B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4187/2011/wif
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 16. Juni 2011 / N (…).
D-4187/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die in Colombo wohnhafte Beschwerdeführerin (Tochter eines Tami-
len und einer Singhalesin) liess beim BFM durch ihren Rechtsvertreter in
der Schweiz mit Eingabe vom 14. Oktober 2010 um die Erteilung einer
Einreisebewilligung und die Asylgewährung ersuchen. Es wurde darauf
hingewiesen, dass ihre Mutter (Beschwerdeverfahren D-4159/2011)
ebenfalls ein solches Gesuch stelle und ihr in der Schweiz wohnhafter Va-
ter (Beschwerdeverfahren D-4161/2011) ein neues Asylgesuch einreiche.
Ihr Vater sei im Jahr 2004 in die Schweiz eingereist, um seinen hier le-
benden Bruder zu besuchen. Er sei nicht nach Sri Lanka zurückgekehrt
und habe in der Schweiz und in Frankreich unter einem falschen Namen
um Asyl nachgesucht. Gegen ihre Mutter werde in Sri Lanka ein Strafver-
fahren durchgeführt, wobei es sich um ein Komplott handle, das vom Ge-
richt teilweise aufgedeckt worden sei. Kürzlich sei ihre Mutter von der Po-
lizei abgeholt worden, um jemanden zu identifizieren, den ihr Ehemann
kenne. Auf dem Polizeiquartier sei sie über ihren Ehemann befragt und
von Polizisten vergewaltigt worden. Man habe ihr erklärt, ihr Mann werde
gesucht, er solle nach Sri Lanka zurückkehren. Die Polizisten hätten ge-
droht, dass ansonsten auch die Beschwerdeführerin vergewaltigt werde.
Ihre Mutter sei freigelassen worden und habe einen Suizidversuch be-
gangen, weshalb sie in einer psychiatrischen Klinik behandelt worden sei.
In der Folge wird auf die Vergangenheit des Vaters (Tätigkeit für die
EROS, Anstellung durch die B._______ und Unterstützung der LTTE
durch Beschaffung von Informationen; vgl. dazu das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-4161/2011) und die Gründe für das behördliche In-
teresse an seiner Person eingegangen. Es wurde geltend gemacht, die
Beschwerdeführerin sei aufgrund der früheren Tätigkeit ihres Vaters für
die EROS und die LTTE und aufgrund der aktuellen politischen Situation
in Sri Lanka – die in der Eingabe ausführlich geschildert wird – in asylre-
levanter Weise gefährdet. In Sri Lanka würden immer wieder Familienan-
gehörige von LTTE-Unterstützern inhaftiert und misshandelt sowie als
Geiseln verwendet, um diese aufzuspüren und zu verhaften. Ihre Mutter
sei von Polizisten bedroht worden, weil nach ihrem Vater gesucht werde.
Da sich dieser in der Schweiz aufhalte, könnten ihn die sri-lankischen
Behörden in nächster Zeit nicht verhaften. Damit laufe die Beschwerde-
führerin Gefahr, Opfer von (sexueller) Gewalt zu werden. Aufgrund der
Tätigkeit ihres Vaters sei davon auszugehen, dass ein besonderes Inte-
resse an seiner Bestrafung bestehe und sie somit Gefahr laufe, als "Gei-
sel" misshandelt zu werden. Die von Polizisten ausgesprochene Drohung
D-4187/2011
Seite 3
stelle eine Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsrechts dar. Da die Bedro-
hung aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe "Familienangehörige eines
ehemaligen LTTE-Mitglieds" erfolge, sei sie asylrelevant. Der Eingabe
wurden 25 Beweismittel beigelegt (vgl. Beilagenverzeichnis zum Asylge-
such).
A.b Das BFM bat die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend
Botschaft) am 27. Oktober 2010, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
in gewohnter Weise aufzunehmen und ihm die entstehenden Akten zu
übermitteln.
A.c Der Rechtsvertreter teilte dem BFM am 8. November 2010 mit, Zivil-
polizisten hätten am 3. November 2010 die Wohnung der Familie der Be-
schwerdeführerin durchsucht. Die Beamten hätten erklärt, sie habe ihr
spezielles Interesse erweckt.
A.d Mit Schreiben vom 16. November 2010 übermittelte das BFM der
Botschaft weitere Eingaben des Rechtsvertreters.
A.e Das BFM teilte dem Rechtsvertreter am 13. Januar 2011 mit, es er-
achte den rechtserheblichen Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Ak-
ten als erstellt. Es erwäge, das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise-
bewilligung zu verweigern, da es die Beschwerdeführerin als nicht
schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes ansehe. Zur Einreichung einer
Stellungnahme setzte das BFM Frist.
A.f Mit Schreiben vom 3. Februar 2011 teilte das BFM dem Rechtsvertre-
ter mit, es habe die Botschaft beauftragt, die Beschwerdeführerin zu ihren
Asylgründen anzuhören. Die Einreichung einer Stellungnahme zum
Schreiben vom 13. Januar 2011 erübrige sich damit.
A.g Am 11. Februar 2011 teilte der Rechtsvertreter mit, in der letzten Wo-
che hätten zuerst die Polizei und danach die Armee die Wohnung der Be-
schwerdeführerin durchsucht und verlangt, dass sie und ihre Mutter zur
Befragung mitkommen müssten. Da ihre Mutter einen Zusammenbruch
erlitten habe, sei darauf verzichtet worden.
A.h Die Beschwerdeführerin wurde von der Botschaft am 16. März 2011
zu den Gründen ihrer Gesuchstellung befragt. Sie gab an, in Colombo ge-
boren und dort aufgewachsen zu sein. Zurzeit unterstütze sie ihre Mutter
bei der Führung des Haushalts und der Beaufsichtigung ihres jüngeren
Bruders. Sie habe erst nach der Ausreise ihres Vaters von ihrer Mutter er-
D-4187/2011
Seite 4
fahren, dass dieser bei den LTTE gewesen sei. Ihre Mutter leide seit dem
19. Juni 2010 unter Depressionen; damals sei sie am Abend von fünf
oder sechs Personen, die zu ihnen nach Hause gekommen seien (eine
zivil, die anderen in Polizeiuniformen gekleidet), mitgenommen worden.
Auf Nachfrage gab sie an, die Personen seien im Verlauf des Nachmit-
tags gekommen. Ihre Mutter habe gesagt, es werde nach ihrem Vater ge-
fragt und sei mitgegangen. Als sie zurückgekommen sei, habe sie ge-
weint und sei in einem depressiven Zustand gewesen. Am folgenden Tag
habe sie ihre Mutter bewusstlos aufgefunden; diese habe Schlaftabletten
und Insektizide eingenommen. Mit der Hilfe von Nachbarn habe sie ihre
Mutter in ein Spital gebracht. Es sei das erste Mal gewesen, dass sie mit
der Polizei Probleme gehabt hätten, aber danach seien die Polizisten
noch drei- oder viermal gekommen. Sie wolle in die Schweiz kommen,
damit ihre Familie sich vereinen könne. Auch die Polizisten kämen, um
sie zu befragen. Am 31. Januar 2011 habe sie den Polizisten (drei in zivil
gekleidete Personen) gesagt, ihre Mutter sei krank. Man habe ihr gesagt,
sie solle mitkommen, um einen Verhafteten zu identifizieren. Sie sei nicht
mitgegangen, aber ihre Mutter sei mitgenommen worden. Sie sei zwei
Stunden später zurückgekommen und habe gesagt, sie habe die Person
nicht gekannt, die sie hätte identifizieren sollen. Die Polizisten hätten ihre
Mutter zweimal mitgenommen, ansonsten würden sie immer fragen, was
ihr Vater getan habe und wo er sich aufhalte. Sie hätten bei einer Haus-
durchsuchung Fotografien und Dokumente ihres Vaters gefunden. Am
2. Februar 2011 hätten die Polizei und die Armee alle Häuser in der
Nachbarschaft gecheckt.
A.i Die Botschaft übermittelte dem BFM mit ihrem Bericht vom 24. März
2011 das Befragungsprotokoll.
B.
Das BFM bewilligte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Juni
2011 die Einreise in die Schweiz nicht, und lehnte das Asylgesuch ab.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Juli 2011 liess die
Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung
an das BFM beantragen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und zur
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver-
halts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei
die Verfügung aufzuheben und ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilli-
D-4187/2011
Seite 5
gen. Das BFM sei anzuweisen, danach das Asylverfahren weiterzuführen.
Vor Gutheissung der Beschwerde sei dem Rechtsvertreter eine Frist zur
Einreichung einer detaillierten Kostennote anzusetzen. Der Eingabe la-
gen elf Beweismittel bei (vgl. S. 12 der Beschwerde).
D.
D.a Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin mit Zwi-
schenverfügung vom 29. Juli 2011 auf, bis zum 15. August 2011 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, unter der Androhung, bei un-
genutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
D.b Am 15. August 2011 wurde der Kostenvorschuss von Fr. 600.– ein-
gezahlt.
E.
E.a Am 19. September 2011 übermittelte der Instruktionsrichter die Akten
zur Vernehmlassung an das BFM.
E.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. September
2011 die Abweisung der Beschwerde.
E.c Das Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführerin die
Vernehmlassung am 6. Oktober 2011 zur Kenntnis.
E.d Die Beschwerdeführerin liess dem Bundesverwaltungsgericht am
1. November 2011 Kopien der Repliken in den Beschwerdeverfahren ihrer
Eltern zukommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
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Seite 6
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, zumal der Kostenvorschuss
fristgerecht eingezahlt wurde.
1.3 Für Asylgesuche, die im Ausland vor Inkrafttreten der Änderung des
Asylgesetzes vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gelten die
Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung
(vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schwei-
zerischen Vertretung im Ausland gestellt werden, welche dieses mit ei-
nem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
3.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).
3.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemu-
tet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen (vgl. dazu: BVGE 2007/19 E. 3.2; 2011/10
E. 3). Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächti-
D-4187/2011
Seite 7
gen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen,
dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Die Voraussetzungen
zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv zu
umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend ist mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betroffenen
Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufent-
haltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann
(vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, die Erkenntnisse der Glaubwürdigkeitsforschung lieferten ein System
von Hinweisen, die für die Wahrheit sprächen (Realkennzeichen). Aussa-
gen von Personen, die von tatsächlich Erlebtem berichteten, wiesen in
der Regel eine Vielzahl solcher Kennzeichen wie eine detaillierte Schilde-
rung, ein freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie in-
haltliche Besonderheiten auf. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin
seien als wenig konkret zu bezeichnen. Sie habe praktisch keine detail-
lierten Angaben zu den Kontrollen und Belästigungen durch die sri-
lankische Polizei machen können. Sie habe gesagt, sie sei bei der Fest-
nahme ihrer Mutter zuhause gewesen, diese sei von fünf bis sechs Män-
nern mitgenommen worden. Ihre Mutter habe bei der ersten Befragung
gesagt, von einem Polizisten in Zivil mitgenommen worden zu sein, bei
der Nachbefragung habe sie angegeben, von zwei Polizisten in Zivil mit-
genommen worden zu sein. Die Mutter habe auch die Ereignisse vom
31. Januar 2011 anders als die Beschwerdeführerin geschildert, indem
sie gesagt habe, es seien zwei Männer in Zivil gekommen, die sie zum
Mitkommen aufgefordert hätten. Sie habe gesagt, sie sei krank, worauf
die Männer sie befragt hätten und wieder gegangen seien. Die Mutter ha-
be ausdrücklich erklärt, sie sei von der Polizei nur einmal mitgenommen
worden. Des Weiteren sei festzuhalten, dass die Asylvorbringen ihres Va-
ters zahlreiche Unglaubhaftigkeitselemente enthielten, die auch die
Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen in Frage stellten, stünden diese doch in
D-4187/2011
Seite 8
direktem Zusammenhang. Angesichts zahlreicher Unglaubhaftigkeitsele-
mente in ihren und in den Schilderungen ihrer Eltern entstehe der Ein-
druck, dass sie sich auf eine konstruierte Asylbegründung stütze. An die-
ser Einschätzung könnten auch die eingereichten Beweismittel nichts än-
dern, da diese nur in Kopie vorlägen und bekannt sei, dass in Sri Lanka
solche Dokumente käuflich erworben werden könnten. Die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten Probleme mit den sri-lankischen
Behörden würden hingegen aus keinem der eingereichten Dokumente
deutlich.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, für die Beurteilung des
Asylgesuchs der Beschwerdeführerin seien auch die Aussagen ihrer Mut-
ter herangezogen worden, die Opfer einer geschlechtsspezifischen Ver-
folgung geworden sei. Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) seien Asylsu-
chende von einer Person gleichen Geschlechts zu befragen, wenn kon-
krete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorlägen. Aus dem
Anhörungsprotokoll vom 8. Dezember 2010 sei ersichtlich, dass die Be-
fragung ihrer Mutter unter Beizug eines männlichen Dolmetschers durch-
geführt worden sei; nur für die "heiklen Passagen" sei eine weibliche
Dolmetscherin beigezogen worden. Danach sei wieder der männliche
Dolmetscher eingesetzt worden, was es ihr verunmöglicht habe, in freier
und detaillierte Weise zu sprechen, da sie nachträglich keine Ergänzun-
gen habe anbringen können. Insofern sei der rechtserhebliche Sachver-
halt nur unvollständig abgeklärt und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt worden.
4.2.2 Das BFM habe nicht angegeben, inwiefern es die Schilderungen
der Beschwerdeführerin als wenig konkret erachte, weshalb es die Be-
gründungspflicht und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.
4.2.3 Für die weitere Begründung der beantragten Rückweisung zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz sei auf die Beschwerde ihres Vaters zu ver-
weisen. Sämtliche Gehörsverletzungen und die unvollständige bzw. un-
richtige Feststellung des Sachverhalts rechtfertigten die Rückweisung der
Sache. Im Zuge der Neubeurteilung müsse ihre Mutter zwingend durch-
gehend in einem rein weiblichen Team neu angehört werden. Des Weite-
ren müsste die Abklärung des Sachverhalts mittels Beizug von aktuellen
COI sichergestellt, eine Frist zur Einreichung der Originale von Beweis-
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Seite 9
mitteln angesetzt und diese auf ihre Echtheit überprüft werden, sollte die-
se angezweifelt werden.
4.2.4 Für den Fall einer Beweiswürdigung durch das Bundesverwaltungs-
gericht werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin und ihre
Eltern zahlreiche Beweismittel und Länderinformationen eingereicht hät-
ten, die ihre asylrelevante Gefährdung belegten. Hinsichtlich der Tätigkeit
ihres Vaters für die LTTE, von der sie keine Detailkenntnis habe, werde
auf die entsprechenden Ausführungen in seiner Beschwerde hingewie-
sen. Dasselbe gelte für den Beweiswert der eingereichten Beweismittel.
Sie wisse auch nichts von den Erlebnissen ihrer Mutter anlässlich deren
Vergewaltigung, weshalb in diesem Punkt auf deren Beschwerde zu ver-
weisen sei.
4.2.5 Die Beschwerdeführerin habe in den meisten Fällen "nur" mitbe-
kommen, wie ihre Mutter von der Polizei aufgesucht und befragt worden
sei. Deshalb sei es nachvollziehbar, dass sie keine grossen Ausführun-
gen und Details zu den Belästigungen habe machen können. Hinsichtlich
der vom BFM als zu den Aussagen der Mutter widersprüchlich gewerte-
ten Angaben sei darauf hinzuweisen, dass die Mutter an einer Depression
leide. Es sei bekannt, dass Personen, die unter einer Depression litten,
nicht im selben Umfang in der Lage seien, über Erlebnisse zu berichten,
wie das von einem gesunden Menschen verlangt werden könne. Die Tat-
sache, dass ihre Mutter nicht in der Lage gewesen sei, über die erlittene
Vergewaltigung zu berichten und ihre Aussagen bezüglich der Belästi-
gungen durch die Polizei allenfalls nicht völlig widerspruchsfrei zu den
Aussagen der Beschwerdeführerin seien, liege in der Natur der Sache
und könne nicht für die Begründung der Unglaubhaftigkeit herangezogen
werden. Vor diesem Hintergrund seien ihre Aussagen glaubhaft und unter
Berücksichtigung sämtlicher eingereichter Beweise in den drei Verfahren
der Familie belegt.
4.2.6 Die Würdigung der Beweislage und die Abklärung der Flüchtlingsei-
genschaft müssten vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka
erfolgen. Gerade vor dem Hintergrund der verbesserten Sicherheitslage
und dem nicht mehr vorhandenen allgemeinen Schutzbedarf von sri-lan-
kischen Asylsuchenden müsse in einer Einzelfallprüfung abgeklärt wer-
den, ob und inwieweit eine Person allenfalls asylrelevanten Übergriffen
ausgesetzt sei. Das UNHCR habe fünf Hauptkategorien von Personen
definiert, denen unter Umständen Verfolgung drohe. Dazu gehörten Per-
sonen, die von den sri-lankischen Behörden verdächtigt würden, die LTTE
D-4187/2011
Seite 10
unterstützt zu haben. Allein der Verdacht, Unterstützer der LTTE zu sein,
genüge für eine Präventivhaft. Der Vater der Beschwerdeführerin sei in
den 80er Jahren bei der EROS gewesen und habe später den LTTE ge-
holfen. Ihre Mutter sei deshalb mehrmals von der Polizei aufgesucht, be-
fragt und schliesslich vergewaltigt worden. Es sei davon auszugehen,
dass entsprechende Verfolgungsmassnahmen auch zukünftig drohten.
Der sri-lankische Präsident habe nach Kriegsende im Mai 2009 angekün-
digt, jeden zur Rechenschaft zu ziehen, der Verbindungen zur LTTE ge-
habt habe. Daraufhin sei der "Screening-Prozess" erfolgt, der auch der
Informationsgewinnung gedient habe. Der Geheimdienst habe aufgrund
der gewonnenen Informationen "schwarze Listen" erstellt, die zu Fahn-
dungszwecken dienten. Für ehemalige Unterstützer der LTTE bestehe
heute ein höheres Risiko einer Festnahme als vorher. Unter diesen Vor-
aussetzungen sei offensichtlich, dass ihr als Tochter eines ehemaligen
LTTE-Mitglieds nach wie vor Verfolgungsmassnahmen seitens des Staats
drohten.
4.2.7 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
infolge der Tätigkeiten ihres Vaters für die LTTE ein Risikoprofil gemäss
den UNHCR-Richtlinien erfülle. Die Tatsache, dass dieser als Staatsan-
gestellter Informationen an die LTTE gegeben habe, die bei der Planung
und Durchführung von Attentaten verwendet worden seien, führten zu ei-
nem besonders ausgeprägten Risikoprofil und damit zur Gefahr von be-
sonders intensiven Verfolgungshandlungen. Sie sei in einreiserelevanter
Weise schutzbedürftig, weshalb ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilli-
gen sei.
5.
5.1 Hinsichtlich der erhobenen Rüge bezüglich der Befragung der Mutter
der Beschwerdeführerin ist auf Erwägung 5.2.2 im heutigen Urteil
D-4159/2011 zu verweisen, in dem festgestellt wurde, dass die von der
Botschaft gewählte Vorgehensweise nicht zu beanstanden ist.
5.2 In der Beschwerde wird gerügt, das BFM habe seine Begründungs-
pflicht verletzt, weil es nicht ausgeführt habe, inwiefern die Aussagen der
Beschwerdeführerin zu wenig konkret und detailliert seien. Dazu ist fest-
zuhalten, dass diese Feststellung der Vorinstanz nur ein Element in der
Begründungskette darstellt. Die Frage, ob das BFM seiner Begründungs-
pflicht nachgekommen ist oder nicht, bemisst sich indessen nicht auf-
grund der Konkretisierung eines Begründungselements, sondern auf-
grund der gesamten Begründung der Verfügung. Die angefochtene Verfü-
D-4187/2011
Seite 11
gung nennt die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das BFM lei-
ten liess und auf welche es seinen Entscheid stützte in ausreichender
Weise (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Christoph Auer/Markus Mül-
ler/Benjamin Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 35 N 6), wes-
halb eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen ist.
5.3 In der Beschwerde wird für die Begründung der beantragten Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz auf die Ausführungen in der Be-
schwerde des Vaters der Beschwerdeführerin verwiesen. In diesem Zu-
sammenhang ist auf die Erwägungen im Urteil D-4161/2011 vom heutigen
Tag zu verweisen, in dem festgestellt wird, dass die erhobenen Rügen,
der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht richtig und vollständig festge-
stellt sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, nicht
stichhaltig sind.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der rechtserhebliche Sach-
verhalt vom BFM hinreichend festgestellt wurde und keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör festgestellt werden kann. Es besteht
deshalb kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.5 Insofern in der Beschwerde ausgeführt wird, die Erlebnisse der Be-
schwerdeführerin in Zusammenhang mit den "Besuchen" durch die Poli-
zei hätten sich meistens darauf beschränkt, dass sie mitbekommen habe,
wie ihre Mutter von Polizisten aufgesucht und befragt worden sei, ist fest-
zuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu den polizeilichen Vorsprachen
von ihrer Mutter abweichende Angaben machte. So gab ihre Mutter bei
der Anhörung an, am 19. Juni 2010 sei ein zivil gekleideter Polizist ge-
kommen, der sie zum Mitkommen aufgefordert habe (act. A16/14 S. 8
BFM-Akten N (...). Bei der Nachbefragung sagte sie, damals seien zwei
Zivilpolizisten gekommen (act. A19/1 BFM-Akten N (...). Die Beschwerde-
führerin hingegen schilderte im Rahmen ihrer Anhörung, am 19. Juni
2010 seien fünf bis sechs Personen gekommen, die ihre Mutter mitge-
nommen hätten; es habe sich um uniformierte Polizisten gehandelt, nur
eine Person sei in Zivil gekleidet gewesen (act. A24/9 S. 4). Die Mutter
der Beschwerdeführerin sagte bei ihrer Nachbefragung aus, am
31. Januar 2011 seien zwei Polizisten in Zivil gekommen, um sie zwecks
Identifizierung eines Festgenommenen mitzunehmen. Als sie gesagt ha-
be, sie sei krank, habe man ihre Tochter (die Beschwerdeführerin) ge-
fragt, ob diese jemanden kenne, der ihren Vater besucht habe, was diese
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Seite 12
verneint habe. Danach seien die Männer gegangen (act. A19/1 BFM-
Akten N (...). Die Beschwerdeführerin hingegen gab an, sie habe den drei
Polizisten am 31. Januar 2011 gesagt, ihre Mutter sei krank. Sie hätten
gesagt, sie müsse mitkommen, um jemanden zu identifizieren. Sie sei
nicht gegangen, aber sie hätten ihre Mutter mitgenommen, welche zwei
Stunden später zurückgekehrt sei (act. A24/9 S. 6). Im Gegensatz zur
Mutter, die bei der Nachbefragung klar zu verstehen gab, dass sie nur
einmal von der Polizei mitgenommen worden sei, machte die Beschwer-
deführerin bei der Anhörung geltend, ihre Mutter sei zweimal mitgenom-
men worden. Auch angesichts der Widersprüche zwischen den Aussagen
der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter geht das Bundesverwaltungsge-
richt in Übereinstimmung mit dem BFM davon aus, die von den Eltern der
Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgungsgefahr sei nicht
glaubhaft.
5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Einschätzung des
Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall in das Gesamtbild, das
die drei zu koordinierenden Beschwerdeverfahren geben, einfügt. Der Va-
ter der Beschwerdeführerin reiste im Jahr 2004 legal in die Schweiz ein,
um seinen hier lebenden Bruder zu besuchen. Da er nicht nach Sri Lanka
zurückkehren wollte, suchte er sowohl in Frankreich unter seiner wirkli-
chen, als auch in der Schweiz (am 11. Juli 2006) unter falscher Identität
um Asyl nach. Das erste Asylgesuch des Vaters wurde vom Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil D-6808/2007 vom 16. Juli 2010 rechtskräftig
abgewiesen. Obwohl der Bruder des Vaters – aus Rücksicht auf ihn, will
dieser sein erstes Asylgesuch nicht unter seiner wahren Identität gestellt
haben – bereits im Jahr 2008 verstarb, sah sich dieser erst nach Abwei-
sung der Beschwerde im ersten Asylverfahren veranlasst, seine wahre
Identität und die "wirklichen Asylgründe" offenzulegen. Da das Bundes-
verwaltungsgericht auch die im zweiten Asylverfahren des Vaters vorge-
brachten Asylgründe als unglaubhaft wertet und die Vorbringen der Mutter
der Beschwerdeführerin, sie sei von den sri-lankischen Sicherheitsbehör-
den seinetwegen behelligt worden, ebenso unglaubhaft erscheinen, lässt
sich der Schluss ziehen, die Eltern der Beschwerdeführerin hätten sich
eine wahre Begebenheit (gegen die Mutter geführtes, asylrechtlich irrele-
vantes Ermittlungsverfahren/Suizidversuch aufgrund der finanziell ange-
spannten Lage und der gegen sie erhobenen Beschuldigungen) zunutze
gemacht, um dem zweiten Asylgesuch des Vaters Gewicht zu verleihen
und eine Familienvereinigung herbeizuführen.
D-4187/2011
Seite 13
5.7 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die in der Beschwerde vertretene
Auffassung, die Beschwerdeführerin und ihre Eltern hätten zahlreiche
Beweismittel und Länderinformationen vorgelegt, die ihre asylrelevante
Gefährdung belegten, nicht. Grundlage für die Annahme einer asylrecht-
lich relevanten Gefährdung bildet die Glaubhaftmachung eines entspre-
chenden Sachverhalts. Vorliegend ist es den Eltern der Beschwerdefüh-
rerin und ihr selbst unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen ge-
rade nicht gelungen, von ihnen erlittene oder ihnen drohende asylrecht-
lich relevante Übergriffe glaubhaft zu machen. Damit ist auch gesagt,
dass die Beschwerdeführerin keines der vom UNHCR und vom Bundes-
verwaltungsgericht (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.5) definierten Risikoprofile
erfüllt. An dieser Einschätzung vermögen auch die mit der Beschwerde
eingereichten Berichte über die allgemeine Lage in Sri Lanka nichts zu
ändern. Hinsichtlich der mit Schreiben vom 1. November 2011 eingereich-
ten Repliken aus den Verfahren der Eltern der Beschwerdeführerin ist auf
die Erwägungen in den Urteilen D-4159/2011 und D-4161/2011 vom heu-
tigen Tag zu verweisen.
5.8 Somit ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht schutzbe-
dürftig im Sinne von Art. 3 AsylG ist. Aufgrund der vorstehenden Erwä-
gungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwer-
deeingaben und die eingereichten Beweismittel detailliert einzugehen, da
sie an der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das
BFM hat der Beschwerdeführerin demnach zu Recht die Einreise in die
Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4187/2011
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und wer-
den mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die schwei-
zerische Botschaft in Colombo.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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