B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4189/2013
U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A.______ geboren am (…),
Algerien,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 14. Juni 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Gesuchsteller, ein algerischer Staatsangehöriger, am 16. August
2012 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, woraufhin das BFM am
17. Oktober 2012 einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) er-
liess, da er gemäss Mitteilung des zuständigen kantonalen Migrationsam-
tes am 29. August 2012 unkontrolliert abgereist war,
dass er sich gemäss seinen Angaben nach seiner Überstellung zunächst
in Frankreich und dann Italien aufgehalten habe,
dass der Gesuchsteller am 15. Mai 2013 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) des BFM in B.______ ein zweites Asylgesuch ohne Abga-
be von Reise- oder Identitätspapieren einreichte, und er am 23. Mai 2013
summarisch befragt sowie am 7. Juni 2013 eingehend zu seinen Asyl-
gründen angehört wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Juni 2013 – eröffnet am 17. Juni
2013 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des
Gesuchstellers nicht eintrat, ihn aus der Schweiz wegwies und den zu-
ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 23. Juli 2013 (Poststempel) Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und sinngemäss um
Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 24 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) nachsuchte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er sei des Italieni-
schen nicht wirklich mächtig und habe keine Erfahrungen mit den juristi-
schen Gepflogenheiten, weshalb es ihm, ohne Unterstützung Dritter, nicht
möglich gewesen sei, die Rechtsmittelbelehrung in ebendieser Verfügung
zu verstehen,
dass er die vorinstanzliche Verfügung erst dank der Mithilfe eines ande-
ren Gefängnisinsassen, der ihm diese übersetzt habe, verstanden habe,
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dass er während seines Aufenthaltes im Asylzentrum C.______ von fünf
Personen angegriffen worden sei, wobei er im Anschluss an diese Ausei-
nandersetzung in Handschellen gelegt und mit Tränengas attackiert wor-
den sei, infolgedessen er erst in der psychiatrischen Abteilung eines Spi-
tals wieder zu sich gekommen sei und festgestellt habe, dass ihm (…)
fehlten,
dass aufgrund dieses Vorfalls eine Untersuchung eingeleitet worden sei,
es mithin auch um die Klärung der Verantwortung und Wiedergutma-
chung, insbesondere in Form von Schmerzensgeld und fachkundiger
Wiederherstellung seines (…) gehe, weshalb er darum ersuche, dass der
Vollzug der Wegweisung bis zum Abschluss dieser Untersuchung ausge-
setzt werde, er ansonsten ja seiner Rechte beraubt werde,
dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung mit Telefax
vom 24. Juli 2013 im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme aussetzte
(vgl. Art. 56 VwVG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung von Gesu-
chen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zu-
ständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachge-
holte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat
(vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in
der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 233),
dass eine Fristwiederherstellung die Beseitigung von Rechtsnachteilen
wegen unverschuldeter Fristversäumnis bezweckt (STEFAN VOGEL in: Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren, N 1 zu Art. 24 VwVG),
dass ein Versäumnis als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe
vorliegen und der säumigen Partei bzw. ihrer Vertretung keine Nachläs-
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sigkeit vorgeworfen werden kann, sondern auf eine erhebliche Behinde-
rung wie etwa durch das fehlerhafte Verhalten einer Behörde zurückzu-
führen ist (a.a.O., N 10 und 13 zu Art. 24 VwVG),
dass bei einer Fristwiederherstellung das Ersuchen mit einem Antrag in-
nert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und zu begrün-
den ist, dabei sind die Gründe nachzuweisen und die versäumte Hand-
lung nachzuholen (a.a.O., N 18 zu Art. 24),
dass aus der Rechtsmitteleingabe des Gesuchstellers nicht hervorgeht,
wann das Hindernis weggefallen ist, indessen zu seinen Gunsten von der
Rechtzeitigkeit des Gesuches auszugehen ist und somit, da er die ver-
säumte Rechtshandlung nachholte, auf das Gesuch einzutreten ist,
dass die Verfügung des BFM vom 14. Juni 2013 mit Zustellung an den
Gesuchsteller im Gefängnis am 17. Juni 2013 rechtsgültig eröffnet wurde,
dass demnach die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen am 24. Juni
2013 abgelaufen ist,
dass der Gesuchsteller mit Beschwerde vom 23. Juli 2013 um Wieder-
herstellung der abgelaufenen Beschwerdefrist ersuchte und hierzu aus-
führte, er verstehe kein Italienisch und kenne sich mit den juristischen
Gepflogenheiten nicht aus, er mithin auch von niemandem unterstützt
worden sei und nur dank der Unterstützung eines Mitinsassen die vorlie-
gende Eingabe habe einreichen können, weshalb er auf die Kulanz des
Gerichts hoffe,
dass es dem Gesuchsteller grundsätzlich zuzumuten gewesen wäre,
dass er sich im Gefängnis bei den diensthabenden Beamten betreffend
Inhalt und Rechtsmittelbelehrung der Verfügung Hilfe holt, sollte er dieses
Dokument nicht verstanden haben,
dass gemäss den vorliegenden Akten ein Strafverfahren gegen ihn läuft
und ihm diesbezüglich ein Pflichtverteidiger bestellt wurde, wobei am
18. Juni 2013 die Anklageschrift verlesen wurde (vgl. act. B 22/7), es ihm
mithin auch zuzumuten gewesen wäre, sich innerhalb der Beschwerde-
frist bei seinem Pflichtverteidiger im Strafverfahren nach dem genauen
Inhalt der Verfügung zu erkundigen,
dass schliesslich auch anzumerken ist, dass der Gesuchsteller im Rah-
men der Befragung zu Protokoll gab, die italienische Sprache ziemlich gut
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("abbastanza bene") zu beherrschen, da er bereits in der Schule italie-
nisch gelernt habe,
dass in seinen Ausführungen demnach keine objektiven Gründe zu er-
kennen sind, weshalb das Versäumnis der fristgerechten Beschwerdeein-
reichung nicht als unverschuldet gilt, und dem Gesuchsteller Nachlässig-
keit vorgeworfen werden muss,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist deshalb ab-
zuweisen ist,
dass demnach auf die nicht fristgerecht eingereichte Beschwerde vom
23. Juli 2013 nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG) und die vorsorg-
lichen Massnahmen vom 24. Juli 2013 aufzuheben sind,
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf An-
trag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchti-
gung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu
bestreiten vermag,
dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinnaus-
sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 128 I 225
E. 2.5.3 S. 235 f., BGE 125 II 265 E. 4b S. 275),
dass für die Beurteilung der Prozesschancen eine summarische Prüfung
vorzunehmen ist,
dass aufgrund der oben gemachten Ausführungen die Beschwerdebe-
gehren aussichtslos sind, womit es an den materiellen Voraussetzungen
zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist,
dass der mittellosen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein
Anwalt bestellt wird, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist
(Art. 65 Abs. 2 VwVG),
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen wären, im vorliegenden
Verfahren jedoch – in Anbetracht der gesamten Umstände – ausnahms-
weise darauf zu verzichten ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde vom 23. Juli 2013 wird nicht eingetreten.
3.
Die mit Verfügung vom 24. Juli 2013 angeordnete Vollzugsaussetzung
wird aufgehoben.
4.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG werden abgewiesen.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
6.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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