B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4188/2018
law/bah
Ur t e i l vom 2 1 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Stefan Hery,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des SEM vom 4. Juli 2018 / N (…).
D-4188/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Kurde, suchte in der Schweiz erst-
mals am 2. Juni 1998 um Asyl nach. Mit Verfügung vom 30. Juni 1998 trat
das vormalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) auf das Asylgesuch nicht
ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
der Wegweisung an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts-
kraft.
B.
Am 4. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein
zweites Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 24. März 2014 stellte das da-
malige Bundesamt für Migration (BFM) fest, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das zweite Asylgesuch ab, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegwei-
sung an. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 17. April
2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2128/2014 vom
15. Mai 2014 ab.
C.
Mit schriftlicher Eingabe vom 25. September 2015 reichte der Beschwer-
deführer beim SEM ein Mehrfachgesuch ein. Das SEM stellte mit Verfü-
gung vom 2. Oktober 2015 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte das dritte Asylgesuch ab, verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 5. November
2015 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7106/2015 vom
8. Dezember 2015 nicht ein.
D.
Der Beschwerdeführer stellte beim SEM am 21. Oktober 2016 ein weiteres
Mehrfachgesuch. Das SEM stellte mit Verfügung vom 3. November 2016
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
das vierte Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Das Bundesverwaltungsgericht
trat auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 30. No-
vember 2016 mit Urteil D-7532/2016 vom 4. Januar 2017 nicht ein.
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Seite 3
E.
Mit Eingabe an das SEM vom 7. Februar 2017 stellte der Beschwerdefüh-
rer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch. Das SEM erhob mit Zwischen-
verfügung vom 15. Februar 2017 einen bis zum 1. März 2017 zu leistenden
Gebührenvorschuss, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf
das Gesuch nicht eingetreten. Das SEM trat am 10. März 2017 auf das
Wiedererwägungsgesuch nicht ein.
F.
F.a Der Beschwerdeführer wandte sich durch seinen Rechtsvertreter am
20. März 2018 an das SEM und beantragte, es sei ihm – dem Ehemann
(damals noch Partner) von Frau B._______ – gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG
(SR 142.31) Asyl zu gewähren. Der Eingabe lagen zahlreiche Beweismittel
bei (vgl. act. G2; Beweismittelumschlag).
F.b Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 – eröffnet am folgenden Tag – lehnte
das SEM das Gesuch um Einbezug des Beschwerdeführers in die Flücht-
lingseigenschaft von Frau B._______ ab und verweigerte die derivative
Asylgewährung.
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Juli 2018 liess der Beschwer-
deführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und beantragen, die Verfügung des SEM sei aufzuhe-
ben. Er sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anzuerkennen
und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur erneuten
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass
er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe und der
Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen. Es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lag eine Hono-
rarnote vom 4. Juli 2018 bei.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2018 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das
SEM.
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Seite 4
I.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. August 2018 an seinem
Standpunkt fest. Am 28. August 2018 setzte das Bundesverwaltungsge-
richt den Beschwerdeführer von der Vernehmlassung in Kenntnis.
J.
Am 18. September 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Bestätigung,
dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Der
Instruktionsrichter bestätigte ihm am 4. Oktober 2018, dass er sich in ei-
nem Asylverfahren befinde und deshalb den Verfahrensausgang gestützt
auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten dürfe.
K.
Der Beschwerdeführer teilte am 12. November 2019 mit, er habe am 8. No-
vember 2019 seine Partnerin geheiratet. Dem Eheschluss sei ein langwie-
riges Ehevorbereitungsverfahren vorausgegangen. Die zuständige kanto-
nale Behörde habe ihm dazu eine Kurzaufenthaltsbewilligung gewährt, die
mehrmals verlängert worden sei. Dem Schreiben lag ein Auszug aus dem
Eheregister bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
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Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Das Gesuch vom 20. März 2018 wurde damit begründet, dass die Part-
nerin des Beschwerdeführers in der Schweiz anerkannter Flüchtling mit
Asylstatus sei. Sie seien seit 2013 ein Paar und lebten seit dreieinhalb Jah-
ren zusammen in einer Wohnung. Der Beschwerdeführer sei zwar dem
Kanton C._______ zugeteilt, lebe aber seit Oktober 2014 in D._______.
Seit über einem Jahr habe er sich beim Zuweisungskanton nicht mehr ge-
meldet und auch keine Nothilfe mehr bezogen. Am 1. Dezember 2014
habe sein damaliger Vertreter beim Zivilstandsamt ein Gesuch um Ehevor-
bereitung eingeleitet. Aus finanziellen Gründen sei die zur Vorbereitung der
Eheschliessung notwendige Aufenthaltsbewilligung verweigert worden.
Das Gesuch zeige, dass der Wille des Paares vorhanden sei, ein gemein-
sames Leben zu führen. Dies werde mit zahlreichen Schreiben belegt. Frau
B._______ und der Beschwerdeführer lebten in einer eheähnlichen Ge-
meinschaft im Sinne von Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Gemäss dem Grundsatzurteil des Bun-
desverwaltungsgerichts (vgl. das Urteil des BVGer D-3175/2016 vom
17. August 2017; publiziert in BVGE 2017 VI/4) seien die sich in der
Schweiz aufhaltenden anspruchsberechtigten Angehörigen von Flüchtlin-
gen gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG auch dann als Flüchtlinge anzuerken-
nen, wenn vor deren Einreise in die Schweiz keine Familiengemeinschaft
bestanden habe.
3.2 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass besondere Um-
stände einem Einbezug von Ehegatten von Flüchtlingen in deren Flücht-
lingseigenschaft entgegenstehen könnten. Dabei handle es sich um einen
unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Zweck darin bestehe, Missbräuche
zu unterbinden und den Behörden die Möglichkeit zu gewähren, Personen
kein Asyl zu gewähren, die in objektiver Hinsicht des spezifischen Schutzes
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Seite 6
des Asyls nicht bedürften. Der Beschwerdeführer sei im Juni 1998 erstmals
in die Schweiz eingereist und habe ein Asylgesuch gestellt, auf das wegen
Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht eingetreten worden sei. Im Novem-
ber 2013 sei er erneut illegal in die Schweiz eingereist und habe zum zwei-
ten Mal um Asyl nachgesucht. Dieses Gesuch und Folgegesuche seien
abgelehnt worden. Er habe bereits fünfmal erfolglos Asylgesuche bezie-
hungsweise Wiedererwägungsgesuche gestellt – das SEM sei jedes Mal
zum Schluss gelangt, seine Vorbringen seien entweder nicht glaubhaft
oder nicht asylrelevant. Trotz der Anordnung des Wegweisungsvollzugs
sowie der wiederholt abgelaufenen Ausreisefrist habe er es unterlassen,
die Schweiz ordnungsgemäss zu verlassen. Folglich widersetze er sich seit
über vier Jahren der rechtskräftigen Anordnung, aus der Schweiz auszu-
reisen. Mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer führe seit mehreren Jahren
eine eheähnliche Partnerschaft, beziehe er sich auf einen Zeitraum, in dem
er sich rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten habe. Es könne nicht der
Wille des Gesetzgebers sein, dass ein Ausländer durch den rechtswidrigen
Verbleib in der Schweiz und das Einreichen von neuen, indes unbegründe-
ten Gesuchen ein Aufenthaltsrecht erwirke beziehungsweise über einen
gewissen Zeitraum eigenmächtig Umstände schaffe, aus denen Rechte
zum Verbleib in der Schweiz abgeleitet werden könnten. Der Beschwerde-
führer sei im Heimatstaat nicht gefährdet und bedürfe des Schutzes der
Schweiz nicht. Indem er sich seit Jahren weigere, in die Türkei zurückzu-
kehren und einen rechtskonformen ausländerrechtlichen Familiennachzug
einzuleiten, umgehe er bewusst schweizerische Gesetzesbestimmungen.
Dies sei als Rechtsumgehung zu qualifizieren und könne nicht geschützt
werden, weshalb das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6218/2017
vom 20. Dezember 2017 keine Anwendung finde. Anders zu entscheiden
würde bedeuten, die Umgehung der im Ausländergesetz vorgesehenen
gesetzlichen Bestimmungen zum Familiennachzug zu schützen (vgl. Ur-
teile des BVGer E-2011/2017 vom 29. September 2017 E. 6.2 und D-
4916/2014 vom 5. Dezember 2014 E. 6.4).
3.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, gemäss Rechtsprechung
werde der Begriffe der Einheit der Familie im Asylgesetz einheitlich und
entsprechend dem Schutzbereich von Art. 3 EMRK ausgelegt. Der Be-
schwerdeführer und Frau B._______ lebten in einer eheähnlichen Gemein-
schaft, was nicht bestritten sei. In der Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts sei zum Vorbehalt der „besonderen Umstände“ festgehalten worden,
dass dieser insbesondere dem Zweck diene, Missbräuche zu verhindern
(vgl. Urteil des BVGer D-6855/2013 vom 1. September 2014). Das Bejahen
besonderer Umstände sei als Ausnahmeklausel zu verstehen, für die sich
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eine restriktive Auslegung rechtfertige. Vorliegend sei ein missbräuchlicher
Hintergrund im Sinne der Rechtsprechung nicht ersichtlich. Die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer nicht über einen legalen Aufenthaltsstatus ver-
füge, da sein Asylgesuch zuvor abgelehnt worden sei, führe gemäss Praxis
nicht zur Annahme besonderer Umstände. Das SEM nehme eine Auswei-
tung der bisherigen Praxis vor, was als rechtswidrig zu bezeichnen sei. Die
Verfügung stehe auch im Widerspruch zur eigenen Praxis des SEM, da
dieses Ehe- oder Lebenspartnern von anerkannten Flüchtlingen derivati-
ves Asyl gewährt habe, auch wenn ihr Asylgesuch zuvor abgelehnt worden
sei. Das SEM verkenne, dass primär das Recht des anerkannten Flücht-
lings infrage stehe, in der Schweiz von seinem Recht auf Familienleben
Gebrauch zu machen. Frau B._______ sei berechtigt, sich dauerhaft in der
Schweiz aufzuhalten, weshalb sie ein Recht habe, hier mit ihrer Familie zu
leben. Art. 51 AsylG sei in das 3. Kapitel des Asylgesetzes integriert, in
dem es um die Rechtsstellung der Flüchtlinge gehe. Die Rechtsstellung
des Beschwerdeführers sei somit nicht von Belang. Aber auch er habe ein
Recht auf Familienleben.
4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge
anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen-
sprechen. Mit dem sogenannten "Familienasyl" erhalten die Angehörigen
der Kernfamilie die gleiche Rechtsstellung und damit auch denselben
flüchtlingsrechtlichen Schutz wie der nachziehende anerkannte Flüchtling
(vgl. SPESCHA/THÜR/ZÜND/BOLZLI/HRUSCHKA, Migrationsrecht [Kommen-
tar], 4. Aufl. 2015, Rz 1 zu Art. 51 AsylG). Nicht von entscheidender Be-
deutung ist, dass die Familiengemeinschaft des Beschwerdeführers mit
Frau B._______ erst in der Schweiz begründet wurde (vgl. BVGE 2017
VI/4 E. 4.4.1).
4.2 Der Beschwerdeführer lernte seine Lebenspartnerin im Jahr 2011 in
der Schweiz kennen; den Akten gemäss betrachten sie sich seit 2013 als
partnerschaftlich verbunden und sie leben seit Oktober 2014 in einem ge-
meinschaftlichen Haushalt, was sich aus Bestätigungen der Wohnungsver-
mieterin, der Nachbarn sowie aus ärztlichen Berichten ohne weiteres
ergibt. Am 1. Dezember 2014 wurde beim zuständigen Zivilstandsamt ein
Gesuch um Ehevorbereitung eingeleitet. Die zur Durchführung der Ehevor-
bereitung erforderliche Kurzaufenthaltsbewilligung wurde dem Beschwer-
deführer mit Entscheid des (…) vom 22. Februar 2016 aus finanziellen
Gründen zunächst verweigert. Der Beschwerdeführer und seine Partnerin
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Seite 8
haben sich gemäss Akten im Dezember 2018 erneut beim Zivilstandsamt
zwecks Ehevorbereitung gemeldet. Das (…) gewährte dem Beschwerde-
führer in der Folge eine Kurzaufenthaltsbewilligung, die am 10. November
2019 ablief. Aus dem eingereichten Auszug aus dem Eheregister geht her-
vor, dass der Beschwerdeführer und Frau B._______ am 8. November
2019 die Ehe geschlossen haben. Es ist vor diesem Hintergrund davon
auszugehen, dass eine auf Dauer ausgerichtete und tatsächlich gelebten
Beziehung zwischen den Ehepartner besteht. Der Beschwerdeführer und
seine Ehefrau sind beide türkische Staatsangehörige, weshalb es ihnen
verunmöglicht ist, ein gemeinsames Leben in ihrer Heimat zu führen, da
Frau B._______ befürchten muss, dort verfolgt zu werden. Die Sicherstel-
lung der Familieneinheit ist demnach nur in der Schweiz gewährleistet.
4.3 Gemäss Art. 37 AsylV 1 erfolgt ein Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines einge-
tragenen Partners oder eines Elternteils nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erst,
wenn in Anwendung von Art. 5 festgestellt wurde, dass die einzubezie-
hende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3
AsylG erfüllt. Aufgrund der Verfügung des damaligen BFM vom 24. März
2014 und den in den nachfolgenden Verfahren erlassenen Verfügungen
und Urteilen steht fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt, womit die in Art. 37 AsylV 1
erwähnte Voraussetzung für die Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG er-
füllt ist. Zudem ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit der türki-
schen Staatsangehörigen B._______ mehrere Jahre lang in eheähnlicher
und nunmehr in ehelicher Gemeinschaft lebt. Frau B._______ wurde mit
Verfügung vom 3. April 2014 als Flüchtling anerkannt und es wurde ihr in
der Schweiz Asyl gewährt. Die Voraussetzungen für die Gewährung des
Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1 AsylG sind somit grundsätzlich erfüllt.
4.4
4.4.1 Zu prüfen bleibt somit, ob besondere Umstände vorliegen, die gegen
einen Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft von
Frau B._______ sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind ge-
mäss der Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn eines der
Familienmitglieder Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling und die
Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist. Besondere Umstände können
auch vorliegen, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat,
oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt
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Seite 9
wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen ha-
ben, als Familie zusammenzuleben (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1).
4.4.2 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer des Schutzes der Schweiz
nicht bedarf, weil festgestellt wurde, dass er die Flüchtlingseigenschaft in
eigener Person nicht erfüllt, spricht nicht gegen den Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft und das Asyl seiner Ehefrau, sondern ist geradezu Vor-
aussetzung dafür (vgl. Art. 37 AsylV1). Es ist zwar durchaus stossend,
dass der Beschwerdeführer die Schweiz nicht verliess, obwohl er durch
entsprechende Wegweisungsentscheide dazu verpflichtet gewesen wäre.
Andererseits haben es die zuständigen Behörden offenbar aber über Jahre
hinweg unterlassen, den Beschwerdeführer zwangsweise in die Türkei zu-
rückzuschaffen. Dieses Versäumnis hat denn faktisch auch mit dazu bei-
getragen, dass sich die Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers und
Frau B._______ in der Schweiz überhaupt erst verfestigen konnte. Zudem
wurde ihm Ende 2018 von der zuständigen kantonalen Behörde eine Kurz-
aufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung gewährt. Der Wunsch des
Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, ihre Ehegemeinschaft in der
Schweiz durch die Legalisierung des Aufenthalts des Beschwerdeführers
fortzusetzen, ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Der Grundge-
danke des Familienasyls zielt sodann darauf ab, dass die Ehe- bezie-
hungsweise Lebenspartner eines Flüchtlings in der Schweiz über einen
einheitlichen Status verfügen sollen. Durch den Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft und die Asylgewährung gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG wird
jedoch nicht nur ein einheitlicher Status der Familie bezweckt, sondern vor
allem auch sichergestellt, dass Flüchtlinge mit ihren nächsten Angehörigen
– unabhängig von den ausländerrechtlichen Vorschriften über den Famili-
ennachzug – ein Familienleben in der Schweiz führen können. Schon aus
diesem Grund ist bei der Annahme von besonderen Umständen, die gegen
die Gewährung des Familienasyls sprechen, Zurückhaltung geboten. In
der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang denn auch zu Recht da-
rauf hingewiesen, dass zahlreiche abgewiesene Asylsuchende, die in der
Schweiz längst keine Aufenthaltsberechtigung mehr hatten, dennoch in die
Flüchtlingseigenschaft ihrer Ehe- beziehungsweise Lebenspartner einbe-
zogen wurden und Asyl erhielten. Die Auffassung des SEM, es würden auf-
grund des Verhaltens des Beschwerdeführers besondere Umstände vor-
liegen, die gegen seinen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von Frau
B._______ und die Asylgewährung sprächen, vermag auch unter diesem
Aspekt nicht zu überzeugen.
D-4188/2018
Seite 10
5.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom
4. Juli 2018 aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer
gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehe-
frau einzubeziehen und ihm Asyl zu gewähren.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 14. August
2018 gewährte unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird ge-
genstandslos.
6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des
Verfahrens zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat mit
der Beschwerde eine Honorarnote im Betrage von Fr. 920.– zu den Akten
gereicht. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 200.– bewegt sich im
gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen. Der ausgewiesene
Zeitaufwand im Beschwerdeverfahren von 4,5 Stunden und die Barausla-
gen von Fr. 20.– erscheinen angemessen. Zu berücksichtigen ist, dass
dem Rechtsvertreter durch die Lektüre der Zwischenverfügung des Bun-
desverwaltungsgerichts und der Vernehmlassung sowie das Verfassen
zweier kurzer Eingaben weiterer Aufwand entstanden ist. Die Parteient-
schädigung ist demnach pauschal auf Fr. 1050.– festzusetzen und das
SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteient-
schädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4188/2018
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 4. Juli 2018 wird aufgehoben und das SEM wird ange-
wiesen, den Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehe-
frau einzubeziehen und ihm Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1050.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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