B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4187/2017
Ur t e i l vom 9 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (...), Eritrea,
und deren Kinder
B._______, geboren am (...), Eritrea,
C._______, geboren am (...), Eritrea,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Weg-
weisung;
Verfügung des SEM vom 12. Juli 2017 / N_______.
D-4187/2017
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Sachverhalt:
A.
Am 6. Juli 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin ein erstes Mal gemein-
sam mit ihren zwei Kindern in der Schweiz um Asyl. Mit Entscheid vom
19. Oktober 2016 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG
(SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein,
wies sie aus der Schweiz weg und ordnete an, sie hätten die Schweiz am
Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten
könnten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Italien zurückgeführt
werden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-6722/2016 vom 29. November 2016 abgewiesen.
Am 10. Mai 2017 erfolgte die Rücküberstellung nach Italien.
B.
Am 23. Mai 2017 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein
schriftliches und begründetes Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG
ein. Dabei machte sie geltend, nach ihrer Rückschaffung nach Italien habe
sie gemeinsam mit ihren Kindern auf der Strasse leben müssen. Man habe
sich nicht um ihren weiteren Verbleib gekümmert.
C.
Bereits im ersten Asylverfahren ergaben Abklärungen des SEM, dass Ita-
lien der Beschwerdeführerin subsidiären Schutz gewährt hatte. Mit Schrei-
ben vom 26. Mai 2017 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur
Wegweisung nach Italien. Ein am 6. Juni 2017 eingereichtes Fristverlän-
gerungsgesuch zur Einreichung einer Stellungnahme wurde von der Vorin-
stanz gutgeheissen und die Frist bis zum 6. Juli 2017 erstreckt.
D.
Am 6. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellung-
nahme ein. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie bei der
Rücküberstellung von der Schweizer Polizei schlecht behandelt worden sei
und sich die italienischen Grenzbeamten nicht um ihren Verbleib bezie-
hungsweise ihre Unterkunft in Italien gekümmert hätten. Als alleinerzie-
hende Mutter mit zwei kleinen Kindern sei sie als Obdachlose tätlichen
Übergriffen ausgesetzt gewesen. Zudem hätten sie und ihre Kinder keinen
Zugang zu medizinischer Versorgung gehabt, obwohl sie und eines ihrer
Kinder krank und auf ständige medizinische Hilfe angewiesen seien. So-
dann sei es unmöglich, in Italien eine Arbeitsstelle zu finden. Ihr früherer
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Aufenthalt in Italien habe zudem gezeigt, dass kein Zugang zu Sozialhilfe
bestanden habe.
E.
Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 (soge-
nannte Rückführungsrichtlinie) hatte das SEM am 21. September 2016 die
italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen
ersucht. Am 28. September 2016 stimmten die italienischen Behörden dem
Ersuchen zu. Mit Bestätigung vom 22. März 2017 stimmten die italieni-
schen Behörden einem Fristverlängerungsgesuch bezüglich der Rück-
überführung zu.
F.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 – eröffnet am 19. Juli 2017 – trat das SEM
erneut gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführerinnen nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg, ordnete
an, sie hätten die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfü-
gung zu verlassen, ansonsten könnten sie in Haft genommen und unter
Zwang nach Italien zurückgeführt werden und beauftragte den Kanton
D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Den Beschwerdeführerinnen
wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehän-
digt. Gleichzeitig wurde eine Gebühr in der Höhe von CHF 600.– erhoben.
G.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Juli
2017 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anweisung der Vorinstanz,
sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären sowie die An-
weisung, ihre Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegen-
des Asylverfahren für zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Vorinstanz
anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) auszuüben
und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären. Im Sinne
vorsorglicher Massnahmen sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und
die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, von einer Überstel-
lung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die
vorliegende Beschwerde entschieden habe. Sodann beantragte sie die un-
entgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Es sei ihr eine ange-
messene Parteientschädigung zuzusprechen.
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Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
H.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
I.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 28. Juli 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen –
einzutreten.
1.3.
1.3.1. Die Beschwerdeführerinnen beantragten, die Vorinstanz sei anzu-
weisen, sich für das Asylverfahren für zuständig zu erklären und ihre Pflicht
zum Selbsteintritt auszuüben. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen,
sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 für zuständig zu erklären. Da das
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SEM das Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführerinnen
selbst durchführte und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die
Asylgesuche nicht eintrat, ist auf diese Anträge mangels Rechtsschutzin-
teresses nicht einzutreten. Vorliegend handelt es sich nicht um ein Dublin-
Verfahren, da den Beschwerdeführerinnen in Italien der subsidiäre Schutz-
status zugesprochen wurde (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG,
Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem,
Wien/Graz 2014, Art. 2 K22 S. 88).
1.3.2. Der angefochtenen Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen, weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag man-
gels Rechtsschutzinteresses ebenfalls nicht einzutreten ist.
2.
2.1. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden dem-
gegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensent-
scheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens (vgl. BVGE
2011/9 E. 5).
2.3. Demgegenüber prüft die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und
des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbe-
züglich volle Kognition zukommt.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 6
4.
4.1. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem
sie sich vorher aufgehalten hat. Diese Bestimmung findet keine Anwen-
dung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver
Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a
Abs. 2 AsylG).
4.2.
Der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen in Italien und die dortige Ge-
währung von subsidiärem Schutz sind nicht bestritten. Bei Italien handelt
es sich um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. b AsylG. Damit sind die Grundvoraussetzungen für einen Nichteintre-
tensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Dem-
nach ist auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht einzutreten,
es sei denn, die Ausnahmebestimmung von Art. 31a Abs. 2 AsylG wäre er-
füllt. Es liegen indessen keine Hinweise vor, denen zufolge den Beschwer-
deführerinnen in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 AsylG zukommen würde. Die italienischen Behörden ha-
ben sich am 22. März 2017 erneut bereit erklärt, die Beschwerdeführerin
und ihre beiden Kinder zurückzunehmen. Das SEM ist somit zu Recht ge-
stützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetre-
ten.
5.
5.1. Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein,
so verfügt sie in der Regel die Wegweisung der asylsuchenden Person aus
der Schweiz (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Da vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, steht die Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und ist daher nicht
zu beanstanden (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9., je m.w.H.).
6.
6.1. Verfügt die Vorinstanz die Wegweisung, ordnet sie deren Vollzug an
(vgl. Art. 44 AsylG, 2. Teilsatz). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zuläs-
sig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Seite 7
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
6.3. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30].
6.4.
6.4.1. In ihrer Rechtsmitteleingabe machte die Beschwerdeführerin gel-
tend, der angeordnete Wegweisungsvollzug nach Italien stelle eine Verlet-
zung von Art. 3 und 8 EMRK dar. Zudem sei von einer Verletzung des Non-
Refoulement-Prinzips auszugehen. Weiter führte sie aus, in Italien ohne
Unterkunft gewesen zu sein, weshalb sie unter anderem (Nennung Örtlich-
keiten) geschlafen hätten. Sie habe sich indessen an keine Amtsstelle und
an keine Nichtregierungsorganisation (NGO) gewendet, weil es in Italien
erfahrungsgemäss aussichtslos sei, eine Unterkunft zu erhalten. Selbst
wenn sie bei offiziellen Organisationen um Hilfe ersucht hätte, wäre die
zumindest temporäre Obdachlosigkeit unausweichlich gewesen. Die Ob-
dachlosigkeit sei insbesondere für ihre Kinder nicht zumutbar gewesen. Sie
habe ihre Familie primär über die Gratis-Essensausgabe der Caritas er-
nähren können.
6.4.2. Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in einen Drittstaat (Ita-
lien) reisen können, in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Es sind sodann keine Anhaltspunkte für eine
der Beschwerdeführerin und ihren Kindern drohende menschenrechtswid-
rige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. Zwar ist unbestritten,
dass das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit
Schutzstatus lückenhaft ist und in vielen Punkten in der Kritik steht (vgl. na-
mentlich die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Aufnah-
mebedingungen in Italien: Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und
Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, August
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Seite 8
2016; sowie MURIEL TRUMMER, Bewegungsfreiheit für mittellose Personen
mit Schutzstatus – Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August
2014). Jedoch erachtet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) die Wegweisung nach Italien in seiner Rechtsprechung grundsätz-
lich als mit Art. 3 EMRK vereinbar, selbst wenn damit für die gesuchstel-
lende Person eine Verschlechterung der materiellen und sozialen Lebens-
umstände einhergeht (vgl. Urteile des EGMR Samsam Mohammed
Hussein und andere gegen Niederlande und Italien vom 2. April 2013,
Nr. 27725/10, §70 f.; Naima Mohammed Hassan und andere gegen Nie-
derlande und Italien vom 27. August 2013, Nr. 40524/10, §179 f.). Bezüg-
lich der Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach sie in Italien ohne Un-
terkunft gewesen seien, ist darauf hinzuweisen, dass ihnen – entgegen an-
ders lautender Ansicht der Beschwerdeführerin – als Begünstigte von sub-
sidiärem Schutz in Italien die Rechte aus der Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Nor-
men für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitli-
chen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären
Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sogenannte Qua-
lifikationsrichtlinie) zustehen. Dazu gehören Ansprüche bezüglich Zugang
zu Wohnraum und Sozialleistungen. Es liegen keine erhärteten Hinweise
vor, wonach sich Italien systematisch nicht an seine diesbezüglichen Ver-
pflichtungen halten würde, insbesondere da es die Beschwerdeführerin un-
terlassen hat, sich diesbezüglich an die dafür zuständigen Organisationen
zu wenden und ihren Anspruch geltend zu machen. Es obliegt der Be-
schwerdeführerin, ihre Rechte bei den zuständigen Behörden geltend zu
machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen (vgl. Urteil
des BVGer D-1609/2015 vom 12. Mai 2015 E. 7.3). Eine Verletzung von
Art. 3 ist in casu nicht zu erkennen. Die Ausführungen zur Anwendung von
Art. 8 EMRK sind unbehelflich, zumal der angeblich religiös angetraute
Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen in Italien le-
ben soll (vgl. A9/16 S. 5 Ziff. 1.17.05 und S. 8 Ziff. 3.03; B20/4 S. 2). Ebenso
wenig sind Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin-
des (KRK, SR 0.107) ersichtlich (vgl. auch das die Beschwerdeführerinnen
betreffende Urteil des BVGer D-6722/2016 vom 29. November 2016
E. 6.2.1).
6.4.3. Der Vollzug der Wegweisung ist in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 9
6.5.
6.5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.5.2. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Rechtsmitteleingabe, während
ihres Aufenthalts in Italien seien beide Kinder krank gewesen. Die (Nen-
nung Krankheit) des einen Kindes hätten bereits vorbestanden, hingegen
führe sie die Erkrankung der zweiten Tochter auf die Obdachlosigkeit und
die damit einhergehenden Ausgesetztheit gegenüber jeglichen Wetterla-
gen zurück. Sie selbst sei ebenfalls krank und auf ständige medizinische
Versorgung angewiesen. Die benötigten Medikamente zur Behandlung ih-
rer (Nennung Krankheiten) habe sie in Italien nicht erhältlich machen kön-
nen. Ohne angemessene medizinische Versorgung in Verbindung mit der
bisherigen Obdachlosigkeit in Italien werde sich ihr Gesundheitszustand
wesentlich verschlechtern. Des Weiteren habe sie in Italien lange erfolglos
versucht, eine Arbeit zu finden. Finanzielle Unterstützung vom Staat habe
sie lediglich während ihres (...) Aufenthalts im Erstaufnahmezentrum in
E._______ erhalten. Nach Verlassen des Zentrums habe sie keine finanzi-
elle Unterstützung mehr erhalten.
6.5.3. Vorab ist festzuhalten, dass Italien an die oben erwähnte Qualifikati-
onsrichtlinie gebunden ist, welche unter anderem die Ansprüche von Per-
sonen mit subsidiärem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen bestimmt
sowie deren Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung regelt. Aufgrund der
Zuerkennung eines Schutzstatus in Italien kann die Beschwerdeführerin
dort einen Anspruch auf Behandlung der vorgebrachten gesundheitlichen
Probleme geltend machen (vgl. dazu namentlich Art. 30 Qualifikationsricht-
linie). Es ist auch auf die genügende medizinische Infrastruktur in Italien
hinzuweisen, die eine Behandlung zulässt. Es besteht kein Anlass zur An-
nahme, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien auf eine Behandlung
angewiesen, welche nur in der Schweiz erbracht werden könnte. Ihr Ge-
sundheitszustand steht einer Rückkehr nach Italien demnach nicht entge-
gen. Auf den mit der Beschwerde eingereichten, vom (...) und mithin noch
vor der Überstellung vom 10. Mai 2017 datierenden Arztbericht ist bei die-
ser Sachlage nicht weiter einzugehen. Betreffend die schwierige Lebens-
situation der Beschwerdeführerin in Italien ist davon auszugehen, dass sie
gegenüber den italienischen Behörden ihren Anspruch auf Unterstützung
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Seite 10
geltend machen kann. Trotz der anerkanntermassen nicht einfachen Be-
dingungen in Italien für Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und Perso-
nen mit einem subsidiären Schutzstatus liegen keine Gründe für die An-
nahme vor, Italien würde der Beschwerdeführerin und ihren Kindern dau-
erhaft die ihnen zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten.
Bezüglich der geltend gemachten Schwierigkeit, eine Arbeitsstelle zu fin-
den, ist festzuhalten, dass von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten ein
Grossteil der italienischen Bevölkerung betroffen ist und in Italien, ebenso
wenig wie in anderen Ländern, kein grundsätzlicher Anspruch auf eine Ar-
beitsstelle besteht. Im Falle einer vorübergehenden Einschränkung könnte
sie sich ebenso an die italienischen Behörden wenden und die ihr zu-
stehenden Rechte beziehungsweise materiellen Leistungen auf dem
Rechtsweg einfordern, gegebenenfalls mit Beistand der in Italien tätigen
Hilfsorganisationen. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten
zumutbar (vgl. auch das die Beschwerdeführerinnen betreffende Urteil des
BVGer D-6722/2016 vom 29. November 2016 E. 6.2.2).
6.5.4. Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch möglich, da Italien
dem Gesuch um Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihren bei-
den Kindern ausdrücklich zugestimmt hat.
6.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
6.7. Bei dieser Sachlage ist nicht weiter auf die Vorbringen der Beschwer-
deführerinnen, insbesondere die Ausführungen betreffend die Vorgänge
anlässlich der Rückführung am 10. Mai 2017, einzugehen, da sie an den
vorliegenden Erörterungen nichts ändern würden.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist,
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gesuche um Anweisung der Voll-
zugsbehörden, von einer Überstellung nach Italien bis zum Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts abzusehen, sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
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Seite 11
9.
9.1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: