B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4184/2018, D-4186/2018
Ur t e i l vom 2 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Irak,
Gesuchstellende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2018 /
D-3218/2018 und D-3220/2018
D-4184/2018, D-4186/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellenden gelangten – eigenen Angaben zufolge – am 19. De-
zember 2016 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten.
B.
Anlässlich ihrer Befragungen vom 29. Dezember 2016 (Befragung zur Per-
son, BzP) sowie 21. März 2017 (Anhörung) brachten sie im Wesentlichen
vor, dass sie irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie seien und aus
der Provinz C._______ stammen würden. Bis zu ihrer Ausreise aus dem
Irak hätten sie im jeweiligen Elternhaus gewohnt. Seit ungefähr (…) hätten
sie eine (geheime) Beziehung geführt, wobei sie sich jeweils im (…) getrof-
fen und dort (…) mehrmals miteinander geschlafen hätten. Der Gesuch-
steller habe durch seine Familie etwa (…) um die Hand der Gesuchstellerin
angehalten. Deren Familie habe eine Heirat aber abgelehnt, weil er – im
Gegensatz zu ihr – kein „Agha“ („jemand, der Macht hat“) sei. Schliesslich
habe die Familie der Gesuchstellerin erfahren, dass sie beide eine Bezie-
hung unterhalten hätten. Die Gesuchstellerin sei deshalb geschlagen und
mit dem Tod bedroht worden. Auch der Gesuchsteller sei einmal von den
Familienmitgliedern der Gesuchstellerin verprügelt und mit dem Tod be-
droht worden, als er in der Nähe ihres Hauses spazieren gegangen sei. Im
(…) 2016 habe die Gesuchstellerin erfahren, dass sie gegen ihren Willen
mit einem Cousin verheiratet werden solle. Sie habe befürchtet, von ihrer
Familie getötet zu werden, weil sie keine Jungfrau mehr gewesen sei. Da-
raufhin habe der Gesuchsteller mit Hilfe seines Bruders die Ausreise vor-
bereitet. In der Folge seien sie von C._______ mit dem Flugzeug nach
D._______ geflogen und über E._______ und weitere, unbekannte Länder
in die Schweiz gelangt. Nach der Ausreise hätten sie erfahren, dass die
Familie der Gesuchstellerin auf der Suche nach ihnen sei, um sie beide
ums Leben zu bringen.
C.
Mit zwei separaten Verfügungen vom 2. Mai 2018 lehnte das SEM die Asyl-
gesuche der Gesuchstellenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
D.
Die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden vom 31. Mai 2018
wies das Bundesverwaltungsgericht nach Vereinigung der Verfahren mit
Urteil D-3218/2018 (Gesuchsteller) beziehungsweise D-3220/2018 (Ge-
suchstellerin) vom 27. Juni 2018 ab.
D-4184/2018, D-4186/2018
Seite 3
E.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2018 (Poststempel, Eingabe datiert vom
18. Juli 2018) ersuchten die Gesuchstellenden um Revision des bundes-
verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 27. Juni 2018. Sie beantragten, das
Urteil sei aufzuheben und das Beschwerdeverfahren in der Folge wieder
aufzunehmen, wobei im Rahmen des wieder aufzunehmenden Beschwer-
deverfahrens festzustellen sei, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüll-
ten, weshalb ihnen Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen sei. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Aussetzung des
Vollzugs beziehungsweise, dass ihnen zu gestatten sei, das Revisionsver-
fahren in der Schweiz abzuwarten. Zudem ersuchten sie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Die Gesuchstellenden sind durch die betreffenden Beschwerdeurteile
vom 27. Juni 2018 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Einreichung
des Revisionsgesuches legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.70).
1.4 Da die mit einer Eingabe gestellten Revisionsgesuche einen engen
sachlichen, persönlichen und prozessualen Zusammenhang aufweisen
und sich insbesondere auf dasselbe Urteil beziehen, rechtfertigt es sich,
diese nicht nur koordiniert zu behandeln, sondern darüber im selben Urteil
zu befinden. Zu diesem Zweck sind die Revisionsverfahren zu vereinigen.
D-4184/2018, D-4186/2018
Seite 4
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7
E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG
sinngemäss).
2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte
Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anfor-
derungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz
umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie
restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011 Art. 121 N 1;
NICOLAS VON WERDT, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis
Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9).
Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund
angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird.
Die in Art. 121–123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist
abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von
Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegen-
den Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren
von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismit-
teln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach
dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbe-
gehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tat-
sächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Be-
stehen behauptet und hinreichend begründet.
2.4 Die Gesuchstellenden rufen mit der Nachreichung eines Beweismittels
den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das
Revisionsgesuch vom 18. Juli 2018 ist hinreichend begründet.
D-4184/2018, D-4186/2018
Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revisi-
onsrechtliche Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst
nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22).
3.2 Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich
sein. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn sie entweder die neu erfahre-
nen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von
Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen,
aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben
sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung
von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdi-
gung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll
(vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 307 Rz. 5.48).
3.3 Die Gesuchstellenden reichen als neues Beweismittel die Kopie eines
Haftbefehls ein. Dazu führen sie aus, dass dieser am (…) Oktober 2016
durch das Untersuchungsgericht (…) ausgestellt worden sei. Das Original
befände sich gegenwärtig bei den Eltern des Gesuchstellers. Die Familie
des Gesuchstellers habe den Strafbefehl fotografiert und ihnen erst jetzt
zugestellt, weshalb sie keine Möglichkeit gehabt hätten, diesen früher be-
ziehungsweise im Rahmen des ordentlichen Verfahrens einzubringen.
Dem Haftbefehl sei zu entnehmen, dass der Gesuchsteller wegen „famili-
ärer Gründe“ verhaftet werden solle. Somit würden ihre Vorbringen im or-
dentlichen Verfahren gestützt. Es sei offensichtlich, dass der Haftbefehl im
Zusammenhang mit der Liebesbeziehung stehe, dass die mächtige Familie
der Gesuchstellerin Einfluss auf die lokalen Behörden genommen und die-
ses Verfahren gegen den Gesuchsteller in die Wege geleitet habe. Auf-
grund des enormen Einflusses, welchen die Familie der Gesuchstellerin
habe, könne der Gesuchsteller kein faires Verfahren erwarten. Er sei daher
im Falle einer Rückkehr einem hohen Risiko ausgesetzt, willkürlich verhaf-
tet und inhaftiert zu werden. Die Sicherheitsbehörden und Gerichte seien
wegen der mächtigen Position der Familie der Gesuchstellerin nicht unab-
hängig, weshalb vorliegend weder eine Schutzfähigkeit noch ein Schutz-
wille bestünde.
D-4184/2018, D-4186/2018
Seite 6
3.4 Zunächst ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller den Haftbefehl oder
ein damit zusammenhängendes Verfahren weder in seinen Befragungen
noch im Beschwerdeverfahren auch nur ansatzweise erwähnt hat. Dass er
erst jetzt davon erfahren haben soll, ist angesichts des Umstandes, dass
er angibt, nach wie vor Kontakt zu seiner Familie zu haben (vgl. […]) wenig
wahrscheinlich. In dieser Hinsicht ist auch wenig plausibel, dass die Fami-
lie des Gesuchstellers ihm diesen Haftbefehl erst jetzt, mithin kurz nach
dem bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil im Beschwerdeverfahren zu-
gestellt haben soll. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Haft-
befehl das Präsidium des Berufungsgerichts der Region C._______ (Un-
tersuchungsgericht […]) als Aussteller ersichtlich ist, was berechtigter-
weise die Vermutung nahe legt, dass einem Verfahren vor einem Beru-
fungsgericht ein vorinstanzliches Verfahren vorangegangen sein dürfte.
Selbst wenn es sich jedoch um ein erstinstanzliches Verfahren handeln
sollte, ist die Rechtzeitigkeit im Sinne von Art. 46 VGG jedoch zu verneinen.
Schliesslich ist festzuhalten, dass der eingereichte Haftbefehl lediglich in
Kopie vorliegt. Allein schon deshalb kommt ihm ein geringer Beweiswert
zu. Sodann ist aus dem Haftbefehl weder ersichtlich, von wem die angeb-
liche Anzeige gegen den Gesuchsteller eingereicht worden sein soll, noch
gegen welche Gesetzesbestimmung er genau verstossen haben soll. Un-
geachtet der Frage, ob das Beweismittel früher hätte beigebracht werden
können, vermag das revisionsweise eingereichte Dokument somit ohnehin
keine Beweiskraft zu entfalten.
3.5 Der auf Revisionsstufe eingereichte Haftbefehl trägt somit nicht zur
Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Gesuchstellenden – sie würden von
der Familie der Gesuchstellerin aufgrund ihrer Beziehung verfolgt – bei.
Die Frage, ob die Behörden der Provinz C._______ fähig und willig wären,
die Gesuchstellenden von Nachstellungen durch Drittpersonen zu schüt-
zen, ist folglich im vorliegenden Fall nicht weiter zu prüfen.
3.6 Zusammenfassend fehlt es dem neu eingereichten Beweismittel an der
revisionsrechtlichen Erheblichkeit (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Es ist
demzufolge nicht geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Urteils
D-3218/2018 beziehungsweise D-3220/2018 vom 27. Juni 2018 zu ändern
und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die
gesuchstellenden Personen günstigeren Ergebnis zu führen.
D-4184/2018, D-4186/2018
Seite 7
4.
4.1 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich re-
levanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des erwähnten
Urteils ist somit abzuweisen.
4.2 Die in der Eingabe vom 18. Juli 2018 gestellten Gesuche um Anord-
nung vorsorglicher Massnahmen sowie Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sind mit vorliegendem Urteil gegenstandslos gewor-
den.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, da sich die gestellten
Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, auf Fr. 1‘500.– festzu-
setzen und den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63
Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4184/2018, D-4186/2018
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die beiden unter den Geschäftsnummern D-4184/2018 und D-4186/2018
erfassten Revisionsverfahren werden vereinigt.
2.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden den Gesuchstellenden auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: