B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4182/2015
Ur t e i l vom 1 0 . Ju l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Gambia,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Juni 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
(…) 2012 (…) in Richtung B._______ verliess und von dort über
C._______, D._______ und E._______ nach F._______ weitereiste,
dass er nach einem (…) Aufenthalt (…) 2014 (…) nach G._______ ge-
langte und von dort am 21. September 2014 illegal in die Schweiz reiste,
wo er gleichentags im Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ)
H._______ um Asyl nachsuchte,
dass er dort am 15. Oktober 2014 summarisch befragt und am 27. März
2015 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das Staatssekretariat eingehend zu den Asylgründen angehört
wurde (vgl. act. […] und […]),
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er habe mit
I._______, einem Mann (…), eine sexuelle Beziehung begonnen,
dass (…) I._______ dies verraten und daraufhin sein (Beschwerdeführer)
(…) von der Beziehung erfahren habe, welcher ihn in der Folge aufgefor-
dert habe, das Haus zu verlassen,
dass ausserdem Homosexualität in Gambia verboten sei,
dass er deshalb zu (…) gezogen sei, welche aus Angst um seine Sicherheit
zusammen mit (…) seine Ausreise organisiert habe,
dass er bei der Meldung des Asylgesuchs angab, am (…) geboren und
mithin minderjährig – nämlich (…) Jahre alt – zu sein,
dass das BFM – bereits vor der Erstbefragung – im Einvernehmen mit dem
Beschwerdeführer am (…) eine Knochenaltersbestimmung hatte durchfüh-
ren lassen, welche ein Knochenalter von (…) Jahren oder mehr ergab (vgl.
act. […]),
dass das BFM dem Beschwerdeführer dazu anlässlich der Befragung vom
15. Oktober 2014 das rechtliche Gehör gewährte, wobei es den (…) 1996
– unter Vorbehalt der Einreichung von amtlichen Dokumenten mit anders
lautenden Fakten (inkl. Foto im Original) – als Geburtsdatum erfasste,
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dass der Beschwerdeführer sich mit diesem Vorgehen und dem von der
Vorinstanz festgesetzten Geburtsdatum ausdrücklich einverstanden er-
klärte (vgl. act. […]),
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus von der Vorinstanz wiederholt
(schriftlich und mündlich) aufgefordert wurde, rechtsgenügende Identitäts-
papiere einzureichen,
dass das SEM – namentlich nachdem der Beschwerdeführer sich in der
Folge betreffend eine allfällige Korrektur seines Alters rund acht Monate
nicht vernehmen liess – das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Ver-
fügung vom 11. Juni 2015 (eröffnet am 17. Juni 2015) ablehnte und die
Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, wobei es man-
gels entsprechender Bemühungen des Beschwerdeführers von dessen
Volljährigkeit ausging,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen
ausführte, die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers ge-
nügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen
an die Flüchtlingseigenschaft,
dass er zu Protokoll gegeben habe, allmählich eine sexuelle Beziehung zu
(...) aufgebaut und diesen (…) kennengelernt zu haben,
dass er jedoch auf mehrfaches Nachfragen hin überhaupt nicht darzulegen
vermocht habe, ob er eine Zwangsbeziehung oder eine Liebesbeziehung
eingegangen sei,
dass er zudem angegeben habe, nur den Familiennamen von I._______
zu kennen, und, nach den näheren Umständen gefragt, wie und von wem
er ertappt und dann verraten worden sei, lediglich vage und unpräzise Ant-
worten gegeben habe, wobei seine Erklärungen insgesamt einsilbig geblie-
ben seien und realitätsfremd anmuten würden,
dass seine Darlegungen zu den Reiseumständen vage und weltfremd aus-
gefallen seien, was praxisgemäss die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
Asylvorbringen verstärke,
dass er seiner Pflicht, dem Staatssekretariat rechtsgenügende Identitäts-
beziehungsweise Reisepapiere einzureichen, nicht nachgekommen sei
und nicht zu erkennen gegeben habe, dieser Pflicht in absehbarer Zeit
Rechnung zu tragen und somit seine Identität offenzulegen,
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dass er sich – bei Unterstellung der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvor-
bringen – durch den Auszug aus (…) einer allfälligen Gefährdung durch
(…) entzogen habe und ausgereist sei, weil (…) trotz seines Auszugs Angst
um ihn gehabt habe, wobei er jedoch keine konkrete Gefährdung geltend
gemacht habe,
dass demnach seinen Schilderungen weder Hinweise darauf zu entneh-
men seien, dass sich in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine Verfolgung verwirklicht hätte, noch eine von asylbeacht-
licher Intensität zu qualifizierende Verfolgung vorgebracht worden sei, wo-
ran seine Aussage, wonach Homosexualität in Gambia verboten sei, nichts
zu ändern vermöge,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juli 2015 (Datum des
Poststempels; Eingabe datiert vom 1. Juli 2015) gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte, es sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht – unter Einreichung einer Fürsor-
gebestätigung – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte, und zudem beantragte, im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kon-
taktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe
von Daten an denselben zu unterlassen,
dass der Beschwerdeführer eventualiter über eine bereits erfolgte
Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren sei,
dass er schliesslich beantragte, es sei eventuell die aufschiebende
Wirkung wiederherzustellen,
und zieht in Erwägung:,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden in einer Amtsspra-
che – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen sind
(Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG)
dass die Beschwerde teilweise (Anträge, Begründung betreffend unent-
geltliche Rechtspflege und Datenweitergabe) nicht in einer Amtssprache
des Bundes abgefasst ist, auf die Ansetzung einer Frist zu Beschwerde-
verbesserung indessen verzichtet werden kann, da den in Englisch ver-
fassten Teilen der vorgedruckten, standardisierten Rechtsmitteleingabe
genügend klare Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen
sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – form-
gerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
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der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die Erwägungen
des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welche
sich nach Prüfung der Akten als vollumfänglich zutreffend erweisen,
dass in der Rechtsmitteleingabe als neues Element materiell lediglich aus-
geführt wird, Gambia sei für den Beschwerdeführer nicht mehr sicher, habe
er doch (…) angerufen, welche ihn vor einer Rückkehr gewarnt habe, zu-
mal, nachdem I._______ (…) zurückgekehrt und verhaftet worden sei, die
Polizei (…) bei ihr nach dem Beschwerdeführer gefragt habe (vgl. Be-
schwerde S. […]),
dass die erwähnten Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet
sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Frage
der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung herbeizuführen,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
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dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der noch junge Beschwerdeführer – aufgrund der Akten – insbeson-
dere an keinen, geschweige denn schwerwiegenden, gesundheitlichen
Problemen leidet,
dass er Erwerbserfahrung besitzt und in Gambia über ein tragfähiges sozi-
ales Beziehungsnetz verfügt,
dass somit unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist,
er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten,
welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmun-
gen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe unter ande-
rem beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Datenweitergabe an
denselben zu unterlassen,
dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und
Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt ge-
geben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehö-
rigen gefährdet würden, und über ein Asylgesuch keine Angaben ge-
macht werden dürfen (Art. 97 Abs. 1 AsylG),
dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde
zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen
Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen
kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft
verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über
den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen
(VVWA, SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als ver-
neint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensent-
scheid verfügt wurde,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 11. Juni 2015 abgelehnt hat, weshalb formal die Voraussetzungen
gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind,
dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit
vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97
Abs. 3 Bstn. a–c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zu-
ständigen ausländischen Behörde hindeutet,
dass folglich der in der Beschwerde mit keinem Wort begründete Antrag,
die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an
denselben zu unterlassen, abzuweisen ist,
dass sodann aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht,
die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den
Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, der
Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer
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separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses
im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber
nicht mehr zu befinden ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der vom
Beschwerdeführer nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, ab-
zuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als
aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: