Abtei lung IV
D-4188/2007
law/mam/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A.__________, geboren (...),
und deren Kinder B.___________, geboren (...), und
C.__________, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern, (...)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Mai 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4188/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin (Mutter), gemäss eigenen Angaben eine
aus Addis Abeba stammende Oromo, am 8. Dezember 2003 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass sie zur Begründung Asylgesuchs im Wesentlichen geltend mach-
te, sie sei wegen ihres Vaters, der ein wichtiges Mitglied der Oromo-
Befreiungsfront (Oromo Liberation Front, OLF) gewesen und im De-
zember 2000 verschwunden sei, von den äthiopischen Behörden ver-
folgt worden,
dass sie in Ergänzung dazu erklärte, sie sei zwischen Juni und Sep-
tember 2002 zusammen mit ihrer Mutter, welche ebenfalls der OLF
angehört und diese unterstützt habe, im Gefängnis D.__________ ge-
fangen gehalten und zum Aufenthaltsort ihres Vaters befragt worden,
dass ihr Bruder damals ebenfalls inhaftiert, im Gegensatz zu ihr und
ihrer Mutter jedoch nicht freigelassen worden sei,
dass sie im Dezember 2002 mit ihrer Mutter auf den (...) Polizeiposten
von E.________ mitgenommen worden sei,
dass man sie am 2. Februar 2003 freigelassen habe, wohingegen ihre
Mutter in Gewahrsam behalten worden sei,
dass sie als Folge einer während jener zweiten Inhaftierung erlittenen
Vergewaltigung schwanger geworden sei, das Kind bei einem Arzt für
traditionelle Medizin in E._________ abgetrieben habe und nunmehr
an gynäkologischen Problemen leide,
dass man sie am 12. Juli 2003 wiederum festgenommen und ins Ge-
fängnis F.__________ in E._________ gebracht habe, nachdem ihr
Bruder aus dem Gefängnis D.__________ entkommen und verdächtigt
worden sei, an einem gleichentags verübten Bombenattentat auf ein
Hotel mitgewirkt zu haben,
dass sie im Verlauf dieser dritten Inhaftierung auch bis zur Bewusst-
losigkeit geschlagen worden sei, weswegen man ihr erlaubt habe, sich
bei einem Arzt im Spital behandeln zu lassen,
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dass sowohl der Arzt auch der sie beaufsichtigende Polizist Mitleid mit
ihr gehabt hätten und sich anlässlich eines Arztbesuchs am 2. Dezem-
ber 2003 eine günstige Gelegenheit zur Flucht ergeben habe,
dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit 1. Januar 2005 Be-
standteil des BFM) mit Verfügung vom 29. Juli 2004 feststellte, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, mit dieser
Begründung das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFF zur Begründung der Nichtzuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft zusammenfassend ausführte, die Beschwerdeführerin ver-
möge mit ihren Gesuchsvorbringen bereits die Vorbedingung des
Glaubhaftmachens nicht zu erfüllen, weshalb sich eine Prüfung der
Frage erübrige, ob die materiellrechtlichen Kriterien von Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gegeben seien,
dass das BFF dabei insbesondere argumentierte, von ihm veranlasste
Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Addis Abeba hätten er-
geben, dass weder der Vater noch die Mutter der Beschwerdeführerin
der OLF angehöre, die Familienangehörigen in Addis Abeba seinerzeit
über den Hinschied des Vaters während eines Verwandtenbesuchs im
Heimatdorf informiert worden seien, die Mutter nicht gefangen gehal-
ten werde, sondern nach wie vor als Angestellte der Kommission für
soziale Sicherheis und Renten arbeite, und es keinen Arzt mit dem von
der Beschwerdeführerin genannten Namen im betreffenden Spital ge-
be,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom
30. August 2004 in allen Punkten bei der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) als damals zuständige Rechtsmittelinstanz im Asyl-
verfahren anfocht,
dass die Instruktionsrichterin der ARK mit Zwischenverfügung vom
9. September 2004 die Beschwerdebegehren als von vornherein aus-
sichtslos beurteilte, die gleichzeitig eingebrachten Gesuche um Ge-
währung der unengeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses abwies und die Beschwerdeführerin unter An-
drohung der Nichteintretensfolge zur Leistung eines Verfahrenskosten-
vorschusses aufforderte,
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dass die ARK mit Urteil des zuständigen Einzelrichters vom 1. Oktober
2004 auf die Beschwerde nicht eintrat, nachdem die Beschwerdefüh-
rerin es versäumt hatte, den Kostenvorschuss innert gewährter Frist in
vollem Umfang zu bezahlen,
dass die Beschwerdeführerin am 3. April 2007 durch ihre Rechtsver-
treterin beim BFM eine als „Wiedererwägungsgesuch“ bezeichnete
Rechtsschrift einreichen liess, mit den Begehren, es sei die Verfügung
des Bundesamts vom 29. Juli 2004 in Wiedererwägung zu ziehen, es
seien die Flüchtlingseigenschaft sowie Nachfluchtgründe neu festzu-
stellen, es seien die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei für sie die vor-
läufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, und es sei ihr ausser-
dem die unentgeltliche Rechtsplege zu gewähren,
dass sie zum Beleg ihrer Vorbringen eine Bestätigung vom 12. De-
zember 2006 über die Mitgliedschaft bei der Unterstützungsorganisa-
tion der CUD(P) (Coalition for Unity and Democracy [Party], amha-
risch: kênêjêt [transkribiert: Kinijit] le-andênet-na le-dimokrasi, Anm.
des Gerichts) in der Schweiz („CUDP support group in Switzerland“),
ein an die Auslandvertretungen gerichtetes Rundschreiben des äthio-
pischen Aussenministeriums (Direktorium für die äthiopische Dias-
pora) vom 31. Juli 2006 mit einer Übersetzung ins Englische, eine auf
dieses Rundschreiben Bezug nehmende Stellungnahme eines ehema-
ligen äthiopischen Diplomaten, ein Flugblatt der schweizerischen Un-
terstützungsorganisation der CUD(P), vier Fotografien mit Abbildungen
ihrer Person als Teilnehmerin einer - angeblich im Februar 2007 - in
Bern abgehaltenen Kundgebung sowie drei Atteste und eine Bestäti-
gung über in der Schweiz absolvierte Kurse zu den Akten reichte,
dass die Beschwerdeführerin als Begründung für das neuerliche Be-
gehren um Zuerkennung der Flüchtlingeigenschaft zusammengefasst
geltend machte, sie habe die Weltanschauung ihres Vaters und Bru-
ders übernommen und führe deren politische Aktivitäten gegen die
äthiopische Regierung im Exil weiter, sei hierzulande der Kinijit, einer
Koalition von Oppositionsparteien, beigetreten und nehme an deren
Sitzungen und Kundgebungen teil,
dass sie ergänzend vorbrachte, weil die Teilnahme an Demonstratio-
nen der Kinijit im Internet und in internen Parteizeitschriften veröffent-
licht werde, die äthiopischen Auslandvertretungen im Jahr 2006 zur
Sammlung von Informationen über oppositionelle Aktivitäten von Exil-
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äthiopiern in den jeweiligen Gastländern und Berichterstattung an die
Regierung in Addis Abeba verpflichtet worden seien, und weil sie den
äthiopischen Behörden wegen der politischen Aktivitäten ihres Vaters
bekannt sei, drohe ihr im Falle einer Rückkehr eine Verfolgung im Sin-
ne von Art. 3 AsylG,
dass das BFM am 20. April 2007 eine Zwischenverfügung erliess, die
es mit dem Titel „Asylgesuch“ versah, und mit welcher es das Gesuch
um Gewährung der unengeltlichen Rechtspflege abwies und die Be-
schwerdeführerin gestützt auf Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AsylG zur
Leistung eines Gebührenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.-- bis
zum 4. Mai 2007 aufforderte, verbunden mit der Androhung, ansonsten
werde auf das „Asylgesuch“ nicht eingetreten,
dass es zur Begründung auf die Aussichtslosigkeit der „Vorbringen“
hinwies und insbesondere festhielt, durch die blosse Mitgliedschaft
beim „CUDP support committee Switzerland“ sei die Beschwerdefüh-
rerin keineswegs jenem Kreis exponierter und führender Exilpolitiker
zuzurechnen, die bei einer Rückkehr nach Äthiopien allenfalls asylbe-
achtliche Probleme mit den Behörden zu gewärtigen hätten,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Mai 2007 - eröffnet am 23. Mai
2007 und ausgestattet mit der Überschrift „Asylgesuch“ - ohne Auferle-
gung von Kosten auf das „Asylgesuch“ nicht eintrat, mit der Begrün-
dung, die Beschwerdeführerin habe den Gebührenvorschuss innert
angesetzter Frist nicht geleistet,
dass die Beschwerdeführerin am 19. Juni 2007 (Poststempel) beim
Bundesverwaltungsgericht durch ihre Rechtsvertreterin eine Be-
schwerde einreichen und beantragen liess, es sei der negative Ent-
scheid des BFM vom 22. Mai 2007 aufzuheben und die Vorinstanz an-
zuweisen, auf das „Asylgesuch“ einzutreten,
dass sie zur Stützung dieser Begehren die bereits mit der Eingabe
vom 3. April 2007 dem BFM vorgelegte Stellungnahme eines ehemali-
gen äthiopischen Diplomaten zum Rundschreiben des äthiopischen
Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 an die Auslandvertretungen so-
wie eine Liste mit aus dem Dienst geschiedenen Botschaftern und wei-
teren Angehörigen des Personals von äthiopischen Auslandvertretun-
gen einreichte,
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dass sie gleichzeitig unter Vorlage einer Fürsorgebetätigung vom
18. Juni 2007 ein Gesuch um Gewährung der unengeltlichen Rechts-
pflege stellte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
2. Juli 2007 unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 1 AsylG die Berechtigung
der Beschwerdeführerin zum Weiterverbleib in der Schweiz bis zum
Abschluss des Verfahrens bestätigte, das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aus-
sichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und die Beschwerde-
führerin unter Fristgewährung bis zum 16. Juli 2007 und Androhung
des Nichteintretens aufforderte, einen Vorschuss von Fr. 600.-- zur De-
ckung der mutmasslichen Verfahrenskosten zu bezahlen,
dass die Beschwerdeführerin mit Folgeeingabe vom 2. Juli 2007 einen
Bericht einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, datierend
vom 26. Juni 2007, zu ihrem Dossier reichte,
dass am 10. Juli 2007 im Namen der Beschwerdeführerin ein Betrag
von Fr. 600.-- in die Gerichtskasse einbezahlt wurde,
dass die Beschwerdeführerin am (...) in G._______ das Kind
B.___________ zur Welt brachte und mit dessen Vater,
H.__________, geboren (...), Äthiopien (N (...)), am (...) in
G._________ die Ehe schloss,
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seinerseits am 4. Septem-
ber 2007 eine - gegen das am 6. August 2007 vom BFM verfügte
Nichteintreten auf sein zweites Asylgesuch gerichtete - Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hatte,
dass er im betreffenden Verfahren mit Folgeeingabe vom 5. November
2009 über die Ablehnung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung durch die kantonale Migrationsbehörde am 31. März
2009 informierte, unter Hinweis auf die labile Sicherheitslage in Äthio-
pien und die fortgeschrittene Integration seiner Familie in der Schweiz
Zweifel an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs äusserte und
um Koordination seines Beschwerdeverfahrens mit dem vorliegenden
ersuchte,
dass die Beschwerdeführerin am (...) die Tochter C.__________ zur
Welt brachte,
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und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden,
dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl.
Art. 33 Bst. d VGG) auf ein nicht erstmaliges Asylgesuch wegen Nicht-
leistens eines erhobenen Gebührenvorschusses nicht eingetreten ist,
dass dagegen eingereichte Beschwerden vom Bundesverwaltungsge-
richt endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht sich bei der Beurteilung von Be-
schwerden gegen Nichteintretensentscheide in konstanter Praxis auf
die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass vorliegend zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen auf
die Argumentation in der Eingabe vom 3. April 2007 verwiesen und zu-
mindest sinngemäss geltend gemacht wird, das Gesuch vom 3. April
2007 sei von der Vorinstanz in der Zwischenverfügung vom 20. April
2007 („Gegenargumentation des BFM bezüglich der exilpolitischen Ak-
tivität der Beschwerdeführerin“, vgl. Beschwerde S. 3 oben), zu Un-
recht als aussichtslos bezeichnet worden,
dass jene selbständig eröffnete Zwischenverfügung vom 20. April
2007, mit welcher das BFM unter Darlegung der ausschlaggebenden
Gründe die Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs festgestellt und die Be-
schwerdeführerin unter Fristansetzung und Androhung der Nichteintre-
tensfolge zur Leistung eines Gebührenvorschusses aufgefordert hatte,
nicht selbständig beim Bundesgericht angefochten werden kann (vgl.
BVGE 2007/18 E. 4.5 S. 218),
dass sich die Zwischenverfügung vom 20. April 2007 - mit ihren mate-
riellen Erwägungen zur Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs und der
daran geknüpften Gebührenvorschusserhebung - jedoch unmittelbar
auf den Inhalt der Endverfügung vom 22. Mai 2007 ausgewirkt hat,
weshalb sie insoweit durch Beschwerde gegen diese Endverfügung
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (vgl.
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Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 46 Abs. 2 VwVG;
BVGE 2007/18 E. 4.5 S. 218),
dass die Beschwerdeführerin folglich mit ihrer Beschwerde gegen die
Nichteintretensverfügung vom 22. Mai 2007 konkret rügen kann, das
BFM habe in Verletzung von Art. 17b AsylG zu Unrecht von ihr - bei
gleichzeitiger Androhung des Nichteintretens - einen Gebührenvor-
schuss eingefordert,
dass auf Beschwerdeebene hinsichtlich dieser Frage somit eine mate-
rielle Prüfung vorzunehmen ist und im Falle der Begründetheit der er-
hobenen Rüge die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zu-
rückzuweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor dem BFM teilgenom-
men hat, durch die Nichteintretensverfügung vom 22. Mai 2007 beson-
ders berührt ist und sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen kann (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass sie diese drei Teilvoraussetzungen der Beschwerdelegitimation in
gleichem Masse auch in Bezug auf die Zwischenverfügung des BFM
vom 20. April 2007 erfüllt,
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gül-
tiger Form eingereicht wurde (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 46 Abs. 2, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass schliesslich auch der Verfahrenskostenvorschuss innert richterli-
cher Frist in vollem Umfang geleistet wurde, weshalb auf die Be-
schwerde einzutreten ist,
dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in
der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl.
Art. 21 Abs. 1 VGG) befinden und das Gericht auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten kann (vgl.
Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass die beiden im Verlauf des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz
geborenen Kinder B.___________ und C.__________ in das
vorliegende Urteil einzubeziehen sind,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5874/2007 vom heu-
tigen Tag über die Beschwerde des Ehemanns der Beschwerdeführe-
rin befindet,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass gemäss Praxis (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 20,
EMARK 1998 Nr. 1) ein im Nachgang zu einem erfolglos durch-
laufenen Asylverfahren eingereichtes Gesuch um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, in dem keine Revisionsgründe geltend ge-
macht werden, nicht als Wiedererwägungsgesuch, sondern als neues
Asylgesuch nach den Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu behandeln ist,
dass das BFM die Eingabe vom 3. April 2007 daher - unbesehen der
irrtümlichen Bezeichnung durch die Beschwerdeführerin - zu Recht als
zweites Asylgesuch qualifiziert hat,
dass das BFM für das betreffende Verfahren eine Gebühr erhebt, wenn
es ein nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens oder nach Rückzug eines Asylgesuchs von einer nicht aus
ihrem Heimat- oder Herkunftsland in die Schweiz zurückgekehrten
Person eingereichtes erneutes Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht
eintritt (Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG),
dass diese Gebühr - Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder
besonderer Schwierigkeit vorbehalten - Fr. 1'200.-- beträgt (Art. 17b
Abs. 5 AsylG i.V.m. Art. 7c Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass das BFM von der zum wiederholten Mal um Asyl ersuchenden
Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Ver-
fahrenskosten verlangen kann, wobei es zu dessen Leistung unter An-
drohung des Nichteintretens eine angemessene Frist setzt,
dass auf einen solchen Gebührenvorschuss verzichtet wird, wenn die
gesuchstellende Person bedürftig ist und gleichzeitig ihre Begehren
nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 17b Abs. 4 i.V.m.
Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG), oder wenn das Asylgesuch von einer
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unbegleiteten minderjährigen Person stammt und zudem nicht von
vornherein aussichtslos erscheint (Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. b
AsylG),
dass im konkreten Fall angesichts der hiervor skizzierten Prozessge-
schichte ein rechtskräftig abgeschlossenes Asyl- und Wegweisungs-
verfahren vorlag und die Beschwerdeführerin in der Folge in der
Schweiz verblieben ist, womit für das BFM die Grundvoraussetzungen
gegeben waren, um einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mut-
masslichen Verfahrenskosten zu erheben und das Nichteintreten bei
ungenutzter Frist anzudrohen (vgl. Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AsylG),
dass demnach zu prüfen bleibt, ob nicht Verzichtsgründe im Sinne
Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. a und b AsylG einem solchen Vorge-
hen des BFM entgegenstanden,
dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben am 24. Mai 1984
geboren ist, weshalb Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. b AsylG von
vornherein dem Erheben eines Gebührenvorschusses nicht entgegen-
stand,
dass sie zur Begründung des mit der Eingabe vom 3. April 2007 einge-
reichten Gesuchs um „unentgeltliche Rechtspflege und Erlass des
Kostenvorschusses“ (vgl. Beschwerde S. 5) geltend machte, sie dürfe
in der Schweiz keiner Arbeit nachgehen und sei „vollumfänglich finan-
ziell unterstützungsbedürftig“,
dass sie eine Fürsorgebestätigung oder ein anderes Dokument zur
Stützung dieses Vorbringens schuldig blieb,
dass deshalb zweifelhaft erscheint, ob ihre prozessuale Bedürftigkeit
gegenüber dem BFM rechtsgenüglich belegt war (vgl. Art. 17b Abs. 4
i.V.m. Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG),
dass diese Frage nicht abschliessend zu erörtern ist, weil - wie im Fol-
genden darzulegen ist - die für einen Verzicht auf die Vorschusserhe-
bung kumulativ vorausgesetzte Nichtaussichtslosigkeit des Asylge-
suchs (vgl. Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG) nicht
gegeben war,
dass als aussichtslos Rechtsbegehren gelten, bei denen die Gewinn-
aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und des-
halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können,
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dass hingegen ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Ge-
winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder
jene nur wenig geringer sind als diese (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1
S. 135 f.),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vor-
übergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass die Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die sich zur Begrün-
dung der Flüchtlingseigenschaft eignen, entlang dem klassischen
(„engen“) Flüchtlingsbegriff von Art. 3 AsylG zu geschehen hat und auf
das neue Asylgesuch nicht einzutreten ist, sobald eines der Elemente
des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt
ist,
dass dabei ein gegenüber der Glaubhaftmachung (nochmals) reduzier-
ter Beweismassstab anzusetzen und auf das Asylgesuch einzutreten
ist, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG ergeben, die nicht von vornherein haltlos sind (vgl. zur Publia-
tion vorgesehenes Urteil D-5407/2006 vom 30. November 2009 E. 4.2
mit weiteren Hinweisen),
dass in der Eingabe vom 3. April 2007 als Grund für das erneute Ge-
such um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die exilpolitischen
Aktivitäten der Beschwerdeführerin in den Vordergrund gestellt wur-
den,
dass das BFM nach Treu und Glauben darauf abstellen durfte, die Be-
schwerdeführerin bringe in ihrem schriftlichen Gesuch alle notwendi-
gen und verfügbaren diesbezüglichen Informationen vor und reiche
gleichzeitig die im Moment greifbaren Beweismittel zu ihrem Dossier,
zumal sie dabei von einer professionellen Rechtsvertreterin unterstützt
wurde und in ihren Ausführungen keine Lücken oder Unklarheiten im
Sachverhalt oder Anhaltspunkte für das Bestehen weiterer Beweismit-
tel zu erkennen waren,
dass die Aktenlage dem BFM mithin erlaubte festzustellen, dass für
den allfälligen Erlass eines Nichteintretensentscheids gemäss Art. 32
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Abs. 2 Bst. e AsylG eine zusätzliche Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs nicht nötig sein würde, nachdem die Beschwerdeführerin den ihr
zukommenden Anspruch (vgl. Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Bst. b AsylG)
mit der Gesuchseinreichung erschöpfend wahrgenommen hatte (vgl.
Urteil D-5407/2006 vom 30. November 2009 E. 5.1.5 und 5.1.6 jeweils
mit weiteren Hinweisen),
dass eine umfassende Darlegung exilpolitischer Aktivitäten und deren
Untermauerung mit Beweismitteln in einem weiteren, insbesondere
schriftlich eingereichten Asylgesuch nicht gleichzusetzen ist mit der
Pflicht des BFM, eine förmliche Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG
durchzuführen und einen materiellen Entscheid zu fällen,
dass beim Befinden über die Frage, ob das ordentliche Verfahren
durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen ist, vielmehr unter Berücksichtigung des
länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten
Fall zu prüfen ist, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpoliti-
schen Tätigkeiten zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeigne-
te Hinweise ergeben (vgl. Urteil D-5407/2006 vom 30. November 2009
E. 6.1),
dass die Beschwerdeführerin im ersten Verfahren kein eigenes politi-
sches Engagement erwähnte und sich die behaupteten oppositionellen
Tätigkeiten ihrer Eltern als Mitglieder der OLF aufgrund der Abklärun-
gen durch die Schweizer Botschaft als tatsachenwidrig herausstellten,
mit der Konsequenz, dass die daraus von ihr abgeleiteten persönli-
chen Nachteile wie insbesondere die Inhaftierungen und die erlittene
Vergewaltigung im rechtskräftigen Entscheid des BFF 29. Juli 2004 als
unglaubhaft erachtet wurden,
dass diese bereits beurteilten Sachverhaltselemente in der Eingabe
vom 3. April 2007 rekapituliert und deren Richtigkeit beteuert wurden,
dass insoweit offensichtlich keine Hinweise auf für die Flüchtlingsei-
genschaft relevante Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG vorliegen, schon deshalb nicht, weil es sich nicht um Vorkomm-
nisse handelt, die in der Zeit nach dem rechtskräftigen Abschluss des
ersten Asylverfahrens eingetreten sind,
dass aus demselben Grund dem Arztbericht vom 26. Juni 2007, worin
eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie unter anderem auf-
grund von „Schilderungen der Erlebnisse im Heimatland“ in den weni-
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gen mit der Beschwerdeführerin durchgeführten Sitzungen die Diagno-
se einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) stellt, im Hin-
blick auf die Begründung des zweiten Asylgesuchs keine Beweiseig-
nung zukommt,
dass sich sodann auch das Vorbringen in der Eingabe vom 3. April
2007, wonach die Beschwerdeführerin die Weltanschauung ihres Va-
ters und Bruders übernommen und „seine politischen Aktivitäten ge-
gen die äthiopische Regierung im Exil weitergeführt“ habe, als haltlos
erweist,
dass die Beschwerdeführerin weiter geltend machte, sie sei „aktiv bei
der Kinijit“, sei dieser Partei beigetreten und nehme an deren Sitzun-
gen und Kundgebungen teil,
dass sie als Beweismittel unter anderem eine Mitgliedschaftsbestäti-
gung der „CUDP support group in Switzerland“ sowie vier Fotos von
einer Teilnahme an einer - angeblich im Februar 2007 abgehaltenen -
Kundgebung in Bern vorlegte,
dass sie somit erst nach der rechtskräftigen Anordnung der Wegwei-
sung und deren Vollzugs der „CUDP support group in Switzerland“ bei-
getreten ist, innerhalb dieser Organisation keine wichtige Position ein-
nimmt und in der Öffentlichkeit offensichtlich auch nicht in besonderem
Mass in Erscheinung getreten ist oder auf andere Weise den Eindruck
hinterlassen hat, ihre Aktivitäten gründeten in einem ernsthaften per-
sönlichen Bedürfnis und einer gefestigten politischen Gesinnung,
dass zwar gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die
äthiopischen Sicherheitsorgane die Aktivitäten der jeweiligen Exilge-
meinschaften überwachen und diese ausserdem in elektronischen Da-
tenbanken registrieren,
dass seit den Wahlen im Jahr 2005 die Überwachung der politischen
Aktivitäten in der Diaspora ausgeweitet und intensiviert wurde,
dass gleichwohl vorliegend offensichtlich keine erhebliche Wahrschein-
lichkeit besteht, die bescheidenen Aktivitäten der Beschwerdeführerin
als Mitglied der schweizerischen Unterstützungsorganistion der
CUD(P) würden im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien aufgedeckt
und - unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG - relevante Verfolgungs-
massnahmen nach sich ziehen,
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dass die gegenteiligen Befürchtungen der Beschwerdeführerin - wie
sich aufgrund des Erwogenen klar zeigt - nicht als begründet im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu würdigen sind,
dass somit ein konstitutives Element des Flüchtlingsbegriffs offensicht-
lich nicht gegeben ist und für das BFM die Alternative bestanden hätte,
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch vom
3. April 2007 nicht einzutreten,
dass das BFM in der Zwischenverfügung vom 20. April 2007 zu Recht
festgestellt hat, das Asylgesuch sei von vornherein aussichtslos, wes-
halb es befugt war, unter Androhung des Nichteintretens einen Gebüh-
renvorschuss zu erheben,
dass die Beschwerdeführerin innert der am 4. Mai 2007 abgelaufenen
Frist den Gebührenvorschuss von Fr. 1'200.-- nicht geleistet hat,
dass das BFM somit zu Recht auf das Asylgesuch vom 3. April 2007
nicht eingetreten ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) in
vollem Umfang der Beschwerdeführerin zu überbinden sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG),
dass die Kosten mit dem am 10. Juli 2007 in dieser Höhe entrichteten
Vorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Maeder
Versand:
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