B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4188/2014
U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea (zurzeit im Sudan),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 13. Mai 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe in englischer Sprache vom
1. Februar 2011 bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum (nachfol-
gend: Botschaft) sinngemäss um Gewährung von Asyl respektive Einrei-
se in die Schweiz ersuchte,
dass er sich mit Eingabe vom 17. August 2013 (Eingang Botschaft
18. August 2013) erneut an die Botschaft wandte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. September
2013 mitteilte, eine Befragung vor Ort sei aus sicherheitstechnischen,
strukturellen und kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich und ihn
gleichzeitig aufforderte, zur Vervollständigung des rechtserheblichen
Sachverhalts konkrete Fragen zu beantworten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2014 (Eingang
Botschaft) zum Fragenkatalog des BFM Stellung nahm und dabei Kopien
zweier Flüchtlingsausweise (seines eigenen und diejenige einer weiteren,
nicht benannten Person, beide in arabischer Sprache) zu den Akten
reichte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er sei 1997 Mitglied einer christlichen (Ge-
meinde) geworden, wobei er seinen Glauben aufgrund des Risikos von
den eritreischen Behörden entdeckt zu werden, versteckt habe praktizie-
ren müssen,
dass die Behörden während seines Militärdienstes, welchen er von (…)
1998 bis (…) 2010 als normales Mitglied absolviert habe, bei ihm zwei
Broschüren der (Gemeinde) gefunden hätten, weshalb man ihn bis (…)
2010 inhaftiert habe,
dass er in Haft gefoltert und mit dem Tod bedroht worden sei, er jedoch
bei einer Konsultation im Spital habe fliehen können und einige Tage spä-
ter im Sudan angekommen sei, wo er seine Familie wieder getroffen ha-
be,
dass er sich im Sudan habe als Flüchtling registrieren können und auch
von Mai bis September 2010 in einem Flüchtlingslager aufgehalten habe,
welches er aber aus Angst vor Menschenhändlern und einer Deportation
nach Eritrea verlassen habe,
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dass er derzeit zusammen mit seiner Frau und den beiden Kindern in
Khartum in einer Mietwohnung lebe und als Tagelöhner arbeite,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Mai 2014 – eröffnet am 19. Mai
2014 – dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte
und sein Asylgesuch ablehnte,
dass es vorweg darauf hinwies, dass das Asylgesuch lediglich eine Ein-
schätzung der Gefährdungssituation des Beschwerdeführers zuliesse, da
seine Ehefrau und seine Kinder nie persönlich in Erscheinung getreten
seien und nie den Willen bekundet hätten, um Asyl ersuchen zu wollen,
dass es ferner zur Begründung im Wesentlichen ausführte, aufgrund des
erstellten Sachverhalts sei nicht von einer unmittelbaren Gefährdung des
Beschwerdeführers auszugehen, die seine Einreise in die Schweiz als
notwendig erscheinen liesse,
dass gemäss seinen Ausführungen nicht ausgeschlossen werden könne,
dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise ernstzunehmende Schwierigkeiten
mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, auch wenn seine Ausfüh-
rungen dazu sehr allgemein und unsubstanziiert geblieben seien,
dass bezüglich seines Aufenthalts im Sudan festzuhalten sei, dass sich
laut Berichten des UNHCR zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylsu-
chende im Sudan befänden,
dass vor diesem Hintergrund nicht zu verkennen sei, dass die Lage vor
Ort für diese Menschen, wie auch für den Beschwerdeführer, nicht ein-
fach sei,
dass dennoch keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme bestehen
würden, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für ihn nicht zumutbar oder
nicht möglich sei,
dass vom UNHCR registrierte Flüchtlinge im Sudan einem Flüchtlingsla-
ger zugeteilt seien, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versor-
gung erhalten würden,
dass Flüchtlinge im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das
ganze Land verfügen würden und es dem Beschwerdeführer daher zu-
zumuten sei, wieder in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zurückzu-
kehren, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein,
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dass seine Befürchtung, nach Eritrea deportiert zu werden, als unbegrün-
det erachtet werde, da gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko ei-
ner Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom
UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering sei,
dass das UNHCR sämtliche Eritreer, welche sich in einem Flüchtlingsla-
ger melden, registriere, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen
hätten und es vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte gebe, dass ihm
eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte,
dass er gemäss den Akten über kein geeignetes Risikoprofil verfüge, das
eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begrün-
den könnte, und er auch nicht habe glaubhaft darlegen können, persön-
lich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-
Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden,
dass er zudem den Flüchtlingsstatus des UNHCR erhalten habe und er
dadurch jederzeit die Möglichkeit habe, sich bei einer Vertretung des
UNHCR im Sudan zu melden, wobei zu bemerken sei, dass das UNHCR
den Sudan an seine internationalen Verpflichtungen erinnert habe,
dass Khartum für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach sei, aus sei-
nen Angaben aber hervorgehe, dass er seit nun mehr als drei Jahren dort
lebe und als Tagelöhner versuche seinen Lebensunterhalt zu bestreiten,
dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum in seinem Fall
nicht unüberwindbar seien, auch wenn er sich mit einer schwierigen öko-
nomischen Lage konfrontiert sehe,
dass im Sudan überdies eine grosse eritreische Diaspora lebe, die für in
Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung bie-
te,
dass im Übrigen keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz bestehe,
welche die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöge,
dass die Einreise in die Schweiz daher zu verweigern und das Asylge-
such abzulehnen sei,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 10. Juni
2014 (Eingang Botschaft) Beschwerde erhob und sinngemäss beantrag-
te, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu gewähren,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – wie auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31]
i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst
ist, vorliegend jedoch auf das Einfordern einer Übersetzung verzichtet
wurde, da die in englischer Sprache verfassten Ausführungen genügend
verständlich sind,
dass somit auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreibung des Ermessens) sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, vorliegend
nicht zur Anwendung kommen, wurde doch in der Übergangsbestimmung
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(Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend der Fall
ist – unter anderem die aArt. 19, 20 und 52 in der damaligen Fassung
gelten,
dass ein Asylgesuch gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem Be-
richt an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG),
dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn
dies nicht möglich ist, die asylsuchende Person aufgefordert wird, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass vorliegend auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entspre-
chender Kapazitäten verzichtet und dem Beschwerdeführer – zwecks
Wahrung des rechtlichen Gehörs – ein schriftlicher Fragenkatalog zuge-
stellt wurde,
dass vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von
Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der ge-
samten Aktenlage festzustellen ist, dass in vorliegender Sache auf eine
Befragung des Beschwerdeführers verzichtet werden durfte und mit der
Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen
Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30),
dass das BFM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung
des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
zureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und da-
mit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern kann, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG),
dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzun-
gen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt,
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dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in
der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10),
dass an dieser Stelle auf die zutreffende Anmerkung des BFM hinzuwei-
sen ist, wobei vorliegend nur auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
eingegangen wird, da von seiner Frau und seinen Kindern keinerlei per-
sönliche Stellungsnahmen oder Vorbringen bezüglich deren Fluchtge-
schichte und heutigen Situation in den Akten zu finden sind,
dass das BFM – nach Prüfung der Akten durch das Gericht – mit hinrei-
chender und zutreffender Begründung dargelegt hat, dass es dem Be-
schwerdeführer zuzumuten ist, im Sudan zu verbleiben, weshalb voll-
ständig auf die entsprechenden Erwägungen der Verfügung verwiesen
werden kann,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Wesentlichen seine
bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wie-
derholt,
dass er darüber hinaus unterstreicht, er könne aufgrund der befürchteten
Entführungen und Deportationen zurück nach Eritrea sowie Menschen-
händlern nicht zurück in ein Flüchtlingslager gehen, wobei diese Risiken
auch in Khartum bestünden,
dass er diesbezüglich auf verschiedene Artikel aus dem Internet und in
Blogs verweist,
dass er für seine Kinder keine Zukunft mehr sehe und er, auch wenn er in
der Schweiz keine Verwandten habe, hart arbeiten und für sich selbst
sorgen werde,
dass vorliegend das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prü-
fung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM offen lässt, ob der Be-
schwerdeführer in Eritrea tatsächlich gravierenden Problemen ausgesetzt
war,
dass es ihm, trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingun-
gen für eritreische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, dort zu verblei-
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ben, und er daher nicht auf den Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52
Abs. 2 AsylG angewiesen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis das Risiko für
eritreische Flüchtlinge im Sudan, Opfer einer Deportation oder Entführung
zu werden, als sehr gering einstuft (vgl. statt vieler Urteil E-3056/2014
vom 25. Juni 2014 E. 7.2 m.w.H. sowie Medienmitteilung des UNHCR,
"UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan", vom
26. Juli 2011),
dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf ein besonde-
res Profil und damit auf die Annahme, die eritreische Regierung könnte
an einer Auslieferung besonders interessiert sein, schliessen liessen, und
sich somit seine subjektive Furcht daher als objektiv unbegründet erweist,
dass er sich indessen gemäss eigenen Aussagen seit dem Jahr 2010 in
Khartum aufhält, dort doch eine Wohnung für sich und seine Familie mie-
ten konnte und sich als Tagelöhner durchschlagen kann, womit er von
den sudanesischen Behörden offensichtlich geduldet wird,
dass die beschriebenen Schwierigkeiten im Sudan und im speziellen in
Khartum dem Bundesverwaltungsgericht bekannt sind, diese jedoch nicht
genügen um eine konkrete Gefahr für seine Person oder einen unzumut-
baren Verbleib glaubhaft machen zu können,
dass es ihm zuzumuten ist, sich unter den Schutz des UNHCR zu stellen
beziehungsweise Zuflucht in dem ihnen zugewiesenen Flüchtlingslager
zu suchen, in welchem die Grundversorgung grundsätzlich gewährleistet
ist,
dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, weiter auf die Beschwerdevor-
bringen und die darin verwiesenen Artikel und Blogs einzugehen, da sie
am Ergebnis nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM dem Beschwerdeführer somit zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert und sein Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführerenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung
von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweize-
rische Botschaft in Khartum.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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