B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4187/2019
tsr
Ur t e i l vom 2 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Esther Marti,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Dimitri Witzig,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS);
Verfügung des SEM vom 24. Juli 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 23. April 2019 ohne Einreichung von
Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem gleichentags
erstellten Personalienblatt gab er als Geburtsdatum den (…) an. An der
Befragung zur Person vom 7. Mai 2019 gab der Beschwerdeführer an, er
sei (…) Jahre alt und gemäss europäischem Kalender am (…) beziehungs-
weise nach islamischem Kalender am (…) geboren. Das Geburtsjahr nach
islamischem Kalender kenne er nicht, da er sich mit Kalendern nicht aus-
kenne. Seine Mutter habe ihm das Geburtsdatum mitgeteilt und dieses sei
auch seiner Tazkera zu entnehmen, die sich in Afghanistan befinde. Wann
diese ausgestellt worden sei, wisse er nicht. Er habe neun Jahre die Schule
besucht und sei mit sieben Jahren eingeschult worden. Das Jahr der Ein-
schulung wisse er nicht. Sein letzter Schultag sei ungefähr vor einem Jahr
gewesen. Sein Alter zu diesem Zeitpunkt konnte er nicht angeben. Drei
Monate beziehungsweise zwei Tage nach dem letzten Schultag sei er aus-
gereist. Er habe eine Schwester und einen Bruder, die älter seien als er,
wobei der Bruder der älteste sei. Vor seiner Einreise in die Schweiz sei er
drei Monate im Iran, zwei Monate in der Türkei und sieben Monate in Ser-
bien gewesen.
B.
Am 7. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer Tazkera zu
den Akten, die am (…) ((…)) ausgestellt worden war.
C.
Da im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs Zweifel an der Minder-
jährigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise am von ihm angege-
benen Alter und Geburtsdatum aufkamen, ordnete das SEM die Erstellung
eines Altersgutachtens beim Institut für Rechtsmedizin des Kantons
B._______ an. Am 10. und 12. Mai 2019 wurde eine Röntgenuntersuchung
der linken Hand, eine Computertomografie der Schlüsselbeine, eine Pano-
ramaschichtaufnahme des Gebisses sowie eine körperliche Untersuchung
zur Ermittlung des Entwicklungsstadiums der sexuellen Reifezeichen
durchgeführt. Dabei ergab das Gutachten vom 14. Mai 2019, dass der Be-
schwerdeführer unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde im Zeit-
punkt der Untersuchung am 14. Mai 2019 das 17. Lebensjahr sicher voll-
endet habe. Das vom Betroffenen angegebene Geburtsdatum (chronologi-
sches Lebensalter von (…) Jahren und (…) Monaten) könne somit auf-
grund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen.
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Demgegenüber könne eine Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mit der
notwendigen Sicherheit belegt werden.
D.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2019 kündigte die Vorinstanz an, sie werde das
Geburtsjahr des Beschwerdeführers auf das zum Zeitpunkt der Gesuchs-
einreichung einem Alter von (…) Jahren entsprechende setzen. Gemäss
Amtspraxis werde dessen Geburtsdatum im ZEMIS von Amtes wegen auf
den (…) anzupassen sein. Gleichzeitig gewährte sie dem Beschwerdefüh-
rer das rechtliche Gehör zum medizinischen Altersgutachten, zu den vo-
rinstanzlichen Zweifeln an der vorgebrachten Identität sowie zur beabsich-
tigten Anpassung seiner Daten im ZEMIS.
E.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2019 nahm der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers zum Schreiben des SEM vom 27. Mai 2019 Stellung. Dabei
stellte er den Antrag, eine allfällige Änderung des Geburtsdatums im
ZEMIS sei mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen und diese im Asyl-
entscheid in einer anfechtbaren Dispositivziffer aufzuführen.
F.
Am 9. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführer einlässlich angehört. Dabei
führte er in Bezug auf sein Alter aus, seine Mutter habe ihm bei der Aus-
reise gesagt, er sei (…) Jahre alt. Sie habe aber kein genaues Datum ge-
nannt, sondern nur das Jahr, dieses könne er aber nicht angeben. Seine
Schwester sei zwei Jahre jünger als er und sein Bruder sei älter. Bei des-
sen Ausreise sei er (der Beschwerdeführer) zwölf bis dreizehn Jahre alt
gewesen. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer an der Anhörung
das rechtliche Gehör zur Minderjährigkeit und verwies ihn dabei unter an-
derem auf die Aussagen seines Bruders anlässlich von dessen Befragung,
wonach er (der Beschwerdeführer) zu diesem Zeitpunkt (…) Jahre alt ge-
wesen sei und wonach die Schwester jünger sei als er. Im Anschluss teilte
es ihm mit, dass sein Geburtsdatum auf den (…) geändert werde. Der Be-
schwerdeführer verlangte, dass die Altersanpassung mit einer anfechtba-
ren Zwischenverfügung zu verfügen sei.
G.
Am 23. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer ein psychiatrisches Konsi-
lium vom 10. Juli 2019 zu den Akten.
D-4187/2019
Seite 4
H.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2019 lehnte die Vorinstanz das Ge-
such um Berichtigung der Personendaten ab.
I.
Mit Eingabe vom 16. August 2019 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung sowie die Abänderung seines Geburtsdatums im ZEMIS
auf den (…). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2019 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 18. September 2019 hielt das SEM vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
L.
Mit Replik vom 9. Oktober 2019 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm-
lassung des SEM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
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Seite 5
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG). Es ist weder an die Anträge noch die Begründungen der
Parteien gebunden und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62
VwVG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das
ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer-
und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes
über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent-
rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord-
nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord-
nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus-
kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa-
tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten,
nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver-
gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga-
nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass
unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25
Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung
ein uneingeschränkter Anspruch (Urteil des BGer 1C_224/2014 vom
25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3
ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen
sind.
3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die
Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be-
streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen-
daten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012
E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des
VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher
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Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel blei-
ben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem
Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersu-
chungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzu-
klären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss
Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwir-
ken (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3,
A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3 und A-2291/2015 vom
17. August 2015 E. 4.3).
3.4 Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die
Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkun-
den im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein er-
höhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Be-
weiswürdigung zu unterziehen sind (Urteile des BGer 6B_394/2009 vom
27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A_3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2).
3.5 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab-
sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige
der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder
die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1
DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Per-
sonendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger-
weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS er-
fassten Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffent-
liche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten
das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25
Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf
hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten be-
stritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die
bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten an-
schliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals
eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu lö-
schen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich
umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten
als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind
diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über
dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu
entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum
Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und
A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des
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BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2.; JAN BANGERT, in: Mau-
rer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar,
3. Aufl., 2014, Art. 25/25bis N. 53 ff.).
4.
4.1 Es obliegt somit grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der
aktuelle ZEMIS-Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerdeführers kor-
rekt ist. Dieser wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend ge-
machte Geburtsdatum richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinli-
cher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe. Gelingt keiner Partei der
sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen
oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.
4.2 Dass im Asylverfahren die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit ei-
ner unbegleiteten asylsuchenden Person genügt, ist angesichts der mögli-
chen Rechtsfolgen (etwa prioritäre Behandlung der Asylgesuche, höhere
Anforderungen an Unterbringung und Betreuung, erschwerte Rückschaf-
fung oder gar Verzicht darauf im Rahmen des Dublin-Verfahrens) nachvoll-
ziehbar. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betref-
fend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt,
dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlichen – Per-
sonendaten eingetragen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 3 und 4.2.3 [zur Publikation vor-
gesehen]).
5.
5.1 Das SEM setzte das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS
auf den (…). Zur Begründung seiner Verfügung führte es dabei aus, der
Beschwerdeführer sei an der Befragung auch nach wiederholter Nachfrage
nicht in der Lage gewesen, sein vollständiges Geburtsdatum, das ihm
seine Mutter mitgeteilt haben wolle, weder im afghanischen noch im west-
lichen Kalender anzugeben. Durch diese ersten ausweichenden und diffu-
sen Angaben seien erste Zweifel an der Richtigkeit der Altersangaben ent-
standen. An der Anhörung habe er dazu weitere, teils widersprüchliche und
unpräzise Angaben gemacht. Ausserdem sei unverständlich, weshalb die
Mutter das Geburtsjahr im westlichen Kalender angegeben haben solle be-
ziehungsweise der Beschwerdeführer dieses nicht im afghanischen Kalen-
der benennen könne. Die Beweiskraft der eingereichten Tazkera sei sehr
gering. Vor allem wenn sie wie vorliegend nur in Kopie vorliege. Der Be-
schwerdeführer habe zudem widersprüchliche Aussagen zu den Angaben
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auf der Tazkera sowie wenig präzise und ausweichende Angaben zur Aus-
stellung des Dokuments gemacht. Anders als vom Beschwerdeführer an-
gegeben, fänden sich auf der Tazkera weder ein Geburtsdatum noch ein
Geburtsjahr. So bleibe unerklärlich, woher er sein Geburtsdatum/jahr ken-
nen sollte. Theoretisch lasse sich aufgrund der Jahresangaben auf der Taz-
kera das Geburtsjahr zwar ermitteln (Austellungsdatum (…) - geschätztes
Alter 12 = Geburtsjahr (…)). Dann wäre aber auch davon auszugehen,
dass er sein Geburtsjahr im afghanischen Kalender kenne.
Weiter könne aus der durchgeführten Altersuntersuchung zwar nicht auf
Voll- beziehungsweise Minderjährigkeit des Beschwerdeführers geschlos-
sen werden, da das Mindestalter gemäss der Schlüsselbein- beziehungs-
weise Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18
Jahren liege (vgl. E-891/2017 E. 4.2.2). Das Resultat der Altersuntersu-
chung sei aber nicht mit den gemachten Altersangaben des Beschwerde-
führers vereinbar. Diese habe ergeben, dass der Beschwerdeführer das
17. Lebensjahr sicher vollendet habe. Das könne als Indiz gewertete wer-
den, dass gezielt versucht worden sei, ein jüngeres als das tatsächliche
Alter vorzutäuschen. Dazu sei auch, entgegen der Stellungnahme vom
5. Juni 2019, klarzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Al-
tersgutachten eben nicht jünger, aber älter als 17 Jahre alt sein könne.
Weiter habe der Bruder des Beschwerdeführers anlässlich seiner Erstbe-
fragung vom 12. Januar 2015 ausgesagt, dass der Beschwerdeführer zum
damaligen Zeitpunkt circa (…) Jahre alt gewesen sei (N (…), A6, 3.01).
Somit wäre er heute ungefähr 22 Jahre alt und volljährig. Es sei nicht er-
sichtlich, weshalb der Bruder falsche Angaben zu seinem Alter hätte ma-
chen sollen oder dieses falsch hätte eingeschätzt haben können. Wäre der
Beschwerdeführer tatsächlich am (…) geboren, wäre er zum Zeitpunkt der
Erstbefragung des Bruders etwas älter als zwölf Jahre alt gewesen. Es sei
deshalb schon aufgrund der offensichtlichen Unterschiede in der körperli-
chen Entwicklung zwischen einem zwölfjährigen Jungen und einem acht-
zehnjährigen Mann höchst unwahrscheinlich, dass eine Fehleinschätzung
vorliegen könnte. Weiter habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung
einmal erklärt, dass seine Schwester jünger sei als er, in der Anhörung je-
doch zu Protokoll gegeben, er sei ungefähr zwei Jahre jünger als seine
Schwester. Der Bruder des Beschwerdeführers habe wiederrum erklärt,
dass die Schwester zwei Jahre jünger als der Beschwerdeführer und da-
mals 16 Jahre alt gewesen sei (N (…), A6, 3.01). Der Bruder habe weiter
zu Protokoll gegeben, dass er im September 2013 aus Afghanistan ausge-
reist sei (N (…), A6, 5.01), während der Beschwerdeführer hierzu geltend
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gemacht habe, dass er zu diesem Zeitpunkt zwölf oder dreizehn Jahre alt
gewesen sei (A27, S. 6, F40). Folglich wäre er jetzt knapp 18- oder knapp
19-jährig.
Aus den unklaren, unsubstanziierten und widersprüchlichen Aussagen des
Beschwerdeführers zu den Lebensumständen, zur Verwandtschaft, dem
Schulbesuch und zum Ausreisezeitpunkt würden sich weitere Zweifel an
der Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ergeben.
Exemplarisch für dieses Aussageverhalten seien die Antworten auf Fragen
zum Tod des Vaters und zum Aufenthalt in der Stadt C._______. In Bezug
auf den Ausreisezeitpunkt ergäben sich auch Widersprüche zu den Aussa-
gen der Schwägerin des Beschwerdeführers (N (…)).
Der Beschwerdeführer entschuldige seine unklaren, widersprüchlichen
oder fehlenden Antworten allgemein mit dem Hinweis, dass er ungebildet
und noch sehr jung sei. Diese Argumentation sei nicht nachvollziehbar und
als Schutzbehauptung zu werten. Zwar sei bei der Beurteilung der Antwor-
ten auf die Minderjährigkeit Rücksicht zu nehmen. Im vorliegenden Fall sei
jedoch festzustellen, dass der Beschwerdeführer mindestens siebzehnjäh-
rig sei. Von einer Person in diesem Alter könne erwartet werden, dass sie
die letzten Lebensjahre ungefähr in chronologischer Abfolge beschreiben
könne und rudimentär geografische, religiöse oder familiäre Strukturen er-
kannt, benannt und eingeordnet werden könnten. Die Aussagen zum Bil-
dungstand seien zudem widersprüchlich ausgefallen. In seinen Aussagen
fänden sich Indizien dafür, dass er über eine solide Schulbildung verfüge,
so etwa, dass er neun Jahre die Schule besucht habe und Dari verstehe.
Er sei denn auch sehr wohl in der Lage gewesen, Ereignisse in zeitlich
richtiger Abfolge zu schildern, Zeiträume präzis richtig zu definieren und
habe dazu auch die gängigen Zeitbezeichnungen verwendet. Exempla-
risch dafür stehe die Beschreibung des Reiseweges ab Verlassen des Hei-
matlandes.
Aufgrund der Gesamtbeurteilung sämtlicher Indizien habe der Beschwer-
deführer nicht glaubhaft machen können, dass er minderjährig sei. Dem-
entsprechend sei das geltend gemachte Geburtsdatum (…) nicht wahr-
scheinlich. Gemäss Amtspraxis werde das Geburtsdatum auf den (…) ge-
setzt.
5.2 Der Beschwerdeführer beantragte, sein Geburtsdatum sei im ZEMIS
auf den (…) zu ändern. Dabei merkte er in seiner Rechtsmitteleingabe ein-
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Seite 10
leitend an, dass es in Afghanistan üblich sei, dass man während des ge-
samten Jahres, in dem man beispielsweise 16 Jahre alt werde, bereits zum
Jahresbeginn sein Alter mit 16 Jahren angebe. Weiter sei darauf hinzuwei-
sen, dass durch die Vorinstanz bereits zweimal eine Altersanpassung vor-
genommen worden sei, was auf eine Inkohärenz hinweise.
Zum Altersgutachten sei festzuhalten, dass das Skelettalter des Handge-
lenkknochens bei ihm einem mittleren skelettalen Alter von 17 Jahren (16.8
+-1.1) entspreche, was nach Tise einem Mindestalter von 15.6 Jahren ent-
spreche. Die Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile entsprä-
chen einem Mindestalter von 16.4 Jahren. Die weiteren anthropometri-
schen Masse, sowie die Geschlechtsreife würden auf ein Alter zwischen
14 und 16 Jahren hindeuten. So ergebe sich ein medizinisches Mindestal-
ter, das unter dem von ihm angegeben Alter liege und somit problemlos mit
dem nach der Erstbefragung eingetragenen Alter (…) vereinbar sei. Be-
züglich der Zahnaltersanalyse, die nicht mit dem von ihm angegebenen
Alter vereinbar sei, werde im Gutachten selbst ausgeführt, dass bei der
Geschwindigkeit der Mineralisation der Weisheitszähne signifikante Unter-
schiede zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen beobachtet würden.
So stünden beispielsweise die Hazara den Han-ChinesInnen sehr nahe,
bei welchen eine um ein bis drei Jahre schnellere Entwicklung der Weis-
heitszähne festgestellt worden sei, was zu einer Altersüberschätzung füh-
ren könne. Hierbei sei zu beachten, dass das angegebene Alter von (…)
Jahren und fast (…) Monaten (zum Zeitpunkt des Gutachtens) nur wenige
Monate unter dem möglicherweise zu hoch angesetzten Mindestalter von
17 Jahren liege. Das geltend gemachte Geburtsdatum vom (…) sei nach
dem Gesagten mit dem Altersgutachten vereinbar.
Bei der Beurteilung seiner Aussagen sei das psychiatrische Konsilium vom
10. Juli 2019 zu berücksichtigen. Daraus gehe hervor, dass bei ihm eine
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion diagnostiziert wor-
den sei, was das Vorliegen einer Traumafolgestörung nahelege. Weiter
werde im psychopathologischen Befund auf Anzeichen von höhergradigen
Gedächtnisstörungen, spezifische Amnesien und deutliche Aufmerksam-
keits- und Konzentrationsstörungen hingewiesen.
Gemäss den Aussagen seines Bruders wäre er zum Zeitpunkt der Verfü-
gung der Vorinstanz 22 oder sogar schon 23 Jahre alt gewesen. Dieses
Alter sei jedoch nicht mit den Ergebnissen des Altersgutachtens zum
Skelettalter der Schlüsselbeinknochen sowie der Handgelenkknochen ver-
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einbar und könne daher medizinisch gesehen gar nicht zutreffen. Den Aus-
sagen des Bruders komme also grundsätzlich kein bis sehr wenig Beweis-
wert zu. Es sei unklar, was genau in der Befragung des Bruders falsch ge-
laufen sei, dass diese Aussagen so protokolliert worden seien. Wenn er in
Kooperation mit dem älteren Bruder, der Deutsch spreche und über das
Asylverfahren gut Bescheid wisse, absichtlich über sein Alter hätte täu-
schen wollen, sei davon auszugehen, dass er präzisere Angaben hätte ma-
chen können.
Seiner Tazkera sei zu entnehmen, dass er im Jahre (…) seinen 12. Ge-
burtstag gefeiert habe. Sein Geburtstag liege dementsprechend zwischen
dem 21. März 2002 (1.1.1381, erster Kalendertag des Jahres 1381) sowie
dem 20. März 2003 (29.12.1381, letzter Kalendertag des Jahres 1381).
Diese mögliche Bandbreite sei mit dem von ihm geltend gemachten Ge-
burtsdatum vom (…) vereinbar. Trotz des geringen Beweiswertes sei die
Tazkera vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts mindestens als Indiz im Rahmen des Berichtigungsverfah-
rens zu berücksichtigen.
In Bezug auf das Alter seiner Schwester habe er stets angegeben, dass
diese älter sei als er. Aus seiner Aussage «Sie selber schauen ja die Nach-
richten, in Kabul wurde eine Schule in die Luft gesprengt.» zu schliessen,
dass er kein Analphabet sei, sei konstruiert. Ebenso wenig könne dies aus
dem Hinweis auf das passive Verstehen von Dari geschlossen werden. In
den Protokollen sei vermerkt, dass der Dolmetscher ihm Sachen teilweise
wiederholt oder in einfacher Sprache habe erklären müssen. Wenn der
Dolmetscher bei der Frage seines Alters zum Zeitpunkt der Ausreise des
Bruders das Wort «ausgereist» mit «hierher gekommen» (in die Schweiz)
übersetzt habe, würde seine Altersangabe von 12-13 Jahren zeitlich genau
zu seinem geltend gemachten Alter passen, da der Bruder im Januar 2015
in die Schweiz gekommen sei, also zum Anhörungszeitpunkt vor 4.5 Jah-
ren (12 bis 13 + 4.5 = 16.5 bis 17.5 Jahre).
Nach der Würdigung seiner Aussagen würden die Hinweise überwiegen,
dass das geltend gemachte Geburtsdatum vom (…) das wahrscheinlichste
Geburtsdatum sei.
5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM in Bezug auf die zweimalige
Altersanpassung fest, dass die erste Anpassung aufgrund des Altersgut-
achtens und die zweite aufgrund der Konsultation des Dossiers des Bru-
ders und aufgrund von Widersprüchen an der Anhörung gemacht worden
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sei. Aus dem Altersgutachten gehe weiter klar hervor, dass die Altersanga-
ben des Beschwerdeführers nicht mit dessen Ergebnis vereinbar seien.
Gemäss dem Altersgutachten sei er zum damaligen Zeitpunkt mindestens
17 Jahre alt gewesen und nicht jünger. Das psychiatrische Konsilium stelle
bloss Anzeichen fest und stelle keine definitive Diagnose. Dennoch sei es
zu berücksichtigen. Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen könn-
ten zu weniger klaren Antworten führen. Die Aussagen des Beschwerde-
führers seien aber nur selektiv ungenau und diffus ausgefallen, so zum
Beispiel nicht in Bezug auf den Reiseweg. Dementsprechend müsse nicht
davon ausgegangen werden, dass die unklaren Antworten zu altersrele-
vanten Themen im vorliegenden Fall auf krankheitsbedingte Faktoren zu-
rückzuführen seien. In Bezug auf die Aussagen des Bruders beruhe die
Argumentation des Beschwerdeführers vornehmlich auf Spekulationen
und Vermutungen. Ebenso unhaltbar sei die Aussage, wonach die Alters-
angaben des Bruders offensichtlich falsch sein müssten, da sie gemäss
dem Altersgutachten medizinisch gar nicht möglich seien. Dazu sei noch-
mals darzulegen, dass aus dem vorliegenden Altersgutachten lediglich her-
vorgehe, dass der Beschwerdeführer mindestens 17 Jahre alt und nicht
jünger sei. Der Beschwerdeführer habe nur eine Kopie einer Tazkera ein-
gereicht. Die durch diese Mitwirkungspflichtsverletzung entstandenen Nach-
teile könnten nicht dem SEM angelastet werden. Aus dem Argument, dass
in Afghanistan bereits am Anfang des Jahres das Alter angegeben werde,
das man erst im Laufe des Jahres erreiche, ergäben sich weitere Wider-
sprüche. So habe der Beschwerdeführer während der Erstbefragung (Da-
tum der Erstbefragung nach 20. März 2019, afghanisches Neujahr) ausge-
sagt, er sei sechzehn Jahre alt. Somit wäre er also erst am (…) 2019 sechs-
zehnjährig geworden. Sein Geburtsdatum wäre entsprechend der (…)
2003. Entsprechend des Sprachgebrauchs hätte er sich in der Erstbefra-
gung als Siebzehnjähriger bezeichnen müssen. Die Erwägungen zur Taz-
kera seien Teil einer Gesamtbeurteilung. Das Vorliegen einer solchen
müsse nicht in jedem Fall als Indiz für die Richtigkeit des Geburtsdatums
gelten. In Bezug auf den Altersunterschied zur Schwester habe sich in der
Verfügung ein Fehler eingeschlichen. Der Beschwerdeführer habe tatsäch-
lich kongruent angegeben, die Schwester sei älter. Seine Aussagen stün-
den aber weiterhin im Widerspruch zu den Angaben des Bruders, wonach
die Schwester jünger sei als er. Der Hinweis auf mögliche Übersetzungs-
fehler sei wiederum rein spekulativ. Es seien keinerlei Verständigungsprob-
leme während der Anhörung geltend gemacht worden, die einen Überset-
zungsfehler erklären könnten.
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5.4 In seiner Replik wies der Beschwerdeführer noch einmal darauf hin,
dass eine Glaubhaftmachung des Geburtsdatums nicht erforderlich sei.
Vielmehr sei das Datum einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher
sei. Weiter verwies er auf seine Ausführungen in der Beschwerde zur Feh-
lerhaftigkeit des Altersgutachtens und dass dieses keinen Hinweis auf die
Volljährigkeit gebe. In der Vernehmlassung werde das psychiatrische Kon-
silium falsch dargestellt. Dort stehe klar, dass sich die Gedächtnisstörun-
gen insbesondere auf den Anschlag auf den Vater bezögen, jedoch nicht
ausschliesslich. Den Aussagen des Bruders zu seinem Alter sei aufgrund
des Altersgutachtens der Beweiswert abzusprechen. Das Vorliegen der
Tazkera, auch in Kopie, sei in jedem Fall als Indiz für die Richtigkeit seiner
Angaben zu werten. An der Anhörung habe es offensichtlich Verständi-
gungsprobleme gegeben. So sei ihm an der Befragung vorgeworfen wor-
den, dass er Urdu spreche, was an der Anhörung vom Dolmetscher ver-
neint worden sei, da es sich nur um einen anderen afghanischen Dialekt
handle. Ebenfalls sei ausgeführt worden, dass die Fragen oft mit Zeichnun-
gen und Erklärungen hätten wiederholt werden müssen, damit sie von ihm
verstanden worden seien. Der Vorinstanz sei zuzustimmen, dass einige
seiner Erklärungen spekulative Elemente enthielten. Es sei jedoch die Auf-
gabe der Vorinstanz, den Sachverhalt unvoreingenommen und objektiv zu
beurteilen.
6.
Das SEM gelangte in der angefochtenen Verfügung zur zutreffenden Er-
kenntnis, dass das Alter des Beschwerdeführers im ZEMIS auf dem
(…) zu belassen sei.
6.1 Zunächst ist anzumerken, dass die zweimalige Altersanpassung durch
das SEM nicht zu beanstanden ist, zumal sie einmal aufgrund des Alters-
gutachtens und einmal aufgrund der Aussagen des Bruders sowie Wider-
sprüchen an der Anhörung gemacht wurde. Zu Beginn der Verfügung ver-
wies das SEM überzeugend auf die ausweichenden und diffusen Aussa-
gen des Beschwerdeführers an der Befragung und der Anhörung in Bezug
auf sein Geburtsdatum. Insbesondere fällt dabei auf, dass er das Geburts-
jahr stets im westlichen Kalender angab und im afghanischen nicht nennen
konnte, den Tag und den Monat aber zunächst im afghanischen und erst
bei der Anhörung im westlichen Kalender nannte. Weiter wies das SEM auf
den geringen Beweiswert der überdies nur in Kopie eingereichten Tazkera
hin. Eine solche ist zwar, wie in der Beschwerde richtigerweise angemerkt,
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als Indiz für das Geburtsdatum zu werten. Wenn aber wie vorliegend zahl-
reiche weitere Elemente gegen dieses Geburtsdatum sprechen, kann sie
dies nicht aufwiegen.
6.2 So hat das SEM richtig festgestellt, dass aus der vorliegend durchge-
führten Altersuntersuchung zwar nicht auf Voll- beziehungsweise Minder-
jährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden kann, da das Min-
destalter gemäss der Schlüsselbein- beziehungsweise Skelettaltersana-
lyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt (vgl. E-
891/2017 E. 4.2.2). Das SEM geht aber weiter davon aus, die Untersu-
chung belege, dass der Beschwerdeführer das 17. Lebensjahr sicher voll-
endet habe, was heisse, dass er nicht jünger, aber älter als 17 Jahre alt
sein könne. In der Beschwerde wird hingegen ausgeführt, dass die Schlüs-
selbein- und Skelettaltersanalyse sowie die weiteren anthropometrischen
Masse und die Geschlechtsreife ein medizinisches Mindestalter ergäben,
das unter dem angegeben Alter des Gesuchstellers liege und somit prob-
lemlos mit dem nach der Erstbefragung eingetragenen Alter (…) vereinbar
sei. Lediglich die Zahnaltersanalyse sei nicht mit dem angegebenen Alter
des Beschwerdeführers vereinbar. Diesbezüglich ergäben sich aber signi-
fikante Unterschiede zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen, was
zu einer Altersüberschätzung führen könne. Hierbei sei zu beachten, dass
das angegebene Alter von (…) Jahren und fast (…) Monaten (zum Zeit-
punkt des Gutachtens) nur wenige Monate unter dem möglicherweise zu
hoch angesetzten Mindestalter von 17 Jahren liege. Hierzu gilt es festzu-
halten, dass das Gutachten klar feststellt, dass der Beschwerdeführer das
17. Lebensjahr sicher vollendet habe. Das vom Betroffenen angegebene
Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von (…) Jahren und (…) Mo-
naten) könne somit aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschät-
zung nicht zutreffen. Wie in der Beschwerde angemerkt, wurde dabei auf
die Unterschiede zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen hingewie-
sen. Es wurde jedoch auch festgehalten, dass diese Unterschiede auf-
grund der angegebenen Herkunft aus Afghanistan im vorliegenden Fall
nicht zum Tragen kämen. Die gegenteilige Meinung im mit der Beschwerde
eingereichten Artikel der Wochenzeitung (WOZ) vermag diese wissen-
schaftliche Erkenntnis nicht umzustossen. Nach dem Gesagten geht auch
das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer das 17. Lebensjahr
sicher vollendet hat, womit er nicht jünger als 17 Jahre sein kann und seine
Angaben zu seinem Geburtsdatum gemäss dem Altersgutachten nicht zu-
treffen können.
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6.3 Überdies stützte das SEM seine Schlussfolgerung in seiner sehr aus-
führlichen Verfügung auf weitere überzeugende Argumente. Dabei sind
insbesondere die Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers hervor-
zuheben. Dieser gab anlässlich seiner Erstbefragung am 12. Januar 2015
an, der Beschwerdeführer sei (…) Jahre alt. Dass dieses Alter, wie in der
Beschwerde behauptet, gemäss dem Altersgutachten nicht mit den Ergeb-
nissen des Altersgutachtens zum Skelettalter der Schlüsselbeinknochen
sowie der Handgelenkknochen vereinbar sei und deshalb nicht zutreffen
könne, überzeugt nicht. Das Altersgutachten hält lediglich fest, dass der
Beschwerdeführer das 17. Lebensjahr sicher vollendet habe. Ein Höchst-
alter wird nicht angegeben. Zumindest gemäss der Zahnaltersanalyse, die
nach Olze auf ein Durchschnittsalter von 20 bis 22 Jahren schliessen lasse,
kann das vom Bruder angegebene Alter zutreffen. Weiter überzeugt auch
das Argument der Vorinstanz, wonach es aufgrund der offensichtlichen Un-
terschiede in der körperlichen Entwicklung zwischen einem zwölfjährigen
Jungen und einem achtzehnjährigen Mann höchst unwahrscheinlich sei,
dass eine Fehleinschätzung des Bruders vorliegen könnte. Das Argument
in der Beschwerde, wonach bei der Protokollierung der Befragung des Bru-
ders etwas falsch gelaufen sei, ist als Schutzbehauptung zu werten und
vermag nicht zu verfangen. Hinzu kommt, dass der Bruder aussagte, die
Schwester sei jünger als der Beschwerdeführer, während dieser stets –
und hier hat das SEM einen Fehler gemacht und auch eingestanden – aus-
sagte, sie sei älter als er. Weiter verwies das SEM insgesamt überzeugend
auf die unklaren, unsubstanziierten und widersprüchlichen Aussagen des
Beschwerdeführers zu den Lebensumständen, zur Verwandtschaft, dem
Schulbesuch und zum Ausreisezeitpunkt. Exemplarisch für dieses Aussa-
geverhalten seien die Antworten auf Fragen zum Tod des Vaters und zum
Aufenthalt in der Stadt C._______. Die Ausführungen in der Beschwerde
zu allfälligen Übersetzungsfehlern in Bezug auf den Ausreisezeitpunkt
sind, wie das SEM richtig festhielt, rein spekulativ und vermögen nicht zu
überzeugen.
6.4 In Bezug auf den Einfluss des Alters auf das Aussageverhalten des Be-
schwerdeführers wies das SEM richtig daraufhin, dass der Beschwerde-
führer zum Zeitpunkt der Anhörung immerhin schon siebzehn Jahre alt war.
Auch die Erwägungen des SEM zum Bildungsstand des Beschwerdefüh-
rers vermögen das Gericht insgesamt zu überzeugen. Zwar ist der Argu-
mentation in der Beschwerde insofern zu folgen, als es konstruiert wäre,
aus dem Satz «Sie selber schauen ja die Nachrichten, in Kabul wurde eine
Schule in die Luft gesprengt.» zu schliessen, dass er kein Analphabet sei.
Das SEM hat dies aber nicht lediglich aus diesem einen Satz geschlossen,
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sondern insbesondere auch vor dem überzeugenden Argument einer
neunjährigen Schulbildung und dem passiven Dariverständnis. Zu den psy-
chischen Beschwerden gilt es in diesem Zusammenhang auf die wiederum
überzeugenden Erwägungen des SEM hinzuweisen, wonach solche beim
Aussageverhalten zwar zu berücksichtigen seien, die Aussagen des Be-
schwerdeführers aber nur selektiv ungenau ausgefallen seien, sodass nicht
von krankheitsbedingten Faktoren auszugehen sei.
6.5 Schliesslich wurde in der Beschwerde argumentiert, es sei an der Be-
fragung und der Anhörung zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen.
Es mag zwar zutreffen, dass dem Beschwerdeführer die Fragen teilweise
wiederholt und erklärt werden mussten. Insgesamt entsteht aus den Pro-
tokollen aber nicht der Eindruck, der Beschwerdeführer habe der Befra-
gung oder der Anhörung nicht folgen können. Vielmehr deuten diese Erklä-
rungen darauf hin, dass auf die persönlichen Umstände des Beschwerde-
führers Rücksicht genommen wurde und er die Fragen erst beantwortete,
nachdem er sie auch verstanden hatte. Dass er, wie vom Dolmetscher an
der Befragung angenommen, von jenem an der Anhörung aber verneint,
kein Urdu spricht, vermag an der Sache insgesamt nichts zu ändern.
6.6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass weder das SEM noch der Be-
schwerdeführer einen sicheren Nachweis des jeweils behaupteten Ge-
burtsdatums erbringen konnten. Insgesamt erscheint das vom Beschwer-
deführer geltend gemachte Geburtsdatum (…) nicht als wahrscheinlicher
als das aufgrund des Asylverfahrens im ZEMIS eingetragene Geburtsda-
tum (…). Der Eintrag im ZEMIS ist folglich unverändert zu belassen. Das
SEM wird angewiesen, einen entsprechenden Bestreitungsvermerk anzu-
bringen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwischenverfü-
gung vom 23. August 2019 indessen die unentgeltliche Rechtspflege im
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Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskos-
ten zu erheben.
9.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge-
nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt
zu geben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, im ZEMIS einen Bestreitungsvermerk an-
zubringen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsek-
retariat EJPD und den EDÖB.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).