{T 0/2}
Urteil vom 28. September 2007
Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Richterin Therese Kojic, Richter Vito Valenti,
Richterin Claudia Cotting, Richter Robert Galliker
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer
A._______, Türkei,
vertreten durch lic. iur. HSG Vedat Erduran, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 22. Juni 2005 i.S. Einreisebewilligung und Familienasyl / N
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abtei lung IV
D-4189/2006
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer verliess 1994 sein Heimatland und begab sich nach
Rumänien. Nach Ablauf seines Visums im Jahre 1998 stellte er dort ein
Asylgesuch. Am 6. April 2001 wurde er an die Türkei überstellt. Bei seiner Ankunft
in der Türkei wurde er festgenommen, misshandelt und nach drei Monaten Haft
entlassen.
B. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei erneut am 5. September 2002 und
stellte am 11. September 2002 ein Asylgesuch in der Schweiz. Mit Verfügung des
Bundesamtes vom 27. November 2003 wurde er als Flüchtling anerkannt und ihm
Asyl gewährt. Seiner rumänischen Lebenspartnerin, welche mit dem gemeinsamen
Kind am 17. März 2003 in die Schweiz eingereist war und gleichentags ein
Asylgesuch gestellt hatte, verweigerte das Bundesamt mit Verfügung vom 27.
November 2003 die Anerkennung als Flüchtling, lehnte das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an; gleichzeitig wurden sie und das
gemeinsame Kind von der Vorinstanz vorläufig aufgenommen. Diese Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 26. Juli 2004 teilte das
Bundesamt der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers mit, dass auch das
zweite, am 11. November 2003 in der Schweiz geborene gemeinsame Kind, in die
vorläufige Aufnahme einbezogen werde. Ein Gesuch vom 15. September 2004 um
Einbezug der vorerwähnten gemeinsamen Kinder in die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers wies das Bundesamt mit Verfügung vom 21. Oktober 2004 ab;
diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 16. Dezember 2004
wurde das dritte gemeinsame Kind in der Schweiz geboren, welches gemäss
Schreiben des Bundesamtes vom 22. Februar 2005 ebenfalls in die vorläufige
Aufnahme der Mutter einbezogen wurde. Der Beschwerdeführer lebt zusammen
mit seiner rumänischen Lebenspartnerin und den gemeinsamen Kindern im Kanton
B._______.
C. Bereits am 18. Dezember 2003 hatte der Beschwerdeführer ein
Familienzusammenführungsgesuch für die zivilrechtlich angetraute Ehefrau und
die nach Brauch angetraute Frau (Imam-Ehe) sowie für die insgesamt elf Kinder
gestellt, welche damals alle in der Türkei lebten. Nachdem das Bundesamt
zunächst nach Abklärungen vor Ort am 3. Februar 2005 sowohl für die
zivilrechtlich angetraute Ehefrau und die nach Brauch angetraute Ehefrau als auch
für die Kinder die Einreisebewilligungen zwecks Familienvereinigung erteilt hatte,
wurden mit Verfügung vom 24. Februar 2005 sämtliche Einreisebewilligungen
widerrufen. Auf eine gegen die Widerrufsverfügung erhobene Beschwerde trat die
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 18. April 2005 wegen
verpasster Beschwerdefrist nicht ein.
D. Ein Sohn des Beschwerdeführers, C._______, war am 3. Juli 2004 in die Schweiz
eingereist und hatte am 5. Juli 2004 ein Asylgesuch gestellt. In der Folge wurde er
mit Verfügung des Bundesamts vom 1. Februar 2005 originär als Flüchtling
anerkannt und es wurde ihm Asyl in der Schweiz gewährt.
E. Mit Eingabe vom 8. Juni 2005 an das BFM stellte der Beschwerdeführer durch
seinen Vertreter erneut ein Familienzusammenführungsgesuch für die zivilrechtlich
3angetraute türkische Staatsangehörige und die türkische Konkubine ("Imam-
Ehefrau") sowie für elf Kinder (darunter auch der in der Schweiz bereits als
Flüchtling anerkannte Sohn).
F. Mit Verfügung vom 22. Juni 2005 verweigerte das Bundesamt den vorerwähnten
Personen (mit Ausnahme des bereits in der Schweiz als Flüchtling anerkannten
Sohnes) die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass gestützt auf Art. 51 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) Ehegatten von
Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt würden und
Asyl erhielten, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen würden.
Dabei sei der massgebliche Zeitpunkt zur Feststellung, ob die Voraussetzungen
des Familienasyls erfüllt seien, grundsätzlich derjenige des Entscheids. Mit den
besonderen Umständen, welche gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG gegen einen Ein-
bezug von Ehegatten und minderjährigen Kindern ins Familienasyl sprechen
würden, sollten Missbrauchstatbestände unterbunden und den Behörden die
Möglichkeit gegeben werden, Personen nicht als Flüchtlinge anzuerkennen und
kein Asyl zu gewähren, wenn beispielsweise nicht mehr von einer Familieneinheit
im Sinne des Gesetzes die Rede sein könne. Gemäss Rechtsprechung des
Bundesgerichts und der ARK müsse nämlich eine Familienbeziehung „tatsächlich
gelebt werden" beziehungsweise „intakt erscheinen", damit Art. 51 AsylG
Anwendung finden könne. Der Beschwerdeführer habe sich seit 1994 mehrheitlich
in Rumänien aufgehalten. Er sei mit einer rumänischen Staatsangehörigen eine
neue Lebensgemeinschaft eingegangen und habe mit ihr eine neue Familie
gegründet. Seit 1994 habe der Beschwerdeführer bis auf einen unfreiwilligen
vorübergehenden Aufenthalt in den Jahren 2001/2002 nur noch selten Kontakt mit
seinen Familienangehörigen in der Türkei gehabt. Obwohl er, wie sich aus den
Akten ergebe, durchaus die Möglichkeit gehabt habe, auch mit einer oder beiden
türkischen Ehefrauen in die Schweiz einzureisen, habe er sich offensichtlich aber
für seine neue rumänische Lebenspartnerin entschieden, welche ihm in die
Schweiz nachgereist sei. Der Beschwerdeführer habe diese Beziehung mit seiner
neuen Partnerin auch in der Schweiz aufrechterhalten, lebe mit ihr und den
gemeinsamen drei Kindern in einer Wohnung. Sein Verhalten in den letzten Jahren
lasse somit darauf schliessen, dass er sich augenscheinlich emotional für diese
neue Familiengemeinschaft entschieden habe. Nicht nur könne von einer
„tatsächlich gelebten" Beziehung mit den Familienangehörigen in der Türkei seit
1994 nicht mehr gesprochen werden, sondern durch sein Verhalten habe der
Beschwerdeführer auch klar zu erkennen gegeben, dass er sich einer neuen
Partnerin zugewandt habe und folglich seine türkischen "Ehepartnerinnen"
wesentlich an Bedeutung verloren hätten. Somit sei die in der Zwischenzeit
langjährige Lebenspartnerin des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 51 Abs. 1
AsylG als "eigentliche Ehegattin" zu betrachten. Es widerspreche sodann der ratio
legis von Art. 51 Abs. 1 AsyIG, dass unter dem Begriff Ehegatte mehrere Personen
gleichzeitig subsumiert werden könnten. Es komme nämlich einem Verstoss gegen
den „ordre public" gleich, wenn mehrere Partner indirekt als Ehegatten und somit
als Flüchtlinge anerkannt würden und Asyl erhielten. Es könne daher gestützt auf
Art. 51 Abs. 1 AsylG nur ein Ehegatte in den Genuss des Familienasyls kommen
und das könne vorliegend nur die aktuelle Lebenspartnerin des
4Beschwerdeführers sein. Zwar sei die Lebenspartnerin nicht als Flüchtling
anerkannt worden und habe kein Asyl erhalten, was aber nicht damit
zusammenhänge, dass sie nicht als Ehegattin im Sinne des Gesetzes anerkannt
worden sei, sondern dass sie wegen ihrer Staatszugehörigkeit nicht in die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers habe einbezogen werden können und
somit auch kein Asyl erhalten habe. Die "Imam-Ehefrau" sei keine nahe
Angehörige im Sinne der Rechtsprechung, weil keine Verwandtschaft vorliege.
Zudem müssten gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG besondere Umstände für eine
Zusammenführung vorliegen. Diese seien nur dann gegeben, wenn zum einen die
existentielle Bedrohung der betroffenen Person mit der Flucht des sich in der
Schweiz befindenden Flüchtlings in einem ursächlichen Zusammenhang stehe,
weil dieser vor seiner Flucht in entscheidendem Umfang zum Unterhalt der
fraglichen Person (also der Imam-Ehefrau) beigetragen habe und es für die
Beseitigung der Notlage keine zumutbare Alternative als die Aufnahme in der
Schweiz gebe. Zum anderen müsse der Angehörige einer Unterstützung bedürfen,
welche durch den in der Schweiz lebenden Familienangehörigen und nicht durch
die Schweizer Behörden oder durch Dritte zu erbringen sei. Gemäss Aktenlage sei
davon auszugehen, dass die "Imam-Ehefrau" auch ohne den Beschwerdeführer
nicht in eine existentielle Notlage geraten sei. Wegen der besonderen Umstände
könne weder der zivilrechtlich angetrauten Ehefrau noch der "Imam-Ehefrau" die
Einreise bewilligt werden. Besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG
würden auch bei den zehn minderjährigen Kindern keine vorliegen. Es spreche
gegen das Kindeswohl, diesen Kindern, welche mehrheitlich ohne ihren Vater
aufgewachsen seien und teilweise bereits zur Existenzsicherung der
Familiengemeinschaft beigetragen hätten, eine Einreisebewilligung zu erteilen. Die
vorrangige familiäre Beziehung unterhielten diese Kinder offensichtlich mit ihren in
einem gemeinsamen Haushalt lebenden Müttern. Von einer tatsächlich gelebten
familiären Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen
"Familienangehörigen" in der Türkei könne unter den geschilderten Umständen
nicht gesprochen werden.
G. Mit Beschwerde vom 22. Juli 2005 stellte der Beschwerdeführer durch seinen
Vertreter folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Verfügung vom 22. Juni 2005 sei aufzuheben und dem
Familienzusammenführungsgesuch meines Mandanten sei stattzugeben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Auf die Begründung und auf die weiteren Eingaben sowie auf die als Beweismittel
eingereichten Dokumente wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
H. Mit Schreiben der ARK vom 25. Juli 2005 wurde dem Rechtsvertreter der Eingang
der Beschwerde angezeigt.
I. In ihrer Vernehmlassung vom 19. August 2005 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
J. Mit Eingabe vom 7. September 2005 liess der Beschwerdeführer einen Ausschnitt
aus der Zeitung "Politika" vom 3. September 2005 zu den Akten reichen.
K. Mit Eingabe vom 12. September 2005 wurden die entsprechende französische
5Übersetzung des bereits eingereichten Zeitungsartikels sowie die französische
Übersetzung eines weiteren, am 5. September 2005 in der Zeitung "Gündem
Haber Merkezi" erschienenen Artikels eingereicht.
L. Am 8. Juni 2006 liess der Beschwerdeführer um rasche Entscheidung des Falles
ersuchen.
M. Eine vom Beschwerdeführer an den Bundesrat gerichtete Eingabe vom 17. Juli
2006 wurde vom BFM am 11. August 2006 zuständigkeitshalber an die ARK
weitergeleitet.
N. Mit Eingabe vom 23. Februar 2007 erkundigte sich der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers nach dem Stand des Verfahrens. Diese Eingabe wurde vom
Bundesverwaltungsgericht am 9. März 2007 beantwortet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
1007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsyIG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minder-
jährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonde-
ren Umstände dagegen sprechen. Andere nahe Angehörige von in der Schweiz
lebenden Flüchtlingen können in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn
besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen (Art. 51 Abs. 2 AsylG).
Der massgebliche Zeitpunkt zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des
Familienasyls erfüllt sind, ist grundsätzlich derjenige des Urteils (vgl. EMARK 2002
6Nr. 20, S. 167, Erw. 5a).
3.2 Gemäss Art. 191 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sind Bundesgesetze für das
Bundesverwaltungsgericht massgebend, das heisst bindend.
3.3 Wer die Flüchtlingseigenschaft nicht in der eigenen Person erfüllt, kann im
Rahmen des Familienasyls (Art. 51 AsylG) dennoch Asyl erhalten, sofern keine
besonderen Gründe dagegen sprechen: Solchermassen Begünstigte sind der
Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Flüchtlings, der Asyl erhalten hat (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/PETER MÜNCH/THOMAS GEISER/MARTIN
ARNOLD{Hrsg.}, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, Basel
u.a. 2002, S. 336, Rz. 8.36). Zwar ist der Konkubinatspartner dem Ehegatten
gleichgestellt (vgl. EMARK 1993 Nr. 24 S. 162 ff., insbesondere S. 169 f., E. 8e,
EMARK 2002 Nr. 20 E. 4b S. 166), aber stets wird in der vorerwähnten
Rechtsprechung lediglich von einer einzigen Beziehungsperson gesprochen.
4. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang im Wesentlichen geltend,
er lebe zurzeit in der Schweiz mit seiner rumänischen Lebenspartnerin zusammen.
Er habe aber den persönlichen Kontakt zu seinen beiden in der Türkei lebenden
Ehefrauen und zu den elf Kindern nie aufgegeben. Falls er tatsächlich seit 1994
nach seiner Flucht aus der Türkei nach Rumänien mit seinen Familienangehörigen
in der Türkei keinen Kontakt mehr gehabt haben solle, sei es aber schwer
nachvollziehbar, wie er denn mit seinen zwei türkischen Ehefrauen von 1994 bis
2002 insgesamt noch fünf weitere Kinder gezeugt haben könne. Diese zweifelsfrei
nachweisbare Tatsache belege, dass der Beschwerdeführer während seines
Aufenthalts in Rumänien sehr wohl eine tatsächlich gelebte intakte
Familienbeziehung zu seinen zwei türkischen Ehefrauen und den Kindern gehabt
habe. Im Weiteren sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner
rumänischen Lebenspartnerin seit rund 13 Jahren und mit seinen beiden
türkischen Ehefrauen seit rund 20 Jahren zusammen sei. Vor seiner Einreise in die
Schweiz habe der Beschwerdeführer mit seinen beiden türkischen Ehefrauen und
der rumänischen Lebenspartnerin in Istanbul unter einem Dach zusammengelebt.
Offensichtlich seien sich sowohl der Beschwerdeführer als auch sämtliche drei
Frauen darüber einig gewesen, eine Familiengemeinschaft zu bilden. Unter
Berücksichtigung dieser Tatsachen sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz
von einer Familieneinheit beziehungsweise von einer tatsächlich gelebten und
intakten Familienbeziehung im Sinne von Art. 51 AsyIG auszugehen. Der
Beschwerdeführer habe im Rahmen seines Asylverfahrens schon bei der ersten
Einvernahme den Behörden des BFF mitgeteilt, dass er Angehöriger der
muslimischen Religion sei, eine Beziehung zu drei Frauen (zwei türkische
Ehefrauen und eine rumänische Lebenspartnerin) unterhalte und mit den zwei
türkischen Ehefrauen insgesamt elf Kinder gezeugt habe.
5.
5.1 In casu lebt der Beschwerführer mit seiner Konkubinatspartnerin in der Schweiz
und möchte mindestens seine in der Türkei lebende, zivilrechtlich rechtmässig
angetraute Ehegattin in seine Flüchtlingseigenschaft einbeziehen lassen (vgl.
Beschwerde vom 22. Juli 2005, Ziff. 5). Damit gibt der Beschwerdeführer seine
7Absicht zu erkennen, in der Schweiz sowohl mit seiner rumänischen Konkubine als
auch mit seiner zivilrechtlich angetrauten türkischen Ehefrau eine "eheliche"
Beziehung leben zu wollen. Wie oben angeführt, beschränkt sich der Einbezug in
die Flüchtlingseigenschaft des Ehegatten (asylrechtlicher Familiennachzug) nach
Art. 51 Abs. 1 AsylG aber entweder auf eine zivilrechtlich angetraute oder auf eine
im Konkubinat lebende Person, der Einbezug mehrerer Partner oder Partnerinnen
lässt sich aus dieser Rechtsprechung nicht ableiten. Es besteht für das
Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen,
zumal auch gemäss EMARK 2002 Nr. 20 E. 4a S. 165 f. eine dauerhafte Trennung
der ehelichen Gemeinschaft ein besonderer Umstand darstellt, welcher der
Gewährung von Familienasyl entgegensteht. Es steht fest, dass der
Beschwerdeführer weder seine zivilrechtlich angetraute Ehefrau noch seine
türkische Konkubine nach Rumänien nachzog. Vielmehr gründete er dort eine
weitere Lebensgemeinschaft mit einer rumänischen Staatsangehörigen. Seit 1994
hielt sich der Beschwerdeführer mit Ausnahme einer Periode 2001/2002
ausserhalb der Türkei auf, seit März 2003 lebt er mit seiner rumänischen
Lebenspartnerin in der Schweiz, weshalb nach objektiven Kriterien von einer seit
1994 faktisch annähernd ununterbrochenen, dauerhaften Trennung des
Beschwerdeführers von der zivilrechtlich angetrauten Ehefrau und der türkischen
Konkubine auszugehen ist. Der blossen, unbelegten Behauptung in der
Beschwerde, der Beschwerdeführer lebe mit seiner rumänischen Partnerin in einer
freien, nicht stark gefestigten Lebensgemeinschaft wird schon dadurch die
Grundlage entzogen, dass eben diese rumänische Partnerin (und nicht die
türkische Ehefrau respektive die nach Brauch angetraute türkische Frau und deren
Kinder) dem Beschwerdeführer mit dem gemeinsamen Kind in die Schweiz
nachreiste und er mit ihr inzwischen drei Kinder hat.
Somit können weder die türkische Ehefrau noch die türkische Konkubine des
Beschwerdeführers aus Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG etwas zu ihren Gunsten
ableiten. Der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft im Rahmen von Art. 51 AsylG
bleibt diesen Ausländerinnen nach dem Gesagten verwehrt, weshalb die
Vorinstanz ihnen zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung und das Asyl
verweigert hat. Ob die vorgenannten Personen originär die Flüchtlingseigenschaft
erfüllen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf
diesbezügliche Abklärungen verzichtet werden kann.
5.2 Betreffend das Beschwerdevorbringen, das Kindeswohl sei bei behördlichen
Entscheiden immer vorrangig zu berücksichtigen, ist Folgendes festzustellen: Die
Frage, ob das in Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) verankerte Prinzip der vorrangigen
Berücksichtigung des Kindeswohls im Asyl- und Wegweisungsverfahren direkt
anwendbar ist, hat die ARK bisher offen gelassen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E.
S. 98). In einem neueren Urteil geht die ARK im Zusammenhang mit Art. 3
Abs. 1 KRK in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung von einer
völkerrechtskonformen Anwendung des Landesrechts aus (vgl. EMARK 2005 Nr. 6
E. 6.1. S. 57). Das Bundesgericht stellte hingegen fest, dass sich der KRK in
Bezug auf die Erteilung von fremdenpolizeilichen Bewilligungen keine gerichtlich
durchsetzbaren Ansprüche entnehmen lassen (vgl. BGE 126 II 377 E. 5d S. 391 f.
8mit Hinweis auf BGE 124 II 361 E. 3b S. 367). Insbesondere besteht kein
bedingungsloser Anspruch auf Nachzug eines Kindes in die Schweiz, welches
unter der Obhut des im Ausland verbliebenen Elternteils aufgewachsen ist (vgl.
BGE 133 II 6 E. 3.1 S. 9). Vor diesem Hintergrund drängt sich, um Differenzen zur
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu vermeiden, eine Anlehnung an diese bei
der Prüfung der Frage des auf Art. 51 Abs. 1 AsylG gestützten Nachzugs von
Kindern auf, welche beim im Ausland verbliebenen Elternteil leben.
Zweck des Familiennachzugs ist gemäss BGE 129 II 249 E. 2.2 S. 252, das
familiäre Zusammenleben zu ermöglichen. Sind die Eltern voneinander getrennt
oder geschieden und hält sich der eine Elternteil in der Schweiz, der andere aber
im Ausland auf, kann es nicht um eine Zusammenführung der Gesamtfamilie
gehen. In solchen Fällen entspricht es dem Gesetzeszweck nicht, einen
bedingungslosen Anspruch auf Nachzug der Kinder anzunehmen (BGE 129 II 249
E. 2.2 S. 252; BGE 129 II 11 E. 3.1.1-3.1.3 S. 14 f.; BGE 126 II 329 E. 2b S. 331;
BGE 125 II 585 E. 2a S. 586, 633 E. 3a S. 639 f. mit Hinweisen). Ein
Nachzugsrecht setzt vielmehr voraus, dass das Kind zu dem in der Schweiz
lebenden Elternteil die vorrangige familiäre Beziehung unterhält. Dabei kommt es
nicht nur auf die bisherigen Verhältnisse an, sondern es können auch nachträglich
eingetretene oder gar künftige Umstände wesentlich werden. Namentlich kann
nicht entscheidend sein, in welchem Land das Kind bisher seinen
Lebensmittelpunkt hatte, bliebe doch sonst ein Nachzugsrecht praktisch immer
wirkungslos. Zu berücksichtigen ist aber, bei welchem Elternteil das Kind bisher
gelebt hat beziehungsweise wem die elterliche Gewalt zukommt; wenn sich das
Kindesinteresse in der Zwischenzeit geändert hat, so ist für eine Anpassung der
familienrechtlichen Verhältnisse in der Regel zunächst der privatrechtliche Weg zu
beschreiten (BGE 129 II 249 S. 253). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen klare
Anhaltspunkte für neue familiäre Abhängigkeiten oder für eine wesentliche
Verlagerung der Beziehungsintensitäten bestehen, wie etwa beim Hinschied
desjenigen Elternteils, der das Kind bisher betreut hat (BGE 125 II 585 E. 2a S.
586 f.; 124 II 361 E. 3a S. 366; 118 Ib 153 E. 2b S. 159/160). Im Übrigen wird nach
Auffassung des Bundesgerichts das gesetzgeberische Ziel im Ausländerrecht, das
familiäre Zusammenleben zu ermöglichen und rechtlich abzusichern, nicht
erreicht, wenn der in der Schweiz niedergelassene Ausländer jahrelang von
seinem Kind getrennt lebt und dieses erst kurz vor dem Erreichen des 18.
Altersjahrs in die Schweiz holt. Eine Ausnahme kann nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nur gelten, wenn die Familiengemeinschaft in der Schweiz aus
guten Gründen erst nach Jahren hergestellt wird; solche Gründe müssen sich aus
den Umständen des Einzelfalls ergeben (vgl. BGE 125 II 585 E. 2a S. 587, 119 Ib
81 E. 3a S. 88, 115 Ib 97 E. 3a S. 101). Dabei werden hohe Beweisanforderungen
gestellt (BGE 124 II 361 E. 4c S. 370 f.). Die Verweigerung des Familiennachzugs
lässt sich jedenfalls dann nicht beanstanden, wenn die Familientrennung von den
Betroffenen ursprünglich selbst freiwillig herbeigeführt worden ist, für die Änderung
der bisherigen Verhältnisse keine überwiegenden familiären Interessen bestehen
beziehungsweise sich ein Wechsel nicht als zwingend erweist und die Fortführung
und Pflege der bisherigen familiären Beziehungen nicht behördlich verhindert wird
(vgl. BGE 129 II 11 E. 3.1.3 S. 15, 124 II 361 E. 3a S. 366 f. mit Hinweisen).
9Diese Rechtsprechung wurde in BGE 133 II 6 fortgeführt, wo sich das
Bundesgericht mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), insbesondere mit den Urteilen
Tuquabo-Tekle und andere v. Niederland (Nr. 60665/00, Urteil vom 1. Dezember
2005) sowie Sen v. Niederlande (Nr. 31465/96, Urteil vom 21. Dezember 2001)
auseinandersetzte und im Ergebnis festhielt, dass die bundesgerichtlichen
Prüfungskriterien der Strassburger Rechtsprechung standhielten (vgl. BGE 133 II 6
E. 5.2 – 5.3 S. 17 f.).
Die behördliche Untersuchungspflicht im Asylverfahren (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG) gilt nicht uneingeschränkt, sondern korreliert eng mit der Mitwirkungspflicht
der Asylsuchenden im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AsylG. Für das
Bundesverwaltungsgericht besteht insbesondere keine Pflicht, über die Vorbringen
der Beschwerde führenden Seite hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu
erforschen, sondern es kann sich vielmehr darauf beschränken, die Stichhaltigkeit
der betreffenden Vorbringen zu prüfen, es sei denn, bereits die vorinstanzlichen
Akten oder aber die Ausführungen in der Beschwerdeschrift legten zusätzliche
Abklärungen zum Sachverhalt nahe (vgl. EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222 f., BGE
110 V 52 f., Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 61 [1997] Nr. 31 E.
3.2.2., KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 603, 675 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 1625). Asylsuchende
sind einerseits nach Art. 8 Abs. 1 AsylG zur Mitwirkung an der Feststellung des
Sachverhalts verpflichtet. Angesichts der ausserordentlichen familiären
Verhältnisse wäre es Pflicht des Beschwerdeführers gewesen, spätestens im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens die gegenüber den Müttern vorrangige
Beziehung zu seinen in der Türkei lebenden Kindern zu belegen, was er nicht
dargetan hat. In diesem Zusammenhang genügt es nämlich nicht, einen angeblich
trotz jahrelanger Abwesenheit im Heimatland nicht abgebrochenen Kontakt zu
seinen Kindern zu behaupten. Der Beschwerdeführer müsste vielmehr darlegen,
dass aufgrund veränderter Betreuungsverhältnisse in der Türkei eine vorrangige
Beziehung entstanden wäre, welche eine Übersiedlung der Kinder in die Schweiz
rechtfertigen würde, und er auch tatsächlich in der Lage wäre, diese Betreuung
persönlich zu gewährleisten. Diese Betrachtungsweise rechtfertigt sich um so
mehr, als der Beschwerdeführer nicht vorbringt, er habe sich bereits um den
Nachzug seiner Kinder bemüht, als er noch in Rumänien lebte.
Zudem ist festzuhalten, dass die Söhne D._______, geboren am , und
E._______, geboren am , zwischenzeitlich das Mündigkeitsalter erreicht haben,
weshalb Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht mehr auf sie anwendbar ist. Im Weiteren hat
das Kind C._______ originär die Flüchtlingseigenschaft erlangt. Der zweitälteste
Sohn D._______ reiste zwischenzeitlich ebenfalls in die Schweiz ein und stellte
am 13. Juli 2007 ein Asylgesuch. Die übrigen Kinder des Beschwerdeführers,
welche heute noch minderjährig sind und in der Türkei leben, wurden bisher
vorrangig von ihren Müttern betreut. Die Beziehung zu ihrem Vater muss aufgrund
der Aktenlage als im besten Fall sporadisch bezeichnet werden. Es würde dem
Kindswohl widersprechen, die minderjährigen Kinder von ihren in der Türkei
verbleibenden Müttern zu trennen, zumal nicht belegt wird, dass die Mütter mit der
alleinigen Ausreise ihrer Kinder einverstanden wären, der Beschwerdeführer zu
10
seinen Kindern eine vorrangige Beziehung unterhalten würde und tatsächlich in
der Lage wäre, zusätzlich zu seinen drei in der Schweiz lebenden Kindern weitere
acht Kinder zu betreuen. Die fehlende vorrangige Beziehung des
Beschwerdeführers zu seinen in der Türkei lebenden Kindern steht somit in casu
als besonderer Umstand dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers entgegen. Demzufolge hat die Vorinstanz auch bezüglich der
Kinder des Beschwerdeführers zu Recht den Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft abgelehnt und die Einreisebewilligung verweigert.
Bei dieser Sachlage ist es entbehrlich, die beantragten Zeugeneinvernahmen
durchzuführen (zur Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung siehe EMARK
2003 Nr. 13 E. 4c S. 84; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 39, Rz. 111 mit
Hinweis auf BGE 122 V 162, 119 Ib 505 f.). Es kann in diesem Zusammenhang
auch nicht davon ausgegangen werden, die Vorinstanz habe, wie der
Beschwerdeführer geltend macht, den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weshalb
kein Anlass besteht, die Sache an das Bundesamt zurückzuweisen, da der
entscheidwesentliche Sachverhalt erstellt ist. Die entsprechenden Anträge werden
daher abgewiesen.
6. Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 2
AsylG nicht erfüllt, können weder die Bestimmungen von Art. 8 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) noch jene von Art. 17 und 23 des UNO-Pakts II über
bürgerliche und politische Rechte im Asylverfahren oder die Bestimmungen des
KRK, welche nicht über das in Art 51 Abs. 1 und 2 AsylG betreffend Familienasyl
verankterte Recht hinausgehen, ergänzend angewandt werden; die Frage nach
einem allfälligen Anspruch auf Familiennachzug ist gestützt auf die vorerwähnten
Bestimmungen von der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde zu prüfen (vgl.
EMARK 2002 Nr. 6 E. 5a und b S. 44 f.). Unter diesen Umständen erübrigt es sich,
auf die weiteren Vorbringen und auf die als Beweismittel eingereichten Dokumente im
Einzelnen einzugehen, da sie nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermöchten.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 20. April 2006
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.-- , werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- der Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N )
-
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer