habe
sie jedoch zum Posten lotsen können (act. A16/17 S. 6 und 10). In der
Beschwerde wird diesbezüglich ausgeführt, die Mutter der Beschwerdefüh-
rerin habe die vielen Telefonanrufe nicht erwähnt, da ihr Verhalten – die
Tochter telefonisch zu erreichen versuchen – ihr logisch erschienen sei und
sie ohnehin bereits gewusst habe, wohin ihre Tochter gebracht worden sei.
In der Stellungnahme wiederum wird erläutert, der Beschwerdeführerin sei
es selbstverständlich nicht erlaubt gewesen, vom Polizeiposten aus ihre
Mutter anzurufen. Eine explizite Aussage, wonach ein telefonischer Kon-
takt auf dem Weg zum Polizeiposten nicht habe hergestellt werden können,
könne dem Protokoll nicht entnommen werden. Anlässlich dieses Ge-
sprächs habe sie ihrer Mutter Hinweise geben können, welchen Weg sie
zum Posten fahren müsse.
Die von der Vorinstanz erkannten Widersprüche bezüglich der Frage, wie
die Mutter der Beschwerdeführerin erfahren habe, wohin ihre Tochter ge-
bracht worden sei, werden weder in der Beschwerde noch in der Stellung-
nahme aufgelöst, vielmehr entstehen weitere Widersprüche. Gemäss den
Aussagen der Beschwerdeführerin bei der Anhörung sei sie auf der Poli-
zeistation aus der Ohnmacht erwacht. Ihre Mutter habe angerufen und sie
habe dieser gesagt, wo sie sich befinde und sie dorthin gelotst. Dass die
Beschwerdeführerin ihre Mutter zur Polizeistation hat lotsen können, nach-
dem sie während der Fahrt zur selben bewusstlos gewesen sei, ist schwer
nachvollziehbar. Zudem wird in der Stellungnahme ausgeführt, ihre Mutter
habe bereits gewusst, wo sie sich befinde, so dass sie diese nicht hätte
lotsen müssen. Des Weiteren wird in der Stellungnahme behauptet, die
Beschwerdeführerin habe mit ihrer Mutter nicht auf dem Polizeiposten,
sondern auf der Fahrt zu diesem telefoniert. Allerdings gab sie im Rahmen
der Anhörung an, sie sei erst auf dem Polizeiposten zu sich gekommen,
was nicht mit der Angabe, sie habe während der Fahrt auf denselben tele-
foniert, in Übereinstimmung zu bringen ist. Der Hinweis auf den Zeitablauf
seit dem Ereignis vom Februar 2012, weshalb dieses verblassen könne,
vermag vorliegend nicht zu überzeugen, da es sich bei der Schilderung des
Schreckensmoments einer (erstmaligen) Festnahme durch die Sittenpoli-
zei und dem Zusammentreffen mit der Mutter, die sie vom Posten habe
abholen können, nicht um ein Detail des Vorgebrachten handelt.
D-418/2015
Seite 14
5.2.2 Die Beschwerdeführerin gab bei der Anhörung an, sie habe auf der
Polizeistation auf einmal eine Frau ihren Namen rufen hören. Dann habe
Major E._______, der sie festgenommen habe, den Raum, in dem sie ge-
wesen sei, betreten. Er habe zu seinen Sekretärinnen gesagt, man solle
ihm die Akten bringen, die Mutter der Festgenommenen habe den ganzen
Posten auf den Kopf gestellt. Einige Uniformierte hätten den Raum betre-
ten und den Major auf die Beschimpfungen, die ihre Mutter ausgestossen
habe, angesprochen. Der Major habe gesagt, er werde eine Akte gegen
ihre Mutter anlegen und sie bis an ihr Lebensende verfolgen. Der Major
habe angeordnet, dass sie – die Beschwerdeführerin – fotografiert werde.
Später habe er ihr einen Mantel ins Gesicht geworfen und ihr gesagt, ihre
Mutter habe diesen mitgebracht. Während sie sich schriftlich habe ver-
pflichten müssen, die islamischen Vorschriften zu respektieren, habe der
Major gesagt, ihre Mutter habe Beamte beleidigt, was Folgen haben werde
(act. A16/17 S. 6). Die Mutter der Beschwerdeführerin sagte bei der Anhö-
rung aus, sie habe vor der Polizeistation den Beamten, Major E._______,
gesucht, der ihre Tochter festgenommen habe. Als sie ihn gefunden habe,
habe sie ihn gefragt, wo ihre Tochter untergebracht worden sei. Es sei zu
einem Wortgefecht gekommen und er habe sie zur Beruhigung der Lage
aufgefordert, mit ihm auf die Polizeistation zu kommen. Dort habe er zu
den Sekretärinnen gesagt, sie sollten ihm die Akte von F._______ geben.
Er habe diese erhalten und befohlen, dass man sie bringe. Als sie ihre
Tochter gesehen habe, sei sie erschrocken, da diese geblutet habe. Sie
habe den Major beschimpft, weshalb über sie eine Akte angelegt worden
sei (act. A14/17 S. 7, N (…)).
Gemäss den Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin ist zu schlies-
sen, dass diese die Polizeistation mit dem Major betreten habe und diesem
ins Sekretariat gefolgt sei. Er habe befohlen, dass man ihre Tochter bringe
und als sie diese erblickt habe, habe sie den Major beschimpft – gemäss
ihren Aussagen wäre die Beschwerdeführerin somit Zeugin ihrer Be-
schimpfungen geworden. Den Aussagen der Beschwerdeführerin gemäss
sei der Major indessen in Abwesenheit ihrer Mutter ins Sekretariat gekom-
men und sie habe von Drittpersonen gehört, dass er von dieser beschimpft
worden sei, weshalb der Major Konsequenzen angedroht habe. Die Darle-
gung des Ablaufs der Geschehnisse auf dem Polizeiposten hinsichtlich der
Übergabe der Beschwerdeführerin an ihre Mutter ist somit nicht überein-
stimmend.
5.2.3 Angesichts der vorstehenden Erwägungen gelangt das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss, dass an der von der Beschwerdeführerin
D-418/2015
Seite 15
geltend gemachten Festnahme durch die Sittenpolizei ernsthafte Zweifel
bestehen.
5.3
5.3.1 Die Beschwerdeführerin sagte aus, ein Angehöriger des staatlichen
Sicherheitsapparats, der an den Vorlesungen, die sie besucht habe, teilge-
nommen habe, habe ihr anfangs Mai 2012 einen Heiratsantrag gemacht.
Nachdem sie den Verehrer zurückgewiesen habe, sei sie von ihm mit er-
heblichen Übergriffen beziehungsweise dem Tod bedroht worden.
5.3.2 Bei der BzP machte die Beschwerdeführerin geltend, ein Angehöriger
des Herasat, C._______, habe am 5. Mai 2012 um ihre Hand angehalten.
Am 6. Mai 2012 habe dessen Mutter sich telefonisch erkundigt, wie es um
den Antrag stehe. Ihre Mutter habe gesagt, sie wolle C._______ nicht hei-
raten, worauf dessen Mutter mit ihr habe sprechen wollen. Als sie ans Te-
lefon gegangen sei, sei C._______ daran gewesen, dem sie persönlich ge-
sagt habe, sie wolle ihn nicht heiraten. Er habe ihr gesagt, dies werde Kon-
sequenzen haben, und sie kurz nachdem sie den Antrag abgelehnt habe,
zu bedrohen begonnen. Sie habe von der Universitätsverwaltung einen An-
ruf erhalten und sei aufgefordert worden, ihr Studium abzubrechen. Am 10.
Mai 2012 habe sie den Verzicht auf ihr Studium unterschreiben müssen.
Die Verwaltung habe ihr gesagt, sie sei ein Sicherheitsrisiko. Kurz danach
habe ihr Verehrer sie angerufen und ihr gesagt, er habe sie von der Uni-
versität werfen lassen können und könne ihr auch das Leben nehmen (act.
A8/11 S. 7 f.). Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen sagte sie aus,
ein Mann, der an den Vorlesungen teilgenommen habe, habe ihr eines Ta-
ges gesagt, er wolle um ihre Hand anhalten. Sie habe ihm gesagt, sie
müsse mit ihrer Familie reden. Am 4. Mai 2012 sei seine Familie zu ihnen
gekommen. Als die Mutter des Verehrers am folgenden Tag ihre Mutter an-
gerufen habe, habe diese den Antrag abgelehnt. Dann habe er sie ange-
rufen, er sei sehr aufgeregt gewesen und habe gesagt, er werde es ihr
zeigen. Vier Tage später habe jemand von der Universität angerufen und
ihrer Familie gesagt, sie sei vom Studium ausgeschlossen worden, sie soll-
ten sich melden. Sie sei mit ihrer Mutter zur Universität gegangen. Der Di-
rektor habe gesagt, sie habe Probleme mit dem Herasat und solle unter-
schreiben, dass sie das Studium aufgebe (act. A16/17 S. 7 f. und S.12).
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewie-
sen, dass die Beschwerdeführerin nicht übereinstimmende Angaben zum
am Tag auf den offiziellen Heiratsantrag folgenden Telefongespräch
machte. Einerseits sagte sie, sie sei von ihrer Mutter an den Telefonapparat
D-418/2015
Seite 16
gerufen worden, weil die Mutter ihres Verehrers sie habe sprechen wollen,
anderseits gab sie an, der Verehrer habe sie nach dem Gespräch zwischen
den Müttern angerufen. Bei der BzP legte sie dar, sie habe von der Univer-
sitätsverwaltung einen Anruf erhalten und sei aufgefordert worden, ihr Stu-
dium aufzugeben. Bei der Anhörung sagte sie indessen, es habe jemand
von der Universität angerufen und ihrer Familie gesagt, sie sei vom Stu-
dium ausgeschlossen worden. Die Beschwerdeführerin hätte sich wohl da-
ran erinnert, ob sie von ihrer Mutter ans Telefon gerufen worden ist, um mit
der Mutter des Verehrers zu sprechen, oder ob sie von diesem selbst an-
gerufen worden ist. Ebenso müsste sie wissen, ob sie von der Universitäts-
verwaltung telefonisch von ihrem Ausschluss erfahren hat, oder von ihren
Eltern, denen dies telefonisch mitgeteilt worden sei. Es entstehen somit
Zweifel an den geltend gemachten Problemen mit einem abgewiesenen
Verehrer.
5.3.3 Bei der Anhörung sagte die Beschwerdeführerin, sie habe sich ein-
mal mit einer Freundin telefonisch in einem Kaffeehaus verabredet. Sie
seien hinein gegangen und C._______ habe am gegenüberliegenden
Tisch gesessen. Sie hätten als alleinstehende Frauen ohne männliche Un-
terstützer unheimliche Angst gehabt (act. A16/17 S. 8). Die Mutter der Be-
schwerdeführerin gab an, sie habe ihre Tochter zum Treffpunkt begleitet.
Sobald sie die Räumlichkeiten (des Kaffeehauses; Anmerkung des Ge-
richts) betreten hätten, hätten sie C._______ am Tisch gegenüber gesehen
(act. A14/17 S. 6, N (…)).
Es erstaunt, dass die Beschwerdeführerin bei der Anhörung mit keinem
Wort erwähnte, dass sie in Begleitung ihrer Mutter in das Kaffeehaus ge-
gangen sei. Die Auslassung dieses Sachverhaltselements erscheint umso
befremdlicher, als sie auf eine fehlende männliche Begleitung hinwies, in-
dessen an anderer Stelle der Anhörung angab, ihre Mutter sei während all
diesen Zeiten ihre einzige Beschützerin gewesen und habe sie wie eine
Security begleitet (act. A16/17 S. 13). In der Beschwerde wird dazu ausge-
führt, die Mutter habe die Beschwerdeführerin zum Kaffeehaus begleitet,
wo sich die Freundinnen hätten treffen wollen. Dabei hätten alle zusammen
C._______ bemerkt, wobei die Beschwerdeführerin sich und ihre Freundin
als alleinstehende Frauen ohne männliche Begleitung bezeichnet habe. In
der Stellungnahme wird hingegen vorgebracht, die Beschwerdeführerin
und ihre Freundin hätten sich während einer gewissen Zeit – bis die Mutter
mit den Einkäufen gekommen sei – alleine im Kaffeehaus aufgehalten. Sie
hätten C._______ bemerkt, aber nicht reagiert. Insofern leuchte ein, dass
sie nur von zwei alleinstehenden Frauen gesprochen habe. Die Zweifel an
D-418/2015
Seite 17
dem von der Beschwerdeführerin erwähnten Aufeinandertreffen mit
C._______ in einem Kaffeehaus – sie versuchte damit zu illustrieren, dass
ihr Telefonanschluss überwacht worden sei – werden durch die auf Be-
schwerdeebene widersprüchliche Darstellung der Ereignisse zusätzlich
bestärkt.
5.3.4 Bei der BzP sagte die Beschwerdeführerin, C._______ habe vor dem
Check-in gestanden und sie mit dem Tod bedroht, als sie den Iran verlas-
sen habe (act. A8/11 S. 7 f.). Bei der Anhörung schilderte sie, als sie den
Iran verlassen habe, habe sie nach der Gepäckaufgabe beim Check-in zur
Passkontrolle gehen müssen. Da sei C._______ in Begleitung vom Flug-
hafenherasat gekommen. Er habe gesagt, er werde sie bis ans Ende der
Welt verfolgen (act. A16/17 S. 7 f.).
5.3.5 Sie machte somit auch zum Ereignis, das in ihr und ihrer Mutter den
Entschluss auslöste, nicht mehr in die Heimat zurückzukehren, voneinan-
der abweichende Angaben. Das SEM warf in der angefochtenen Verfügung
zudem die Frage auf, weshalb C._______ die Beschwerdeführerin habe
ausreisen lassen, falls er sie hätte verfolgen wollen. Die Erklärung, er sei
davon ausgegangen, sie unternehme nur eine kurze Reise nach Dubai,
vermag insofern nicht zu überzeugen, als sie in die Schweiz zu reisen be-
absichtigte. Da C._______ in Begleitung von Personen des Flughafensi-
cherheitsdienstes gewesen und gemäss Angaben bei der BzP bereits beim
Check-in gestanden haben soll, wäre es für ihn kein Problem gewesen, die
Enddestination ausfindig zu machen.
5.3.6 Aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen
der Beschwerdeführerin und den von den Aussagen ihre Mutter abwei-
chenden Angaben zu mehreren wesentlichen Sachverhaltselementen ge-
langt das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass das Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin, sie sei von einem Angehörigen des Sicher-
heitsapparats mit ernsthaften Nachteilen bedroht worden, nicht glaubhaft
ist.
5.4 Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus,
dass erhebliche Zweifel am Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei wegen
(angeblicher) Verletzung der islamischen Bekleidungsvorschriften festge-
nommen worden, bestehen. Die geltend gemachte Bedrohung durch einen
abgewiesenen Verehrer der Beschwerdeführerin erachtet das Gericht als
unglaubhaft.
D-418/2015
Seite 18
6.
6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge-
fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen
Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem vo-
raus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichen-
den Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Per-
son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Ba-
sel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S.
193 f.; EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
6.3 Unbesehen der Frage der bezweifelten Glaubhaftigkeit der von der Be-
schwerdeführerin vorgebrachten Festnahme im Februar 2012 käme der-
selben keine asylrechtliche Relevanz zu. Würde ihren Schilderungen ge-
folgt, wäre sie mit der Verpflichtung, inskünftig die islamischen Beklei-
dungsvorschriften zu beachten, nach einigen Stunden Freiheitsentzug auf
D-418/2015
Seite 19
dem Polizeiposten freigelassen worden. Im Anschluss an das geltend ge-
machte Vorkommnis wären ihr keine weiteren Benachteiligungen mehr ent-
standen und es hätten ihr in absehbarer Zukunft auch keine solchen ge-
droht. In der Beschwerde wird denn auch ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass die Beschwerdeführerin im Herbst 2012 zusammen mit ihrer Mutter
einen kurzen Ferienaufenthalt im Ausland verbringen wollte. Da somit eine
Rückkehr in den Iran vorgesehen war, ist das Vorliegen einer begründeten
Furcht vor Verfolgung zufolge der vorgebrachten Festnahme vom Februar
2012 auszuschliessen.
6.4 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise da-
rauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin seitens ihres Vaters mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit mit keinen weiteren Übergriffen rech-
nen musste. Sie hatte nach der Scheidung ihrer Eltern mit Ausnahme eines
telefonischen Gesprächs keinen Kontakt mehr zu ihm und wurde von ihm
offenbar auch nicht bedroht. Die Zustimmung zur Ausreise erteilte er ge-
mäss ihren Aussagen problemlos. Auch in dieser Hinsicht belegt die Ab-
sicht der Beschwerdeführerin, in den Iran zurückzukehren, dass sie sich
nicht vor Nachstellungen ihres Vaters fürchtete.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann,
weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in
der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzuge-
hen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu än-
dern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführe-
rin zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-418/2015
Seite 20
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den
Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
D-418/2015
Seite 21
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen o-
der glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Dies ist ihr unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht
gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Im Iran herrscht im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner
Gewalt, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs dorthin ausgegangen wird.
8.4.2 Dem SEM ist zuzustimmen, dass auch keine individuellen Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den
Iran sprechen. Sie verfügt über eine Matura, hat zwei Jahre lang die Uni-
versität besucht und wohlhabende Grosseltern (act. A8/11 S. 3 und S. 6).
Damit dürfte sie in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht keine Schwierig-
keiten haben, sich im Heimatland wieder zu integrieren; es ist davon aus-
zugehen, dass sie das Studium weiterverfolgen oder eine Berufsausbil-
dung absolvieren können wird. Gemäss dem neusten ärztlichen Bericht
vom 10. Januar 2015 leidet sie unter Albträumen und Flashbacks. Der ne-
gative Asylentscheid habe ihr Befinden derart beeinträchtigt, dass sie Sui-
zidgedanken entwickelt habe. Ihre Verwandten seien besorgt über eine all-
fällige Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran, da sie vom abgewie-
senen Verehrer kontaktiert worden seien. Sie werde weiterhin medikamen-
tös und psychotherapeutisch behandelt. Das Bundesverwaltungsgericht
zieht die ärztliche Diagnose (Posttraumatische Belastungsstörung; vgl. die
bei der Vorinstanz eingereichten ärztlichen Berichte vom 1. und 2. Juni
D-418/2015
Seite 22
2014 [act. A4/1 Ziff. 4]) nicht in Zweifel, erachtet aber deren geltend ge-
machte Ursache – die Bedrohung durch einen abgewiesenen Verehrer –
als nicht glaubhaft. Bei einer Erkrankung kann nur dann auf Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwen-
dige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht
und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchti-
gung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Als
wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung
erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung ab-
solut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt,
wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entspre-
chende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009 Nr. 2
E. 9.3.2). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die medizinischen Prob-
leme der Beschwerdeführerin durchaus auch im Iran adäquat weiterbehan-
delt werden können, stehen doch dort die gängigen Medikamente zur Ver-
fügung und kann dort auch eine psychotherapeutische Behandlung weiter-
geführt werden. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass einer möglichen Sui-
zidalität im Hinblick auf einen allenfalls zwangsweisen Vollzug der Wegwei-
sung durch geeignete medikamentöse oder nötigenfalls psychotherapeuti-
sche Massnahmen entgegengewirkt werden kann. Da die Beschwerdefüh-
rerin wohlhabende Grosseltern hat, würde eine Weiterführung der ärztli-
chen Behandlung nicht durch mangelnde finanzielle Mittel gefährdet.
8.4.3 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Hinweise
dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran in eine
existenzielle Notlage geraten wird. Damit erweist sich der Wegweisungs-
vollzug als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-418/2015
Seite 23
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwi-
schenverfügung vom 3. Februar 2015 die unentgeltliche Rechtspflege ge-
währt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat,
sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.2 Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2015 wurde ausserdem das
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1
AsylG gutgeheissen und der Beschwerdeführerin ihr Rechtsvertreter
(Rechtsanwalt Urs Ebnöther) als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der
Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2). In der Kostennote vom 27. Februar 2015 weist der Rechts-
beistand für das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin und dasje-
nige ihrer Mutter (D-417/2015) einen zeitlichen Aufwand von 10,2 Stunden
sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 68.90 aus, was angemessen erscheint.
Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.– bewegt sich im Rahmen
von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Der Gesamtaufwand beläuft sich inklusive Mehr-
wertsteuer auf Fr. 3379.20. Die Hälfte des amtlichen Honorars für den als
amtlichen Anwalt eingesetzten Rechtsvertreter beträgt somit Fr. 1689.60
(inkl. MWSt) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungs-
gerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
D-418/2015
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das amtliche Honorar für den als amtlichen Anwalt eingesetzten Rechts-
vertreter in der Höhe von Fr. 1689.60 geht zulasten der Kasse des Bun-
desverwaltungsgerichts.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: