B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4183/2016
pjn
Ur t e i l vom 1 4 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A_______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid;
Nichteintreten auf Asylgesuch (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 5. Juli 2016 / N (…),
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das SEM mit Verfügung vom 23. Juni 2015 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 30. Mai 2015 nicht eintrat und dessen Wegweisung
aus der Schweiz nach Ungarn verfügte,
dass diese Verfügung unangefochtenen in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. November 2015 beim
SEM ein zweites Asylgesuch respektive ein Gesuch um Wiedererwägung
einreichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 25. November 2015 das Wiedererwä-
gungsgesuch abwies, soweit es darauf eintrat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2015 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2015 die
aufschiebende Wirkung erteilt und Frist angesetzt wurde zur Nachreichung
einer Fürsorgebestätigung oder zur Leistung eines Kostenvorschusses,
dass für den Unterlassungsfall ein Nichteintretensentscheid in Aussicht ge-
stellt wurde,
dass der Beschwerdeführer innert Frist den Kostenvorschuss nicht leistete
und auch keine Fürsorgebestätigung zu den Akten gab,
dass das Gericht mit Urteil vom 13. Januar 2016 auf die Beschwerde vom
10. Dezember 2015 nicht eintrat,
dass das SEM mit Verfügung vom 5. Juli 2016 ein erneutes Wiedererwä-
gungsgesuch vom 29. Juni 2016 abwies, feststellte, die Verfügung vom
23. Juni 2015 sei rechtskräftig und vollstreckbar, eine Gebühr in der Höhe
von Fr. 600.– erhob und ausführte, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht (per Telefax) Beschwerde erhob und die Aufhebung der
Verfügungen des SEM vom 23. Juni 2015 und 5. Juli 2016 sowie den Er-
lass vorsorglicher Massnahmen beantragte,
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dass für die weiteren Anträge auf die Akten zu verweisen ist (vgl. S. 2 der
Rechtsschrift),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 6. Juli
2016 den Vollzug nicht aussetzte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juli 2016 das Gericht er-
suchte, diese Verfügung zurückzunehmen, und wiedererwägungsweise
vorsorgliche Massnahmen anzuordnen,
dass er zur Begründung die weitere Verschlechterung der Situation vor Ort
und seine gesundheitliche Lage anführte,
dass das Gericht die nun konkretisierten gesundheitlichen Probleme des
Beschwerdeführers mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2016 als wiederer-
wägungsrechtliche Neuheit qualifizierte und den Antrag, in Wiedererwä-
gung der Zwischenverfügung vom 6. Juli 2016 sei der Vollzug auszusetzen,
guthiess,
dass das SEM mit Vernehmlassung vom 16. November 2016 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte und der Beschwerdeführer mit Replik
vom 8. Dezember 2016 an seinen Begehren festhielt,
dass beim Gericht am 20. Dezember 2016, 24. Januar 2017 und 10. April
2017 weitere Beschwerdeergänzungen eingingen,
dass auf die Darlegungen des SEM und die Beschwerdeargumente – so-
weit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersu-
chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass Wiedererwägungsentscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich
wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg
weitergezogen werden können,
dass das Wiedererwägungsverfahren zudem im AsylG spezialgesetzlich
geregelt wird (vgl. dazu Art. 111b ff. AsylG), womit die Zuständigkeit des
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Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage
steht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vor-
liegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass die Behörde aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime ver-
pflichtet ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG) und es ihr
im Rahmen des rechtlichen Gehörs obliegt (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), die Vorbringen eines Ge-
suchstellers entgegenzunehmen, diese auch wirklich zu hören, sorgfältig
zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BVGE 2008/47
mit weiteren Hinweisen),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) eingehend
die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere
für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt wer-
den, analysierte,
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dass es zahlreiche Unzulänglichkeiten im ungarischen System, welche na-
mentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asyl-
suchenden in den Transitzonen betreffen, feststellte,
dass sich das Gericht insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft
getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer
Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone
der ungarischen Grenze“ befasste und erwog, die Umsetzung dieses Ak-
tes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar
sei und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit
sich bringe, sei mit zahlreichen Unsicherheiten und Fragen verbunden,
dass daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden könne, ob Asyl-
suchende, die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberech-
tigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen
abgeschoben würden, oder ob sie als asylsuchende Personen, deren Ge-
suche in den Transitzonen zu behandeln sind, gelten würden,
dass es dem Gericht angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese
neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Auf-
nahmebedingungen mit sich gebracht habe, gemäss dem derzeitigen
Stand der Dinge nicht möglich sei, das Vorliegen systemischer Schwach-
stellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fra-
gen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), denen
Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könn-
ten, abschliessend zu beurteilen,
dass das Gericht deshalb die angefochtene Verfügung aufhob und die Sa-
che zur neuen Entscheidung an das SEM zurückwies,
dass es darauf hinwies, es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtli-
che Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser
wesentlichen Fragen erforderlich seien, und es nicht die Aufgabe der Be-
schwerdeinstanz sei, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen,
zumal so der gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug hinfällig würde (vgl.
insbesondere Erwägung 13 des Urteils),
dass es dem Gericht unter Hinweis auf die genannten Begründungsele-
mente auch vorliegend nicht möglich ist, die Argumente in den Beschwer-
deeingaben zu beurteilen, und auf diese nicht weiter einzugehen ist,
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dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist, die Verfügungen vom
23. Juni 2015 sowie vom 5. Juli 2016 aufzuheben sind und das Verfahren
zur weiteren Abklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist,
dass sich der Beschwerdeführer nun seit mehr als zwei Jahren in der
Schweiz aufhält und das SEM auf die Rechtsprechung hinsichtlich der
Dauer der Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates hin-
zuweisen ist (vgl. Urteil des BVGer E-4664/2014 vom 1. September 2014
und D-5927/2015 vom 28. Januar 2016),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist,
dass seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde
und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren eine
Parteientschädigung von Fr.1600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueran-
teil) vom SEM auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügungen vom 23. Juni 2015 sowie vom 5. Juli 2016 werden aufge-
hoben. Das Verfahren wird zur weiteren Abklärung und erneuten Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1600.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
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