Abtei lung IV
D-4186/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
China,
vertreten durch Jeannette Vögeli Turay,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl; Verfügung des BFM vom
7. November 2005 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4186/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat ungefähr am 26. Juli 2002 und gelangte am 8. August
2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am
gleichen Tag in der Empfangsstelle M._______ ein Asylgesuch stellte.
Anlässlich der Befragung vom 13. August 2002 in der Empfangsstelle,
der Befragung vom 25. Oktober 2002 durch das Migrationsamt des
Kantons N._______ sowie den Anhörungen vom 20. September und
8. November 2004 durch das Bundesamt machte der Beschwerdefüh-
rer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er
sei Tibeter aus O._______ (P._______, Kham) und habe in der
Landwirtschaft gearbeitet. Im Jahre 2001 habe er B._______ (geboren
(...), China, alias B._______, geboren (...), Nepal [N ]) geheiratet. Am
1. Juni 2002 hätten sich in Q._______ einige Tibeter – unter ihnen er
selbst – zu einer Demonstration versammelt und vor den chinesischen
Honorablen gegen die Gefangennahme des Panchen Lama und die
chinesische Politik gegenüber den Tibetern protestiert. Es sei zu einer
Auseinandersetzung mit chinesischen Soldaten gekommen, in deren
Verlauf mehrere Soldaten verletzt worden seien. Einige
Demonstrationsteilnehmer seien verhaftet worden, doch habe er sich
nebst vielen anderen einer Verhaftung entziehen können. Er habe sich
auf einem Feld versteckt und dort einen Mann getroffen, der für ihn die
Lage vor Ort ausgekundschaftet habe. Bei seiner Rückkehr habe ihm
der Mann mitgeteilt, die Demonstration sei gefilmt und sein Foto im Ort
aufgehängt worden. In der Folge habe er sich zu seinem Onkel in
R._______ begeben und erfahren, dass die Polizei bereits bei seiner
Familie zu Hause aufgekreuzt sei und nach ihm gefahndet habe. Seine
Ehefrau sei nach einem Monat ebenfalls nach R._______ gekommen,
von wo aus sie sich gemeinsam nach (...) zu einem Bekannten
begeben hätten. Dieser habe ihnen durch ein westliches Ehepaar zur
Ausreise nach Nepal verholfen. Anfang August 2002 sei er zusammen
mit seiner Partnerin auf dem Luftweg aus Nepal ausgereist.
A.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdefüh-
rer eine chinesische Identitätskarte, eine Geburtsurkunde, einen Hei-
ratsschein, Fotos, einen Brief von Verwandten sowie eine Bestätigung
seiner Heimatgemeinde zu den Akten.
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A.c Aufgrund eines Telefongesprächs vom 23. Juni 2003 erstellte ein
Gutachter der Fachstelle "Lingua" ein Gutachten zur Herkunft des Be-
schwerdeführers. Dazu wurde ihm anlässlich der Bundesanhörung
vom 20. September 2004 das rechtliche Gehör gewährt. Am 8. Novem-
ber 2004 fand eine ergänzende Anhörung statt.
B.
Mit Verfügung vom 7. November 2005 – eröffnet am folgenden Tag –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es
die Wegweisung aus der Schweiz an, schob indessen den Vollzug der
Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest,
der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er habe von Geburt an bis im
Jahre 2002 in seinem Dorf im Osttibet gelebt. Zuletzt habe er an einer
antichinesischen Demonstration teilgenommen und werde deshalb ge-
sucht. Demgegenüber habe ein Gutachter der Fachstelle "Lingua" fest-
gestellt, der Beschwerdeführer müsse schon längere Zeit ausserhalb
des Osttibet gelebt haben, da er Zentraltibetisch mit Kham-Akzent
spreche. Ein einfacher Tibeter, der direkt aus dem Osttibet in die
Schweiz komme, könne dies nicht. Der Beschwerdeführer könne diese
Tatsache nicht überzeugend erklären. Bereits dieser Umstand stelle
die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage, weil sich die
Verfolgung des Beschwerdeführers direkt vor seiner Ausreise abge-
spielt haben solle. Zudem habe der Beschwerdeführer erklärt, er habe
mit seiner Ehefrau bis im Jahre 2002 im Tibet gelebt, obwohl festste-
he, dass sie in Nepal und Indien aufgewachsen sei. Zwar hätten der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau mehrere chinesische Dokumente
wie Eheschein, Geburtsurkunden, Gemeindebestätigungen und Identi-
tätskarten eingereicht. Diese seien aber in China ohne Weiteres käuf-
lich erwerbbar. Angesichts des eindeutigen Resultats der Abklärungen
für die Partnerin in Indien und Nepal komme deshalb diesen Doku-
menten kein Beweiswert zu. Es bestünden deshalb auch erhebliche
Zweifel daran, ob der Beschwerdeführer und die angebliche Ehefrau
tatsächlich verheiratet seien. Was den eingereichten Brief eines Freun-
des angehe, wonach der Beschwerdeführer im Tibet gesucht werde,
so müsse dieser als Gefälligkeitsschreiben betrachtet werden. Die ein-
gereichten Fotos könnten an vielen Orten aufgenommen worden sein.
Zudem sei es Tibetern auch möglich, sich besuchshalber im Tibet auf-
zuhalten, wenn sie im Ausland lebten. Ausserdem seien die Vorbringen
des Beschwerdeführers zu seinen Problemen im Tibet auch in sich un-
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glaubhaft. So habe er an der Empfangsstelle erklärt, es sei zu Tumul-
ten gekommen, weil fünf oder sechs Tibeter Flugblätter verteilt hätten,
während er demgegenüber anlässlich der Bundesanhörung vom
20. September 2004 vorgebracht habe, 15 Tibeter hätten einfach de-
monstriert, ohne Flugblätter zu verteilen. Auch bezüglich weiterer Be-
gleitumstände der angeblichen Verfolgungssituation habe sich der Be-
schwerdeführer widersprüchlich geäussert. Teilweise seien seine Vor-
bringen wirklichkeitsfremd ausgefallen. So etwa sei nicht anzunehmen,
dass er über Wochen jeden Tag zu Hause gesucht worden sei. Weiter
sei realitätsfremd, dass er im Gegensatz zu anderen bei der Demons-
tration habe fliehen können, obwohl er an der Spitze des Zugs gewe-
sen sei, und dass er einfach spontan bei der Demonstration mitge-
macht habe, obwohl er die Risiken davon gekannt habe. Dementspre-
chend hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Im vorliegenden Fall er-
achte das BFM jedoch den Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts-
beziehungsweise Heimatstaat oder in einen Drittstaat in Würdigung
sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im ge-
genwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar.
C.
Mit einer auch die Partnerin einbeziehenden Beschwerde vom 8. De-
zember 2005 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung vom 7. November 2005, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter
sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach China unzu-
lässig sei. Die eingereichten chinesischen Dokumente seien auf ihre
Echtheit hin zu überprüfen. Ferner sei festzustellen, dass es sich bei
der Beschwerdeführerin um die aus dem Tibet stammende B._______
(geboren [,,,]) handle. Die Behörden seien anzuweisen, fortan die
Personalien gemäss den eingereichten Identitätsdokumenten zu
verwenden und dies den kantonalen Behörden zwecks Aus-
weiskorrektur anzuzeigen. Schliesslich sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Begründung wird,
soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2005 teilte der damals zu-
ständige Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommis-
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sion (ARK) dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Be-
schwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, und über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeit-
punkt befunden. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
E.
Mit Verfügung vom 3. April 2006 hob das BFM die Ziffern 1, 4, 5, 6 und
7 der Verfügung vom 7. November 2005 auf und stellte fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, indessen bleibe das
Asylgesuch abgelehnt. Die Wegweisung werde zur Zeit wegen Unzu-
lässigkeit nicht vollzogen, der Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufgeschoben.
F.
Auf entsprechende Anfrage vom 12. April 2006 seitens der ARK hin
liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. April 2006 (Post-
stempel) mitteilen, das Rechtsbegehren im Asylpunkt werde aufrecht-
erhalten. Es verstehe sich, dass die eingereichten Dokumente aus
China weiterhin auf ihre Echtheit zu prüfen seien. Ausserdem reichte
er eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-
de Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.2 Mit Verfügung vom 3. April 2006 zog die Vorinstanz ihren Ent-
scheid vom 7. November 2005 teilweise in Wiedererwägung, sprach
dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zu und nahm ihn
wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Das
vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit nunmehr auf
die Frage der Asylgewährung.
2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerdeschrift wird im Zusammenhang mit dem noch
streitigen Asylpunkt geltend gemacht, es sei anlässlich der Befragung
in der Empfangsstelle und der Anhörung durch das Bundesamt entge-
gen den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht zu wider-
sprüchlichen Vorbringen des Beschwerdeführers gekommen. Zum ei-
nen könnten die sprachlichen Ungereimtheiten auf die Übersetzung
zurückzuführen sein, zum anderen komme der Befragung in der Emp-
fangsstelle ohnehin nur ein beschränkter Beweiswert zu. Auch der
zweite Widerspruch sei auf das Empfangsstellenprotokoll bezogen.
Ausserdem könne man die Angabe 19.00 Uhr durchaus als Abend be-
zeichnen. Darin sei kein Widerspruch zu sehen. Des Weiteren sei es
nicht widersprüchlich, dass der Cousin beziehungsweise der Onkel die
Nachricht überbracht habe. Anlässlich der Anhörung durch das Bun-
desamt habe der Beschwerdeführer klar ausgeführt, dass einmal der
Cousin und einmal der Onkel bei den Eltern vorbeigekommen sei. Dies
sei kein Widerspruch zur kantonalen Anhörung. Schliesslich sei nicht
nachvollziehbar, weshalb es realitätsfremd sein solle, dass einerseits
das Bild des Beschwerdeführers am gleichen Tag aufgehängt worden
sei und er andererseits habe fliehen können, obwohl er an der Spitze
der Demonstration teilgenommen habe. Die Vorinstanz führe nicht aus,
was daran unlogisch sein solle.
4.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen indessen ei-
ner kritischen Prüfung nicht standzuhalten. Der Beschwerdeführer
muss sich nämlich bei seinen Erklärungen, wie sie in die Protokolle
Eingang gefunden haben, behaften lassen, wenn er es - wie in casu -
im Rahmen der jeweiligen Rückübersetzung unterliess, einen entspre-
chenden Vorbehalt anzubringen.
Wie sich aus den Akten ergibt, machte der Beschwerdeführer zur Be-
gründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, fünf bis sechs
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Tibeter hätten anlässlich eines Schulfestes Flugblätter verteilt, wobei
es zu Tumulten gekommen sei, in deren Verlauf fünf Soldaten (spital-
reif) verletzt und neun bis zehn demonstrierende Tibeter festgenom-
men worden seien (A1/9 S. 4). Demgegenüber ist dem Anhörungspro-
tokoll vom 20. September 2004 zu entnehmen, die Demonstrationsteil-
nehmer, etwa 15 Personen oder mehr, hätten Parolen skandiert, aber
keinesfalls Flugblätter verteilt (A28/16 S. 4 – 6). Diese Vorbringen sind
offensichtlich in verschiedener Hinsicht widersprüchlich, und der Be-
schwerdeführer muss sich bei seinen Widersprüchen behaften lassen,
weil seine Vorbringen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten
der Asylbegründung von den späteren Aussagen beim Bundesamt
diametral abweichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3
S. 13 ff.). Zudem ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer hätte
sich beispielsweise bezüglich der Verteilung von Flugblättern nicht
krass widersprüchlich geäussert, wenn er bei seinen Vorbringen auf
Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten hätte zurückgreifen
können, weshalb sich der Eindruck aufdrängt, er habe die geltend ge-
machte Verfolgungssituation lediglich erfunden. Dieser Eindruck wird
aufgrund weiterer Unstimmigkeiten erhärtet. So macht es etwa auch
einen wesentlichen Unterschied, ob der Beschwerdeführer in den Fel-
dern einen Bekannten aus der Gegend trifft, mit ihm auf einem Feld
verweilt und schliesslich verlassen wird, weil der Bekannte findet, es
werde dunkel und er werde die Lage vor Ort erkunden (A1/9 S. 4),
oder ob sich der Beschwerdeführer ein wenig aus dem Feld heraus-
wagt und (irgend)einen Tibeter trifft, den er schliesslich bittet, die Lage
vor Ort zu erkunden (A28/6 S. 7). Die entsprechende Stellungnahme in
der Beschwerdeschrift, wonach man je nach Betrachtungsweise 19.00
Uhr durchaus als Abend bezeichnen könne, ist angesichts des fehlen-
den Bezugs zur Argumentation der Vorinstanz nicht geeignet, zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen. Gleiches gilt bezüglich der
Frage, ob der Onkel persönlich oder ein Cousin – im Auftrag des On-
kels – die Lage in seinem Elternhaus in Erfahrung gebracht habe
(A15/12 S. 4, A28/16 S. 9). Das auf Vorhalt des Widerspruchs hin ge-
äusserte Vorbringen, zehn Tage später sei auch sein Onkel bei ihm zu
Hause vorbeigegangen (A28/16 S. 9 und 10), erscheint als Versuch ei-
ner nachträglichen Anpassung der Vorbringen an den Vorhalt, räumt
indessen den Widerspruch nicht aus. Schliesslich ist auch nicht anzu-
nehmen, Soldaten hätten sich fast täglich bei den Eltern und seiner
Frau nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Derartige Vorbringen sind
vielmehr ein zusätzlicher Hinweis auf den in casu fehlenden
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Realitätsbezug. Was schliesslich die Frage der Echtheit der vom
Beschwerdeführer eingereichten Dokumente anbelangt, so kann diese
offen gelassen werden, zumal ein Entscheid über diese Frage in casu
nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen könnte.
Desgleichen erübrigt es sich, auf weitere Anträge, die sich auf die
Streitsache der Partnerin beziehen, oder auf weitere Vorbringen in der
Beschwerdeschrift an dieser Stelle einzugehen.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers, soweit Ereignisse vor seiner Ausreise aus China (Tibet) be-
treffend, nicht asylrelevant beziehungsweise als nicht glaubhaft zu er-
achten sind. Folglich hat das Bundesamt das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht abgelehnt.
5.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung,
soweit sie im vorliegenden Verfahren noch zu überprüfen ist (vgl.
E. 2.2), Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Verfügung des Bundesamts ist demzufolge zu bestätigen, und die
Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 In der Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2005 des damals
zuständigen Instruktionsrichters der ARK wurde der Entscheid über
das Gesuch betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt ver-
schoben. Dieser Entscheid ist nun im Endurteil nachzuholen und das
Gesuch gemäss der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit rund
eindreiviertel Jahren im Restaurant Piano Bar in Frauenfeld erwerbstä-
tig und somit nicht bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist, ab-
zuweisen. Die Verfahrenskosten sind somit dem Beschwerdeführer
nach Massgabe seines Unterliegens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6.2 Nachdem die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid hinsichtlich
des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft teilweise in Wiedererwä-
gung zog und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme anordnete, sind die entsprechenden Begehren
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zufolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts nachträglich gegenstandslos
geworden. Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob
eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Dabei gilt für die Festset-
zung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss (vgl. Art. 15
VGKE). Demnach hat das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Par-
teientschädigung auszurichten, weil die Gegenstandslosigkeit durch
die Verfügung vom 3. April 2006 des BFM bewirkt wurde (vgl. Art. 5
VGKE). Bei dieser Sachlage ist dem Beschwerdeführer (wie seiner Le-
benspartnerin je) die Hälfte einer angemessenen, um die Hälfte re-
duzierten Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 37 VGG). Seitens des Rechtsvertreters wurde eine Kosten-
note eingereicht, worin ein Gesamtbetrag (Zeitaufwand und Auslagen)
von Fr. 1'888.-- ausgewiesen wird. Gestützt auf die in Betracht zu zie-
henden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und um die Hälfte ge-
kürzt sind dem Beschwerdeführer die Hälfte von Fr. 944.--, d.h.
Fr. 472.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abge-
wiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Beschwer-
deverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 472.-- aus-
zurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Einzahlungsschein, Kopie des Aktenstücks A25/1)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons N.____ ad (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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