B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4183/2015
Ur t e i l vom 2 0 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
Kosovo,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Juni 2015 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 6., 7. oder
8. Dezember 2012 ihre Heimat auf dem Landweg verliessen und über
F._______, G._______ und H._______ respektive über unbekannte Län-
der am 9. Dezember 2012 illegal in die Schweiz einreisten, wo sie glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ um Asyl
nachsuchten,
dass die Befragungen zur Person (BzP) im EVZ J._______ am 3. Januar
2013 und die Anhörungen zu den Asylgründen am 21. Januar 2013 sowie
am 16. August 2013 durchgeführt wurden,
dass der Beschwerdeführer dabei zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei ein aus K._______ stammender or-
thodoxer Roma serbischer Muttersprache respektive ein orthodoxer ethni-
scher Serbe, der zunächst die serbische Staatsangehörigkeit besessen
habe, jetzt aber Staatsangehöriger von Kosovo sei,
dass er als Roma in K._______ misshandelt worden sei, keine Rechte und
keine Sicherheit gehabt sowie wegen seiner Heirat mit einer Muslimin
Probleme bekommen habe,
dass seine Kinder nicht registriert worden seien und nicht zur Schule hätten
gehen können,
dass er im (...) von ethnischen Albanern, die ihn serbisch sprechen gehört
hätten, angegriffen worden sei, er jedoch habe flüchten können und die
Angreifer in der Folge versucht hätten, seine Frau zu vergewaltigen, was
von Angehörigen der Kosovo Force (KFOR) verhindert worden sei,
dass er im Jahre (...) seine Arbeitsstelle verloren habe, weil sich albanische
Kunden über ihn beschwert hätten, ihn sein Arbeitgeber jedoch noch spo-
radisch habe arbeiten lassen,
dass Albaner wahrscheinlich von diesem Umstand Kenntnis erhalten und
ihn zehn Tage vor der Ausreise zusammengeschlagen hätten,
dass er ferner Angst gehabt habe, in K._______ erkannt zu werden, weil
er im Jahre (...) von der Armee gezwungen worden sei, die Leichen von in
L._______ getöteten Mitgliedern der Familie M._______ auf Lastwagen zu
laden, und er den Ort in der Folge habe verlassen müssen,
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dass er sowohl von Serben als auch von Albanern malträtiert worden sei
und er sich in Kosovo nicht habe zeigen und niemand etwas von seiner
Existenz habe erfahren dürfen,
dass die Beschwerdeführerin ihrerseits im Wesentlichen angab, sie sei
muslimische Roma albanischer Muttersprache aus N._______
(O._______), habe bei der Geburt die serbische Staatsangehörigkeit be-
sessen, sei nun aber Staatsangehörige von Kosovo und spreche mit ihrem
Ehemann Serbisch,
dass sie und ihr Mann ab dem Jahre (...) wegen ihrer ethnischen Herkunft
mit den Albanern Probleme bekommen hätten und deswegen beschimpft,
geschlagen und aufgefordert worden seien, Kosovo zu verlassen,
dass sie im täglichen Leben zudem schikaniert worden seien und ihre Kin-
der nicht in die Schule hätten gehen können,
dass eines Tages vier Albaner versucht hätten, sie zu vergewaltigen, es ihr
jedoch gelungen sei wegzurennen,
dass sie den Kosovo schliesslich aufgrund der vielen Misshandlungen und
Demütigungen verlassen hätten,
dass die Beschwerdeführerin das Kind E._______ am (...) gebar,
dass das BFM am 3. Oktober 2014 über die Schweizer Vertretung in Pris-
tina Abklärungen vor Ort durchführen liess und diese ihr Abklärungsergeb-
nis der Vorinstanz am 4. November 2014 sowie weitere Ergänzungen dazu
am 6. und 20. November 2014 elektronisch übermittelte,
dass den Beschwerdeführenden am 24. November 2014 durch das BFM
das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt wurde und sich
diese mit Eingabe vom 28. November 2014 dazu vernehmen liessen und
den Beschwerdeführer betreffende medizinische Berichte einreichten,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden am 3. Dezember 2014 Frist
zur Einreichung eines Arztberichtes einräumte,
dass dem BFM mit Eingaben vom 10. und 12. Dezember 2014 (Eingang
BFM: 11. und 15. Dezember 2014) verschiedene (Auflistung Beweismittel),
betreffend den Beschwerdeführer zugestellt wurden,
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dass am 23. Januar 2015 beim SEM ein (Nennung Beweismittel) – unter
Beilage weiterer (Auflistung Beweismittel) – betreffend den Beschwerde-
führer einging,
dass die Beschwerdeführenden zwei Geburtsregisterauszüge in Kopie zu
den Akten reichten,
dass das SEM mit Verfügung vom 5. Juni 2015 – gleichentags eröffnet –
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 2. November 2013 (recte:
9. Dezember 2012) abwies und die Wegweisung sowie deren Vollzug an-
ordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Asylvorbrin-
gen der Beschwerdeführenden seien in wesentlichen Punkten wider-
sprüchlich (bezüglich ihrer Abstammung, des Wohnhauses, ihrer Wohnver-
hältnisse, der Arbeitsstelle in K._______, der versuchten Vergewaltigung,
des Schulbesuches des ältesten Sohnes), uneinheitlich und nachgescho-
ben (hinsichtlich des Ausreisegrundes, des Verlassens des Elternhauses
im Jahre 2004), unsubstanziiert (betreffend die Kenntnisse über den Woh-
nort K._______ und die Wohnverhältnisse) und tatsachenwidrig (bezüglich
ihrer mit dem Abklärungsergebnis der Schweizer Vertretung in Pristina
nicht zu vereinbarenden Aussagen) ausgefallen,
dass nämlich die Beschwerdeführenden gemäss dem Abklärungsergebnis
seit mehreren Jahren zusammen mit den Eltern des Beschwerdeführers in
einem grossen, gut eingerichteten Haus in P._______ (Serbien) gelebt hät-
ten und über die serbische Staatsangehörigkeit sowie entsprechende
Pässe verfügten,
dass sich der Beschwerdeführer zudem einen kosovarischen Pass habe
ausstellen lassen,
dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art.
7 AsylG (SR 142.31) und denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingsei-
genschaft nicht standhielten,
dass der Wegweisungsvollzug nicht nach Kosovo, sondern an den Her-
kunftsort Serbien geprüft werde, da die Beschwerdeführenden nicht hätten
glaubhaft machen können, jemals in K._______ wohnhaft gewesen zu
sein, und ein Vollzug der Wegweisung nach Serbien als zulässig, zumutbar
und möglich zu erachten sei,
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. Juli 2015 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und
beantragten, die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben und es
sei ihnen Asyl oder die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren,
und in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie (implizit) um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli
2015 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses abgewiesen wurden und den Beschwerdeführenden
Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.–
bis zum 6. August 2015 angesetzt wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die in der Be-
schwerdeschrift erhobenen Einwände zum Vorhalt widersprüchlicher Aus-
sagen betreffend ihre Wohnsituation in K._______ dürften schon ange-
sichts des diesbezüglich eindeutigen Abklärungsergebnisses der Schwei-
zer Vertretung in Pristina vom 4. November 2014, wonach sie vor ihrer Aus-
reise gar nicht in K._______, sondern mehrere Jahre in P._______ ge-
wohnt hätten, als nicht stichhaltig zu erachten sein,
dass die gleichen Schlussfolgerungen hinsichtlich des von der Beschwer-
deführerin geltend gemachten Vergewaltigungsversuchs, der in der Umge-
bung ihres angeblichen Wohnortes K._______ stattgefunden haben soll,
und der auf den Beschwerdeführer verübten Übergriffe seitens privater
Dritter zu ziehen sein dürften,
dass überdies das Vorbringen, sie würden K._______ nicht gut kennen, da
sie die meiste Zeit in ihrer Baracke verbracht und sich lediglich in einem
kleinen Radius bewegt und es auch nicht gewagt hätten, Soldaten der
KFOR anzusprechen, als blosse Schutzbehauptung zu werten sein dürfte,
dass auch das blosse Festhalten an der eigenen Sachverhaltsdarstellung
die von der Vorinstanz einlässlich aufgezeigten Ungereimtheiten nicht
plausibel aufzulösen vermögen dürfte,
dass der in der Stellungnahme vom 28. November 2014 zum Abklärungs-
ergebnis der Schweizer Vertretung dargelegten Auffassung, das SEM sei
von der Schweizer Vertretung komplett falsch informiert worden, nicht ge-
folgt werden und als unzutreffend zu erachten sein dürfte,
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dass zwar die einzelfallspezifischen Informationen der Schweizer Vertre-
tung als ein Beweismittel unter anderen immer kritisch zu analysieren und
zu würdigen seien, weshalb ihre Bedeutung nicht verabsolutiert werden
dürfe und grundsätzlich lediglich als eine der Grundlagen für die Beurtei-
lung der schweizerischen Asylbehörden diene, vorliegend jedoch keine An-
haltspunkte vorliegen dürften, welche die Qualität des Abklärungsergebnis-
ses in Zweifel ziehen könnten, zumal sich die Schweizer Vertretung – wie
auch vorliegend – für ihre Abklärungen jeweils mehrerer, voneinander un-
abhängiger Quellen bediene, und der Schluss gezogen werden dürfte,
dass dem SEM seitens der Schweizer Vertretung korrekte Informationen
zugekommen seien,
dass sodann der Einwand, ihr gegenüber dem Übersetzer des SEM ge-
hegtes Misstrauen habe zu unterschiedlichen Aussagen geführt, ange-
sichts der nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigten Korrektheit
und Wahrheit der Anhörungsprotokolle als unbehelflich zu erachten sein
dürfte,
dass ferner ebenso die Ausführungen des SEM zur Zulässigkeit, Zumut-
barkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs – auch hinsichtlich des
Kindeswohls – zu bestätigen sein dürften,
dass auch die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers, die
auf Beschwerdeebene mit weiteren ärztlichen Unterlagen dokumentiert
würden, an der ausführlich dargelegten vorinstanzlichen Einschätzung,
wonach er sich angesichts der in seiner Herkunftsregion bestehenden me-
dizinischen Strukturen dort weiterbehandeln lassen könne, an der Zuläs-
sigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts ändern dürften,
dass die Beschwerdeführenden an ihrem letzten Wohnort respektive in
P._______ über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und über einen
geeigneten Wohnraum verfügten (vgl. act. A24/7), weshalb sie sowohl hin-
sichtlich der Existenzsicherung als auch der Wohnsituation auf die Unter-
stützung ihrer Familienangehörigen, so insbesondere derjenigen des Be-
schwerdeführers, zählen können dürften,
dass unter diesen Umständen die Beschwerdebegehren als aussichtslos
erscheinen würden, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung fehle,
dass der mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2015 verlangte Kostenvor-
schuss am 6. August 2015 geleistet wurde,
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dass mit Eingabe vom 6. August 2015 zwei weitere ärztliche Unterlagen
betreffend den Beschwerdeführer eingereicht wurden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM angesichts der widersprüchlichen, unsubstanziierten, nach-
geschobenen und realitätsfremden Angaben der Beschwerdeführenden zu
ihren Fluchtgründen sowie in Berücksichtigung des Abklärungsergebnis-
ses der Schweizer Vertretung in Pristina vom 4. November 2014 eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Falle einer Rückkehr in das
Heimatland ausschloss,
dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung als zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerde-
schrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu
ändern,
dass in der Zwischenverfügung vom 22. Juli 2015 einlässlich dargelegt
wurde, die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Einwände könnten
die von der Vorinstanz getroffenen Schlussfolgerungen nicht entkräften
und überdies sei davon auszugehen, dass dem SEM seitens der Schwei-
zer Vertretung korrekte Informationen zugekommen seien,
dass auch die vorinstanzliche Einschätzung zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zu bestätigen sei,
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dass diesbezüglich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers
angesichts der in seiner Herkunftsregion bestehenden medizinischen
Strukturen, die ihm dort eine Weiterbehandlung ermögliche, sowie eines
am letzten Wohnort bestehenden tragfähigen sozialen Netzes und des vor-
handenen Wohnraums, an der Zulässigkeit und Zumutbarkeit eines Weg-
weisungsvollzugs nichts ändern dürften,
dass auch das Kindeswohl einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen-
stehe,
dass unter diesen Umständen die Beschwerdebegehren als aussichtslos
erscheinen würden,
dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der
in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die Ausführun-
gen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen ist,
dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und das
SEM demnach die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht ab-
gelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsu-
chenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall bei ganz ausser-
gewöhnlichen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen
kann,
dass vorliegend solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very excep-
tional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997
i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebens-
erwartung des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Ge-
fahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hin-
zukam, beim Beschwerdeführer hinlänglich ausgeschlossen werden kön-
nen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E.
9.1.3),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
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wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die Beschwerdeführenden an ihrem letzten Wohnsitz vor der Ausreise
(P._______/Serbien) über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz sowie ei-
nen geeigneten Wohnraum verfügen, wobei sie bei einer Rückkehr auf die
Hilfe ihrer Familienangehörigen zählen können dürften, weshalb auch
keine Hinweise vorliegen, dass sie befürchten müssten, in eine existenzi-
elle Notlage zu geraten,
dass ferner bei der Gefährdungsvariante der medizinischen Notlage nach
Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
geschlossen werden kann, wenn das Fehlen einer notwendigen medizini-
schen Behandlung im Heimatland nach der Rückkehr zu einer raschen und
lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der be-
troffenen Person führen würde, wobei die allgemeine und dringende medi-
zinische Behandlung als wesentlich erachtet wird, welche zur Gewährleis-
tung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist und eine Un-
zumutbarkeit jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder
Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende
medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und BVGE
2009/2 E. 9.3.2),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in einlässlicher Weise das
Krankheitsbild des Beschwerdeführers und die Behandlungsmöglichkeiten
in Serbien würdigte sowie auf die Möglichkeit der Beanspruchung von me-
dizinischer Rückkehrhilfe hinwies,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht den dort getroffenen Schlussfol-
gerungen, wonach beim Beschwerdeführer kein derart komplexes Krank-
heitsbild besteht, das bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensge-
fährdenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde,
und in Serbien die von ihm benötigten medizinischen Strukturen bestehen,
die eine Weiterbehandlung seiner gesundheitlichen Probleme ermögli-
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chen, vollumfänglich anschliesst, weshalb zur Vermeidung von Wiederho-
lungen auf die dortigen Ausführungen zu verweisen ist (vgl. act. A31/14
S. 9 ff.),
dass die auf Beschwerdeebene am 6. August 2015 eingereichten ärztli-
chen Unterlagen (Auflistung Beweismittel) an dieser Einschätzung nichts
zu ändern vermögen,
dass zwar gemäss dem Schreiben (Nennung Beweismittel) nach einem
Routineeingriff Komplikationen aufgetreten seien, welche eine Verschlech-
terung des Gesundheitszustandes zur Folge gehabt hätten, und der Be-
schwerdeführer an das (Nennung Spital) zwecks Einholung einer zweiten
(ärztlichen) Meinung überwiesen worden sei,
dass diese nicht näher konkretisierte und als vorübergehend zu erach-
tende Verschlechterung des Gesundheitszustandes kein derartiges Aus-
mass angenommen haben dürfte, das einem Wegweisungsvollzug entge-
genstünde,
dass zudem einer solchen vorübergehenden Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes – sollte sie noch andauern – durch geeignete Anset-
zung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden könnte,
dass sodann im Bedarfsfall die Vollzugsbehörde einer möglichen Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands bei einem zwangsweisen Weg-
weisungsvollzug mit angemessener Vorbereitung Rechnung tragen und
durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenwir-
ken kann,
dass angesichts des relativ kurzen Aufenthaltes der Beschwerdeführenden
in der Schweiz, des noch sehr jugendlichen Alters der Kinder und der damit
verbundenen starken Nähe zu und Abhängigkeit von ihren Eltern unter
dem Aspekt des Kindeswohls (vgl. die diesbezügliche in BVGE 2009/51 E.
5.6 und 2009/28 E. 9.3.2 publizierte Rechtsprechung) in einer Gesamtbe-
trachtung keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Feststellung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen können,
dass somit insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art.
83 Abs. 4 AuG geschlossen werden kann, weshalb sich der Vollzug der
Wegweisung nach dem Gesagten auch als zumutbar erweist,
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Seite 13
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
am 6. August 2015 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4183/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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