B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-418/2020
Ur t e i l vom 2 8 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
vertreten durch Matthias Rysler, Solidaritätsnetz Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 14. Januar 2020 / N (…).
D-418/2020
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnort in B._______, suchte am 9. Dezember 2019 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 10. Dezember 2019 wurde er zu seiner Person und zum
Reiseweg befragt (Personalienaufnahme). Am 3. Januar 2020 wurde er
eingehend zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung).
In der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend,
dass er als (…) für das georgische Militär gearbeitet habe, wobei er Kurse
durchgeführt und dem Militär Lebensmittel und weitere Dinge geliefert
habe. Bereits während dieser Tätigkeit sei er Sympathisant der Partei "(…)"
gewesen. Aus diesem Grund sei er von seinem Oberleutnant geschlagen
worden. Am 6. Juli 2014 sei er aufgrund seiner politischen Ansichten ge-
zwungen worden, entweder das Bataillon wechseln oder das Militär zu ver-
lassen. Er habe deshalb seinen Arbeitsvertrag künden müssen, worauf
sein Fall an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet und er zu einer einjähri-
gen, unbedingten sowie zu einer zweijährigen, bedingten Gefängnisstrafe
verurteilt worden sei. Sein Anwalt habe erreichen können, dass er aufgrund
seiner guten Arbeit als (…) nicht zu einer längeren unbedingten Haftstrafe
verurteilt worden sei. Am 28. Juli 2014 sei er der Partei "(…)" beigetreten.
Als Aktivist dieser Partei habe er Broschüren verteilt, an Demonstrationen
teilgenommen und Personen zu Demonstrationen gefahren. Seine unbe-
dingte Haftstrafe habe vom (…) bis zum (…) gedauert. Nach seiner Entlas-
sung sei er aufgrund der bedingten Strafe von den Behörden unterdrückt
worden. Er habe einen (…) gehabt und davon ein Einkommen erzielt, wo-
bei ihm von der Bank finanzielle Unterstützung verweigert worden sei. Auch
seine Ehefrau, welche als (…) gearbeitet habe, sei ständig unterdrückt wor-
den, und es sei ihr mit ihrer Entlassung gedroht worden. Zudem habe sie
keine Lohnerhöhung erhalten. Er habe am 28. Februar 2018 ein eigenes
Geschäft eröffnet und mit (…) gehandelt, wobei er Verträge mit mehreren
(…) abgeschlossen und diese beim Unterhalt ihrer (…) unterstützt habe.
Aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Partei "(…)" habe er das Geschäft
jedoch im Oktober 2019 aufgeben müssen. Es seien ihm derartige Bedin-
gungen und hohe Rechnungen gestellt worden, dass er nicht mehr habe
weiterarbeiten können. Es habe sich um Saison-Arbeit gehandelt, und im
Oktober 2019 habe er nicht mehr weiterarbeiten können, weil die Abrech-
nungen im April gemacht würden. Zudem habe er keine (…) mehr erhalten,
welche er an seine Kunden hätte ausliefern müssen, und dieses Geschäft
werde vom Staat kontrolliert. Auch habe er seine Steuererklärungen für
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sein Geschäft nicht mehr ausfüllen können, da sein Buchhalter keinen Zu-
gang zum System mehr gehabt habe. Auch sein Sohn sei benachteiligt
worden und habe trotz hoher Leistungen bei der (…) kein Stipendium er-
halten. Er (der Beschwerdeführer) sei zudem beobachtet und kontrolliert
worden, so sei beispielsweise in der Nacht an seine Fenster geklopft wor-
den. Während der Wahlen seien die Fenster seines Autos zerschlagen
worden. Es seien mehrere Personen zu ihm geschickt worden, die von ihm
etwas hätten wissen wollen. Weiter sei er von Mitgliedern der Partei "Ge-
orgischer Traum" in einem Auto an einen verlassenen Ort gebracht worden,
wo man ihn dazu habe bringen wollen, seine politischen Aktivitäten einzu-
stellen. Dafür habe man ihm sogar Geld angeboten. Manchmal sei ihm so-
gar Gift ins Essen gemischt worden. Am (…) sei er von der Polizei mitge-
nommen worden, als er sich mit einem Freund bei sich zuhause aufgehal-
ten habe. Dabei seien vier Polizisten zu ihm gekommen, und nachdem er
darauf bestanden habe, das Gespräch mit der Kamera aufzunehmen, sei
ihm sein Handy weggenommen und er sei geschlagen worden. Nachdem
sie ihn zum Polizeiposten gebracht hätten, sei er vom Polizeichef zweimal
ins Gesicht geschlagen worden. Nach diesem Vorfall habe er sich gefürch-
tet, sein Haus überhaupt noch zu verlassen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen Reisepass und sei-
nen Führerschein im Original sowie Kopien seiner Identitätskarte, von mi-
litärischen Dokumenten, einer Preisliste eines (…), einer Reiseversiche-
rungsbestätigung, seines Ehescheins sowie einer Mitgliederbestätigung
der Partei "(…)" zu den Akten.
B.
Am 10. Januar 2020 gab die Vorinstanz der zugewiesenen Rechtsvertre-
tung des Beschwerdeführers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung
zu nehmen. In der Stellungnahme vom 13. Januar 2020 führte die Rechts-
vertretung aus, dass der Beschwerdeführer mit dem Entscheidentwurf
nicht einverstanden sei. Es hätte keinen Sinn ergeben, einen Rechtsanwalt
zu engagieren und gegen die Fälle des Amtsmissbrauchs vorzugehen.
Seine Freunde hätten ihm bestätigt, dass ein solches Vorgehen nicht ziel-
führend sei. Auch seine Familie sei aufgrund seines politischen Engage-
ments in Gefahr, weshalb nicht von einem funktionierenden Beziehungs-
netzwerk gesprochen werden könne. Er habe wegen seiner Verurteilung
seinen Heimatstaat nicht früher verlassen können, weshalb die Argumen-
tation der Vorinstanz, es bestehe kein zeitlicher Kausalzusammenhang
zwischen seiner Haft und der Ausreise, nicht nachvollziehbar sei. Zwischen
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seinem politischen Engagement und seiner Verhaftung bestehe ein direk-
ter Zusammenhang, da er aufgrund seiner politischen Ansichten dazu ge-
bracht worden sei, seinen Vertrag zu künden, was wiederum zur Haftstrafe
geführt habe. Schliesslich seien im Sachverhalt diejenigen Länder erwähnt
worden, durch welche er auf dem Weg in die Schweiz gereist sei. Aufgrund
der fehlenden Rückübersetzung und Unterschrift dürften jedoch seine An-
gaben aus der Personalienaufnahme nicht für den Entscheid verwendet
werden.
Mit der Stellungnahme reichte die Rechtsvertretung die Kopie eines fremd-
sprachigen Urteils vom (…) des Stadtgerichts Tiflis zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab,
wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an.
D.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2020 legte die zugewiesene Rechtsvertre-
tung ihr Mandat nieder.
E.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen die
vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren und ihn
in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte
er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zudem beantragte
er, es sei die Einreichung einer Beschwerdeergänzung abzuwarten.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zwei Berichte (World Re-
port 2020, Georgia Events of 2018 und 2019) von Human Rights Watch zu
den Akten.
F.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
22. Januar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete seine Verfügung mit der fehlenden asylrechtli-
chen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Dabei führte es
aus, dass es sich bei den dargelegten Vorfällen (Schikanen durch die Po-
lizei und die Behörden) um Amtsmissbrauch einzelner Personen handle.
Solche Verfehlungen von Behördenvertretern würden vom georgischen
Staat weder unterstützt noch gebilligt. Die Justizbehörden würden sich für
einen rechtsstaatlichen Schutz der Bevölkerung einsetzen. Es sei davon
auszugehen, dass die Behörden auch ihm Schutz gewähren würden und
er aufgrund seiner Sozialisierung, seinem Bildungsstand und seiner Ar-
beitserfahrung auch Zugang zu diesem Schutz hätte. Bei einer Weigerung
einer Verfolgung dieser Vorfälle stünde ihm zudem die Möglichkeit offen,
sich an die übergeordneten Instanzen zu wenden. Er habe sich jedoch
nicht an die Behörden gewandt. Zudem bestünde die Möglichkeit, die Hilfe
von Menschenrechtsorganisationen in Anspruch zu nehmen. Die vorge-
brachten Behelligungen seien ferner auch nur als lokal einstufen, und es
gebe keine Hinweise darauf, dass er auch in einem anderen Teil von Ge-
orgien wie beispielweise in Tiflis diesen Nachteilen ausgesetzt wäre. Somit
sei er gemäss dem Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen. Bei den Behelligungen der Partei "Georgischer Traum"
handle es sich um Übergriffe durch Dritte, welche vom Staat ebenfalls nicht
gebilligt und von den Strafverfolgungsbehörden geahndet würden. Zwi-
schen seiner Entlassung aus der Haft und seiner Ausreise aus Georgien
seien vier Jahre vergangen, womit kein zeitlicher und ausserdem auch kein
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sachlicher Kausalzusammenhang zwischen seiner Flucht und diesem gel-
tend gemachten Fluchtgrund bestehe. Aus den von ihm geltend gemachten
Vorbringen könne somit keine asylrechtliche Relevanz abgeleitet werden.
Zu den in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf gemachten Ausfüh-
rungen hielt das SEM fest, dass der sachliche Kausalzusammenhang zwi-
schen Haft und Ausreise deshalb nicht gegeben sei, weil die Kündigung
des Arbeitsvertrages aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer dazu
angehalten worden sei, das Bataillon zu wechseln, und nicht aufgrund von
Behelligung aus politischen Gründen erfolgt sei. Zudem sei seinen Aussa-
gen zufolge bei seiner Verurteilung zur Haft ein Strafmass von drei Jahren
vorgesehen gewesen, was jedoch aufgrund seiner geleisteten Arbeit vom
Richter auf ein Jahr reduziert worden sei. Daraus könne geschlossen wer-
den, dass die Haftstrafe weder auf seine politischen Ansichten zurückzu-
führen sei noch, dass er aufgrund solcher mit einer überdurchschnittlichen
Schwere bestraft worden sei. Die in der Folge vorgefallenen Behelligungen
hätten hingegen erst zu einem späteren Zeitpunkt stattgefunden. In dem
mit der Stellungnahme eingereichten Urteil des Stadtgericht Tiflis sei nicht
ersichtlich, inwiefern dieses einen Kausalzusammenhang darlegen könnte.
In der Stellungnahme werde lediglich auf das Urteil selbst und nicht auf
dessen Inhalt verwiesen. Zugleich sei keine Übersetzung des Urteils in ei-
ner Amtssprache eingereicht worden. Zu der im Entscheid genannten Rei-
seroute sei festzuhalten, dass zwar tatsächlich namentlich Deutschland
und Belgien in der Personalienaufnahme genannt und dieses Protokoll we-
der rückübersetzt noch unterzeichnet worden sei. Die Angaben zur Reiser-
oute seien aber nur der Vollständigkeit halber im Sachverhalt genannt und
nicht in den Erwägungen des Entscheides verwendet worden. Der Weg-
weisungsvollzug sei zulässig und möglich und aufgrund dessen, dass we-
der generelle noch individuelle Gründe dagegensprächen, auch zumutbar.
Der Beschwerdeführer verfüge über langjährige Arbeitserfahrung, habe
den Grossteil seines Lebens in Georgien verbracht habe und werde sich
deshalb mit den örtlichen Gegebenheiten gut zurechtfinden.
5.2 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, ihm sei durch
die vielen Vorfälle klargeworden, dass es sich dabei entgegen der vo-
rinstanzlichen Ausführungen nicht um einzelne Polizisten und deren Ver-
fehlungen, sondern um Auftragstaten handle. Die Regierung habe offen-
sichtlich den Auftrag erteilt, Druck auf ihn auszuüben und ihm das Leben
zu verunmöglichen. Auch durch einen Wegzug aus seiner Heimatstadt
hätte er sich diesen Behelligungen nicht entziehen können, da es sich um
Handlungen der lokalen Beamten im Auftrag ihrer Vorgesetzten und somit
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um eine politische Verfolgung handle, im Rahmen welcher er physische
Gewalt habe erleiden müssen, bedroht und belästigt worden sei und sein
Geschäft aufgrund von Benachteiligungen durch staatliche Institutionen
wie das Finanzamt und die Chemiefirma, habe aufgeben müssen. Um die-
sen Nachteilen künftig zu entgehen, sei nur eine Ausreise aus Georgien
übriggeblieben. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz gebe es je-
doch Hinweise dafür, dass es sich um keine lokal begrenzten Massnahmen
handle, und diese würden aufzeigen, dass die Mitglieder der Regierungs-
partei und nebst den Polizisten auch der Polizeichef von B._______ an den
Massnahmen beteiligt gewesen seien und nicht auf eigene Faust gehan-
delt, sondern Befehle von oben erhalten hätten. Der mit der Beschwerde
eingereichte Bericht zeige auf, dass Polizeigewalt, insbesondere politisch
motivierte, in Georgien an der Tagesordnung sei und kaum je bestraft
werde oder nicht einmal entsprechende Untersuchungen aufgenommen
würden. Dagegen könnten auch Menschenrechtsorganisationen nichts un-
ternehmen. Es sei bereits seit längerer Zeit bekannt, dass die georgischen
Behörden nicht bereit seien, Personen und insbesondere politische Geg-
ner vor dem Machtmissbrauch der eigenen Beamten zu schützen, zumal
diese ihnen direkt unterstehen würden und von ihnen Befehle entgegen-
nähmen. Er werde eine Beschwerdeergänzung einreichen und darlegen,
weshalb er in Georgien den Schutz der Behörden nicht hätte beanspruchen
können, sondern dadurch nur noch mehr in Gefahr gebracht worden wäre.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass es dem Beschwerdeführer – wie die Vorinstanz detailliert
ausführte und eingehend begründete – entgegen seinen Vorbringen in der
Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG geltend zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation
der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass das
SEM die Akten sorgfältig geprüft, die oben genannten Aspekte, welche ge-
gen die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen sprechen, in seiner Verfü-
gung ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt und schliesslich zu Recht
festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den
Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Diesbezüglich kann
auf die vorstehend aufgeführten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden, welchen vollumfänglich zugestimmt werden kann (vgl. E. 5.1).
6.2 Zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Asylvorbringen ist zudem
festzuhalten, dass der Bundesrat Georgien am 28. August 2019 auf die
Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen hat und dieser Staat
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seit dem 1. Oktober 2019 neu als sicherer Herkunftsstaat (Safe Country)
gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wird. Bei solchen Staaten
gilt grundsätzlich die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Dabei obliegt es den gesuch-
stellenden Personen, diese Regelvermutung umzustossen.
6.3 Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, gilt der georgische Staat
betreffend die geltend gemachte erfolgte Verfolgung grundsätzlich als
schutzwillig und schutzfähig (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2
und 2008/12 E. 5). Der Beschwerdeführer führte in der Anhörung aus, sich
nicht an die Polizei gewandt zu haben, weil er sich davon keinen Erfolg
versprochen habe und ihm von Freunden davon abgeraten worden sei
(SEM-Akte A13 F66, F81f., F94). Es kann jedoch nicht von vornherein da-
von ausgegangen werden, die Behörden beziehungsweise die den Behör-
den übergeordneten Instanzen hätten ihm den Schutz verweigert und
nichts zu seinen Gunsten unternommen. Auch können den Akten keine
Hinweise entnommen werden, inwiefern sich der Beschwerdeführer zu-
sätzlich in Gefahr gebracht hätte, falls er diese Vorfälle zur Anzeige ge-
bracht hätte. Es wäre ihm somit zuzumuten gewesen, den Amtsmissbrauch
von einzelnen Polizisten – wie vom SEM dargelegt – bei einer höheren
Instanz oder bei einer Menschenrechtsorganisation zu melden, was er bis
anhin unterlassen hat. Zudem hätte er sich hinsichtlich der von ihm geltend
gemachten Vorfälle betreffend Amtsmissbrauch von staatlich kontrollierten
Stellen notfalls mit anwaltlicher Hilfe an die jeweiligen übergeordneten In-
stanzen wenden können. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass
die georgischen Staatsstellen in den letzten Jahren erhebliche Fortschritte
in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und Korruptionsbekämpfung ver-
zeichnen konnten. Exemplarisch ist anzuführen, dass das Land im Korrup-
tionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index, abgekürzt CPI)
von Transparency International in der Rangliste 2018 inzwischen besser
abschneidet als Länder wie Italien und Griechenland (vgl. Urteil des BVGer
E-5168/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 7.1. mit Hinweis auf:
cpi2018, zuletzt abgerufen am 24. Januar
2020). Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinen Ausführungen nicht
darzulegen, die georgischen Behörden hätten ihm den erforderlichen
Schutz verweigert oder würden ihm diesen zukünftig verweigern.
6.4 Daran vermögen auch die bei der Vorinstanz eingereichten Beweismit-
tel, welche grösstenteils lediglich den weder von der Vorinstanz noch vom
Gericht bestrittenen geltend gemachten Sachverhalt untermauern, nichts
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zu ändern. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte zeigen zwar
zweifellos auf, dass es in Georgien nach wie vor zu Menschenrechtsverlet-
zungen durch Polizeibehörden kommt. Angesichts dessen, dass der Be-
schwerdeführer sich gar nicht erst schutzsuchend an die staatlichen Be-
hörden im Heimatstaat gewandt hat (vgl. dazu oben E. 6.2 und 6.3), sind
sie für die vorliegende Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebend. Das im
Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf eingereichte nicht
übersetzte Urteil des Stadtgerichts Tiflis vermag allenfalls den genauen
Grund für die Haftstrafe aufzuzeigen, wobei der Beschwerdeführer selbst
ausführte, die Verurteilung sei aufgrund seiner Stellenkündigung erfolgt.
Wie die Vorinstanz aber zu Recht festhielt, besteht zwischen dieser Verur-
teilung und der Ausreise offenbar kein direkter Zusammenhang, weshalb
der Inhalt der Verurteilung für die vorliegenden Erwägungen nicht massge-
bend ist. Aus diesem Grund kann einerseits darauf verzichtet werden, die-
ses Urteil übersetzen zu lassen, andererseits ist – in Anbetracht der vor-
stehenden Ausführungen (E. 6.3) – auch der dem Gericht gestellte Antrag,
es sei die in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung abzuwarten, bis
über die Beschwerdebegehren entschieden werde, abzuweisen.
6.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vom Be-
schwerdeführer angeführten Gründe für seine Ausreise aus Georgien als
asylrechtlich nicht relevant zu erachten sind und den Anforderungen von
Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. Die Vorinstanz hat die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und
sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
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Seite 11
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
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Seite 12
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4 Weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe wirt-
schaftlicher und sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers in seinem Heimatland schliessen. Zusammen mit der
Bezeichnung als «Safe Country» bezeichnete der Bundesrat Georgien
auch als Herkunftsland, in das eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchen-
der grundsätzlich als zumutbar gelten kann (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG). Das
angespannte Verhältnis zu Russland führte im Jahr 2008 zwar zu einem
fünftägigen offenen Krieg mit zahlreichen Todesopfern. Auch heute noch
hält Russland zwanzig Prozent des georgischen Staatsgebiets de facto be-
setzt und hat die Regionen Südossetien und Abchasien als unabhängige
Staaten anerkannt. Diese Umstände sind jedoch nicht als Situation von
Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt zu bezeichnen, weshalb in
konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nach Georgien ausgegangen wird (vgl. BVGer D-6878/2016 vom
9. Oktober 2017, E.8.3.2, m.w.H.).
Der Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung mit Gymnasialabschluss
(A13 F15, F44) und hat mehrjährige Arbeitserfahrung als (…) (A13 F16)
sowie im selbständigen Bereich als (…) und (…) (A13 F22, F30, F80).
Seine Ehefrau, die ebenfalls erwerbstätig ist, sowie seine beiden Kinder
leben nach wie vor in Georgien (vgl. A13 F11), womit der Beschwerdefüh-
rer auch über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Gesundheitliche
Probleme sind nicht aktenkundig. Es ist somit nicht davon auszugehen,
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Seite 13
dass er bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten
würde.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich, dass die Beschwerde als aussichtslos zu erachten ist,
weshalb das Gesuch ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuwei-
sen ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-418/2020
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Irina Wyss
Versand: