Abtei lung IV
D-4183/2006/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
A._______ B._______, Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 10. Februar 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4183/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger tadschi-
kischer Ethnie aus Kabul – verliess seinen Heimatstaat nach eigenen
Angaben im Mai 2002 und gelangte am 2. August 2002 in die Schweiz,
wo er gleichentags in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum) C._______ um Asyl nachsuchte.
B.
Im Rahmen der summarischen Befragung in der Empfangsstelle vom
8. August 2002, der einlässlichen Anhörung durch die zuständige kan-
tonale Behörde vom 4. Juli 2003 sowie einer ergänzenden Direktan-
hörung durch das BFF vom 10. Juli 2004 brachte der Beschwerdefüh-
rer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vor, er sei
in Kabul geboren und aufgewachsen. Nach der obligatorischen Schul-
zeit habe er dort die Militärschule und die Militärhochschule besucht
und anschliessend von 1990 bis 1991/1992 als Berufssoldat beim da-
maligen afghanischen Geheimdienst (KHAD) gedient. Er sei in Daula-
tabad in der Provinz Balch bei einer Grenzschutzeinheit der Regierung
eingesetzt worden und seine Aufgabe habe darin bestanden, die Sol-
daten und Offiziere seiner Einheit zu kontrollieren. In diesem Zusam-
menhang habe er an die Zentrale rapportiert, dass der Einheitskom-
mandant A.Q. mit den Widerstandskämpfern von der Djamiat-e-Islami
zusammenarbeiten würde, worauf der Kommandant unter Druck gera-
ten und für ein paar Tage in Arrest gesetzt worden sei. Bei einem Ra-
ketenangriff der Hezb-e-Islami seien sodann im Herbst 1991 nahe der
umkämpften Stadt Daulatabad unter anderem seine eigene Ehefrau
und seine neugeborene Tochter sowie der ebenfalls in der Grenz-
schutzeinheit Dienst leistende Bruder von A.Q. ums Leben gekommen.
A.Q. habe ihn daraufhin beschuldigt, seinen Bruder getötet zu haben.
Er (der Beschwerdeführer) sei aus diesem Grund nach dem zu diesem
Zeitpunkt noch unter der Kontrolle der Regierung von Najibullah ge-
standenen Mazar-e Sharif geflüchtet. Nach dem Sturz des Najibullah-
Regimes habe General Rashid Dostum die Region befreit und A.Q. sei
die gesamte Leitung des Grenzschutzes der Provinz übertragen wor-
den. Dieser habe ihn in Mazar-e Sharif gefunden und auf der Stelle
verhaften lassen. Durch die Vermittlung befreundeter Offiziere sei er
auf Befehl von General Dostum nach zwanzig Tagen freigekommen,
worauf er sich auf Anraten eines Offiziers zunächst nach Kabul und
anschliessend nach Peschawar (Pakistan) begeben habe, um sich
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dem Zugriff von A.Q. zu entziehen. Er habe ab diesem Zeitpunkt zu-
sammen mit seinem Bruder mit Altgold gehandelt, welches der Bruder
eingekauft und er in Peschawar wieder veräussert habe. Er sei jeweils
nur für ein paar Tage aus geschäftlichen Gründen nach Kabul zurück-
gekehrt. Nach der Einnahme von Kabul durch die Taliban im Septem-
ber/Oktober 1996 habe er von A.Q. nichts mehr zu befürchten gehabt,
weshalb er nach Kabul zurückgekehrt sei; mit den Taliban selber habe
er keinerlei Schwierigkeiten gehabt. Seit dem Sturz der Taliban im
Herbst 2001 sei A.Q. indessen noch mächtiger geworden und suche
nach Auskunft eines Freundes immer noch nach ihm. Aus diesem
Grund habe er sich zur Ausreise aus dem Heimatstaat entschlossen.
Anlässlich der kantonalen Anhörung brachte der Beschwerdeführer er-
gänzend vor, er sei homosexuell und habe wegen einer Beziehung zu
einem etwa 18-jährigen Jüngling namens Zabi zu befürchten, von des-
sen Vater getötet zu werden, was in erster Linie Grund für seine Aus-
reise gewesen sei. Er sei seinerzeit zwar von seinem Vater gezwungen
worden, seine mittlerweile verstorbene Ehefrau zu heiraten, fühle ge-
genüber Frauen aber keine speziellen Empfindungen. Nach dem Tod
seiner Ehefrau und der Tochter hätten die Verwandten ihn wieder ver-
heiraten wollen, was er aber abgelehnt habe. Seine Beziehung zu
Zabi, den er ungefähr vor einem oder zwei Jahren in dessen Laden in
Kabul kennengelernt habe, sei von dessen Vater entdeckt worden, als
er sie beim Geschlechtsverkehr auf einer Baustelle gesehen habe. Der
Vater von Zabi habe ihn (den Beschwerdeführer) beschimpft und sei
ihm nachgerannt, aber er habe ihm entkommen können. Über das
Schicksal von Zabi wisse er nichts genaues; gemäss Auskunft eines
Bekannten sei er aber offenbar spurlos verschwunden und es werde
vermutet, dass ihm etwas Schlimmes zugestossen sei.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Anhörungen schliesslich
psychische Probleme geltend, wegen denen er sich in medizinischer
Behandlung befinde und Medikamente zu sich nehmen müsse.
C.
Auf Aufforderung des BFF vom 4. März 2004 hin reichte der Beschwer-
deführer Berichte der ihn behandelnden Ärzte vom 11. März 2003,
19. Juni 2003, 19. August 2003 und 23. März 2004 ein (Posteingang
beim BFF am 26. März 2004). Dem Beschwerdeführer wurden darin
namentlich Anpassungsstörungen, Angst und depressive Reaktion ge-
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mischt diagnostiziert; ferner wurde ihm durch einen Augenarzt eine
schwache Brille verordnet.
D. Nachdem am 10. Juni 2004 beim BFF ein weiteres Arztzeugnis
vom 2. Juni 2004 eingegangen war, in welchem das Vorliegen einer
depressiven Reaktion attestiert wurde, forderte das Bundesamt den
Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 4. November 2004 zur
Einreichung eines ergänzenden ärztlichen Berichtes auf. Mit Eingabe
vom 16. November 2004 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer
in der Folge einen Bericht des ihn behandelnden Arztes vom 8. No-
vember 2004 ein, welchem Kopien des bereits zuvor ins Recht geleg-
ten Arztzeugnisses vom 19. Juni 2003 sowie eines weiteren Berichtes
vom 26. Mai 2004 beigefügt waren. In diesen Berichten wurden die be-
reits zuvor gestellten Diagnosen bestätigt sowie zusätzlich der Ver-
dacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung bescheinigt.
E.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2005 – eröffnet am 14. Februar 2005 –
wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte jedoch die vorläufi-
ge Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges. Zur Begründung seiner Verfügung führte das
Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers vermöchten teilweise den Anforderungen von Art. 7 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das Glaubhaftma-
chen und teilweise denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zu genügen; allerdings erweise sich der Vollzug der
Wegweisung nach Afghanistan in Würdigung sämtlicher Umstände und
angesichts des beeinträchtigten Gesundheitszustandes des Beschwer-
deführers als nicht zumutbar. Auf die Einzelheiten der Begründung
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. März 2005 erhob der Be-
schwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 10. Februar 2005
bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Beschwerde und beantragte die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft sowie die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht
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auf das Erheben eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2005 stellte der damals zuständi-
ge Instruktionsrichter fest, dass die Rechtsbegehren des Beschwerde-
führers nicht als von vornherein aussichtslos erschienen, indessen sei-
ne prozessuale Bedürftigkeit nicht ausgewiesen sei. Der Beschwerde-
führer wurde aufgefordert, bis zum 20. April 2005 entweder eine Für-
sorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– zu leisten.
H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. April 2005 reichte der
Beschwerdeführer in der Folge eine Fürsorgebestätigung der zuständi-
gen Gemeindebehörde vom 11. April 2005 zu den Akten.
I.
Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2005 – welche dem Beschwerdefüh-
rer zur Kenntnis gebracht wurde – hielt die Vorinstanz an der ange-
fochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
J.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Mai 2006 reichte der Be-
schwerdeführer einen Arztbericht vom 4. Mai 2006 sowie einen Aus-
trittsbericht der Universitären Psychiatrischen Dienste (UPD) vom
3. November 2005 zu den Akten. Dem Beschwerdeführer wurde in die-
sen Dokumenten eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert.
K.
Am 8. Februar 2009 wurde dem Beschwerdeführer von der zuständi-
gen kantonalen Behörde im Rahmen einer Härtefallregelung eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung "B" erteilt. Auf Anfrage des In-
struktionsrichters vom 18. Februar 2009 hielt der Beschwerdeführer an
seiner Beschwerde im Asylverfahren fest.
Seite 5
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist da-
her eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge-
biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1
Das Bundesamt führt in seiner Verfügung vom 10. Februar 2005 zur
Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers aus, dessen Vorbringen vermöchten teilweise den Anforde-
rungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen und teilweise denje-
nigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen.
4.1.1 Als weder glaubhaft noch asylrechtlich relevant erachtet die Vor-
instanz dabei die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der
geltend gemachten Verfolgung durch den ehemaligen Kommandanten
seiner Militäreinheit. So habe es sich zunächst bei den vorgebrachten
Bedrohungen einerseits um Behelligungen seitens eines privaten Drit-
ten, mithin nicht um staatliche Übergriffe gehandelt (vgl. Verfügung des
BFM vom 10. Februar 2005, Ziff. I/1.a) und andererseits habe der Be-
schwerdeführer während der Zeitspanne von 1992 bis 2002 keine Pro-
bleme gehabt, was belege, dass zwischen diesen Asylvorbringen und
seiner Ausreise kein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang beste-
he. Im Weiteren habe sich der Beschwerdeführer zu den Bedrohungen
seitens A.Q. widersprüchlich geäussert. Während er an der kantonalen
Anhörung ausgesagt habe, niemals persönlich vom Kommandanten
bedroht worden zu sein, habe er während der Bundesanhörung gel-
tend gemacht, dieser habe ihm mitgeteilt, er werde ihn töten. Weiter
habe er an der kantonalen Anhörung eine 20-tägige Inhaftierung auf
Veranlassung des Kommandanten vorgebracht, hingegen an der Bun-
desanhörung ausgesagt, niemals inhaftiert worden zu sein. Schliess-
lich sei auch unlogisch, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg
ein- bis zweimal pro Monat die Grenze zwischen Pakistan und Afgha-
nistan überquert haben wolle, obwohl er vom Kommandanten des
Grenzschutzes gesucht worden sei. Aus diesen Gründen seien diese
Asylvorbringen unglaubhaft (vgl. Verfügung des BFM vom 10. Februar
2005, Ziff. I/1.b, S. 3).
Seite 7
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4.1.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituati-
on seitens des Vaters seines Freundes wurde von der Vorinstanz als
nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG angesehen. Es handle
sich bei der befürchteten Verfolgung um Behelligungen seitens eines
privaten Dritten und nicht eine vom afghanischen Staat ausgehende
Bedrohung. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht konkret bedroht
worden, habe er doch seinen Heimatstaat unmittelbar nach dem
Flucht auslösenden Ereignis verlassen und sei nicht mehr auf den Va-
ter seines Freundes getroffen. Die vom Beschwerdeführer vorgetrage-
ne Behauptung, er habe zu befürchten, von Zabis Vater getötet zu
werden, beruhe alleine auf dessen eigener Interpretation und nicht auf
konkreten Begebenheiten (vgl. Verfügung des BFM vom 10. Februar
2005, Ziff. I/2, S. 3 f.).
4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber in seiner Be-
schwerdeeingabe vom 16. März 2005 auf den Standpunkt, seine Vor-
bringen bezüglich der von ihm befürchteten Verfolgung aufgrund des
Bekanntwerdens seiner sexuellen Orientierung seien von der Vor-
instanz zu Recht nicht in Zweifel gezogen worden, seien sie doch sub-
stantiiert, widerspruchsfrei und plausibel ausgefallen. Es erscheine
auch nachvollziehbar, dass er diese Angaben erst anlässlich der zwei-
ten Anhörung gemacht habe; es falle ihm offensichtlich schwer, über
seine sexuelle Orientierung und die damit verbundenen Probleme im
Heimatland zu sprechen. Bezüglich der asylrechtlichen Relevanz die-
ser Vorbringen sei zu beachten, dass es in Afghanistan seit August
2002 zu einem Erstarken der fundamentalistischen Kräfte gekommen
sei, die inzwischen den Regierungsapparat, die Polizei und die Justiz
beherrschten. Es sei feststellbar, dass überall im Land – so auch in der
Hauptstadt Kabul – nach der Scharia Recht gesprochen werde. Nach
dem islamischen Recht der Scharia stehe auf Homosexualität die To-
desstrafe. Werde die homosexuelle Orientierung bekannt, müssten die
Betroffenen mit unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung re-
spektive Bestrafung rechnen. In den "Guidelines for the Treatment of
Afghan Asylum Seekers and Refugees in Europe" vom Mai 2004 stelle
das ECRE (European Council on Refugees and Exiles) fest, dass un-
abhängig von der aktuellen Entwicklungen in Afghanistan gewisse
Gruppen von Personen – unter anderem wegen ihrer sexuellen Orien-
tierung – in besonderem Masse gefährdet sein könnten. Die Staatlich-
keit der Verfolgung ergebe sich aus dem Umstand, dass Homosexuali-
tät gemäss dem islamischen Recht der Scharia, das in Afghanistan ak-
tuell angewendet werde, mit dem Tod bestraft werde. Vor diesem Hin-
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tergrund befürchte er zu Recht, verfolgt zu werden, da er davon aus-
gehen müsse, dass sich der Vater seines Partners entweder an die
Behörden gewandt habe oder aber selber Justiz üben würde.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in
sachverhaltlicher Hinsicht zunächst zum Schluss, dass das BFM die
Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der angeblichen Bedro-
hung durch dessen ehemaligen Einheitskommandanten A.Q. zu Recht
als nicht glaubhaft erachtet hat. Namentlich hat das Bundesamt zutref-
fend festgehalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörun-
gen widersprüchliche Angaben zur Frage einer allfälligen Inhaftierung
machte – im Rahmen der kantonalen Befragung gab er an, er sei an-
fangs des Jahres 1992 während zwanzig Tagen festgehalten und
durch die Vermittlung von Offizierskollegen freigekommen (vgl. A8,
S. 7 f.), währenddem er eine solche Haft in der Bundesanhörung nicht
mehr erwähnte –, die er auf Vorhalt hin nicht plausibel zu erklären ver-
mochte (vgl. A12, S. 17). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann
daher auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer sel-
ber verweist in seiner Beschwerdeeingabe zwar bei der Sachverhalts-
schilderung rudimentär auf die von ihm geltend gemachte Verfolgung
durch A.Q. (vgl. Beschwerdeeingabe vom 16. März 2005, Ziff. 1b, S. 2),
macht jedoch bei seinen rechtlichen Ausführungen keinerlei Einwen-
dungen gegen die vorinstanzliche Würdigung geltend (vgl. a.a.O.,
Ziff. 2, S. 3), sondern äussert sich vielmehr ausschliesslich zur Frage
der asylrechtlichen Relevanz der von ihm geltend gemachten Homose-
xualität (vgl. a.a.O., Ziff. 3, S. 3 ff.). Bei dieser Sachlage ist davon aus-
zugehen, dass sich der Beschwerdeführer der rechtlichen Würdigung
des BFM in Bezug auf die angebliche Verfolgung durch A.Q. implizit
unterzieht.
5.2 Soweit die vom Beschwerdeführer angegebene Homosexualität,
seine Beziehung zu einem Jüngling namens Zabi und deren Entde-
ckung durch dessen Vater betreffend, hat die Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung keine Zweifel geäussert. Im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren kann die Frage der Glaubhaftigkeit der diesbezügli-
chen Vorbringen – mit unten stehender Ausnahme – letztlich offen blei-
ben, da diese Vorbringen – wie nachstehend aufgezeigt – ohnehin den
Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu
genügen vermögen. Es bleibt immerhin anzumerken, dass der Um-
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stand, wonach der Beschwerdeführer seine sexuelle Orientierung und
die daraus resultierenden Probleme nicht bereits anlässlich der sum-
marischen Befragung in der Empfangsstelle, sondern erst im Rahmen
der kantonalen Anhörung vorgebracht hat, für sich alleine nicht per se
gegen die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen spricht. Es können viel-
mehr unter Berücksichtigung des kulturellen Kontextes bei traumatisie-
renden Erlebnissen beziehungsweise bei Gegebenheiten, welche den
intimsten Lebenskreis – wie die sexuelle Orientierung – betreffen, er-
klärbare Gründe dafür bestehen, dass eine betroffene Person im Asyl-
verfahren nicht von Beginn weg darüber zu berichten im Stande ist
(vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 4 E. 5a S. 24 ff.). In einem Punkt
vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers indessen den Anfor-
derungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen offensichtlich
nicht zu genügen: Der Beschwerdeführer gab nämlich im Rahmen der
kantonalen Befragung an, der Vater von Zabi kenne ihn nicht (vgl.
A8/13), währenddem er anlässlich der Direktbefragung durch das BFM
angab, jener habe ihn namentlich gekannt, da er seine Einkäufe bei
ihm getätigt habe (vgl. A12, S. 14 und 16). Da keine objektiven oder
subjektiven Hindernisse erkennbar sind, welche den Beschwerdefüh-
rer dazu veranlasst haben könnten, zunächst eine unrichtige Angabe
zu machen, ist davon auszugehen, dass er bei der Direktanhörung ein
zusätzliches Element nachschob, um die von ihm geltend gemachte
Gefährdung plausibel erscheinen zu lassen. Darauf deutet im Übrigen
auch die Aussage des Beschwerdeführers bei der Konfrontation mit
der diesbezüglichen Ungereimtheit hin, gab er doch in wenig überzeu-
gender Weise an, es könnte sich bei seiner ersten Aussage im Rah-
men der kantonalen Befragung um einen Irrtum gehandelt haben, und
fügte hinzu, dass er keine Probleme gehabt hätte, wenn ihn der Vater
von Zabi nicht kennen würde (vgl. A12, S. 17); diese Aussage lässt da-
rauf schliessen, dass er nachträglich versuchte, die von ihm geltend
gemachte Furcht vor dem Vater einleuchtend zu begründen.
5.3 Nach dem Gesagten geht das Bundesverwaltungsgericht von fol-
gendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer absolvierte in Afgha-
nistan eine militärische Schulausbildung und trat danach in den dama-
ligen afghanischen Geheimdienst KHAD des Nadjibullah-Regimes ein.
Von 1990 bis 1991/1992 diente er in einer Grenzschutzeinheit und an-
schliessend arbeitete er bis zu seiner Ausreise als Goldhändler in Ka-
bul. Seit Beginn des Jahres 2000 oder 2001 unterhielt er eine sexuelle
Beziehung mit einem Jüngling, bis er anfangs 2002 von dessen Vater
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beim Geschlechtsverkehr erwischt wurde; der Beschwerdeführer ver-
liess daraufhin seinen Heimatstaat und ersuchte am 2. August 2002 in
der Schweiz um Asyl.
6.
6.1 Es bleibt im Folgenden die asylrechtliche Relevanz des soeben
dargelegten Sachverhaltes zu prüfen. Dabei ist vorab festzuhalten,
dass die schweizerische Asylrechtspraxis nach dem Erlass der Verfü-
gung des BFM vom 10. Februar 2005 von der Zurechenbarkeits- zur
Schutztheorie gewechselt hat (vgl. dazu Grundsatzurteil EMARK 2006
Nr. 18). Damit stellt sich nicht mehr nur die Frage nach staatlicher Ver-
folgung in Afghanistan, sondern es ist ebenso zu untersuchen, ob dem
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan adäquater
Schutz vor allfälliger von privater Seite ausgehender Verfolgung ge-
währt würde. Es ist mithin zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer
im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht (vgl. zu den diesbezüglichen
Anforderungen EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9 f.) hat, bei einer Rück-
kehr in den Heimatstaat in asylrechtlich relevanter Weise behelligt zu
werden, das heisst sich dort in einer landesweit ausweglosen Situation
befände, in welcher ihm von staatlicher oder privater Seite erhebliche
Nachteile aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen drohten,
gegen welche ihm von den staatlichen beziehungsweise den vor Ort
tätigen internationalen Institutionen entweder willentlich oder wegen
fehlender Fähigkeit kein Schutz gewährt würde (vgl. dazu EMARK
2006 Nr. 18, sowie 1996 Nr. 1).
6.2 Die schweizerischen Asylbehörden verfolgen die Entwicklung der
Lage in Afghanistan kontinuierlich; dies gilt sowohl hinsichtlich der all-
gemeinen politischen, sicherheitsbezogenen und ökonomischen Situa-
tion, als auch bezüglich der Frage nach Personenkategorien, welche
trotz des Übergangs zu demokratischen Strukturen und der dauernden
Präsenz internationaler Streitkräfte unter der Führung der USA asyl-
rechtlich relevante Behelligungen befürchten müssen. Gemäss derzei-
tiger Rechtsprechung gelten als nach wie vor gefährdet zunächst na-
mentlich Angehörige des ehemaligen kommunistischen Staatsappara-
tes unter Präsident Najibullah, wenn sie sich aufgrund ihrer Stellung
exponiert haben und für Folterungen beziehungsweise schwere Men-
schenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden; grundsätz-
lich keiner ernsthaften Gefährdung ausgesetzt sind allerdings Perso-
nen, die im kommunistischen Staatsdienst lediglich einer technischen
Tätigkeit nachgingen sowie ehemalige einfache Mitglieder der heute
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verbotenen Demokratischen Volkspartei Afghanistans DVPA (vgl. dazu
EMARK 2004 Nr. 24 und 2005 Nr. 18). Weitere Risikogruppen stellen
ehemalige oder aktuelle Taliban, regimekritische Medienschaffende
und Intellektuelle, Angehörige gewisser (insbesondere ethnischer)
Gruppen, die in ihrer Herkunftsregion nicht mehr an der Macht sind,
Angehörige religiöser Minderheiten und Konvertiten, Homosexuelle
und westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung
aus anderen Gründen nicht entsprechende Frauen (vgl. EMARK 2003
Nr. 10 E. 8c S. 63 f.). Diese Einschätzung ist auch im heutigen Zeit-
punkt nach wie vor gültig. Gemäss den aktuellsten Berichten des
UNHCR sowie weiterer im Flüchtlingsbereich tätiger staatlicher Amts-
stellen und Nichtregierungsorganisationen hat sich die Situation in Af-
ghanistan in Bezug auf die oben genannten Personenkategorien nicht
entspannt (vgl. dazu UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the
International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, o.O., De-
zember 2007; UK Home Office, Country of Origin Information Report,
Afghanistan, o.O., 7. September 2007; Human Rights Watch, Country
Summary, Afghanistan, o.O., Januar 2007).
6.3 Soweit die Tätigkeit des Beschwerdeführers beim ehemaligen af-
ghanischen Geheimdienst KHAD betreffend, ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer von 1990 bis 1991/1992 bei einer Grenzschutzein-
heit Dienst tat und dabei nach eigenen Angaben eine Gruppe von
5-6 Leuten führte. Er war für die Sicherheit der Einheit sowie zuständig
und bei der Ausbildung von Informanten tätig. An Verhören war er nicht
beteiligt, da diese Aufgabe der in Mazar-e Sharif stationierten Zentrale
des KHAD zukam. Weder aus seinen Angaben noch aus den übrigen
Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für die Beteiligung des Be-
schwerdeführers an völkerrechtlich verpönten Handlungen des damali-
gen Geheimdienstes. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszuge-
hen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Hei-
matstaat im heutigen Zeitpunkt eine asylrechtlich relevante Gefähr-
dung wegen seiner früheren Tätigkeit beim KHAD drohen würde, zu-
mal er nach seinem Ausscheiden aus dem Geheimdienst noch rund
zehn Jahre in seinem Heimatstaat verblieben ist, ohne dass ihm dies-
bezüglich irgend etwas widerfahren ist.
6.4 Es bleibt demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund
der von ihm geltend gemachten Homosexualität und der Ereignisse im
Zusammenhang mit seiner Beziehung zu einem Jüngling begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung hat.
Seite 12
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6.4.1 Gemäss übereinstimmenden Berichten von staatlichen Stellen
und Nichtregierungsorganisationen wird das Thema Homosexualität in
Afghanistan stark tabuisiert, weshalb entsprechend wenig präzise In-
formationen darüber bestehen. Nach den verfügbaren Kenntnissen
scheint – insbesondere unter den Paschtunen – eine relativ stark ver-
breitete homoerotische Tradition unter Männern zu existieren, wobei
üblicherweise ein erwachsener Mann mit einem Knaben oder Jugendli-
chen eine sexuelle Beziehungen führt, bis letzterer das heiratsfähige
Alter erreicht hat. Das Vorhandensein derartiger Beziehungen, bei wel-
chen eine ökonomische oder zwanghafte Komponente nicht auszu-
schliessen ist, ist in der afghanischen Bevölkerung allgemein bekannt,
aber es wird darüber nicht gesprochen. Akzeptiert sind damit homose-
xuelle Orientierung oder Handlungen indessen in der afghanischen
Gesellschaft mitnichten; es gilt vielmehr die Regel, dass eine homose-
xuelle Veranlagung solange toleriert wird, wie sie nicht öffentlich be-
kannt gemacht wird und die betreffende Person ihre gesellschaftlichen
Verpflichtungen erfüllt. Das Bekanntwerden einer homosexuellen Ori-
entierung kann demgegenüber grundsätzlich zu Sanktionen führen,
auch wenn das kodifizierte afghanische Strafrecht keine entsprechen-
de Norm kennt. Gemäss islamischer Rechtsprechung (Scharia) sind
nämlich Homosexualität und homosexuelle Handlungen kriminelle
Akte, welche grundsätzlich die Todesstrafe nach sich ziehen können.
Während unter der Herrschaft der Taliban regelmässig entsprechende
Todesurteile ausgesprochen und auch vollstreckt wurden, sind indes-
sen seit deren Sturz keine Fälle strafrechtlicher Verurteilung wegen
Homosexualität durch die heutige Regierung bekannt geworden, auch
wenn der Vorsitzende des Obersten Gerichts im Jahre 2002 öffentlich
ausführte, es könnten im Anschluss an rechtsstaatliche Gerichtsver-
fahren weiterhin Todesurteile ausgesprochen werden; insoweit ist dem-
nach zumindest faktisch eine gewisse Entspannung der Lage der Ho-
mosexuellen festzustellen. Die Befürchtung, dass die Regierung
Karzai auf Druck der Bevölkerung – welche mit der andauernden "Be-
setzung" des Landes unzufrieden ist und sich zunehmend traditionel-
len, oftmals religiösen Normen und Wertvorstellungen zuwendet – ver-
mehrt zu traditionellen Werten zurückkehren wird, hat sich diesbezüg-
lich somit nicht erfüllt (vgl. dazu US State Department, Country Re-
ports on Human Rights Practices 2008, Afghanistan, 25. Februar
2009, auf:
abgerufen am 27.4.2009; UK Home Office, Country of Origin Informati-
on Report, Afghanistan, 2. April 2008, Ziff. 21, S. 13 f.; Schweizerische
Flüchtlingshilfe [SFH], Afghanistan, Update: Aktuelle Entwicklungen,
Seite 13
D-4183/2006
21. August 2008, S. 12; SFH, Afghanistan: Homosexualität. Gesetze,
Rechts- und Alltagspraxis, 12. September 2006; The Danish Immigrati-
on Service, The political conditions, the security and human rights si-
tuation in Afghanistan, Report on fact-finding mission to Kabul, Afgha-
nistan. 20 March - 2 April 2004, Ziff. 6.3; The Gay & Lesbian Review
Worldwide, Kandahar: Closely Watched Pashtuns, 1. März 2003).
6.4.2 Im Falle des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er nach
eigenen Angaben seit Beginn des Jahres 2000 oder 2001 eine sexuel-
le Beziehung zu einem Jüngling unterhielt. Dieses Verhältnis war in-
dessen bis anfangs Januar 2002 weder öffentlich noch im privaten
Rahmen des Beschwerdeführers – namentlich innerhalb seiner Familie
– bekannt. Zu diesem Zeitpunkt wurden die beiden vom Vater seines
Partners beim Geschlechtsakt auf einer Baustelle erwischt, wobei der
Beschwerdeführer dem wesentlich älteren Mann ohne weiteres ent-
kommen konnte. Wie in E. 5.2 ausgeführt, bestehen keine Anhalts-
punkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer dem Vater von
Zabi persönlich bekannt war; es ist mithin nicht davon auszugehen,
dass dieser ihn im heutigen Zeitpunkt – nach über 7-jähriger Landes-
abwesenheit – wiedererkennen würde. Unter diesen Umständen ist
ferner auch nicht davon auszugehen, dass die homosexuelle Orientie-
rung des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit innerhalb seiner Fa-
milie oder gar öffentlich bekannt geworden wäre.
6.4.3 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Homose-
xualität bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat keine ernsthaften
Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG drohen würden; die von
ihm gehegte subjektive Furcht vor Verfolgung ist demnach objektiv un-
begründet.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers – soweit glaubhaft gemacht – den Anforderungen von
Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen.
Das BFM hat demnach sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Seite 14
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7.2 Im Zeitpunkt der Ausfällung der Verfügung des BFM vom 10. Feb-
ruar 2005 verfügte der Beschwerdeführer weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach damals zu Recht
angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Im Laufe des Beschwerdever-
fahrens erteilte ihm jedoch die zuständige kantonale Behörde am
8. Februar 2009 im Rahmen einer Härtefallregelung eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung "B"; bei dieser Sachlage sind die vom
Bundesamt im Asylverfahren getroffenen Anordnungen betreffend die
Wegweisung und deren Vollzug ohne Weiteres dahingefallen, weshalb
die Beschwerde insoweit als gegenstandslos geworden abzuschreiben
ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegen-
standslos geworden ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit Zwischenverfügung vom 5. April
2005 unter dem Vorbehalt einer allfälligen Veränderung der finanziel-
len Situation gutgeheissene Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist wiedererwägungs-
weise abzuweisen, da der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit er-
werbstätig und demnach nicht mehr bedürftig ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird in
Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 5. April 2005 abgewie-
sen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das Amt für Migration des Kantons X._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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