B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4189/2014
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt, angeblich China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Juni 2014 / (…).
D-4189/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein eigenen Angaben zufolge chinesischer
Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus B._______ (Autonome Region
Tibet) – reichte am 16. Mai 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ ein Asylgesuch ein. Am 27. Mai 2014 fand im EVZ die
Befragung zur Person (BzP) statt.
B.
Am 3. Juni 2014 führte ein vom BFM beauftragter Experte der Fachstelle
LINGUA mit dem Beschwerdeführer ein Telefongespräch, um dessen
Herkunft anhand des Alltagswissens zu verifizieren. Der Experte hielt in
seinem Bericht als Schlussfolgerung fest, aufgrund der inhaltlichen Eva-
luation des Gesprächs beziehungsweise der Angaben des Beschwerde-
führers sei die Wahrscheinlichkeit, dass dieser im behaupteten geogra-
phischen Raum gelebt haben könnte, klein.
C.
Am 24. Juni 2014 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei ge-
währte das BFM dem Beschwerdeführer vorab das rechtliche Gehör zum
Bericht des LINGUA-Experten, wobei es ihn gleichzeitig über den Werde-
gang und die Qualifikation des Experten orientierte.
D.
D.a Der Beschwerdeführer machte anlässlich der BzP und der Anhörung
zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe
am 6. Januar 2014 mit seinem Freund Gonpo in B._______ Fotos des
Dalai Lama an ältere Dorfbewohner verteilt. Gonpo sei danach nach
Hause gegangen und er selbst habe seinen Freund Sonam (S.) besucht.
Als er abends nach Hause gekommen sei, habe ihm sein Vater erzählt,
dass Polizisten auf der Suche nach ihm vorbei gekommen seien, und
dass Gonpo bereits festgenommen worden sei. Er habe daher sein Hei-
matland verlassen müssen. Er sei via D._______ illegal nach Nepal aus-
gereist und Mitte Mai 2014 von Nepal aus über einen ihm unbekannten
Transitort in ein ihm unbekanntes Land geflogen, von wo aus er mit dem
Zug in die Schweiz beziehungsweise zum EVZ gelangt sei.
Bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des Beschwerdeführers
wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
D-4189/2014
Seite 3
D.b Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren keine
Identitätspapiere zu den Akten.
E.
E.a Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 – gleichentags eröffnet – stellte das
BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Vollzug.
E.b Zur Begründung führte das BFM zusammengefasst aus, der LIN-
GUA-Experte habe festgestellt, dass die Kenntnisse des Beschwerdefüh-
rers bezüglich der geographischen Gegebenheiten seiner Region unge-
nügend seien. So sei ihm die Existenz zweier grosser Seen entgangen,
welche er jedoch klar kennen müsste, sollte er tatsächlich zeitlebens im
Bezirk D._______ gelebt haben, zumal einer dieser Seen auch von gros-
ser religiöser Bedeutung sei (Akten BFM A 16/11 F11). Überdies habe er
zwei bekannte Klöster nicht gekannt, die auf dem Pilgerweg um den Berg
E._______ lägen, welchen er gemäss eigenen Angaben als Gepäckträger
für Touristen des Öfteren begangen sei (A 16/11 F13). Des Weiteren
müsse festgestellt werden, dass er über mangelndes spezifisches All-
tagswissen, welches von einer in der Region einheimischen Person zu
erwarten wäre, verfüge. Bezüglich der Sprache des Beschwerdeführers
habe der Experte festgestellt, dass er in seinem tibetischen Sprach-
gebrauch Begriffe umschreiben würde, für welche es eigentlich einen ti-
betischen Ausdruck geben würde, was sehr atypisch sei für eine Person,
die in Tibet sozialisiert und zeitlebens wohnhaft gewesen sein wolle
(A 16/11 F18). Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum
Gespräch mit dem Experten anlässlich der Anhörung habe der Be-
schwerdeführer dem Vorhalt der Feststellungen des Experten hauptsäch-
lich mit Ausflüchten entgegnet oder das bereits Gesagte wiederholt. Er
habe die vom BFM angesprochenen Mängel in seinem Alltagswissen
nicht plausibel erklären können. Seine Schilderungen zu seinen angebli-
chen Lebensumständen in seiner Heimat stünden im Gegensatz zur Le-
benswirklichkeit der zeitgenössischen Gesellschaft der Autonomen Regi-
on Tibet, weshalb das BFM davon ausgehen könne, dass er nie oder
schon lange nicht mehr in besagtem Gebiet gelebt habe. Durch die Fest-
stellung, dass seine Hauptsozialisation nicht in Tibet erfolgt sei, werde
den von ihm geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen
jegliche Grundlage entzogen. Seine Ausführungen zu den Ereignissen,
welche zu seiner Ausreise geführt haben sollen, seien sodann ohnehin
unstimmig und unsubstanziiert ausgefallen. So habe er im Rahmen der
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Seite 4
BzP angegeben, während er sich bei seinem Freund S. aufgehalten ha-
be, sei die Polizei bei seinem Vater gewesen und habe diesen aufgefor-
dert, ihn (den Beschwerdeführer) auszuliefern (A 5/11 S. 7). Im Rahmen
der Anhörung habe er den angeblichen Polizeibesuch bei seinem Vater
auch auf ein mehrfaches Nachfragen hin mit keinem Wort erwähnt
(A 16/11 F42-51). Erst als er darauf angesprochen worden sei, habe er
bestätigt, dass er tatsächlich bei sich zu Hause von der Polizei gesucht
worden sei. Darauf angesprochen, wie er etwas so Zentrales habe ver-
gessen können, habe er lediglich gesagt, es sei so gewesen (A 16/11 F52
f.). Er sei auch mehrfach dazu aufgefordert worden, detailliert zu schil-
dern, wie er besagte Fotos verteilt habe und was im Detail geschehen
sei, nachdem er von seinem Freund S. nach Hause gekommen sei. Seine
Antworten seien aber wiederholend gewesen und es habe ihnen jegliche
Substanz gefehlt (A 16/11 F29-32 und F42-44). Auf die Frage, ob er die
älteren Leute gekannt habe, welchen er die Fotos gegeben habe, habe er
gesagt, er habe nur zwei Personen persönlich gekannt, die restlichen
nicht. Dies sei unplausibel, da er doch gesagt habe, er habe zeitlebens in
B._______ gelebt und das Dorf bestünde nur aus zirka dreissig bis vierzig
Familien (A 5/11 S. 4; A 12 [recte: A 16/11] F27 und F35-37). Ferner sei
festzuhalten, dass auch seine Aussagen zu seiner Reise von Nepal bis in
die Schweiz unsubstanziiert und schwer nachvollziehbar gewesen seien.
So habe er keinerlei Auskunft über seine Reiseroute geben können
(A 5/11 S. 5 [recte: 6]). Das BFM gehe deshalb davon aus, dass er die
Reise in der von ihm beschriebenen Form nie erlebt habe. Diese Er-
kenntnisse bestätigten den Expertenbefund, dass der Beschwerdeführer
nicht in der Autonomen Region Tibet sozialisiert worden sei. Die von ihm
geltend gemachten Asylgründe würden sich damit als unglaubhaft erwei-
sen. Mangels Aussagen des Beschwerdeführers, welche seine offensicht-
liche Unkenntnis der Gegebenheiten in Tibet plausibel erklären könnten,
sei des Weiteren davon auszugehen, dass er in seinem Leben nie einen
Fuss auf tibetischem beziehungsweise chinesischem Gebiet gehabt habe
und somit – weder legal noch illegal – auch nicht von dort ausgereist und
den chinesischen Behörden als ausgereister Staatsangehöriger bekannt
sei. Es lägen somit auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.
Bezüglich der weiteren Erwägungen des BFM wird auf die angefochtene
Verfügung verwiesen.
F.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
24. Juli 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantrag-
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Seite 5
te dabei in materieller Hinsicht, der Entscheid sei aufzuheben und es sei
ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren,
eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm
wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme
zu erteilen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
G.
G.a Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2014 hielt der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um
amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG
(SR 142.31) sowie um Erlass des Kostenvorschusses ab und forderte
den Beschwerdeführer auf, bis zum 13. August 2014 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
G.b Am 12. August 2014 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse
ein.
H.
Mit Schreiben vom 19. August 2014 stellte der Beschwerdeführer dem
Gericht eine auf Deutsch übersetzte (nicht offizielle) Niederschrift des
LINGUA-Gesprächs zu.
I.
Mit Eingabe vom 8. September 2014 reichte er sodann eine "Ergänzende
Beschwerde" ein. Auf deren Begründung und Begehren ist – soweit we-
sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Mit dieser Eingabe reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine
Fürsorgeabhängigkeitserklärung vom 8. August 2014, einen Bericht über
die Ausbildung in Tibet ("Education in Tibet" der "International Campaign
for Tibet") sowie eine Bescheinigung der "Tibeter Gemeinschaft in der
Schweiz & Liechtenstein" bezüglich seiner tibetischen Herkunft ein.
D-4189/2014
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
1.4 Da der Beschwerde von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung
zukommt (Art. 42 AsylG, Art. 55 Abs. 1 VwVG), die angefochtene Verfü-
gung keine anderslautende Anordnung enthält und im Übrigen bereits in
der Zwischenverfügung vom 29. Juli 2014 festgehalten wurde, dass der
Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
dürfe, ist mangels Rechtsschutzinteresses auf das Begehren in der Ein-
gabe vom 8. September 2014 um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
nicht einzutreten.
2.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Re-
gel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper;
Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen
Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a
Abs. 1 AsylG).
D-4189/2014
Seite 7
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rügemöglichkeiten
richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situa-
tion im Zeitpunkt des Asylentscheids (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). So ist
auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die auf-
grund subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst
durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG befürchten muss. Gemäss Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts – auf die sich auch der Beschwerdeführer in seiner Be-
schwerdeergänzung beruft – ist davon auszugehen, dass illegal ausge-
reiste Asylsuchende tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr in die Volksre-
publik China der oppositionellen politisch-religiösen Anschauungen ver-
dächtigt würden und aus diesem Grund mit Verfolgung im flüchtlingsrele-
vanten Sinn zu rechnen hätten (vgl. BVGE a.a.O. E. 6.5 mit Hinweis auf
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1).
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Seite 8
5.2 Mit Urteil des BVGer E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 (zur Publikation
vorgesehen) präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige
Praxis gemäss – dem in der Beschwerdeergänzung ebenfalls mehrmals
aufgeführten Entscheid – EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Per-
sonen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder ver-
heimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine
flüchtlings- oder wegweisungsvollzugsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort (wahrscheinlich Nepal oder
Indien; vgl. Urteil a.a.O. E. 5.3) sprächen, da die Abklärungspflicht der
Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden
Person finde. Verunmögliche eine asylsuchende Person tibetischer
Ethnie durch Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen
effektiven Status sie in Nepal respektive Indien innehabe, könne nament-
lich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG
stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren
Herkunft werde auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betref-
fenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl.
Urteil a.a.O. E. 5.9 f.).
6.
6.1 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass der Be-
schwerdeführer, der bis zum heutigen Zeitpunkt keine Identitätspapiere
vorgewiesen hat, seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Die
diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen, welche sich auf die "Eva-
luation des Alltagswissens" vom 3. Juni 2014 stützen, können zwar in Be-
zug auf die Namen der Klöster in der Umgebung des Berges E._______
nicht bestätigt werden. So wird dem Beschwerdeführer nach Ansicht des
Gerichts zu Unrecht vorgeworfen, zwei bekannte Klöster, welche auf dem
Pilgerweg um den Berg E._______ liegen würden, nicht gekannt zu ha-
ben, zumal auf der dem Gericht vorliegenden detaillierten Karte der Auto-
nomen Region Tibet diese zwei Klöster (vgl. Lingtse, Djangdja; "Evaluati-
on des Alltagswissens" S. 2 oben) nicht zu finden sind, wohingegen zwei
der Klöster, die der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung – und
vermutlich schon im LINGUA-Gespräch – angab, auf der Karte nahe dem
Berg E._______ auffindbar sind (F._______ und G._______). Mit dem
BFM ist jedoch insbesondere darin einig zu gehen, dass der Be-
schwerdeführer die zwei Seen in der Nähe von B._______ mit Bestimmt-
heit hätte kennen müssen, wenn er tatsächlich aus dieser Region stam-
men würde. In der Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer zwar, er
habe die beiden Seen im LINGUA-Gespräch genannt und habe auch er-
klärt, dass sie heilig seien, da das Wasser vom Berg E._______ stammen
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würde. Allerdings ist abgesehen davon, dass er im Rahmen der Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs diesbezüglich nichts vorbrachte (vgl. A 16/11
F11), was aber zu erwarten gewesen wäre, auch seiner mit Schreiben
vom 19. August 2014 eingereichten Niederschrift des LINGUA-Gesprächs
nichts dergleichen zu entnehmen (vgl. dort S. 7). Sodann spricht auch
sein Vorbringen in der ergänzenden Beschwerdeschrift, er hätte die Fra-
ge klar beantworten können, wenn sie richtig gestellt worden wäre, dage-
gen, dass er beim LINGUA-Gespräch tatsächlich die Namen der beiden
Seen angegeben hat. In diesem Schreiben gab er erstmals an, dass es
"selbstverständlich" zum einen den heiligen See H._______ gebe, wel-
cher sehr berühmt sei und zu welchem die Leute pilgerten. Zum anderen
gebe es in der Nähe des Berges E._______ noch die Seen I._______
und J._______, welche er gut kenne. Diese Angaben sind nicht nur ver-
spätet, sondern auch nicht ganz korrekt, zumal es sich beim H._______
und beim I._______ um ein und denselben See handelt.
6.2 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer kein Chinesisch spricht
(vgl. A 5/11 S. 3 f.), ist sodann ebenfalls als gewichtiges Indiz zu werten.
So ist davon auszugehen, dass er – hätte er tatsächlich in der geltend
gemachten Herkunftsregion gelebt – im Rahmen seines Alltags mit ande-
ren Leuten in Kontakt gekommen und dabei mit dem in der Umgangs-
sprache gebräuchlichen Chinesisch konfrontiert worden wäre und sich mit
dieser Sprache schliesslich auch vertraut gemacht haben dürfte (vgl. Ur-
teil des BVGer D-873/2014 vom 4. September 2014 E. 5.3). Jedenfalls ist
festzuhalten, dass für das Fehlen von einfachstem Chinesisch keine
nachvollziehbaren Gründe geltend gemacht wurden. Die Erklärungen, in
seinem kleinen Dorf werde im Allgemeinen kein Chinesisch gesprochen
und er habe nie die Schule besucht, greifen offensichtlich zu kurz.
6.3 Ferner wird die Annahme einer Täuschung über die tatsächliche Her-
kunft durch die Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Aussagen hinsicht-
lich der Vorfluchtgründe bekräftigt. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf
die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwie-
sen werden, denen auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegen-
gehalten wird. Schliesslich wies das BFM zu Recht darauf hin, dass auch
die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Reise von Nepal bis in
die Schweiz unsubstanziiert und schwer nachvollziehbar ausgefallen
sind. Seinen diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerdeergänzung,
die Schlepper hätten ihm unterwegs nicht sehr viel erklärt und er könne
nicht lesen, ist entgegenzuhalten, dass Flugpassagiere auf Reisen dau-
ernd – auch akustisch – über den Namen des Zielflughafens orientiert
D-4189/2014
Seite 10
werden, weshalb diesbezüglich durchaus genaue(re) Angaben seinerseits
hätten erwartet werden dürfen.
6.4 Gestützt auf eine Gesamtwürdigung und in Abwägung aller Elemente
ist in Übereinstimmung mit dem BFM davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer über seine Herkunft täuschende Angaben gemacht hat.
An dieser Einschätzung vermag auch das mit der Beschwerdeergänzung
eingereichte Bestätigungsschreiben nichts zu ändern, zumal dieses oh-
nehin nur seine tibetische Ethnie zu bezeugen vermag, welche vorliegend
nicht in Zweifel gezogen wird. In Anwendung der im Urteil des BVGer
E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 entwickelten Rechtsprechung ist das
Asylgesuch des Beschwerdeführers abzulehnen, die Wegweisung –
mangels Vorliegen einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung oder
Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37
E 4.4; 2009/50 E. 9, je mit weiteren Hinweisen) – zu bestätigen, und der
Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
6.5 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische
Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive
Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und
damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und –
wiederum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl.
BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung darauf
hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeter, und somit auch für den Beschwer-
deführer, ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da
ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von
Art. 3 EMRK droht (vgl. Urteil des BVGer E-2981/2012 vom 20. Mai 2014
E. 5.11).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Auf das erneute Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ist nicht einzutreten, da dessen Zahlung bereits vor Gesuchstel-
lung erfolgte.
D-4189/2014
Seite 11
9.
9.1 Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2014 wurden die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1
Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie um Erlass des Kostenvorschusses ab-
gewiesen (vgl. Bst. G.a vorstehend). Die Eingaben vom 19. August 2014
und vom 8. September 2014 (Beschwerdeergänzung) sind nicht geeignet,
in Bezug auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde zu einer anderen
Einschätzung zu gelangen. Beispielsweise haben die Einwände in der
Beschwerdeergänzung bezüglich der Seen in der Nähe von B._______
die frühere Einschätzung der Aussichtslosigkeit bestätigt (vgl. dazu auch
E. 6.1 vorstehend). Die mit der Beschwerdeergänzung wiedererwägungs-
weise gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sind nach dem Gesagten – unbesehen einer
allenfalls bestehenden Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuwei-
sen.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG). Der am 12. August 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvor-
schuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4189/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
3.
Die Gesuche um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
Versand: